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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.06.2016, RV/3100242/2016

Zurücknahmeerklärung betreffend Beschwerde gegen ESt- Bescheid

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter N.N. in der Beschwerdesache der Bf., vertreten durch die WT-Ges., gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Zurücknahmeerklärung der Beschwerde vom bzw. vom betreffend Einkommensteuer 2013 zu Recht erkannt bzw. beschlossen: 

1.) Der Bescheid vom betreffend Zurücknahmeerklärung der Beschwerde vom wird aufgehoben.

2.) Hinsichtlich der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 vom wird die Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes festgestellt und das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht eingestellt.

3.) Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Zu 1.) Beschwerde vom gegen den Zurücknahmeerklärungsbescheid vom

Die Beschwerdeführerin (Bf.) erhob mit Schreiben vom u.a. gegen den ESt- Bescheid 2013 Beschwerde. Da diese Beschwerde nicht den notwendigen Inhalt (§ 250 Abs. 1 BAO) enthielt, erließ das Finanzamt Innsbruck am einen Mängelbehebungsauftrag. Da diesem Auftrag nach Auffassung des Finanzamtes nicht fristgerecht entsprochen wurde, erließ das Finanzamt (nach Abweisung eines Antrages auf Verlängerung der Mängelbehebungsfrist) am einen (gesonderten) Zurücknahmeerklärungsbescheid.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. form- und fristgerecht Beschwerde (Schreiben vom ). Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab.
Mit Eingabe vom beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
Auch Formalentscheidungen betreffend Beschwerden (wie z.B. Zurücknahmeerklärungen) sind von der Abgabenbehörde gemäß § 262 Abs. 1 BAO in Verbindung mit § 263 Abs. 1 lit. b leg.cit. in Form einer Beschwerdevorentscheidung zu erlassen.
Die Erlassung eines gesonderten Zurücknahmeerklärungsbescheides (Erstbescheid) ist durch die BAO- Rechtslage nicht gedeckt (siehe hiezu Ritz, BAO5, § 262 Tz 1 und § 85 Tz 19c).
Der angefochtene Zurücknahmeerklärungsbescheid ist daher aufzuheben, wobei sich eine weitere inhaltliche Auseinandersetzung erübrigt.

Zu 2.) Beschwerde vom gegen den ESt- Bescheid 2013 vom

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt Innsbruck dem Bundesfinanzgericht auch die Beschwerde gegen den ESt- Bescheid 2013 vom elektronisch vor.
Es wurde keine über diese Bescheidbeschwerde ergangene Beschwerdevorentscheidung erlassen.

Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG iVm § 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz obliegen dem Bundesfinanzgericht (unter anderem) Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechtes sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

Gemäß § 262 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit Beschwerdevorentscheidung abzusprechen.

Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat gemäß § 262 BAO zu unterbleiben, wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt (Abs. 2), wenn in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet wird (Abs. 3) und schließlich, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat (Abs. 4).

Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gemäß § 264 Abs. 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

Gemäß § 265 Abs. 1 leg. cit. hat die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

In der zur Entscheidung vorgelegten Bescheidbeschwerde vom wurde kein Antrag auf Unterlassung einer Beschwerdevorentscheidung gestellt. Es wurden auch nicht lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet. Der angefochtene Bescheid wurde auch nicht vom Bundesminister für Finanzen erlassen.

Seitens des Finanzamtes Innsbruck wurde keine Beschwerdevorentscheidung erlassen

Laut Erkenntnis des , unterliegt der Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichtes die von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegte Bescheidbeschwerde. Zuständig zu einer Entscheidung (in der Sache) ist das Bundesfinanzgericht freilich im Regelfall nur dann, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde.

Vor diesem Hintergrund kommt im vorliegenden Fall eine Entscheidung in der Sache durch das Bundesfinanzgericht mangels Vorliegen eines entsprechenden (fakultativen) Vorlageantrages als Reaktion auf eine zuvor erlassene Beschwerdevorentscheidung nicht in Betracht.

Eine Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit würde für die beschwerdeführende Partei den Rechtsnachteil der ungewollten Verfahrensbeendigung bewirken, wofür keine sachliche Rechtfertigung erkennbar ist.

Im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war daher die Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes festzustellen und das Verfahren vor dem BFG einzustellen.

Die belangte Behörde hat im fortzusetzenden Verfahren ihre Entscheidungspflicht gemäß § 262 Abs. 1 BAO durch Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wahrzunehmen und im Falle des Einlangens eines Vorlageantrages durch die beschwerdeführende Partei die Beschwerde samt Akten dem Gericht gemäß § 265 f BAO erneut vorzulegen (vgl. z.B. ).

Zu 3.) Unzulässigkeit einer (ordentlichen) Revision

Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Da ein solcher Fall hier nicht vorliegt, ist eine (ordentliche) Revision unzulässig.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.3100242.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at