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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.06.2016, RV/7100402/2014

Antrag auf Familienbeihilfe nach rechtskräftigem negativen Abschluss des Asylverfahrens

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/7100402/2014-RS1
wie RV/0663-G/08-RS1
Wenn das Asylverfahren in letzter Instanz rechtskräftig negativ beendet wurde, erlöschen sämtliche Rechte und Aufenthaltstitel, auch wenn sich diese Personen schon über 60 Kalendermonate im Bundesgebiet aufgehalten haben. Somit vermag ein nach Abschluss des Asylverfahrens gestellter Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe, unter Hinweis auf den ständigen Aufenthalt über 60 Kalendermonate, keinen Anspruch auf FB begründen, da für diesen Zeitraum kein gültiger Aufenthaltstitel vorliegt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., W., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom , betreffend Abweisung eines Antrags auf Gewährung von Familienbeihilfe für den Zeitraum April 2009 bis Juni 2012, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Vorbemerkung:

Vorweg darf darauf hingewiesen werden, dass die Berufung am beim Unabhängigen Finanzsenat anhängig war und nach § 323 Abs. 38 BAO als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG vom Bundesfinanzgerichtshof zu erledigen ist.

Aktenlage:

Die verheiratete Beschwerdeführerin (Bf.) reiste mit ihrem Ehemann und Kind C., geb. am , am nach Österreich ein.

Die Bf. stellte im August 2012 einen Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für ihre nunmehr vier Kinder rückwirkend für den Zeitraum April 2009 bis Juni 2012.

Drei der vier Kinder wurden in Österreich in den Jahren 2004, 2008 und 2010 geboren.

Sämtliche Familienmitglieder sind Staatsangehörige der russischen Förderation.

Die Bf. legte über Ergänzungsauftrag des Finanzamtes vom folgende in Zusammenhang mit dem Asylverfahren stehenden Bescheide vor:

Bescheid des Bundesasylamtes (kurz: BAA) vom , mit dem der Asylerstreckungsantrag der Bf. vom  gemäß § 10 iVm § 11 Abs 1 Asylgesetz 1997, BGBl I 1997/76 (AsylG), idF BGBl Nr. 126/2002 abgewiesen wurde.

Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom , mit dem die Berufung der Bf. vom gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom gemäß §§ 10, 11 AsylG abgewiesen wurde.

Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (kurz: BPD) vom , mit dem festgestellt wird, dass betreffend die Bf. gemäß § 61 Abs 3 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. Nr. I 100/2005 idgF, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 FPG auf Dauer unzulässig ist.

Bescheid des BAA vom , mit dem der Asylantrag des Ehegatten der Bf. vom gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 126/2002, abgewiesen wurde, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Förderation gemäß § 8 Abs 1 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, für zulässig erklärt wurde und gemäß § 8 Abs 2 AsylG der Ehegatte der Bf. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Förderation ausgewiesen wurde.

Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom , mit dem die Berufung des Ehegatten der Bf. vom gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom gemäß § 7 AsylG idF BGBl. I Nr. 126/2002 und § 8 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 abgewiesen wurde.

Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (kurz: BPD) vom , mit dem festgestellt wird, dass betreffend den Ehegatten der Bf. gemäß § 61 Abs 3 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. Nr. I 100/2005 idgF, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 FPG auf Dauer unzulässig ist.

Bescheid des BAA vom , mit der der Asylantrag von K. vom gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, abgewiesen wurde, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Förderation gemäß § 8 Abs 1 AsylG für zulässig erklärt wurde und K. gemäß § 8 Abs 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen wurde.

Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom , mit dem die Berufung der mj. K. vom gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom gemäß § 7, 8 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 abgewiesen wurde.

Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (kurz: BPD) vom , mit dem festgestellt wird, dass betreffend Kind K. gemäß § 61 Abs 3 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. Nr. I 100/2005 idgF, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 FPG auf Dauer unzulässig ist.

Bescheid des BAA vom , mit dem der Antrag auf internationalen Schutz von M. vom gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen und M. der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde; weiters gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG M. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der Russischen Förderation nicht zuerkannt wurde und M. gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Förderation ausgewiesen wurde.

Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom , mit dem die Berufung der mj. M. vom gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom gemäß § 7 AsylG idF BGBl. I Nr. 126/2002 und § 8 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 abgewiesen wurde (s. Seite 25 des FB-Aktes).

Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (kurz: BPD) vom , mit dem festgestellt wird, dass betreffend M. gemäß § 61 Abs 3 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. Nr. I 100/2005 idgF, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 FPG auf Dauer unzulässig ist.

Bescheid des BAA vom , mit dem der Asylerstreckungsantrag von C. vom gemäß § 10 iVm § 11 Abs 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I 1997/76 (AsylG) idF BGBl Nr. 126/2002 abgewiesen wurde.

Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom , mit dem die Berufung der mj. C. vom gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom gemäß §§ 10, 11 AsylG abgewiesen wurde.

Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (kurz: BPD) vom , mit dem festgestellt wird, dass betreffend Kind C. gemäß § 61 Abs 3 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. Nr. I 100/2005 idgF, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 FPG auf Dauer unzulässig ist.

Bescheid des BAA vom , mit dem der Antrag von Kind A. auf internationalen Schutz vom bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen, und gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Förderation abgewiesen wurde.

Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (kurz: BPD) vom , mit dem festgestellt wird, dass betreffend die mj. A. gemäß § 61 Abs 3 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. Nr. I 100/2005 idgF, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 FPG auf Dauer unzulässig ist.

Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom unter Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 3 Abs 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) mit der Begründung ab, dass Personen, denen der Status von subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt worden sei, nur dann Familienbeihilfe gewährt werde, wenn sie oder ein anderes Familienmitglied keinen Anspruch auf eine Leistung aus der Grundversorgung hätten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig seien. Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe auch für jene Kinder, denen der Status der subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt worden sei.

Die Bf. brachte gegen den Abweisungsbescheid fristgerecht Berufung ein und führte zur Begründung aus, dass § 55 FLAG 1967 das Inkrafttreten des § 3 FLAG 1967 idF des Fremdenrechtspaktes 2005 mit den Übergangsbestimmungen des NAG und jenen des Asylgesetzes 2005 verknüpfe.

§ 55 FLAG 1967 sei dahingehend zu verstehen, dass § 3 FLAG 1967 idF des Fremdenrechtspaketes 2005 für Personen, denen gegenüber gemäß § 75 Asylgesetz 2005 das Asylverfahren noch nach dem Asylgesetz 1997 abgeführt werde, auch für die Zeiträume ab nicht anzuwenden sei. Für diesen Personenkreis komme daher § 3 FLAG 1967 - unbeschadet der durch BGBl. I Nr. 168/2006, mit Wirkung ab vorgenommenen Änderungen - zunächst noch idF des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004, zur Anwendung.

Die Bf. und ihre Familie habe ihre Asylanträge am , also vor , gestellt, und es komme daher § 3 Abs 2 FLAG 1967 idF des Pensionsharmonisierungsgesetzes zur Anwendung, der laute, dass Abs 1 nicht für Personen gelte, die sich seit mindestens 60 Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhielten, sowie für Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem AsylG 1997 gewährt worden sei.

Da sich die Bf. und ihre Familie seit über 60 Kalendermonaten (ab ) im Bundesgebiet aufhalten würden, hätten sie gemäß § 3 Abs 2 FLAG Anspruch auf Familienbeihilfe.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom mit der Begründung ab, dass nach den Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes 2005 alle bis zum anhängigen Asylverfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1967 (AsylG 1997) zu Ende zu führen seien. Nach § 55 FLAG 1967 trete § 3 FLAG 1967 mit , nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes 2005 in Kraft. Daher sei für Asylwerber, deren Asylverfahren vor dem anhängig gewesen sei, der Familienbeihilfenanspruch nach § 3 FLAG 1967 (gültig bis ) zu beurteilen.

Wenn ein vor dem eingeleitetes Asylverfahren in letzter Instanz rechtskräftig negativ beendet worden sei und gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1997 festgestellt worden sei, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig sei, würden sämtliche Rechte und Aufenthaltstitel, auch wenn sich der bisherige Asylwerber schon über 60 Kalendermonate im Bundesgebiet aufgehalten habe, erlöschen. Ein Hinweis auf den ständigen Aufenthalt über 60 Kalendermonate könne also für die Zeit nach Abschluss des Asylverfahrens keinen Anspruch auf Familienbeihilfe begründen.

Die Bf. stellte mit Schriftsatz vom einen Vorlageantrag.

Die Begründung ist in wesentlichen Teilen ident mit den Berufungsausführungen. Darüber hinaus führte die Bf. noch aus, dass es unrichtig sei, dass die Ausweisung im Asylverfahren rechtskräftig für zulässig erklärt worden sei. Die Ausweisungen seien schon hinsichtlich ihr selbst und Kind C. in der Unterinstanz, hinsichtlich ihres Gatten und Kind K., vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben worden. Beweis sei das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom .

In weiterer Folge seien die Ausweisungen seitens der Sicherheitsdirektion für auf Dauer unzulässig erklärt worden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Als erwiesen angenommener Sachverhalt:

Die Bf., ihr Ehegatte und das im Jahr 2002 geborene Kind C. sind am nach Österreich eingereist.

Die drei weiteren Kinder wurden in Österreich in den Jahren 2004, 2008 und 2010 geboren.

Sämtliche Familienmitglieder sind Staatsangehörige der russischen Förderation.

Die Familie war zwischen und in Betreuung des Arbeitersamariterbundes. Sie hat im Zeitraum April 2009 bis Juni 2012 im Rahmen der Grundversorgung ein Taschengeld in der Höhe von € 40,-- pro Person und Monat bezogen.

Die Bf. stellte am beim Bundesasylamt einen Asylerstreckungsantrag gemäß § 10 AsylG. Der Antrag wurde mit Bescheid vom abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom abgewiesen. Dagegen hat die Bf. eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht.

Die Bf. und ihre Familie halten sich seit (= nicht mehr Streitzeitraum) mit dem Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus" in Österreich auf.

Das von der Bf. im Vorlageantrag zitierten VwGH-Erkenntnis vom trägt offenkundig die Geschäftszahl 2007/20/0541 und lautet in den entscheidungswesentlichen Teilen wie folgt:

"Nach Einleitung des Vorverfahrens über die gegenständlichen Beschwerden hat die belangte Behörde mit Bescheid vom den erstangefochtenen und mit Bescheid vom den zweitangefochtenen Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG von amtswegen behoben, soweit damit Spruchpunkt III. des jeweiligen erstinstanzlichen Bescheides bestätigt worden war.

Zu dem geänderten Sachverhalt nahmen die beschwerdeführenden Parteien über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes nicht Stellung.

Bei einer Bescheidbeschwerde bewirkt die Beseitigung des angefochtenen Bescheides durch wen und aus welchem Titel immer die Klaglosstellung des Beschwerdeführers. Dies gilt für - trennbare - Teile eines Bescheides insoweit, als der angefochtene Bescheid nur zum Teil aus dem Rechtsbestand beseitigt wird (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Aufl., S. 307 ff., zitierte Judikatur).

Insoweit die belangte Behörde die angefochtenen Bescheide nachträglich im Sinne einer Bestätigung der Behebung der erstinstanzlichen Ausweisungen der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien abgeändert hat, wurden die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien klaglos gestellt. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahren über die in diesem Umfang als gegenstandslos geworden anzusehenden Beschwerden betreffend die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer waren daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. z.B. hg. Beschluss vom , Zlen. 2007/19/0426, 0427)...

Zu II.

Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Beschwerden werfen - soweit sie sich nicht auf den unter I. behandelten Umfang (Ausweisungen) beziehen - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, liegen nicht vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerden im angeführten Umfang abzulehnen."

Hieraus ergibt sich also, dass eine Klaglosstellung nur insoweit erfolgt ist, als der Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides, also die Verfügung der Ausweisungen betroffen war. Hinsichtlich der Asylgewährung selbst (dies betrifft auch die Bf.) hat hingegen der VwGH die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

2. Gesetzliche Bestimmungen

Bis galt die gesetzliche Regelung des § 3 FLAG in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I 2004/142. Diese lautete auszugsweise:

Absatz 1: "Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt." Absatz 2 besagte, dass Absatz 1 nicht für Personen gilt, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und für Personen, denen Asyl nach dem AsylG 1997 gewährt wurde.

Die Änderung des § 3 FLAG erfolgte im Zuge umfangreicher Gesetzesänderungen durch das Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I 2005/100. Im Zuge dieser Änderungen wurde folgende Übergangsbestimmung des § 55 FLAG angefügt: "Die §§ 2 Abs. 8 erster Satz und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 2005/100, treten mit , nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I 2005/100, sowie des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100, in Kraft." Das Asylgesetz 2005 enthält unter anderem in seinem § 75 Absatz 1 folgende Übergangsbestimmung: "Alle am anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. ...... "

§ 3 FLAG 1967 in der ab geltenden Fassung lautet (BGBl. I 2005/100):

Absatz 1: "Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I 2005/100, rechtmäßig in Österreich aufhalten." Nach Absatz 2 leg. cit. besteht Anspruch auf FB für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des NAG rechtmäßig in Österreich aufhalten. § 3 Abs. 3 leg.cit. besagt: "Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde." Schließlich wurde mit Wirksamkeit ab der zitierten Bestimmung ein Absatz 4 und 5 (BGBl. I 2006/168) angefügt, wonach außerdem Personen, denen nach dem AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Anspruch auf FB haben.

3. Rechtlich folgt daraus:

Der VwGH vertritt zu der gegenständlichen Rechtsfrage in ständiger Rechtsprechung folgende Rechtsansicht, die u.a. aus dem Erkenntnis , hervorgeht:

"Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom , 2007/15/0170, ausgesprochen, dass § 55 FLAG dahingehend zu verstehen ist, dass § 3 FLAG in der Fassung des Fremdenrechtspaketes 2005 für Personen, denen gegenüber gemäß § 75 Asylgesetz 2005 das Asylverfahren noch nach dem AsylG 1997 abgeführt wird, auch für Zeiträume ab nicht anzuwenden ist. Für diese Personen kommt daher § 3 FLAG - unbeschadet der durch BGBl. I Nr. 168/2006, mit Wirkung ab vorgenommenen Änderungen - zunächst noch in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004, zur Anwendung.

Diese Ansicht hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung weiter vertreten (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , 2007/15/0278, vom , 2008/15/0199, vom , 2009/16/0208, vom , 2009/16/0239, vom , 2009/16/0258, vom , 2009/16/0128, vom , 2009/16/0119, vom , 2009/16/0121, vom , 2009/16/0123, und vom , 2011/16/0065, VwSlg 8.668/F).

Zweifellos waren im Beschwerdefall die Asylverfahren betreffend den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und seine Kinder mit Ablauf des (beim damaligen unabhängigen Bundesasylsenat) noch anhängig.

Die belangte Behörde stützt sich darauf, dass diese Verfahren mit Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates vom abgeschlossen waren. Daher wandte sie auf die folgenden Kalendermonate (ab Oktober 2007) § 3 FLAG idF des Fremdenrechtspaketes 2005 an.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , 2013/16/0082, ausgesprochen, dass für den Zeitraum ab Abschluss des Asylverfahrens, in jenem Beschwerdefall ab der rechtskräftigen Abweisung der Asylanträge durch Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates, jedenfalls § 3 Abs. 1 bis 3 FLAG in der Fassung des Fremdenrechtspaketes 2005 anzuwenden ist.

Der Beschwerdeführer trägt vor, § 3 FLAG idF des Pensionsharmonisierungsgesetzes sei deshalb auch nach den Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates vom weiterhin anzuwenden, weil der Verwaltungsgerichtshof der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom aufschiebende Wirkung zuerkannt habe. Erst mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom sei die Behandlung der Beschwerde abgelehnt worden.

§ 55 FLAG ist dahingehend zu verstehen, dass für Personen, für die am ein Asylverfahren anhängig war, § 3 FLAG in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes auch für Zeiträume ab dem zunächst noch anzuwenden ist, solange das Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom und die daran anknüpfende ständige Rechtsprechung). Mit einem Bescheid des (damaligen) unabhängigen Bundesasylsenates ist das Asylverfahren in diesem Sinn abgeschlossen (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom ).

Der Umstand, dass innerhalb der dafür offenstehenden Frist eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde und dass dieser Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, ändert nichts daran, dass mit dem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates das Asylverfahren (rechtskräftig) abgeschlossen wurde. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof war ein eigenes Gerichtsverfahren, das nach dem abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens (Asylverfahren) anhängig gemacht werden konnte.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG in der im Beschwerdefall noch maßgeblichen Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 hatte der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstanden und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden gewesen wäre.

Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde bestand somit darin, dass mit dem Vollzug eines Bescheides zuzuwarten war oder Dritte mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung zuzuwarten hatten. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bot allerdings keinen Anlass, bereits vorgenommene behördliche Schritte zu ändern oder rückgängig zu machen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , AW 2013/16/0020, mwN). Ein bereits erfolgter Vollzug konnte nicht mehr aufgeschoben werden. Der Vollzug eines Bescheides erfolgt aber, nachdem das zu diesem Bescheid führende (Asyl-)verfahren zu Ende geführt war. In diesem Sinne sind auch die Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom zu verstehen, dass dem Beschwerdeführer damals die Rechtsstellung eines Asylwerbers (weiterhin) zukomme.

Mit dem (rechtskräftigen) Abschluss eines Asylverfahrens durch den Bescheid des (damaligen) unabhängigen Bundesasylsenates war daher für die daran anschließenden Monate § 3 FLAG in der Fassung des Fremdenrechtspaketes 2005 anzuwenden, unabhängig davon, ob der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gegen den das Asylverfahren beendenden Bescheid aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte oder nicht.

Welche Folgen ein dieser Beschwerde stattgebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, das die Aufhebung des Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates aussprach und nach der hg. Rechtsprechung ex tunc wirkt, verfahrensrechtlich auf die im Verfahren zu Gewährung der Familienbeihilfe anzuwendende Rechtslage hätte, braucht im vorliegenden Beschwerdefall nicht geprüft werden, weil der Verwaltungsgerichtshof jener Beschwerde gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates nicht stattgegeben, sondern deren Behandlung abgelehnt hatte.

Die belangte Behörde hat deshalb für den Streitzeitraum ab Oktober 2007 zutreffend § 3 FLAG idF des Fremdenrechtspaketes 2005 angewendet. Dass die dort genannten Voraussetzungen für die Zuerkennung der Familienbeihilfe erfüllt gewesen wären, behauptet der Beschwerdeführer nicht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen."

Der vorliegende Beschwerdefall ist hierzu annähernd deckungsgleich; der Unabhängige Bundesasylsenat hat die Berufung der Bf. bereits mit Bescheid vom abgewiesen, die Behandlung der dagegen gerichteten Beschwerde wurde vom VwGH abgelehnt. Somit ist für den gesamten Streitzeitraum § 3 FLAG 1967 in der Fassung des Fremdenrechtspaketes 2005 anzuwenden. Dass nach dieser Bestimmung kein Familienbeihilfenanspruch gegeben ist, wird auch von der Bf. nicht bestritten.

Die Beschwerde  war daher abzuweisen.

4. Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall wurde nicht von der oben wiedergegebenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgegangen, derzufolge m it dem (rechtskräftigen) Abschluss eines Asylverfahrens durch den Bescheid des (damaligen) unabhängigen Bundesasylsenates nach Inkrafttreten des Fremdenrechtspaketes 2005 für die daran anschließenden Monate § 3 FLAG 1967 bereits in der Fassung des Fremdenrechtspaketes 2005 anzuwenden ist, sodass die Revision nicht zulässig ist.

Wien, am

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FLAG
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7100402.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at