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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.09.2014, RV/2100662/2012

Einbeziehung einer Geldaushilfe bei Berechnung des AlleinverdienerAB

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache X, Adr gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom , betreffend Einkommensteuer 2011 (Arbeitnehmerveranlagung), St.Nr. 123, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung teilweise stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Hinsichtlich der Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe wird auf die in der Berufungsvorentscheidung vom enthaltenen Feststellungen verwiesen, die einen Bestandteil dieses Spruches bilden.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom  setzte das Finanzamt in Folge einer Bescheidaufhebung nach § 299 BAO die Einkommensteuergutschrift mit 357 € für das Jahr 2011 fest, wobei es den beantragten Alleinverdienerabsetzbetrag und den Erhöhungsbetrag bzgl. der Sonderausgaben nun nicht mehr berücksichtigte, weil die Einkünfte der Lebenspartnerin den maßgeblichen Grenzbetrag von 6.000 € überschreiten würden.

Gegen diese Festsetzung brachte der Beschwerdeführer, im Folgenden kurz Bf. genannt, eine Berufung mit der Begründung ein, dass die Geldaushilfe der Z in Höhe von 218,02 € eine Sonderzahlung darstelle, die bei der Berechnung des Alleinverdienerabsetzbetrages nicht zu berücksichtigen sei. Das Wochengeld habe lediglich 5.950 € betragen. Gleichzeitig beantragte er den Kinderfreibetrag für zwei Kinder im Ausmaß von jeweils 220 €.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Berufung hinsichtlich der Kinderfreibeträge stattgegeben, hinsichtlich des Alleinverdienerabsetzbetrages erfolgte eine Abweisung der Berufung und wurde die Einkommensteuergutschrift nunmehr mit 547 € festgesetzt.

Der Bf. stellte den Vorlageantrag und führte aus, dass seine Lebensgefährtin von der Gebietskrankenkasse Wochengeld für das Jahr 2011 in Höhe von 5.950 € erhalten habe und zusätzlich sei nachträglich vom Arbeitgeber seiner Lebensgefährtin eine Sonderzahlung anlässlich der Geburt ihres Kindes in Höhe von 218 € erfolgt, welche aus seiner Sicht fälschlicherweise als Gehalts/Lohnzahlung deklariert worden sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Nach § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 steht einem Alleinverdienenden bei zwei Kindern (§ 106 Abs.1) ein Alleinverdienerabsetzbetrag von 669 € zu. Eine Voraussetzung ist ua., dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 000 € jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen.

Einkünfte nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988 sind das Wochengeld und vergleichbare Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Zuwendungen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen.

Nach einer Meldung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse erhielt Frau Y, die Lebensgefährtin des Bf., im Jahr 2011 ein nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988 steuerfreies Wochengeld von 5.950 € (KZ 243). Zusätzlich erhielt sie im Februar desselben Jahres von ihrem Arbeitgeber eine Geburtenbeihilfe in Höhe von 218,02 € (KZ 245). Eine vom Bf. angeregte Überprüfung des Lohnzettels wurde vom Dienstgeber folgendermaßen beantwortet: "Die Geburtenbeihilfe wird als Sozialleistung der Z aufgrund einer Betriebsvereinbarung ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt dabei immer direkt vom Dienstgeber an den Dienstnehmer. Es wird nicht von Einzelfall zu Einzelfall neu entschieden. Es ist daher als steuerpflichtiges Einkommen am Lohnzettel auszuweisen und zu melden, auch wenn es im Fall von Frau Y. daraus zu keiner Steuerbelastung gekommen ist...."

Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die Geldaushilfe anlässlich der Geburt des Kindes in Höhe von 218,02 € bei der Berechnung der Einkünfte miteinzubeziehen ist oder nicht.

Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis zählen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988. Dabei ist es unmaßgeblich, ob es sich um eine einmalige Leistung oder um laufende Einnahmen handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht (Abs. 2 leg. cit.). Entscheidend ist, ob der Vorteil seine Wurzel im Dienstverhältnis hat (; ).

Die Geldaushilfe anlässlich der Geburt eines Kindes stellt einen Bezug im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis dar und unterliegt keiner Befreiung nach § 3 EStG 1988. Geldaushilfen, die ein privater Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern gewährt, sind auch bei Vorliegen von Hilfsbedürftigkeit nicht von der Befreiungsvorschrift des § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 umfasst, da die weitere Voraussetzung, nämlich der Zufluss aus öffentlichen Mitteln, nicht gegeben ist (Kuprian in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 3 Anm. 14, Stand , rdb.at).  Die vom privaten Arbeitgeber der Lebensgefährtin geleistete Geldaushilfe war daher bei der Berechnung der Einkünfte einzubeziehen.

Berechnung der Einkünfte nach § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988:


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Wochengeld
5.950,00 €
Geldaushilfe
+ 218,02 €
pauschale Werbungskosten
-  132,00 €
 
6.036,02 €

Bei Überschreitung des Grenzbetrages von 6.000 € kann kein Alleinverdienerabsetzbetrag in Ansatz gebracht werden und gilt dies auch bei einer geringfügigen Überschreitung (vgl. dazu auch Entscheidungen des UFS RV/0261-I/11 bzgl. 6.008,73 €; UFS RV/0097-L/07 bzgl. 6.062 €; UFS RV/2790-W/09 bzgl. 6.032,17 €; RV/0346-G/12 bzgl. 6.070,43 €)

Im Erkenntnis vom , B 325/78, ist der Verfassungsgerichtshof - bei einer Überschreitung des damals relevanten Grenzbetrags von umgerechnet 52,93 € - zu dem Ergebnis gelangt, dass eine solche Rechtsfolge nicht als verfassungswidrig zu beurteilen sei. Der Beschwerdeführer möge es zwar in seinem Fall als Härte empfinden, dass eine geringfügige Überschreitung des Grenzbetrags den Wegfall des gesamten Absetzbetrages bewirkt habe. Der Gesetzgeber sei jedoch nicht verpflichtet, auf Härtefälle, die bei jeder Schaffung von Grenzbeträgen eintreten könnten, Bedacht zu nehmen.

Die beantragten Kinderfreibeträge für zwei Kinder waren - wie bereits in der Berufungsvorentscheidung berücksichtigt - gemäß § 106a  EStG 1988 anzuerkennen.

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Die Frage, ob eine von einem privaten Arbeitgeber geleistete Geldaushilfe anlässlich der Geburt eines Kindes bei der Berechnung der Einkünfte für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages einzubeziehen ist, ergibt sich klar aus der zitierten Gesetzeslage und ist auch in der Lehre unstrittig, weshalb ihr eine grundsätzliche Bedeutung nicht zukommt.

Über die Beschwerde war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.2100662.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at