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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.10.2014, RV/2100736/2012

Nutzungsdauer einer Ziehharmonika - Progressionsvorbehalt

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache X, Adr gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom , betreffend Einkommensteuer 2011 (Arbeitnehmerveranlagung), StNr. 123, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden diese einen Bestandteil des Spruches.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2011 mit einer Gutschrift von 357 € festgesetzt. Dabei wurden (neben dem Ausscheiden der Berufsgruppenpauschale) die  beantragten Werbungskosten insofern korrigiert, als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer einer im September 2010 um 4.104 € angeschafften steirischen Ziehharmonika mit 10 Jahren festgestellt wurde.

Gegen diese Festsetzung wurde Berufung erhoben und beantragt, die Nutzungsdauer der Harmonika (erklärungsgemäß) mit 4 Jahren anzusetzen. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer (Bf.) auf einer Skihütte für die Unterhaltung (Aprè-Ski) zu sorgen habe und die Harmonika durch Schnee, Nässe (auch durch Getränke), Kälte und Hitze/Trockenheit (Ofen) schwer in Mitleidenschaft gezogen werde. Auch durch das Poltern auf den Tischen und der 'Bühne' werde das Instrument nachhaltig beeinträchtigt. Die Nutzungsdauer seiner Harmonika sei von jener eines Musiklehrers deutlich zu unterscheiden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt das Begehren ab und verwies darauf, dass es sich bei dem gegenständlichen Musikinstrument um ein hochwertiges Instrument handle.

Der Bf. stellte daraufhin einen Vorlageantrag und führte aus, dass für die Nutzungsdauer die Verwendungsart des Gegenstandes maßgebend sei und nicht die Verarbeitung und der Wert. Die 1. Instanz könne sich offensichtlich nicht vorstellen, wie es beim Après-Ski zugehe, vor allem wenn die Russen da seien. Weiters werde durch die verrauchte Luft (Nikotin) von Zigarren, Zigaretten u.a. die Tastatur der Harmonika verklebt und die Tonqualität, das Instrument also insgesamt, verschlechtert.

Mit Eingabe vom machte der Bf. nachträglich Werbungskosten in Höhe von 40,77 € für Beiträge an eine Krankenversicherung gemäß § 73a ASVG für eine ausländische Leistung geltend.

Mit Vorhalt vom befragte das Bundesfinanzgericht den Bf., welche ausländischen Einkünfte er seit wann bezogen habe und ob seit der Anschaffung der Ziehharmonika Reparaturen angefallen bzw. ob Generalüberholungen vonnöten gewesen seien und der Bf. wurde um entsprechende Nachweise ersucht. Weiters, ob es richtig sei, dass die Herstellerfirma Beltuna auf ihr Instrument 2 Jahre Garantie gebe und nach Ablauf dieser Zeit ein Garantie-Check im Service eingeschlossen sei.

Mit Antwort vom legte der Bf. einen Steuerbescheid des Finanzamtes Neubrandenburg für das Jahr 2011 vor, wonach er 1.007 € aus einer dt. Rente bezogen hat, weiters die Rechnung vom , eine Bestätigung über Prämienvorschreibungen für das Jahr 2013, einen Beleg über einen im Februar 2014 erhaltenen Betrag von 86,43 des dt. Renten Service und eine Monatsabrechnung des Arbeitgebers für Dezember 2013.

Hinsichtlich der Frage bzgl. der Reparaturen wurde geantwortet, dass keine Belege vorhanden seien. Bzgl. der Garantieleistung wurde auf die Rechnung verwiesen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der Bf. ist Pensionist und zusätzlich in den Wintermonaten auf einer Skihütte als Musikant im Angestelltenverhältnis tätig. Bei der Berechnung der Afa für eine im September 2010 angeschaffte Zieharmonika legte er eine vierjährige Nutzungsdauer zugrunde.

Nach § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 sind auch Ausgaben für Arbeitsmittel (z.B. Werkzeug und Berufskleidung) Werbungskosten. Ist die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel länger als ein Jahr, ist Z 8 anzuwenden. Danach sind Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung (§§ 7 und 8) Werbungskosten. Gehört ein Gebäude oder ein sonstiges Wirtschaftsgut nicht zu einem Betriebsvermögen, so gilt für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung, dass grundsätzlich die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen sind.

§ 7 Abs. 1 EStG 1988 legt fest, dass bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen), die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (Absetzung für Abnutzung) sind. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bemisst sich nach der Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung.

Nach Abs. 2 leg. cit. ist bei einer mehr als sechs Monate dauernden Nutzung der gesamte auf ein Jahr entfallende Betrag abzusetzen, sonst die Hälfte dieses Betrages.

Unter der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer versteht man die objektive betriebsindividuelle Nutzungsdauer. Das ist jene Zeitspanne, innerhalb derer das Wirtschaftsgut einen wirtschaftlichen Nutzen abwerfen und im Betrieb nutzbringend einsetzbar sein wird (; ). Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer richtet sich nicht nach dem Zeitraum der voraussichtlichen Benutzung durch den Besitzer des Wirtschaftsgutes oder anderen subjektiven Erwägungen, sondern nach der objektiven Möglichkeit einer Nutzung des Wirtschaftsgutes (VwGH 98/14/0169).

Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bestimmt sich nach der technischen und wirtschaftlichen Nutzbarkeit (). Die technische Nutzungsdauer richtet sich nach der technischen Abnutzung, die sich durch materiellen Verschleiß (Substanzverzehr) infolge Gebrauch oder Zeitablauf wegen äußeren Einflüssen wie Witterung, Temperatur, Säure uÄ, ergibt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer bestimmt sich nach den wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten, die durch den technischen Fortschritt, Entmodung, Überalterung uÄ, beeinflusst werden.

Bei der Schätzung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ist von einer ordnungsgemäßen Instandhaltung auszugehen (Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Kommentar zum EStG, 2009, § 7 Tz 42). Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer kann nicht mathematisch genau ermittelt werden. Es ist eine Schätzung vorzunehmen, wobei alle Umstände zu berücksichtigen sind, die die Nutzungsdauer bestimmen, und zwar sowohl die, die durch die Art des Wirtschaftsgutes allgemein bedingt sind, als auch die, die sich aus der besonderen Nutzungs(Verwendungs)form im Betrieb des Steuerpflichtigen ergeben ( Zl. 483, 631/78).

Es ist daher durchaus von Bedeutung, dass es sich bei dem vom Bf. angeschafften Musikinstrument, einer Beltuna Alpstar IV-D Rosewood de Luxe, um eine hochwertige Ausführung handelt: edelholzfurniert in Nussholz, leichtgängige Mechanik, verchromte Metallteile, Stimmplatten aus Dural-Aluminium u.a.m. Vom Hersteller wird auch eine Garantie von 2 Jahren auf die gesamte Harmonika gegeben (siehe Rechnung). Bei hochwertigen Ziehharmonikas ist eine Nutzungsdauer von 20 Jahren als durchaus branchenüblich anzusehen und kann ein gutes Akkordeon nach 10 Jahren noch den halben Kaufpreiswert haben (siehe auch http:akkordeon24.com/lexikon.html). Dies zeigt sich auch daran, dass selbst für gebrauchte ältere Instrumente ein Markt besteht (www.willhaben.at; www.akkordeon24.com; www.ebay.at: zB Inserat einer 6-jährigen Beltuna Alpstar IV D deluxe Pro vom um 2.950 €; www.flohmarkt.at: zB Inserat 3323906 vom für eine Beltuna Alpstar IV 96 mit Helikon Bass um 3.000 €, Neupreis 5.200 €).

In Anbetracht der 2-jährigen Garantie und der Serviceleistung ist eine vierjährige hochwertige Ziehharmonika fast noch als neuwertig zu qualifizieren und ist im gegenständlichen Fall eine nur vierjährige betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nach der allgemeinen Lebenserfahrung jedenfalls zu kurz bemessen (vgl. Nutzungsdauer eines neuen Klaviers: ). Da eine 20-jährige Nutzungsdauer für eine hochwertige Ziehharmonika als branchenüblich angesehen werden kann, ist dem Vorbringen des Bf. bezüglich der starken Beanspruchung des Instruments durch thermische und andere Einwirkungen ohnedies in ausreichendem Ausmaß Rechnung getragen worden, wenn das Finanzamt in seinem Bescheid von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 10 Jahren ausging.

Die Beschwerde war daher hinsichtlich der Abschreibedauer des Musikinstrumentes abzuweisen.

Bezüglich der Abänderung des Bescheides ist Folgendes auszuführen:

1) Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Nach § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung. Pflichtbeiträge liegen auch vor, wenn bei Bezug einer ausländischen Rente der für diese Rente zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag von der inländischen Pensionsversicherungsanstalt vorgeschrieben wird. Diese Werbungskosten sind jedoch wegen des Veranlassungszusammenhanges nicht bei der inländischen Rente, sondern vielmehr bei der ausländischen in Ansatz zu bringen (vgl. auch LStR 229 und 243).

2.) Der Bf. bezog eine ausländischen Rente aus der Dt. Sozialversicherung in Höhe von 1.007 €. Art. 18 Abs. 2 des DBA-Deutschland weist für Renten aus der gesetzlichen deutschen Sozialversicherung Deutschland das alleinige Besteuerungsrecht zu. In Österreich sind diese Einkünfte nach Art. 23 Abs. 2 lit. a DBA-Deutschland von der Steuer befreit. Gemäß Art. 23 Abs. 2 lit. d DBA-Deutschland hat Österreich jedoch das Recht, bei der Festsetzung der Steuer für das inländische Einkommen die deutschen Pensionsbezüge zu berücksichtigen (Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt). Deshalb waren bei der Ermittlung des Steuersatzes die dt. Renteneinkünfte - unter Abzug der damit in Zusammenhang stehenden Werbungskosten und unter Berücksichtigung des Veranlagungsfreibetrages nach § 41 Abs. 3 EStG 1988) einzubeziehen.

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG). Es handelt sich im gegenständlichen Fall um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der im Erkenntnis dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
Art. 23 Abs. 2 lit. d DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

VwGH, 98/14/0169
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.2100736.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at