Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 31.03.2016, RV/7102473/2015

Abrechnungsbescheid, Überrechnung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache GmbH, (Bf.) vertreten durch die Plus Steuerberatungs GmbH, Sternwartestraße 82, 1190 Wien über die Beschwerde vom  gegen den Bescheid des Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom über die Zurückweisung eines Antrages auf Ausstellung eines Abrechnungsbescheides nach § 216 BAO zu Recht erkannt: 

Der Zurückweisungsbescheid wird aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am brachte die Bf. einen Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides nach § 216 BAO ein und beantragte über die Richtigkeit der Verbuchung auf dem Abgabenkonto 1 abzusprechen und die sofortige Rückgängigmachung der Überrechnungen vom Konto FA 2.

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Der Antrag mit der Bezeichnung "Eingabe vom " wurde mit Bescheid vom zurückgewiesen und dies wie folgt begründet:

"Gemäß § 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen.

Im Abrechnungsverfahren treffen den Antragsteller die Behauptungslast und die Konkretisierungspflicht hinsichtlich der Fragen der strittigen Verrechnungsvorgänge und Gebarungskomponenten.

Da in einem Abrechnungsbescheid festzustellen ist, welche Buchungen an einem konkreten Tag vorzunehmen waren und warum eine vom Abgabepflichtigen begehrte Buchung an diesem Tag nicht vorzunehmen war.

Da in Ihrem Schreiben vom diese konkreten Angaben fehlen war ihr Antrag auf Ausstellung eines Abrechnungsbescheides zurückzuweisen."

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Dagegen richtet sich die Beschwerde vom , in der der Antrag dahingehend präzisiert wird, dass beantragt wird über die bei der ersten Antragstellung einzige Buchung auf dem Konto 10 1), nämlich mit dem Kürzel GWN am in Höhe von 10.500 Euro sowie den Säumniszuschlag 2013 in der Höhe von € 210 abzusprechen. Weiters werde um bescheidmäßige Begründung wieso die Tilgung dieses ungeklärten Rückstandes ohne Zustimmung des Steuerpflichtigen von seinem Steuerkonto durchgeführt wurde, ersucht.

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Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom abgewiesen  und dies wie folgt begründet:

"Ein auf Erstellung eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO gerichteter Antrag setzt voraus, dass der Inhalt erkennen lässt, welchen Tilgungstatbestand der Antragsteller gegenüber den erwachsenen Zahlungsverpflichtungen geltend machen will.

Grundlegend bestehen daher zwischen dem Antragsteller und der Abgabenbehörde Meinungsverschiedenheiten über das Erlöschen einer Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes.

Über die Richtigkeit von, nicht näher bezeichneten, Verbuchungen auf dem Abgabenkonto mit Bescheid gemäß § 216 BAO abzusprechen und die Rückgängigmachung der Überrechnungen zu begehren reicht für die Ausfertigung eines Abrechnungsbescheides nicht aus. Die Begründung der Zahlungsverpflichtung und deren Rechtmäßigkeit ist nicht Gegenstand des Abrechnungsbescheides, sie wird vorausgesetzt.

Dass ein fälliger Abgabenrückstand durch eine, gemäß § 215 Abs. 2 BAO durchgeführte Überrechnung entrichtet wurde, wäre nur dann im Verfahren gemäß § 216 BAO zu behandeln, wenn dadurch die Zahlungsverpflichtung nicht oder nicht zur Gänze als entrichtet angesehen werden würde oder die Überrechnung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden wäre.

Die Durchführung einer Überrechnung zwischen Konten desselben Abgabepflichtigen bedarf nicht dessen Zustimmung.

Aus den oben genannten Gründen besteht die Zurückweisung Ihres Antrages gemäß § 216 BAO zu Recht und Ihrer Beschwerde war der Erfolg zu versagen."

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Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom , in dem wie folgt ausgeführt wird:

"In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom über die Abweisung der Beschwerde wurden Sätze aus verschiedenen VwGH Urteilen zusammengestoppelt. Die ersten beiden Absätze betrafen ein VwGH Urteil, das über die Richtigkeit von Umsatzsteuern im Insolvenzverfahren absprach und mit dem gegenständlichen Sachverhalt nichts zu tun hat.

Der 3. Absatz in der Begründung ist meines Erachtens definitiv falsch, da steht: über die Richtigkeit von Verbuchungen am Abgabenkonto mit Bescheid gemäß § 216 BAO abzusprechen reicht nicht aus.

Auf dem Konto 10 1 wurde mit dem Kürzel GWN am in Höhe von 10.500 EURO verbucht und am ein Säumniszuschlag 2013 in Höhe von 210 EURO. Damals haben wir beim Finanzamt rückgefragt, um welche Buchung es sich handle und bekamen die Auskunft, dass man es selber nicht wüsste. Auf die Bitte einen Bescheid zu erstellen, bekamen wir die Antwort, der Akt sei gesperrt. Daraufhin hat meine Mandantin selber eine Berufung gegen die Buchung eingebracht, die logischer Weise abgewiesen wurde, weil gegen eine Buchung nicht berufen werden kann. Aus dem Grund wurde von uns ein Antrag gemäß § 216 BAO gestellt mit Bescheid über die Richtigkeit der Verbuchung abzusprechen, da der vorgeschriebene Betrag durch nichts erklärbar ist.

Laut Ritz hat der § 216 BAO folgende Funktion:

Buchungen sind nicht der Rechtskraft fähig (somit nicht mit Berufung anfechtbar). Buchungsmitteilungen (Lastschriftanzeigen) sind keine Bescheide (). Dies gilt auch für Kontonachrichten.

Ein Streit über die Richtigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto ist im Verfahren nach § 216 BAO auszutragen (zB. , ; , 2001/14/0176, , 2005/13/0094, , 2006/15/0155)

Durch Erlassung eines Abrechnungsbescheides sind nach , auch Unklarheiten für die Partei durch welche Buchungen ein Rückstand zustande gekommen ist, zu beseitigen. Bei § 216 geht es um die Klärung umstrittener abgabenrechtlicher Gebarungsakte schlechthin (; , 96/15/00042; , 2002/16/0245; , 2006/14/0029).

Wir beantragen daher nochmals die bescheidmäßige Feststellung, ob die Verbuchgung mit dem Kürzel GWN am in Höhe von 10.500 Euro und der Säumniszuschlag für den ebenfalls nie ein Bescheid zugegangen ist, zu Recht erfolgt ist."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) ist über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.

Gemäß § 213 Abs. 1 BAO ist bei den von derselben Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben und den zu diesen Abgaben zu erhebenden Nebenansprüchen, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für jeden Abgabepflichtigen, bei Gesamtschuldverhältnissen für die Gesamtheit der zur Zahlung Verpflichteten, die Gebarung (Lastschriften, Zahlungen und alle sonstigen ohne Rücksicht aus welchem Anlaß entstandenen Gutschriften) in laufender Rechnung zusammengefaßt zu verbuchen.

Abs. 2: Bei den anderen als den im Abs. 1 genannten Abgaben ist die Gebarung für jeden Abgabepflichtigen, bei Gesamtschuldverhältnissen für die Gesamtheit der zur Zahlung Verpflichteten, nach den einzelnen Abgaben getrennt oder zusammengefaßt, jedoch abgesondert von den im Abs. 1 genannten Abgaben zu verbuchen.

Abs. 3: Die Gebarung der vom Grundsteuermeßbetrag oder vom Einheitswert wirtschaftlicher Einheiten oder Untereinheiten des Grundbesitzes unmittelbar abhängigen Abgaben oder Beiträge ist getrennt nach diesen wirtschaftlichen Einheiten oder Untereinheiten sowie abgesondert von der Gebarung der übrigen Abgaben zu verbuchen. Im Fall des Wechsels von unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht ist die Gebarung der hievon betroffenen Abgaben je nachdem, ob sie sich auf Zeiträume oder Zeitpunkte vor oder nach diesem Wechsel beziehen, getrennt voneinander zu verbuchen. Die Gebarung der im Finanzstrafverfahren verhängten Geldstrafen und Wertersätze und der hiebei angefallenen sonstigen Geldansprüche ist von der Gebarung der Abgaben getrennt zu verbuchen.

Abs. 4: Bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses ist eine im Sinn des Abs. 1 oder 2 zusammengefaßte Verbuchung der Gebarung mit der Gebarung der vom Gesamtschuldverhältnis nicht umfaßten Abgaben insoweit zulässig, als zumindest einer der Gesamtschuldner alle diese Abgaben schuldet.

Abs. 5: In den Fällen des § 19 Abs. 2 ist die Gebarung der Abgaben der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) auch nach erfolgter Beendigung zusammengefaßt zu verbuchen.

Gemäß § 215 Abs. 1 BAO ist, ein sich aus der Gebarung (§ 213) unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.

Abs. 2: Das nach einer gemäß Abs. 1 erfolgten Tilgung von Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde des Bundes verbleibende Guthaben ist zur Tilgung der dieser Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde des Bundes hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.

Abs. 3: Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so ist ein nach Anwendung der Abs. 1 und 2 noch verbleibendes Guthaben unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen zugunsten derjenigen zu verwenden, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes im eigenen Namen über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind.

Abs. 4: Soweit Guthaben nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, sind sie nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.

Bestehen zwischen einem Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde Meinungsverschiedenheiten, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, so hat die Abgabenbehörde gem. § 216 BAO darüber auf Antrag zu entscheiden ( Abrechnungsbescheid ). Ein Streit über die Richtigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto ist daher im Verfahren nach § 216 BAO auszutragen.

Durch Erlassung eines Abrechnungsbescheides sind auch Unklarheiten für die Partei, durch welche Buchungen ein Rückstand zustande gekommen ist, zu beseitigen. Bei § 216 BAO geht es um die Klärung umstrittener abgabenrechtlicher Gebarungsakte schlechthin und nicht nur um das Erlöschen einer Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung. Im Abrechnungsverfahren trifft die Partei die Behauptungslast und die Konkretisierungspflicht hinsichtlich der Fragen der strittigen Verrechnungsvorgänge und Gebarungskomponenten.

Ein Abrechnungsbescheid ist seinem Wesen nach ein Feststellungsbescheid, der nach einem Anbringen zur Geltendmachung von Rechten zu erlassen ist.

Über einen Antrag gemäß § 216 BAO kann demnach nur mit Erlassung eines Abrechnungsbescheides oder mit Zurückweisung des Antrages als unzulässig entschieden werden. § 216 BAO bietet keine Grundlage für die Erlassung eines Abweisungsbescheides (vgl. Schmutzer in UFS-Aktuell 1/2007, 29f).

Gemäß § 279 Abs. 1 BAO ist das Bundesfinanzgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

"Sache" im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist jedoch allein die Frage, ob die Abgabenbehörde den Antrag auf  Erlassung eines Abrechnungsbescheid es zu Recht zurückgewiesen hat. Das BFG darf in einem solchen Fall nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung , nicht aber über den Inhalt des zurückgewiesenen Antrages entscheiden; dem BFG ist es daher verwehrt, den Bescheid in eine Sachentscheidung abzuändern, würde doch dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit der Partei ein Instanzenzug genommen.

Liegt der durch die Abgabenbehörde angenommene Zurückweisungsgrund nicht vor, so hat das Bundesverwaltungsgericht den Zurückweisungsbescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die Abgabenbehörde über den Antrag unter Abstandnahme von dem zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat (vgl. ).

Am , dem Tag der Antragstellung auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides, wies das Konto 10 1 eine Vorschreibung mit der Bezeichnung GWN 10/13 vom mit € 10.500, eine Buchung eines Säumniszuschlages von € 210,00 vom und drei Überrechnungen von € 3.775,17 vom , € 6.724,89 vom und € 209,94 vom auf, womit das Konto wiederum auf Null stand.

Das Begehren lautet darauf über die Richtigkeit der Verbuchung auf dem Abgabenkonto 1 abzusprechen und die sofortige Rückgängigmachung der Überrechnungen vom Konto FA 2.

Der Abgabepflichtigen war demnach unklar, durch welche Buchung es zu dem Rückstand in der Höhe von € 10.500 gekommen ist und es ging um die Frage der Rechtmäßigkeit der Überrechnungen nach § 215 Abs. 3 BAO.

Dies fällt unter den Anwendungsbereich des § 216 BAO (siehe Ritz, Bundesabgabenordnung, 5. überarbeitete Auflage, S 651, , , 2006/14/0061), daher wird nach Aufhebung des Zurückweisungsbescheides im zweiten Rechtsgang durch die Abgabenbehörde nach § 216 BAO ein Feststellungsbescheid zu erlassen sein (Zu Sprüchen von Abrechnungsbescheiden darf informativ auf Findok verwiesen werden).

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102473.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at