Keine Festsetzung der KESt nach Verjährung.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer in der Beschwerdesache Bf, gegen den Bescheid des Finanzamtes vom (St.Nr.: xxx), betreffend Festsetzung Kapitalertragsteuer 08/2007 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid über die Festsetzung der Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 08/2007 vom wurden steuerpflichtige Kapitalerträge in Höhe von 457.000,00 € festgestellt und die Kapitalertragsteuer mit einem Betrag von 114.250,00 € festgesetzt.
Die detaillierte Begründung sei der Niederschrift über die Schlussbesprechung bei der Firma R und der Beschwerdeführerin vom zu entnehmen.
Im Zuge der stattgefundenen Außenprüfung sei erstmals festgestellt worden, dass die als betriebliche Schuld erfasste Darlehensforderung der Volksbank in Höhe von 1.531.618,93 € im August 2007 um 1,00 € privat erworben worden sei, womit eine private Forderung gegenüber der Firma R entstanden sei.
Wie im Besprechungsprogramm im Punkt 1 ausführlich dargelegt, sei im August 2007 ein Betrag von 457.000,00 € von der R auf das Privatkonto des Herrn Dr. P überwiesen worden.
Aus Sicht der Finanzverwaltung würde in diesem Vorgang eine verdeckte Ausschüttung an die Alleingesellschafterin (Beschwerdeführerin) und in weiterer Folge von der Beschwerdeführerin eine solche an deren Gesellschafter Herrn Dr. P vorliegen.
Gemäß § 95 Abs. 1 EStG 1988 sei der Empfänger der Kapitalerträge Schuldner der Kapitalertragsteuer. Die Kapitalertragsteuer sei von dem gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 zum Abzug Verpflichteten einzubehalten. Dieser Steuerabzug sei rechtswidrig unterblieben.
Verwiesen werde auf den zur R.
Die Vorschreibung liege im Ermessen der Behörde und sei im Sinne des § 20 BAO unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen erfolgt. Unter Billigkeit würde die ständige Rechtsprechung die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei verstehen, unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse, insbesondere an der Erbringung der Abgaben.
Mit Eingabe vom (eingelangt beim zuständigen Finanzamt am ) wurde Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung der Kapitalertragsteuer eingereicht (auch ein Antrag auf Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung).
„Die Beschwerde richte sich gegen die Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, zumal
< die belangte Behörde den dem gegenständlichen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalt mangelhaft ermittelt hat;
< die belangte Behörde dem gegenständlichen Bescheid einen aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat;
< der Bescheid über die Festsetzung der Kapitalertragsteuer für 08/2007 mangelhaft begründet ist, weil die belangte Behörde es unterlassen hat darzustellen, auf Basis welcher getroffenen Feststellungen sie zur Ansicht gelangte, dass die Rückzahlung einer Verbindlichkeit eine verdeckte Gewinnausschüttung darstelle;
< das Vorliegen der „sinngemäßen Voraussetzungen gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO“ dem Bescheid nicht zu entnehmen ist;
< das Recht auf Festsetzung der Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 08/2007 gemäß § 207 Abs. 2 BAO bereits verjährt ist;
Nicht ganz eindeutig erschließt sich für die Beschwerdeführerin, für welchen konkreten Rechtsvorgang die Vorschreibung der gegenständlichen Kapitalertragsteuer erfolgt, wenn in der Bescheidbegründung ausgeführt wird, dass „aus Sicht der Finanzverwaltung“
1. eine verdeckte Ausschüttung an die Alleingesellschafterin Beschwerdeführerin und
2. in weiterer Folge von der Beschwerdeführerin eine solche an deren Gesellschafter Herrn Dr. P vorliege.
Aus der Festsetzung von Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 4 EStG mittels gegenständlichem Abgabenbescheid ist zu schließen, dass für den ersten genannten Rechtsvorgang (unterstellte Ausschüttung von der R an die Beschwerdeführerin ) die Vorschreibung der Kapitalertragsteuer erfolgt.
Ergänzend zu den oben angeführten Beschwerdegründen wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften richtet sich die Beschwerde weiters gegen die Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Abgabenbescheides, zumal
< verdeckte Ausschüttungen an inländische Muttergesellschaften von der Befreiung gemäß § 94 Z 2 EStG 1988 erfasst sind (vgl. auch Jakom/Marschner EStG, 2015, § 94 Rz 23).
Begründung:
Seitens der belangten Behörde wird in der Bescheidbegründung vom ausgeführt, dass im Zuge der Außenprüfung (Anmerkung Richter: im Jahr 2010) erstmals festgestellt wurde, dass die als betriebliche Schuld erfasste Darlehensforderung der Volksbank in Höhe von 1.531.618,93 € im August 2007 um 1,00 € privat erworben wurde, womit eine private Forderung gegenüber der Firma R entstanden ist. Im Besprechungsprogramm zur Schlussbesprechung vom wurde demnach im Punkt 1 dargelegt, dass im August 2007 ein Betrag von 457.000,00 € von der R auf das Privatkonto des Herrn Dr. P überwiesen wurde.
Zu diesen Sachverhaltsausführungen ist anzumerken, dass die Behörde sowohl einen unrichtigen Erwerbszeitpunkt als auch einen unrichtigen Kaufpreis in ihrer Bescheidbegründung anführt. Die gegenständliche Forderung wurde im Jahr 2005 um 1,00 € zuzüglich einer bedingten Kaufpreisnachbesserung über 300.000,00 € von Herrn Dr. P erworben (siehe u.a. Beschluss des BFG RV/5100119/2011 vom ).
Die Behörde unterstellt sohin ihrer Entscheidung einen aktenwidrigen Sachverhalt.
Gemäß § 95 Abs. 1 EStG ist der Empfänger der Kapitalerträge Schuldner der Kapitalertragsteuer. Die Kapitalertragsteuer ist von dem gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 zum Abzug Verpflichteten einzubehalten. Nach Ansicht der Behörde ist dieser Steuerabzug rechtswidrig unterblieben und wird diesbezüglich auf den zur R verwiesen.
Auch seitens der Beschwerdeführerin wird auf die Erwägungen des BFG in RV/5100119/2011 verwiesen und können diesbezüglich folgende Punkte hervorgehoben werden:
< Feststellungen betreffend die Rückzahlung des Darlehens in Höhe von 457.000,00 € sind weder den angefochtenen Bescheiden noch den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen (siehe Punkt 1. „Finanzierungskosten für die Begleichung nicht werthaltiger Verbindlichkeiten“).
< Soweit in RV/5100119/2011 auf die BFG-Entscheidung RV/5100117/2011 vom zur R verwiesen wird, ist festzuhalten, dass demnach die Ausführungen, ob überhaupt eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliege, dahingestellt bleiben könne und in Bezug auf die Muttergesellschaft (Beschwerdeführerin) jedenfalls § 94 Z 2 EStG anzuwenden wäre, sohin keine Kapitalertragsteuer einzuheben wäre.
Mit Ausnahme der Feststellung, dass „aus Sicht der Finanzverwaltung“ eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliege, erschließt sich aus dem angefochtenen Bescheid keine weitere Feststellung. Die Feststellung des BFG, wonach § 94 Z 2 EStG (Befreiung vom KESt-Abzug) in Bezug auf die Muttergesellschaft Beschwerdeführerin anzuwenden wäre, wird seitens der belangten Behörde scheinbar nicht geteilt.
Mit diesem Vorgehen belastet die Abgabenbehörde den Bescheid vom sowohl mit verfahrensrechtlicher (u.a. keine Feststellungen) als auch inhaltlicher (Befreiung vom KESt-Abzug gemäß § 94 Z 2 EStG) Rechtswidrigkeit.
Im Spruch des Bescheides vom wird auf das Vorliegen der sinngemäßen Voraussetzungen des § 303 Abs. 1 lit. b BAO verwiesen. Welche Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, ist dem Bescheid nicht mehr zu entnehmen. Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden sind jedenfalls keine neuen Tatsachen und stellen sohin gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO keinen Wiederaufnahmegrund dar (vgl. Ritz, BAO, § 303 Tz 9). Mangels Vorliegen eines konkreten Wiederaufnahmegrundes belastet die Abgabenbehörde den Bescheid vom mit verfahrensrechtlicher Rechtswidrigkeit.
Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 207 Abs. 2 BAO grundsätzlich fünf Jahre und verlängert sich gem. § 209 Abs. 1 BAO um ein Jahr, sofern innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches von der Abgabebehörde unternommen wurden. Ein allfälliger Abgabenanspruch betreffend Kapitalertragsteuer 08/2007 ist, nachdem im Jahr 2013 keine weiteren Amtshandlungen unternommen wurden, mit Ablauf des verjährt. Mit Festsetzung einer Abgabe nach Ablauf der Verjährungsfrist belastet die Abgabenbehörde den Bescheid vom mit verfahrensrechtlicher Rechtswidrigkeit.
Wir stellen daher abschließend den Beschwerdeantrag,
den Bescheid über die Festsetzung der Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 08/2007 ersatzlos aufzuheben.
Nachdem die Abgabenbehörde erster Instanz aufgrund der Besprechungen im Zuge der Außenprüfung im Jahr 2010 sowie der dazu ergangenen Bescheide (mittlerweile alle aufgehoben durch mehrere BFG-Beschlüsse bzw. Entscheidungen) jedenfalls auf ihren Feststellungen bestehen bleibt, stellen wir gemäß § 262 Abs. 2 BAO den Antrag auf Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung.“
Mit Vorlagebericht vom wurde gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom ersucht der nunmehr zuständige Richter um Übermittlung des Veranlagungsaktes; vor allem die Haftungsbescheide KESt 2006-2008.
Im Antwortschreiben vom wurde der Veranlagungsakt sam Arbeitsbogen der damaligen Betriebsprüfung übermittelt.
Weiters wurde angeführt, dass es sich gegenständlich um einen Fall des § 209a BAO handeln würde: nach dem zurückverweisenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom sei in der Sache weiter ermittelt worden (Vernehmung des Gesellschafter/Geschäfteführer Dr. P). Danach sei ein neuer KESt-Bescheid erlassen worden (Zeitraum 08/2007). Dieser sei nunmehr wieder bekämpft und dem Bundesfinanzgericht vorgelegt worden.
Die Anmerkung im DB-2 hinsichtlich „Vorlage der Beschwerde – in Bearbeitung“ (Zeitraum 2008 mit Datum ) sei offenbar nicht mehr ganz richtig.
Die vorgelegte Niederschrift vom über die Vernehmung von Herrn Dr. P beinhaltet keinerlei neue Aussagen und Inhalte. Sämtliche Fragen wurden nicht beantwortet.
Dr. P gab lediglich bekannt, dass er zu diesen Fragen keine näheren Angaben machen könne. Diesbezüglich müsse der Steuerberater hinzugezogen werden.
Stellungnahme vom zur erwähnten Niederschrift: Der Inhalt dieser Ausführungen wird hier nicht wiedergegeben, da er für die hier gewählte Entscheidungsvariante irrelevant ist.
ENTSCHEIDUNG
A) Dem Erkenntnis wurde folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Ursprünglich wurde die hier streitgegenständliche Kapitalertragsteuer der Tochterfirma R vorgeschrieben.
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes () wurde dieser Beschwerde stattgegeben, unter anderem mit dem Hinweis, dass keinesfalls die Firma R zur Haftung der Kapitalerträge herangezogen werden könne – allenfalls die Beschwerdeführerin.
Im nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 8/2007 der Beschwerdeführerin erstmals vorgeschrieben. Dabei handelt es sich um den Betrag, welcher ursprünglich der Firma R vorgeschrieben wurde.
Im streitgegenständlichen Bescheid (08/2007) wurde auf den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/5100119/2011 zur R verwiesen. Dieser Beschluss bezieht sich allerdings nicht auf die Vorschreibung von Kapitalertragsteuer (Haftungsbescheid), sondern betreffend Einkommensfeststellung als Gruppenmitglied.
In der gegen den nunmehr strittigen Bescheid eingereichten Beschwerde wird unter anderem auch die Verjährung eingewendet. Das Recht auf Festsetzung der Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 8/2007 sei gemäß § 207 Abs. 2 BAO bereits verjährt.
Folgende Daten stehen zur Verfügung:
< Streitgegenständliche Abgabe: KESt 8/2007 (Zufluss)
< Betriebsprüfung im Jahr 2010
< BFG Erkenntnisse (Rewo und Beschwerdeführerin): Oktober 2014
< Bescheid KESt 8/2007:
Im Zuge einer Betriebsprüfung betreffend die Jahre 2006 bis 2008 (USt; KESt; KSt) bei der Beschwerdeführerin wurden Feststellungen getroffen, welche die Bereiche Beratungskosten (Tz. 2), Privatnutzung Porsche (Tz. 3), PKW Polo (Tz. 4) und Leasinggebühr (Tz. 5) betroffen haben.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes wurden diese Bescheide (Haftung KESt 2006, 2007 und 2008) aufgehoben. Es sollte festgestellt werden, ob hier tatsächlich eine fremdunübliche Gesamtausstattung der Geschäftsführerbezüge vorliegt.
B) Rechtliche Würdigung
Gemäß
§ 95
Abs. 3 EStG 1988 hat der Abzugsverpflichtete die Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge abzuziehen. Die Kapitalerträge gelten für Zwecke der Einhebung der Kapitalerträge als zugeflossen:
…
2. Bei anderen Kapitalerträgen aus der Überlassung von Kapital
- nach Maßgabe des § 19, …
Unter diesen Tatbestand fallen auch Zuflüsse aus verdeckten Gewinnausschüttungen. Wie das Bundesfinanzgericht im Erkenntnis . RV/5100117/2011 bereits festgestellt hat, sind gegenständliche allenfalls vorliegende Gewinnausschüttungen dem Jahr 2007 zuzurechnen. Somit sind diese auch in diesem Jahr zu besteuern (Zufluss). Der Abgabenanspruch ist also, falls tatsächlich eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, bereits im Jahr 2007 entstanden.
Gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 ist Schuldner der Kapitalertragsteuer der Empfänger der Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug verpflichtete haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragseuer. Zum Abzug der Kapitalertragsteuer ist bei inländischen Kapitalen aus Gewinnanteilen, Zinsen und sonstigen Bezügen aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach § 95 Abs. 3 Z 1 iVm § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988 der Schuldner der Kapitalerträge verpflichtet. Zu den sonstigen Anteilen an Gesellschaften im Sinne des § 93 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen bei einer GmbH, sodass von ihnen Kapitalertragsteuer einzubehalten ist.
Gemäß
§ 207
Abs. 1 BAO unterliegt das Recht eine Abgabe festzusetzen der Verjährung.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach … drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre.
Gemäß
§ 208
Abs. 1 BAO beginnt die Verjährung
a) in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
Gemäß § 209 Abs. 1 BAO verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr, wenn innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen werden. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist.
§ 209a Abs. 5 BAO: Soweit die Verjährung der Festsetzung einer Abgabe in einem Erkenntnis (§ 279) nicht entgegenstehen würde, steht sie auch nicht der Abgabenfestsetzung in dem Bescheid der Abgabenbehörde entgegen, der den gemäß § 278 oder § 300 aufgehobenen Bescheid ersetzt, wenn dieser Bescheid binnen einem Jahr ab Bekanntgabe (§ 97) des aufhebenden Beschlusses bzw. innerhalb der Frist des § 300 Abs. 1 lit. b ergeht.
Die Kapitalertragsteuer ist zwar eine Erhebungsform der Einkommensteuer, wird aber regelmäßig unabhängig von der Einkommensteuer festgesetzt.
Die hier streitgegenständliche Kapitalertragsteuer zählt zu den übrigen Abgaben und unterliegt also einer Verjährungsfrist von fünf Jahren (eine hinterzogene Abgabe wurde nicht dargestellt).
Der Zufluss einer allfälligen verdeckten Gewinnausschüttung wurde unwidersprochen jedenfalls dem Zeitraum August 2007 zugerechnet.
Der Beginn der Verjährung ist also mit dem Ablauf des Jahres 2007 anzusetzen. Grundsätzlich würde demnach die Festsetzung der streitgegenständlichen Abgabe mit verjähren (2007 – 2012: fünf Jahre). Nachdem innerhalb dieser Frist eine Betriebsprüfung stattgefunden hat (im Jahr 2010) liegt eine nach außen erkennbare Amtshandlung vor, welche die Verjährungsfrist um ein Jahr verlängert – also bis .
Nunmehr müssten im Jahr 2013 Amtshandlungen vorgenommen werden, damit auch nach diesem Zeitpunkt eine Abgabenfestsetzung möglich wäre.
Aus den Akten und auch nach Befragen des Amtsvertreters kann nicht geschlossen werden, dass derartige Amtshandlungen getätigt wurden. Die Festsetzung der hier streitgegenständlichen Abgabe (KESt 8/2007) ist demnach nach dem nicht mehr möglich.
Auch das Erkenntnis/der Beschluss des Bundesfinanzgerichtes datiert erst aus dem Jahr 2014 – sollte es als Verlängerungshandlung in Betracht gezogen werden.
Der Bescheid über die Festsetzung der Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 8/2007 datiert vom – also klar nach dem Datum .
Zu prüfen ist allerdings weiters, ob nicht allenfalls die Bestimmung des § 209a BAO Anwendung finden könnte.
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes () wurde der Beschwerde betreffend Haftungsbescheid KESt 2008 der Firma R stattgegeben und der betreffende Bescheid ersatzlos aufgehoben.
In diesem Bescheid wurde die streitgegenständliche Gewinnausschüttung dieser Firma zugerechnet – was das erkennende Gericht als falsch beurteilt hat.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes () wurde eine Beschwerde der Beschwerdeführerin zurückgewiesen und die entsprechenden Bescheide ersatzlos aufgehoben.
Unter den aufgehobenen Bescheiden haben sich auch die Bescheide betreffend Haftung KESt 2006, 2007 und 2008 befunden. Das Gericht begründete seine Aufhebung damit, dass von der Abgabenbehörde notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Entscheidungswesentliche Sachverhalte betrafen hier die Privatnutzung Sharan und Porsche sowie Beratungskosten. Die im gegenständlichen Verfahren strittigen Ausschüttungen waren nicht Thema dieses Beschlusses bzw. der aufgehobenen Bescheide.
Die Bestimmung des § 209a BAO zielt allerdings darauf ab, dass nach Aufhebung von Bescheiden durch das Bundesfinanzgericht, der Abgabenbehörde nochmals Gelegenheit geboten werden solle, notwendige Ermittlungen betreffend der Sachverhalte in diesen Bescheiden durchzuführen und nicht neue Sachverhalte zu begründen. Die Jahresfrist des § 209a BAO wäre nur dann zum Tragen gekommen, wenn die streitgegenständliche Ausschüttung bereits im aufgehobenen Bescheid umfasst gewesen wäre.
Für das erkennende Gericht steht also außer Zweifel, dass mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom die allenfalls vorliegende verdeckte Gewinnausschüttung erstmals einer Besteuerung bei der Beschwerdeführerin unterworfen wurde. Diese Steuervorschreibung hätte allerdings, wie oben dargestellt, spätestens bis zum durchgeführt werden müssen.
Auch wenn man gegenständlich keine Festsetzung, sondern eine Einhebungsmaßnahme (Haftung) erkennen würde, so würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen:
Die Erlassung eines Haftungsbescheides ist eine Einhebungsmaßnahme, die grundsätzlich nur innerhalb der Einhebungsverjährungsfrist nach § 238 BAO zulässig ist. Gemäß § 224 Abs. 3 BAO ist jedoch die erstmalige Geltendmachung des Abgabenanspruches anlässlich der Erlassung eines Haftungsbescheides nach Eintritt der Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der Abgabe nicht mehr zulässig.
Im gegenständlichen Fall wurde die Kapitalertragsteuer 8/2007 erstmals mit dem gegenständlichen Bescheid (vom ) vorgeschrieben. Es ist also auch eine Einhebungsverjährung gegeben.
Hinsichtlich einer „Bindungswirkung“ von aufhebenden bzw. zurückverweisenden Beschlüssen ist auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom zu verweisen (vgl. ).
In diesem Erkenntnis war zwar die Bestimmung des VwGVG anzuwenden und nicht die BAO; nach Ansicht des erkennenden Richters, findet aber die gewählte Vorgangsweise des Verwaltungsgerichtshofes durchaus auch hier seine Anwendungsberechtigung – gegenständliche Steuervorschreibung ist im aufgehobenen Bescheid nicht umfasst. Die belangte Behörde aber auch das Bundesfinanzgericht – in einem allenfalls fortgesetzten Verfahren – sind an die für die Aufhebung und Zurückverweisung tragenden Gründe gebunden - gegenständlich also im Wesentlichen auf die Bereiche der festgestellten Privatanteile.
Das Erkenntnis (Stattgabe) bezüglich der Firma R () kann wohl für die Beschwerdeführerin keinen Einfluss auf allfällige Verjährungsbestimmungen haben, da hier ein anderes Steuersubjekt betroffen ist.
Da zweifellos die erwähnten Verjährungsbestimmungen greifen, wird auf die Untersuchung dahingehend, ob tatsächlich verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen, verzichtet.
Unter diesen klaren Gegebenheiten war spruchgemäß zu entscheiden.
C) Revision
Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Oben angeführte Verjährungsbestimmungen stellen weder ungeklärte Rechtsfragen noch abweichende Rechtsprechung oder zu lösende Rechtsfragen dar.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 95 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 207 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 224 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 209a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 238 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 208 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.5101087.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at