Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.06.2016, RV/7101977/2016

Kein Alleinerzieherabsetzbetrag, wenn die Beschwerdeführerin in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Maria Radschek in der Beschwerdesache Bf., W, vertreten durch Dr Heinz Wöber Stb u. WP GmbH, Mariahilfer Straße 209, 1150 Wien, gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom , betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2011 bis 2014 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Das zuständige Finanzamt nahm die bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betreffend Einkommensteuer 2011 bis 2014 mit Verweis auf die Begründung der neu erlassenen Einkommensteuerbescheide für die betreffenden Jahre gemäß § 303 Abs 4 BAO wieder auf. In den gleichzeitig erlassenen neuen Sachbescheiden wurde der bisher gewährte Abzug des Alleinerzieherabsetzbetrages mit der Begründung versagt, anlässlich einer Liquiditätsprüfung bei Herrn L sei festgestellt worden, dass die Beschwederführerin (Bf.) dessen Lebensgefährtin sei.

In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde verwahrte sich der gemeinsame steuerliche Vertreter der Bf. und von Herrn L gegen die Annahme des Finanzamtes, zwischen den beiden sei eine Lebensgemeinschaft eingegangen worden, nur weil sie im selben Haus wohnten. Die Miete sei zu gleichen Teilen aufgeteilt worden. Es handle sich vorrangig um ein finanzielles Arrangement, das über die Aufteilung des Mietzinses nicht hinausgehe. Sämtliche Kosten der Lebensführung unterlägen einer strengen Trennung. Herr L beteilige sich finanziell nicht an den Lebensführungskosten der Bf. und ihrer Kinder, ebenso wenig beteilige er sich an der Erziehung der Kinder. Überdies würde die angespannte finanzielle Situation von Herrn L eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Familie der Bf. nicht zulassen. Es bestehe somit keine Wirtschaftsgemeinschaft.
Aufgrund der Größe des Hauses sei eine separate Nutzung der Räumlichkeiten möglich.
Das Verhältnis, zwischen der Bf. und Herrn L, sei keinesfalls eheähnlich, weshalb keine Lebensgemeinschaft bzw. Lebenspartnerschaft angenommen werden könne.
Als Beweis dafür wurde auf die schriftliche Stellungnahme von Herrn L hingewiesen, in welcher dieser bestätigt, in keiner eheähnlichen Gemeinschaft mit der Bf. zu leben. Über die Miete hinaus finde keine gemeinschaftliche Tragung der Kosten der Lebensführung statt bzw. übernehme Herr L keinerlei Kosten der Bf. und ihrer Kinder.
Der steuerliche Vertreter der Bf. und von Herrn L führte daran anschließend aus: "Wir geben bekannt, dass solche Arten der Gemeinschaft, die nicht bzw. nicht wesentlich
über den Tatbestand einer reinen Wohngemeinschaft hinausgehen, durchaus nicht unüblich sind und in Zeiten der stets steigenden Mietkosten, aus finanziellen Überlegungen immer mehr an Bedeutung gewinnen."

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde nach Zitierung der herrschenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und von Entscheidungen des UFS bezogen auf gegenständlichen Fall folgendes festgehalten:

Dem Finanzamt sei aufgrund einer Prüfung bei Herrn L nicht nur bekannt geworden, dass dieser und die Bf. im selben Haus wohnten, sondern auch, dass beide an dieser Adresse lt. Zentralmelderegister (ZMR) hauptgemeldet seien. Dazu komme, dass beide seit einen Nebenwohnsitz in NW, angemeldet hätten.
Der Prüfbericht enthalte auszugsweise folgende Feststellungen:

„Für den Hauptwohnsitz in W, besteht ein Mietvertrag, die monatlichen Kosten belaufen sich auf € 2.662, wobei die Bf. € 1.200
trägt.

....

Der Nebenwohnsitz in NW, ist im Besitz der Bf.und wird als Ferienwohnsitz verwendet. Lt. Herrn L wurde eine Anmeldung deshalb durchgeführt, um als Familie in den Genuss von Einheimischen-Tarifen zu kommen. Die Kosten dieser Wohnung werden alleine durch die Bf. getragen.

...

Die Bf. ist seit 2010 die Lebensgefährtin von Herrn L.“

Der letzte Punkt widerspreche den nunmehrigen Beschwerdeausführungen, denen zufolge lediglich eine Wohngemeinschaft gegeben sei, es aber an der Wirtschaftsgemeinschaft fehle. Über eine mögliche Geschlechtsgemeinschaft sei keine Aussage getroffen worden; zur Wahrung der Privatsphäre werde dem hier aber nicht weiter nachgegangen.
Wenn die Bf. zur Untermauerung ihres Begehrens auf Zuerkennung des
AlIeinerzieherabsetzbetrages ins Treffen führe, dass eine räumliche Trennung mit ihrem Partner stattgefunden habe (aufgrund der Größe des Hauses), so sei hierzu auszuführen, dass bereits das gemeinsame Wohnen mit dem Partner in einem Einfamilienhaus ein Element darstellt, dass zivilrechtlich zum Charakteristikum einer (ehelichen) Lebensgemeinschaft im Sinne des § 90 ABGB zähle. Keine Rolle dabei spiele das Benützen getrennter Schlafzimmer, da dies auch bei intakten Ehen nicht unüblich sei; der Wegfall (oder das Fehlen) einer geschlechtlichen Beziehung schließe eine derartige Gemeinschaft jedenfalls nicht aus (UFSK vom ,
RV/0333-K/07). Die Wohngemeinschaft werde von der BF. aber ohnehin nicht
bestritten.
Die Miete werde annähernd zu gleichen Teilen von den Beteiligten getragen. Beide Personen seien im Haus in W hauptgemeldet. Die Anmeldung im ZMR sei zeitgleich am erfolgte. Ebenfalls zeitgleich sei eine Anmeldung eines
Nebenwohnsitzes beider Personen in NW erfolgt. Wenn der Nebenwohnsitz nur gegründet worden sei, um „als Familie“ „Einheimischen-Vorteile“ zu Iukrieren, so sei davon auszugehen, dass das Verhältnis der Bf. und ihres Partners von gegenseitiger Hilfestellung getragen sei. Es sei daher — entgegen den Beschwerdeausführungen — nicht nur die Miete geteilt worden.
Die von der Bf. angesprochenen „finanziellen Überlegungen“ seien ja geradezu einer Wirtschaftsgemeinschaft immanent.
Die Mietkosten für das Haus betrügen laut Aktenlage 2.662 Euro; 1.462 Euro davon trage Herr L. Bei einem derart (relativ) hohen Betrag erscheine es unglaubwürdig, sich ein Miethaus (Räumlichkeiten und Garten) für Wohnzwecke lediglich aus finanziellen Überlegungen zu teilen. Die in der Beschwerde angesprochene „Üblichkeit“ könne vom Finanzamt nicht nachvollzogen werden.
Der Stellungnahme des Herrn L komme keine Bedeutung zu. Das Finanzamt erblicke darin eine Gefälligkeit, die eher das Naheverhältnis der Beteiligten (gegenseitige Hilfeleistung) widerspiegle. Im Übrigen seien von keiner Seite (andere) Partnerbeziehungen bekanntgegeben worden.
Die Beschwerdeausführungen gegen eine Lebensgemeinschaft seien insgesamt nicht glaubhaft. Aber selbst, wenn hier nicht von einer von den Beteiligten offenbar gemeinten Beziehung im klassischen Sinn (inkl. Geschlechtsgemeinschaft) ausgegangen werde, liege aufgrund der obigen Ausführungen doch eine eheähnliche Gemeinschaft im steuerlichen Sinn vor.

Mit Schreiben vom wurde die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde laut Vorlagebericht vorgelegten Unterlagen, wie insbesondere dem Gutachten zur Liquidationsprüfung bei Herrn L und seinen darin wiedergegebenen Angaben hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse.

Es wird von folgenden Sachverhalt ausgegangen:

Die Bf. ist seit rechtskräftig geschieden und bezog im Streitzeitraum Familienbeihilfe für drei Kinder.

Am begründete sie mit ihren Kindern sowie Herrn L einen gemeinsamen Hauptwohnsitz in einem Einfamilienhaus an der Adresse in 2103 W, Gasse. Ebenfalls gemeinsam mit Herrn L wurde am in der Wohnung in NW, ein Nebenwohnsitz begründet. Die Wohnung befindet sich im Besitz der Bf. und wird gemeinsam mit Herrn L als Ferienwohnsitz verwendet.

Während die Bf. zu den monatlichen Kosten des Einfamilienhauses in Höhe von 2.662,00 EUR 1.200,00 EUR beiträgt, werden die Kosten des Nebenwohnsitzes von ihr allein getragen.

Aufgrund folgender Beweiswürdigung wird davon ausgegangen, dass zwischen der Bf. und mit Herrn L im Streitzeitraum neben einer Wohn- auch eine partielle Wirtschaftsgemeinschaft und eine Geschlechtsgemeinschaft bestanden hat:

Dass eine Wohngemeinschaft vorliegt, ist unstrittig. Soweit eine Wirtschaftsgemeinschaft bestritten wird, ist anzumerken, dass von der Bf. nicht dargelegt werden konnte, nach welchem Schlüssel die Aufteilung der Kosten des Einfamilienhauses und des Nebenwohnsitzes vorgenommen wurde. Im Hinblick darauf, dass einerseits in reinen Wohngemeinschaften eine Aufteilung der Kosten sehr genau nach Anzahl und Ausmaß der bewohnten Räumlichkeiten erfolgt, und im gegenständlichen Fall gar nicht behauptet wurde, dass eine derartige Berechnung angestellt worden sei, und andererseits für die Bewohnung des als Feriendomizils bezeichneten Nebenwohnsitzes überhaupt keine Kostenaufteilung stattgefunden hat, ist davon auszugehen, dass die Kostentragung nicht entsprechend des Ausmaßes an genutzten Räumlichkeiten sondern ausschließlich nach den finanziellen Möglichkeiten der Bf. und von Herrn L erfolgte. Aus diesem Grund ist daher von einer für Partnerschaften, in denen beide Partner zum Haushaltseinkommen beitragen, üblichen Aufteilung der Kosten auszugehen, was einer für diese Partnerschaften typischen Wirtschaftsgemeinschaft entspricht. Dass Herr L nicht für den Unterhalt der Bf. und ihrer Kinder aufkommt, bedeutet nicht, dass keine Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt, zumal in vielen Partnerschaften beide Partner für ihren eigenen Unterhalt aufkommen und lediglich die gemeinsam zu tragenden Kosten - wie eben Mietkosten - aufteilen. Dass zum Unterhalt der Kinder der Bf. in erster Linie deren leiblicher Vater beizutragen hat und daher kein Beitrag von Herrn L geleistet wird, ist in Partnerschaften mit Kindern aus anderen Beziehungen üblich und steht ebenfalls nicht in Widerspruch zu der angenommenen Wirtschaftsgemeinschaft.

Da die gemeinsame Begründung eines Haupt- und Nebenwohnsitzes durch die Bf. und Herrn L und die Aussage von Herrn L, die Bf. und er würden am Nebenwohnsitz als Familie auftreten, darauf schließen lassen, dass auch eine Geschlechtsgemeinschaft zwischen der Bf. und Herrn L besteht, dies in keiner Eingabe dementiert wurde und auch der gemeinsame steuerliche Vertreter nur ausführt, eine räumliche Trennung sei möglich, nicht aber behauptet, dass tatsächlich zwischen den Wohnbereichen der Bf. und von Herrn L eine Trennung besteht, kann nur der Schluss gezogen werden, dass sehr wohl auch von einer Geschlechtsgemeinschaft auszugehen ist.

Gemäß § 167 Abs 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgaben­verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Dabei genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. Ritz, BAO5, § 167 Tz 8 und die dort wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Im Hinblick darauf, dass die oben dargelegten Anhaltspunkte alle darauf deuten, dass das Verhältnis zwischen der Bf. und Herrn L wesentlich über das einer bloßen Wohngemeinschaft hinausgeht, war davon auszugehen, dass die Bf. und Herr L eine Lebenspartnerschaft eingegangen sind, die neben einer Wohn- auch eine Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft umfasst.

Im Übrigen wäre es im Hinblick darauf, dass die von der Bf. behaupteten Lebensumstände ungewöhnlich und unwahrscheinlich erscheinen, an ihr gelegen, einen Nachweis hiefür zu erbringen.

Der festgestellte Sachverhalt ist folgendermaßen rechtlich zu würdigen:

Gemäß § 33 Abs 4 Z 2 EStG 1988 steht Alleinerziehenden ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) 494 Euro,
- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) 669 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) um jeweils 220 Euro jährlich. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1EStG 1988) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben.

Eine (eheähnliche) Gemeinschaft im Sinne des § 33 Abs. 4 EStG 1988 liegt dann vor, wenn zwei Personen in einer Lebensgemeinschaft zusammenleben und das gemeinschaftliche Zusammenleben auf Dauer angelegt ist. Bei einer Lebensgemeinschaft handelt es sich um einen eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dies ist dann anzunehmen, wenn nach dem äußeren Erscheinungsbild ein Zusammenleben erfolgt, wie es bei Ehegatten unter den gleichen Bedingungen zu erwarten wäre. Dazu gehört im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft. Dabei kann aber auch das eine oder andere Merkmal fehlen. Indizien für eine Lebensgemeinschaft können auch die polizeiliche Meldung an ein- und demselben Wohnort sowie eine gemeinsame Zustelladresse sein (vgl. ; ; , sowie beispielsweise den , und die dort zitierte Judikatur und Literatur )

Da - wie oben dargelegt - davon auszugehen ist, dass die Bf. im Streitzeitraum mit Herrn L in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt hat, stand ihr kein Alleinerzieherabsetzbetrag zu.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich im gegenständlichen Fall die Beurteilung der Rechtsfrage bereits aus dem Gesetz ergibt und lediglich Sachverhaltsfeststellungen zu treffen waren, war die Revision für unzulässig zu erklären.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101977.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at