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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.09.2014, RV/2100460/2013

Dauernder Standort eines Kfz

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache A, vertreten durch Artner WP/Stb GmbH, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, Ludersdorf 201, 8200 Gleisdorf gegen die Bescheide des Finanzamtes Oststeiermark vom , betreffend Normverbrauchsabgabe (NoVA) für den Zeitraum 03/2010 und Kraftfahrzeugsteuer 3-12/2010, 1-12/2011 sowie für die Monate 1-9/2012 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Normverbrauchsabgabe (NoVA) für den Zeitraum 03/2010 wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bescheid wird abgeändert.

Die Normverbrauchsabgabe wird mit 326,50 Euro fest gesetzt.

Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Kraftfahrzeugsteuer 3 -12/2010, 1-12/2011 und für die Monate 1-9/2012 wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

In einer Kontrollmitteilung vom teilte das Zollamt Linz Wels, Zollstelle Suben, mit, dass bei dem in Deutschland zugelassenen Personenkraftwagen des Beschwerdeführer (Bf.), einem Audi A 4, eine Zollkontrolle anlässlich der Ausreise durchgeführt worden sei. Im Zuge dieser Kontrolle habe der Bf. erklärt, dass er mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet und gerade auf dem Weg zu seiner Arbeitsstätte in X sei.

In der Folge wurde eine Nachschau gemäß § 144 BAO beim Bf. durchgeführt und in einer diesbezüglichen Niederschrift am festgehalten, dass der Bf. erklärt habe, dieses Fahrzeug sowohl privat als auch betrieblich in Deutschland und in Österreich zu nutzen. Derzeit sei im Inland kein Fahrzeug auf seinen Namen zugelassen. Aufgrund der einschlägigen Regelungen des Normverbrauchsabgabegesetzes sowie des Kraftfahrzeugsteuergesetzes löse die Nutzung eines im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz zuzulassen wäre sowohl NOVA wie auch KR-Pflicht aus (§ 1 Zif. 3 2. Satuz NoVAG 1991 sowie § 1 (1) Zif. 2 Kfz StG 1992).

Daraufhin setzte das Finanzamt mit den Bescheiden vom unter Hinweis auf diese Niederschrift vom Normverbrauchsabgabe (NoVA) für den Zeitraum 03/2010 in Höhe von 489 Euro, Kraftfahrzeugsteuer 3-12/2010 in Höhe von 516 Euro, 1-12/2011 in Höhe von 619,20 und für die Monate 1-9/2012 in Höhe von 464,40 Euro fest.

Diese Bescheide bekämpfte der Bf. mit Berufung (nunmehr Beschwerde). Darin führte sein steuerlicher Vertreter aus, dass das sachverhaltsgegenständliche Fahrzeug vom Bf. an durchschnittlich mehr als fünf Tagen je Woche im Bundesgebiet der BRD genutzt werde. Lediglich im Zuge von Familienheimfahrten an Wochenenden verbringe der Bf. das KFZ nach Österreich. Aufgrund der in der Beilage befindlichen Zeitaufstellung des Bf. für die Jahre 2011 und 2012 könne eindeutig belegt werden, dass sich das Fahrzeug zu 55% in der BRD befinde. Dies auch deswegen, weil der Bf. in der BRD einen ordentlichen Wohnsitz unterhalte. Somit habe das angeführte KFZ keinen dauernden Standort in Österreich, wobei auch § 79 Abs. 1 KFG nicht anzuwenden sei, weswegen keine Kraftfahrzeugsteuerpflicht und in Folge dessen keine Normverbrauchsabgabeverpflichtung begründet werde.

In der Folge wurde die Berufung vom Finanzamt als unbegründet mit Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Darin begründete das Finanzamt ausführlich den vertretenen Standpunkt bezüglich NoVA und Kfz-Steuer und führte dabei im Wesentlichen aus:

Der Bf. habe seinen Hauptwohnsitz in Österreich, wo er mit seiner Ehegattin, die am Wohnort einer nichtselbständigen Tätigkeit nachgehe und seinen Kindern wohne. Unter dieser Adresse scheine auch die gewerbliche Tätigkeit des Bf. auf. In öffentlich einsehbaren Gewerberegistereinträgen scheine immer nur die Adresse in Y, eine österreichische Handy-Nr. und eine österreichische Fax-Nr. auf. An dieser Adresse besitze der Bf. eine seit aufrechte Gewerbeberechtigung für ein technisches Büro.
Aus den beim Finanzamt eingereichten Jahresabschlüssen gehe zweifelsfrei hervor, dass das strittige Kraftfahrzeug zum notwendigen Betriebsvermögen des Einzelunternehmens des Bf. gehöre. Es liegen keine Hinweise auf das Vorliegen einer ausländischen (deutschen) Betriebsstätte vor.
Auf der Internetseite der freiwilligen Feuerwehr Y werde der Bf. als EDV-Beauftragter und Lehrgangsteilnehmer diverser Feuerwehrkurse  erwähnt.
Aus einer der Beschwerde beigelegten Meldebestätigung gehe hervor, dass der Bf. mit dem Vermerk „einzige Wohnung“ in Deutschland gemeldet sei.
Im gegenständlichen Fall sei das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug auf den Bf. in Deutschland zugelassen, obwohl es unstrittig zum notwendigen Betriebsvermögen des Einzelunternehmens des Bf. gehöre. Der Bf. verfüge über dieses Fahrzeug vom Betriebsstandort aus, welcher gleichzeitig auch sein Hauptwohnsitz sei. Der Umstand, dass betriebsbedingte Fahrten auch ins Ausland führten und die zeitliche Nutzung des Kraftfahrzeuges mit 55% überwiegend in der BRD gelegen habe, vermöge den Standort des Fahrzeuges nicht am Wohnort in der BRD zu begründen.

Das Finanzamt erachte als erwiesen, dass über das strittige Fahrzeug von Beginn an und somit seit März 2010 ausschließlich vom Hauptwohnsitz in Y aus verfügt werde und sich somit sein dauernder Standort in Österreich befinde.

Dagegen richtete sich der Bf. mit Vorlageantrag und führte darin aus, dass primär die Frage des dauernden Standortes des Fahrzeuges zu klären sei. Hierbei vermute der Gesetzgeber mit § 82 Abs. 8 KFG, dass sich der dauernde Standort des Fahrzeuges, aufgrund des Wohnsitzes des Bf. in Österreich befinde. Jedoch werde dem Abgabepflichtigen in allen Fällen die Möglichkeit eingeräumt, den tatsächlichen dauernden Standort zu belegen.
Dementsprechend würden die diesbezüglich unbestrittenen Zeitaufstellungen des Bf. eindeutig aufzeigen, dass sich das Fahrzeug überwiegend in der BRD befunden habe.
Somit habe das angeführte Fahrzeug zu keinem Zeitpunkt einen dauernden Standort in Österreich gehabt, weswegen eben auch § 79 Abs. 1 KFG nicht anzuwenden sei. Folglich sei keine Kraftfahrzeugsteuerpflicht und in Folge dessen keine Normverbrauchsabgabeverpflichtung begründet worden.
Für die Beurteilung des dauernden Standortes des sachverhaltsgegenständlichen Fahrzeuges seien die detektivischen Nachforschungen der Finanzverwaltung nach dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Bf. vollkommen unerheblich.
Ausschlaggebend sei ausschließlich der dauernde Standort des Fahrzeuges, welcher sich aufgrund der überwiegenden betrieblichen Nutzung im Ausland, durch die unbestrittenen, akribisch genau geführten Zeitaufstellungen belegbar, tatsächlich in der BRD befinde.

Um die Standortvermutung, die aus der Tatsache, dass der Bf. seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat und das Kfz zum Betriebsvermögen seines inländischen Betriebes gehört, resultiert, widerlegen zu können, wurde der Bf. durch das Bundesfinanzgericht eingeladen, Fahrtenbücher und sämtliche Belege über die in den Jahren 2010 bis 2012 durchgeführten Wartungs- und Reparaturarbeiten vorzulegen.

In der Folge wurden vom Bf. die Fahrtenbücher vorgelegt und darauf hingewiesen, dass das sachverhaltsgegenständliche Fahrzeug auf Basis der gefahrenen Kilometer überwiegend in Österreich genutzt werde. Seines Erachtens sei die Anzahl der in den einzelnen Ländern zurückgelegten Kilometer für die Beurteilung des dauernden Standortes des Fahrzeuges nicht primär ausschlaggebend. Folge man der Diktion des Gesetzes sei seines Erachtens vielmehr die Dauer (Zeitsumme) des physischen Aufenthaltes des Fahrzeuges in dem jeweiligen Land zu berücksichtigen. Diesbezüglich hätte der Bf. für jedes Jahr eine ausführliche Zeitaufstellung vorgelegt, welche mit den Fahrtenbüchern exakt korrespondiere. Aus der Zeitaufstellung sei eindeutig ersichtlich, dass sich das Fahrzeug überwiegend, iSd Gesetzes in der BRD befinde.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 1 Z 3 Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG) 1991 unterliegt der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland. Als erstmalige Zulassung gilt u.a. die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrzeuggesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.

Durch die Einführung dieses Auffangtatbestandes sollten all jene Fälle, in denen nur zum Zweck der Vermeidung der Normverbrauchsabgabe dauerhaft im Inland verwendete Fahrzeuge im Ausland zugelassen werden, der Normverbrauchsabgabe unterworfen werden ().

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 Kraftfahrzeugsteuer (KfzStG) unterliegen Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung), der Kraftfahrzeugsteuer.

Steuerschuldner ist dabei die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet (§ 3 Z 2 KfzStG). Die Steuerpflicht dauert im Falle der widerrechtlichen Verwendung vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet (§ 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG).

§ 40 Abs. 1 KFG definiert als dauernden Standort eines Fahrzeuges den Hauptwohnsitz einer natürlichen Person, bei Fahrzeugen von Unternehmungen den Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug verfügt.

Diese Bestimmung ergänzt § 82 Abs. 8 Kraftfahrgesetz (KFG) 1967 und regelt, dass Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen (Standortvermutung) sind. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gem. § 37 KFG ist nur während eines Monats ab Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist fehlt dem Fahrzeug die für die Verwendung auf inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderliche Zulassung iSd § 37 KFG. Wird es trotzdem weiter verwendet, handelt es sich um ein nicht ordnungsgemäß zugelassenes Kraftfahrzeug, dessen Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland den Steuertatbestand der widerrechtlichen Verwendung gem. § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG erfüllt.

Der Steuerpflichtige muss den Beweis erbringen, dass das Fahrzeug – entgegen der gesetzlichen Vermutung – seinen Standort im Ausland hatte.

Dazu vertritt der Bf. die Auffassung, dass in seinem Fall einzig die Dauer des physischen Aufenthaltes des Fahrzeuges in Deutschland von Bedeutung sei.

Bei der Beurteilung dieser Frage ist von nachstehendem Sachverhalt auszugehen:

Der Bw. hat seinen Hauptwohnsitz und den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Y, wo sich auch der Sitz seines Betriebes (technisches Büro für Maschinen- und Anlagenbau und vorbeugender Brandschutz) befindet, zu dessen Betriebsvermögen das gegenständliche Fahrzeug gehört. Aus dem von ihm vorgelegten Fahrtenbuch ist ersichtlich, dass seine Fahrten, die der Bf. in seiner Beschwerde als „Familienheimfahrten“ bezeichnet, im Wesentlichen nach X und zurück nach Y führen und im Zusammenhang mit Kundenaufträgen durchgeführt wurden. Daraus ergibt sich, wie vom Bf. anhand der vorgelegten Unterlagen auch graphisch dargestellt, ein Überwiegen der gefahrenen Kilometer des Pkws in Österreich und ein Überwiegen des zeitlichen Aufenthaltes in Deutschland.

Wie das Finanzamt in der BVE unwidersprochen aufgezeigt hat, gibt es keine Betriebsstätte in Deutschland. Somit geht auch der Hinweis des Bf. auf die Entscheidung des ins Leere. Dieser Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, der mit dem vorliegenden Sachverhalt hinsichtlich der Art und Verwendung des Fahrzeuges nicht vergleichbar ist. In diesem Fall war die Verwendung für den ausländischen Betrieb als Gegenbeweis für die Standortvermutung, ausschlaggebend.

Hingegen spricht im vorliegenden Fall der Umstand, dass der Bf. der, wie bereits erwähnt, unbestritten seinen Hauptwohnsitz und Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat und über das Fahrzeug von seinem Betriebsstandort in Österreich verfügt, indem er den Einsatz dieses sich im Betriebsvermögen befindlichen Fahrzeuges für seine betriebliche Fahrten von Y aus plant und durchführt, nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes dafür, dass der erforderliche Gegenbeweis nicht gelungen ist. Daran vermag auch die Tatsache des zeitlichen Überwiegens nichts zu ändern, da für die Zuordnung eines Fahrzeuges zu einem bestimmten Ort, eine Gesamtbetrachtung anzustellen ist (vgl. ). Einzelnen Sachverhalte sind nur Indizien für die Zuordnung des Fahrzeuges zu einem bestimmten Ort (vgl. RV/0267-F/11).

Der Standort des gegenständlichen Fahrzeuges befand sich ohne Zweifel in Österreich.

Der Bf. hat das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug, mit Standort im Inland auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland über die in § 82 Abs. 8 KFG vorgesehene Frist ohne kraftfahrrechtliche Zulassung verwendet. Damit ist der Tatbestand der widerrechtlichen Verwendung nach § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG erfüllt. Folglich ist der Bf. Steuerschuldner nach § 3 Z 2 KfzStG 1992.

Kann die Standortvermutung, wie im vorliegenden Fall, nicht widerlegt werden, verbleibt es beim gesetzlich vermuteten dauernden Standort in Österreich mit der Konsequenz, dass das Fahrzeug nach Ablauf der einmonatigen Nutzungsdauer in Österreich zum Verkehr zuzulassen wäre und daran anknüpfend ein NoVA-Pflicht entsteht.

Bezugnehmend auf einen Erlass des Bundesministeriums für Finanzen wies das Finanzamt im Vorlagebericht unter Hinweis auf die Judikatur des EuGH darauf hin, dass ein Malus (im konkreten Fall 162,50 Euro plus 20% Zuschlag) nicht festzusetzen sei.

Folglich wird der Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 03/2010 um den Malus gemäß § 6 Normverbrauchsabgabegesetz iHv 162,50 Euro von 489 Euro auf 326,50 Euro vermindert.

Zur Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein  Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es handelt sich um keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt.

Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.2100460.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at