Bescheidbeschwerde – Senat – Beschluss, BFG vom 07.04.2016, RV/7300024/2015

Anmeldung einer Beschwerde mittels Mail, Beschwerde am Postweg verloren gegangen

Beachte

Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zl. Ra 2016/16/0065. Zurückweisung mit Beschluss vom .

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende des Finanzstrafsenates Wien 3, R, in der Finanzstrafsache gegen R.M., (Bf.) vertreten durch RA Mag. Robert Igáli-Igálffy, RA, 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 34, wegen der Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1, des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom und die Beschwerde der Amtsbeauftragten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates vom den Beschluss gefasst:

Die Beschwerden werden als unzulässig eingebracht zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom wurde der Beschuldigte der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 FinStrG schuldig erkannt.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat wurde nach Erkenntnisverkündung keine Beschwerde angemeldet.

Am erging eine Mail von Frau X, Teamleiterin Finanzstrafbehörde Wien an Frau Y, Kanzlei des Spruchsenates mit folgender Textierung:

"Im Verfahren GmbH meldet die Finanzstrafbehörde gemäß § 150 Abs. 4 FinStrG Beschwerde gegen das Erkenntnis vom an. Beschuldigte: B1, B2, B3, B4, B5."

Es ist im vorgelegten Akt nicht ersichtlich, wann die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses des Spruchsenates durch die Amtsbeauftragte übernommen wurde. Die Zustellungen an die Beschuldigten erfolgte mit 17.3. bis .

Der Schriftsatz zur verfahrensgegenständlichen Beschwerde der Amtsbeauftragten trägt den Stempelaufdruck "beim Spruchsenat eingelangt am ".

Am erging seitens der den Bf. damals vertretenden Steuerberatungskanzlei More Stephens City Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft ebenfalls eine Mail an Frau Y, Kanzlei des Spruchsenates, der eine Anmeldung der Beschwerde beigelegt war. In der Mail wurde festgehalten, dass das Original per Einschreiben am Postweg eingereicht werde.

Ein diesbezüglicher Posteingang scheint jedoch in den vorgelegten Unterlagen der Finanzstrafbehörde nicht auf.

Dies wurde dem Bf. mit Schreiben des mitgeteilt.

Dazu wurde mit Schreiben vom vorgebracht, dass umgehend mit der ehemaligen Steuerberatungskanzlei Kontakt aufgenommen worden sei. Aus dem nunmehr vorgelegten Mailverkehr mit der Steuerberatungskanzlei ergebe sich, dass die Eingabe per als Einschreiben versendet worden sei. Zur Bescheinigung werde das Schreiben der Steuerberatungskanzlei vom samt Auszug aus dem "Einschreibbuch" übersendet.

Die eingeschriebene Sendung sei mit Aufgabenliste Nr. RM 721296764AT an die Behörde versendet worden.

Sollte die eingeschriebene Sendung in Verstoß geraten sein, werde schon von amtswegen die Einholung eines Nachforschungsauftrages beantragt.

Die Post teilte dazu an das BFG mit Schreiben vom mit, dass eine Nachforschung lediglich innerhalb einer Frist von 6 Monaten möglich sei.

Dieser Umstand wurde dem Bf. mit Schreiben vom mitgeteilt.

Über die Beschwerden wurde erwogen:

Nach § 62 Abs. 1 lit. b FinStrG entscheidet über eine Beschwerde über die nach § 160 Abs. 1 FinStrG ohne mündliche Verhandlung abzusprechen ist der Vorsitzende des zuständigen Finanzstrafsenates beim Bundesfinanzgericht.

Gemäß § 160 Abs. 1 FinStrG ist über Beschwerden nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden, es sei denn, die Beschwerde ist zurückzuweisen oder der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben, das Verfahren einzustellen oder es ist nach § 161 Abs. 4 vorzugehen.

Gemäß § 156 Abs. 1 FinStrG gilt: Die Finanzstrafbehörde hat eine Beschwerde, die gegen ein von ihr erlassenes Erkenntnis (einen Bescheid) oder gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder wegen Verletzung der Entscheidungspflicht eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Beschwerde nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Abs. 4: Das Bundesfinanzgericht hat zunächst zu prüfen, ob ein von der Finanzstrafbehörde nicht aufgegriffener Grund zur Zurückweisung oder für einen Auftrag zur Mängelbehebung vorliegt, und hat erforderlichenfalls selbst sinngemäß nach den Abs. 1 und 2 mit Beschluss vorzugehen.

Gemäß § 150 Abs. 4 FinStrG gilt: Wurde ein Erkenntnis mündlich verkündet, so ist die Erhebung einer Beschwerde dagegen innerhalb einer Woche bei der Behörde, die das anzufechtende Erkenntnis erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Eine angemeldete Beschwerde ist innerhalb der Frist gemäß Abs. 2 einzubringen. Eine nicht oder verspätet angemeldete Beschwerde ist zurückzuweisen, es sei denn, sie wurde von einer gemäß § 151 Abs. 1 berechtigten Person eingebracht, die bei der mündlichen Verhandlung weder anwesend noch vertreten war.

Gemäß § 150 Abs. 2 FinStrG beträgt die Rechtsmittelfrist einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses oder sonstigen Bescheides, bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mit deren Kenntnis, sofern der Beschwerdeführer aber durch den Verwaltungsakt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung.

Gemäß § 151 Abs. 1 FinStrG sind zur Erhebung einer Beschwerde gegen Erkenntnisse berechtigt: a) der Beschuldigte, soweit das Erkenntnis nicht auf Einstellung lautet; b) wenn das Erkenntnis von einem Spruchsenat gefällt worden ist, auch der Amtsbeauftragte.

Zur Beschwerde der Amtsbeauftragten:

Amtsbeauftragte der Finanzstrafbehörden sind nach § 151 Abs. 1 FinStrG berechtigt gegen ein Erkenntnis des Spruchsenates Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zu erheben, wobei auch für sie die Bestimmung des § 150 Abs. 4 FinStrG gilt, wonach bei mündlicher Verkündung eines Erkenntnisses, verfahrensgegenständlich am erfolgt, innerhalb einer Woche bei der Behörde, die das anzufechtende Erkenntnis erlassen hat, eine Beschwerde schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden ist.

Dies ist jedoch nicht erfolgt. Eine Mail an die Kanzlei des Spruchsenates entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben des Finanzstrafgesetzes einer schriftlichen oder mündlichen Anmeldung.

Zur Einbringung, in diesem Fall Anmeldung, per Mail ist wie folgt auszuführen:

Gemäß § 56 Abs. 2 FinStrG gelten für Anbringen, Niederschriften, Aktenvermerke, Vorladungen, Erledigungen, Fristen sowie Zwangs- und Ordnungsstrafen, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung (BAO) sinngemäß.

Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der (hier nicht anwendbaren) Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).

§ 86 a BAO lautet wie folgt:

(1) Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, können auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, dass sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. Die für schriftliche Anbringen geltenden Bestimmungen sind auch in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Fehlen einer Unterschrift keinen Mangel darstellt. Die Abgabenbehörde kann jedoch, wenn es die Wichtigkeit des Anbringens zweckmäßig erscheinen läßt, dem Einschreiter die unterschriebene Bestätigung des Anbringens mit dem Hinweis auftragen, daß dieses nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung im Sinn des Abs. 1 erster Satz bestimmen, a) unter welchen Voraussetzungen welche Arten der Datenübertragung an Abgabenbehörden zugelassen sind, b) daß für bestimmte Arten von Anbringen bestimmte Arten der Datenübertragung ausgeschlossen sind und c) welche Unterlagen wie lange vom Einschreiter im Zusammenhang mit bestimmten Arten der Datenübertragung aufzubewahren sind.

Nach Maßgabe des § 86a können Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch in anderer Form (telegrafisch, fernschriftlich oder, soweit durch Verordnung des BMF zugelassen, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise) eingebracht werden.

E-Mail-Eingaben bei der Finanzverwaltung sind nach der Rsp des VwGH (2005/14/0126 vom ) grundsätzlich unwirksam und unterliegen auch keinem Mängelbehebungsverfahren.

Bei einer mittels E-Mail eingebrachten Beschwerde handelt es sich weder um ein Anbringen gemäß § 85 Abs. 1 BAO noch um eines nach § 86a Abs. 1 BAO.

Es liegt hier auch kein durch ein Mängelbehebungsverfahren im Sinne des § 156 Abs. 2 FinStrG bzw. § 156 Abs. 4 FinStrG behebbares Formgebrechen vor ().

Gleiches gilt für die Anmeldung einer Beschwerde.

Die Beschwerde wurden daher nicht gesetzeskonform angemeldet, somit war sie nach den oben angeführten Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes durch die zuständige Vorsitzende des Finanzstrafsenates Wien 3 des BFG als unzulässig eingebracht zurückzuweisen.

Zur Beschwerde des Bf.:

Hinsichtlich der mittels Mail angemeldeten Beschwerde des Bf. gelten die oben unter der Überschrift "zur Beschwerde der Amtsbeauftragten" angeführten Ausführungen sinngemäß.

Zum Vorbringen, die Anmeldung der Beschwerde sei auch eingeschrieben zur Post gegeben worden, ist auszuführen, dass nicht die Postaufgabe sondern das Einlangen bei der Behörde nachgewiesen werden muss. (z.B. , , 92/01/0881).

Das Einlangen einer per Post aufgegebenen Beschwerdeanmeldung wurde nicht nachgewiesen.

Daher war auch die Beschwerde des Bf. durch die Vorsitzende des zuständigen Finanzstrafsenates Wien 3 als unzulässig eingebracht zurückzuweisen.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise
Zitiert/besprochen in
Fischerlehner in BFGjournal 2021, 294
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7300024.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at