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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.05.2016, RV/7501646/2015

Bestätigung eines Zurückweisungsbescheides wegen Verspätung eines Einspruches

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache betreffend die Beschwerdeder Bf., AdresseBf., vom gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrats der Stadt Wien vom , mit welchem der Einspruch vom gegen die Strafverfügung vom , MA 67-PA- xxxxxx, betreffend Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, wegen Verspätung zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Zurückweisungsbescheid bestätigt.

II. Die Beschwerdeführerin hat keinen Beitrag gemäß § 52 VwGVG zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs.1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien erließ unter der Geschäftszahl MA-67-PA- xxxxxx. eine mit datierte Strafverfügung mit nachstehend angelasteter Verwaltungsübertretung:

"Sie haben am um 13:28 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 2, An den Kohlenrutsche geg. 1 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen YYYY folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Als Zulassungsbesitzer haben Sie dem am ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats Wien vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem Sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entsprochen, da die erteilte Auskunft unrichtig war.

Sie haben dadurch § 2 iVm § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung verletzt.“

Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung über die Bf. eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 (Ersatzfreiheitstrafe von 12 Stunden) verhängt.

Diese Strafverfügung wurde, nach einem Zustellversuch, ab dem beim Postamt 8006 zur Abholung bereitgehalten und von der Bf. am übernommen.

Mit mail vom erhob die Bf. Einspruch gegen die oa Strafverfügung.

Am erließ der Magistrat der Stadt Wien MA 67 einen Zurückweisungsbescheid mit dem der Einspruch gegen die Strafverfügung vom zur Zahl MA 67-PA- xxxxxx wegen Verspätung zurückgewiesen wurde.

In der Begründung wurde ausgeführt:

„Die Strafverfügung wurde nach einem Zustellversuch vom am selben Tag bei der Postgeschäftsstelle 8006 Graz hinterlegt (Hinterlegung gem. § 17 Abs. 1 ZustG) und ist ab dem zur Abholung bereitgehalten worden, da Ihnen das Schriftstück beim Zustellversuch nicht übergeben werden konnte.

Mit dem Tag der Bereithaltung zur Abholung gilt gemäß § 17 Abs. 3 ZustG eine hinterlegte Sendung als zugestellt, wenn ein Zustellmangel nicht unterlaufen ist und sich auch nicht ergeben hat, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabenstelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte.

Die Einspruchsfrist begann daher am und endete am .

Der Einspruch wurde trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am mittels E-Mail, somit nach Ablauf der im § 49 Abs. 1 VStG festgesetzten zweiwöchigen Einspruchsfrist eingebracht.

Dass ein Zustellmangel unterlaufen ist und Sie nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnten, war nicht anzunehmen, wurde doch das Dokument laut Zustellnachweis am von Ihnen persönlich bei der Post Geschäftsstelle 8006 Graz behoben.

Bemerkt wird, dass es sich bei der Einspruchsfrist des § 49 Abs. 1 VStG um eine gesetzlich festgelegte Frist handelt, die von der Behörde nicht erstreckt werden darf.

Der Behörde ist es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruches rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen und kann aus diesem Grund auch nicht auf allfällige diesbezügliche Einwände eingegangen werden.“

Der Bescheid vom wurde, nach einem erfolglosen Zustellversuch am , hinterlegt und ab zur Abholung bereitgehalten.

Mit E-mail vom 9.12 .2015 erhob die Bf. Einspruch gegen die oa Bescheid mit dem der Einspruch vom als verspätete zurückgewiesen wurde.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhaltsmäßig ist festzuhalten, dass die Bf. den Einspruch gegen die Strafverfügung vom (zugestellt am durch Hinterlegung) erst am mittels E-mail eingebracht hat.

Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erhoben werden. Bei dieser Frist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die von der Behörde nicht erstreckt werden kann (s. ).

Für die Zurückweisung eines Einspruches als verspätet ist allein die Versäumung der Einspruchsfrist maßgeblich. Ob ein Verschulden der Partei an der Versäumung der Frist vorliegt, wäre erst bei der Entscheidung über einen allfälligen Wiedereinsetzungsantrag von Belang ().

Auf Gründe für die Verspätung kommt es daher bei der Prüfung der Rechtsmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides nicht an.

Die zweiwöchige Einspruchsfrist endete am Donnerstag, den . Damit ist der gegenständliche, mit datierte Einspruch des Bf. in der Angelegenheit zur Zl. MA 67-PA- xxxxxx zu Recht von der belangten Behörde als verspätet zurückgewiesen worden.

Die Beschwerde erwies sich daher als unbegründet und war somit gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 50 VwGVG abzuweisen.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis wird kein Straferkenntnis, sondern ein Bescheid zur Zurückweisung eines Einspruches bestätigt. Daher hat der Bf. hier keine Kosten für das Beschwerdeverfahren zu leisten.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist jedoch eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache

1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und

2. eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.

In den zugrundeliegenden Parkometerstrafsachen durfte gemäß § 4 Wiener Parkometergesetz höchstens eine Geldstrafe von bis zu 365 Euro verhängt werden.

Tatsächlich wurde in der zugrundeliegenden Entscheidung eine geringere Geldstrafe verhängt.

Die Voraussetzungen des § 25a VwGG sind damit erfüllt, die Revision ist daher für den Beschwerderführer nicht zulässig.

Wie über ein verspätetes Rechtsmittel zu entscheiden ist, ist durch die Rechtsprechung geklärt, das Bundesfinanzgericht ist von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen. Es liegt daher im Streitfall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die ordentliche Revision ist daher für die belangte Behörde nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 17 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 17 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 49 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 50 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 52 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 25a Abs. 4 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 25a VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7501646.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at