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Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 27.05.2016, RS/7100050/2016

Unzulässigkeit eines Antrags, dem Finanzamt aufzutragen, eine bei diesem eingebrachte Säumnisbeschwerde dem Verwaltungsgericht weiterzuleiten

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RS/7100050/2016-RS1
Sollten von einem berufsmäßigen Parteienvertreter regelmäßig Säumnisbeschwerden anstatt gesetzeskonform beim Bundesfinanzgericht bei den Finanzämtern eingebracht werden, ist auf die Bestimmung des § 112a BAO hinzuweisen, wonach das Finanzamt gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit des Finanzamts in Anspruch nehmen, eine Mutwillensstrafe bis 700 Euro verhängen kann.
RS/7100050/2016-RS2
§ 50 BAO ergibt sich, dass Anbringen grundsätzlich nur bei der für ihre Behandlung zuständigen Stelle einzureichen sind.
RS/7100050/2016-RS3
Für den Beginn der Entscheidungspflicht (§ 85a BAO) ist das Einlangen beim zuständigen Finanzamt maßgebend, in einer allfälligen Säumnisbeschwerde (§ 284 BAO) ist vom Beschwerdeführer dieser Zeitpunkt anzugeben (§ 285 Abs. 1 lit. c BAO). Kennt der Beschwerdeführer diesen Zeitpunkt nicht, da er seinen Antrag bei einem unzuständigen Finanzamt gestellt hat, wird er diesen vor Einbringung einer Säumnisbeschwerde festzustellen haben, ob und wann der Antrag beim zuständigen Finanzamt eingelangt ist.
RS/7100050/2016-RS4
Die Weiterleitung eines Anbringens oder der Verweis des Einschreiters an eine andere Stelle gemäß § 50 2. Satz BAO ist keine einer Entscheidungspflicht i.S.d. § 85a BAO unterliegende Handlung, deren Unterlassung gemäß § 284 BAO mit Säumnisbeschwerde gerügt werden könnte.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über das Anbringen des A B, Adresse_SK, Slowakei, Steuernummer X, Sozialversicherungsnummer Y, vertreten durch steuerliche_Vertretung, datiert mit , eingebracht am , dem Finanzamt Wien 1/23, 1030 Wien, Marxergasse 4, aufzutragen, eine im Wege von FinanzOnline beim Finanzamt Wien 1/23 eingebrachte "Säumnisbeschwerde gem. § 284 Abs 1 BAO" betreffend Nichterledigung eines Antrags "auf die Familienbeihilfe 5,6,8+11/2014" vom dem Bundesfinanzgericht weiterzuleiten, beschlossen:

I. Das mit datierte und am eingebrachte Anbringen wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Anbringen

Mit Telefax übermittelte die steuerliche Vertretung im Auftrag von A B am folgendes mit datiertes Anbringen an das Bundesfinanzgericht:

An das
Bundesfinanzgericht
Hintere Zollamtsstraße 2b
1030 Wien

Schwaz, am

Betreff: Säumnisbeschwerde - BA
St.Nr. X, SVNr. Y

Sehr geehrte Damen und Herren!

Im Namen und Auftrags unseres Klienten haben wir mittels FinanzOnline beim Finanzamt Wien 1/23 am eine Säumnisbeschwerde gem. § 284 Abs. 1 BAO wegen - bis heute -nicht erledigten Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe vom eingebracht. Da seit unserer Beschwerde wieder 4 Monate vergangen sind und nach wie vor kein Bescheid erlassen wurde, gehen wir davon aus, dass das Finanzamt unsere Säumnisbeschwerde nicht weitergeleitet hat.

Hiermit setzten wir das BFG über das rechtswidrige Verhalten des Finanzamtes in Kenntnis und bitten das BFG dem Finanzamt aufzutragen, das rechtswidrige Verhalten umgehend zu unterlassen.

Mit freundlichen Grüßen ...

Gleichzeitig wurden dem Bundesfinanzgericht mit Telefax folgende Unterlagen übermittelt:

Säumnisbeschwerde

Ein Ausdruck aus FinanzOnline, aus dem hervorgeht, dass von der steuerlichen Vertretung am folgendes als "Säumnisbeschwerde gem. § 284 1 BAO" bezeichnetes Anbringen dem Finanzamt Wien 1/23 zur Steuernummer X übermittelt wurde:

SVNR YBA Sehr geehrte Damen und Herren! Am wurde durch unsere Kanzlei beim Finanzamt Wien 1/23 ein Antrag auf die Familienbeihilfe 5,6,8+11/2014 für den o. g. Klienten eingereicht. Aufgrund dessen, dass seit der Antragstellung über 6 Monate vergangen sind und über den o.a. Antrag bis heute nicht entschieden wurde, stelle ich hiermit an das Zuständige Verwaltungsgericht einen Antrag, der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb der gesetzlichen Frist zu entscheiden. Mit freundlichen Grüßen...

Antrag auf Gewährung einer Differenzzahlung

Ein Antrag ("Kopie") auf Gewährung einer Differenzzahlung (Beih 38), der einen Selbststempelaufdruck mit Datum enthält, wonach A B, slowakischer Staatsbürger, wohnhaft in Adresse_SK, im selben Haushalt wie seine Ehegattin C Bová, lebend, für den im April 2001 geborenen D B, Schüler, und die im Juni 2011 geborene E Bová Differenzzahlung für die Zeiträume "5,6,8,11/2014" beantrage.

Ein Dienstgeber wurde weder beim Antragsteller noch bei seiner Ehegattin angegeben, die Ehegattin hat auch keine Verzichtserklärung gemäß § 2a Abs. 1 FLAG 1967 abgegeben.

Der Antrag enthält der Kopie zufolge weder ein Datum noch eine Unterschrift.

Aus welchen Gründen Österreich zur Erbringung von Familienleistungen für A B zuständig sein soll, lässt sich dem Antragsinhalt nicht entnehmen, insbesondere fehlen jegliche Hinweise auf eine Berufstätigkeit in Österreich.

Dem Selbststempelaufdruck zufolge wurde der Antrag offenkundig beim Finanzamt Kufstein Schwaz (FA86) in Schwaz eingebracht, obwohl sich dem Antrag nichts entnehmen lässt, dass auf eine Zuständigkeit dieses Finanzamts schließen lässt und dem A B laut "Säumnisbeschwerde" vom eine Steuernummer des Finanzamts Wien 1/23 (FA09) zugeteilt wurde.

Dass am beim Finanzamt Wien 1/23 dieser Antrag auf Differenzzahlung eingebracht wurde, lässt sich den von der steuerlichen Vertretung vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen.

E 401

Ein Formular E 401, wonach die beiden Kinder beim Antragsteller leben (im Feld 6.1 des Formular scheint der Name der Ehegattin nicht auf), das von der slowakischen Behörde am unterfertigt wurde.

E 402

Zweimal ein Formular E 402, mit welchem ein slowakischer Kindergarten am bestätigt, dass D B von bis "Schüler" war und die "Ausbildung" an der "Schule" voraussichtlich bis dauern werde.

E 411

Ein Formular E 411, mit welchem die slowakische Behörde (Úrad práce, sociálnych vecí a rodiny, Arbeitsamt) dem Finanzamt Kufstein Schwaz (das Formular trägt im Feld 5 einen Stempelaufdruck des Finanzamts Kufstein Schwaz, ist ansonsten aber nicht ausgefüllt, es fehlt auch eine Unterschrift in diesem Feld) im Juni 2015  bestätigt, dass von bis die Ehegattin berufstätig gewesen sei und in dieser Zeit Familienleistungen von 47,04 Euro monatlich für die beiden Kinder D und E bezogen habe.

Potvrdenie o poberaní pridavku na diet'za rok 2014

Eine Bestätigung des Úrad práce, sociálnych vecí a rodiny, vom über Kindergeldzahlungen (Potvrdenie o poberaní pridavku na diet'za rok) im Jahr 2014 an C Bová von insgesamt 564,48 Euro (von Jänner bis Dezember jeweils 47,04 Euro).

Geburtsurkunden

Jeweils eine Geburtsurkunde (Rodný list) für die in der Slowakei geborene E und den in der Slowakei geborenen D.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Rechtsgrundlagen

§ 50 BAO lautet:

§ 50. Die Abgabenbehörden haben ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, so haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

§ 85 BAO lautet:

A. Anbringen.

§ 85. (1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).

(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

(3) Die Abgabenbehörde hat mündliche Anbringen der im Abs. 1 bezeichneten Art entgegenzunehmen,

a) wenn dies die Abgabenvorschriften vorsehen, oder

b) wenn dies für die Abwicklung des Abgabenverfahrens zweckmäßig ist, oder

c) wenn die Schriftform dem Einschreiter nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann.

Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen ist die Abgabenbehörde nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verpflichtet, die bei der Abgabenbehörde durch Anschlag kundzumachen sind.

(4) Wird ein Anbringen (Abs. 1 oder 3) nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht, ohne daß sich der Einschreiter durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen kann und ohne daß § 83 Abs. 4 Anwendung findet, gelten für die nachträgliche Beibringung der Vollmacht die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß.

(5) Der Einschreiter hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte Übersetzung einem Anbringen (Abs. 1 oder 3) beigelegter Unterlagen beizubringen.

§ 85a BAO lautet:

§ 85a. Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.

§ 112a BAO lautet:

§ 112a. Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht der Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Abgabenbehörde eine Mutwillensstrafe bis 700 Euro verhängen.

§ 260 BAO lautet:

7. Zurückweisung der Beschwerde

§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.

§§ 284, 285 BAO lauten:

21. Säumnisbeschwerde

§ 284. (1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.

(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.

(4) Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.

(5) Das Verwaltungsgericht kann sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Abgabenbehörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Abgabenbehörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst.

(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.

(7) Sinngemäß sind anzuwenden:

a) § 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),

b) § 260 Abs. 1 lit. a (Unzulässigkeit),

c) § 265 Abs. 6 (Verständigungspflichten),

d) § 266 (Vorlage der Akten),

e) § 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),

f) § 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),

g) §§ 272 bis 277 (Verfahren),

h) § 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses).

§ 285. (1) Die Säumnisbeschwerde hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung der säumigen Abgabenbehörde;

b) die Darstellung des Inhaltes des unerledigten Antrages bzw. der Angelegenheit, in der eine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides besteht;

c) die Angaben, die zur Beurteilung des Ablaufes der Frist des § 284 Abs. 1 notwendig sind.

(2) Die Frist des § 284 Abs. 2 wird durch einen Mängelbehebungsauftrag (§ 85 Abs. 2) gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages und endet mit Ablauf der Mängelbehebungsfrist oder mit dem früheren Tag des Einlangens der Mängelbehebung beim Verwaltungsgericht.

Unzulässigkeit des Anbringens

Das durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter gestellte Anbringen vom stellt nach seinem klaren Wortlaut keine Säumnisbeschwerde in Bezug auf einen "Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe vom " dar, sondern rügt, dass das Finanzamt eine Säumnisbeschwerde vom , die entgegen § 284 Abs. 1 BAO beim Finanzamt und nicht beim Bundesfinanzgericht eingebracht wurde, nicht weitergeleitet habe, weswegen das Bundesfinanzgericht "über das rechtswidrige Verhalten des Finanzamtes in Kenntnis" gesetzt und gebeten werde, "dem Finanzamt aufzutragen, das rechtswidrige Verhalten umgehend zu unterlassen."

Zu bemerken ist, dass das Bundesfinanzgericht nicht zur Dienstaufsicht über die Finanzämter berufen ist. Auch wenn das Bundesfinanzgericht über ein nach Ansicht des Einschreiters rechtswidriges Verhalten eines Finanzamts in Kenntnis gesetzt wird, kann dieses nicht im Weisungsweg Abhilfe schaffen. Dies wäre Aufgabe der zuständigen Oberbehörde.

Darüberhinaus ist festzuhalten, dass die Säumnisbeschwerde vom von einem berufsmäßigen Parteienvertreter offensichtlich bewusst bei einer unzuständigen Stelle, nämlich dem Finanzamt, eingebracht wurde, damit dieses die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht weiterleite.

Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Finanzämter, regelmäßig Postdienste für Parteien (§ 78 BAO) zu übernehmen.

Sollten von der steuerlichen Vertretung regelmäßig Säumnisbeschwerden anstatt gesetzeskonform beim Bundesfinanzgericht bei den Finanzämtern eingebracht werden, was aus mehreren beim Bundesfinanzgericht anhängig gewesenen Verfahren geschlossen werden kann (etwa Verweise u.a.), ist auf die Bestimmung des § 112a BAO hinzuweisen, wonach das Finanzamt gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit des Finanzamts in Anspruch nehmen, eine Mutwillensstrafe bis 700 Euro verhängen kann.

Gleiches gilt für die regelmäßige Einreichung von Anträgen auf Familienbeihilfe bzw. Ausgleichszahlung bei einem bekanntermaßen unzuständigen Finanzamt.

Aus § 50 BAO ergibt sich, dass Anbringen grundsätzlich nur bei der für ihre Behandlung zuständigen Stelle einzureichen sind (vgl. Ritz, BAO5, § 50 Rz 7).

Gemäß § 50 BAO ist zwar das Finanzamt verpflichtet, ein Anbringen, für dessen Behandlung es nicht zuständig ist, ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen, die Weiterleitung erfolgt jedoch auf Gefahr des Einschreiters.

Für den Beginn der Entscheidungspflicht (§ 85a BAO) ist das Einlangen beim zuständigen Finanzamt maßgebend, in einer allfälligen Säumnisbeschwerde (§ 284 BAO) ist vom Beschwerdeführer dieser Zeitpunkt anzugeben (§ 285 Abs. 1 lit. c BAO). Kennt der Beschwerdeführer diesen Zeitpunkt nicht, da er seinen Antrag bei einem unzuständigen Finanzamt gestellt hat, wird er diesen vor Einbringung einer Säumnisbeschwerde festzustellen haben, ob und wann der Antrag beim zuständigen Finanzamt eingelangt ist.

Die Weiterleitung eines Anbringens oder der Verweis des Einschreiters an eine andere Stelle ist jedoch keine einer Entscheidungspflicht i.S.d. § 85a BAO unterliegende Handlung, deren Unterlassung gemäß § 284 BAO mit Säumnisbeschwerde gerügt werden könnte.

Das mit datierte und am eingebrachte Anbringen ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Revisionsnichtzulassung

Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, sondern sich die Entscheidung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 50 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 285 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 112a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RS.7100050.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at