Einspruch wurde nicht von der Beschuldigten erhoben
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde der D. E., Wien, vom gegen den "Bescheid- Zurückweisung" vom betreffend den Einspruch vom gegen die Strafverfügung vom zur Zahl MA 67-PA-xx, womit über Frau G. D., eine Geldstrafe von € 360,00 im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Stunden verhängt wurde, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 B-VG ist für den Beschwerdeführer nach § 25a Abs. 4 VwGG unzulässig.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 B-VG ist für die belangte Behörde nach § 25a VwGG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Frau D. G., Tochter der Beschwerdeführerin (Bf.) Frau E. D. erhielt vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, eine Strafverfügung, datiert mit , zur Zahl MA 67-PA- xx, wegen Hinterziehung der Parkometerabgabe durch Abstellen des Kfz mit dem Kennzeichen W-x am um 17:21 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1, Wipplingerstraße geg.28, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da der/die Parkschein/e Spuren von entfernten Entwertungen aufwies/en.
In der Rechtsmittelbelehrung wurde auf die zweiwöchige Einspruchsfrist verwiesen.
Die Strafverfügung wurde nach dem Zustellversuch mit Rsb am , in der Postgeschäftsstelle 1193 ab 09.09. bis hinterlegt.
Am wurde die Strafverfügung von Frau E. D., der Bf. übernommen.
Am brachte die Bf. Einspruch mit der Begründung, dass sie das Kfz mit dem Kennzeichen W- x an dem in der Strafverfügung angeführten Tag gefahren habe, mittels email @ gezeichnet mit Hochachtungsvoll E. D. beim Magistrat ein.
Am erließ der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, den Bescheid-Zurückweisung, mit Adressat Frau E. D., mit dem der Einspruch als unzulässig zurückgewiesen wurde, zumal in diesem Verfahren betreffend die oa. Strafverfügung E. D. keine Parteistellung zugekommen ist.
Da der Einspruch darüber hinaus verspätet gewesen sei, sei er auch aus diesem Grunde zurückzuweisen gewesen.
Am lange ein E-Mail von der Adresse @ mit dem Betreff "MA 67-PA- xx ein, worin ausgeführt wurde:
"Sehr geehrte Frau Ra!
Ich ersuche höflichst um die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Ich habe zweimal versucht Sie telefonisch zu erreichen, was leider nicht gelang.
Hochachtungsvoll mit freundlichen Grüßen
E. D."
Der Magistrat der Stadt Wien legte mit Schreiben, beim BFG am eingelangt, die Beschwerde zur Entscheidung vor.
Über die Beschwerde wurde erwogen
Sachverhalt:
Der Sachverhalt ist unbestritten und wird diesbezüglich auf obige Darstellung des Verfahrensablaufs verwiesen.
Rechtliche Beurteilung:
Wie dem ausführlich dargelegten Verfahrensablauf entnommen werden kann, wurde gegen die Tochter der Bf. eine Strafverfügung im Sinne der §§ 47 ff VStG erlassen.
Gegen eine Strafverfügung, in der ua "der Vorname und der Familienname oder Nachname sowie der Wohnort desBeschuldigten" sowie "die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner die Zeit und der Ort ihrer Begehung" (§ 48 VStG) anzugeben sind, kann gemäß § 49 VStG der Beschuldigte binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken.
Diese Strafverfügung wurde, wie oben ausgeführt, der Beschuldigten, Frau G. D., mit Zustellnachweis Rsb zugestellt und von der Mutter E. D. der Beschuldigten übernommen.
Unstrittig ist weiters, dass das E-mail vom zwar auf diese Strafverfügung durch die im Betreff angeführte Geschäftszahl Bezug nahm, als Einschreiterin aber ausdrücklich und unmissverständlich Frau E. D. auftrat.
Einschreiter ist grundsätzlich derjenige, der das Anbringen bei der Behörde stellt, sei es für sich oder einen anderen (vgl. ). Darüber hinaus ist aber auch die Frage zu klären, wem eine Verfahrenshandlung zuzurechnen ist, ob also der Einschreiter in eigenem Namen oder (entsprechende Vertretungsmacht vorausgesetzt) als Bevollmächtigter (oder uU als gesetzlicher Vertreter) im Namen eines und damit für einen Beteiligten tätig wird. Ebenso wie die Frage nach dem Inhalt eines Anbringens ist die Frage der Zurechnung von Verfahrenshandlungen (zB eines Einspruches gegen eine Strafverfügung) nach deren objektivem Erklärungswert (dem äußeren Erscheinungsbild) zu beantworten (vgl. ; , 2005/10/0140). Ist der objektive Erklärungswert in diesem Sinne zumindest zweifelhaft (vgl ), hat sich die Behörde gemäß § 37 (und nicht gemäß § 13 Abs. 3) AVG durch Herbeiführung einer entsprechenden Parteienerklärung darüber Klarheit zu verschaffen, wem das Anbringen zuzurechnen ist. Besteht hingegen kein Anlass für Zweifel, so bedarf es keiner weiteren Verfahrensschritte, sondern es ist etwa das Rechtsmittel, das eindeutig einer Person ohne Parteistellung zuzurechnen ist, sofort zurückzuweisen (vgl ).
Ausgehend von diesen grundsätzlichen Überlegungen bestehen im konkreten Fall für das BFG angesichts des eindeutigen Wortlautes des Einspruches keine Zweifel, dass Frau E. D. diesen Einspruch in ihrem eigenen Namen verfasst hat. Der Einspruch wurde von ihrer email-Adresse versendet und mit hochachtungsvoll E. D. unterzeichnet.
Sie führte aus, dass sie an diesem Tag mit dem Auto gefahren sei.
Dieser in der "Ich-Form" geschriebene und unterschriebene Einspruch kann daher nur Frau E. D. zugerechnet werden. Sie hatte jedoch keine Parteistellung.
Die Begründung des angefochtenen Zurückweisungsbescheides, wonach der Einspruch Frau E. D. zuzurechnen und somit mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen sei, erweist sich daher als gerechtfertigt.
Hingewiesen wird darauf, dass selbst die Zurechnung des Einspruches vom 30. Sept. 2014 an die Beschuldigte (die Tochter) nichts geändert hätte, denn der Einspruch wurde verspätet eingebracht und hätte somit jedenfalls zurückgewiesen werden müssen.
Die Strafverfügung enthielt eine korrekte Rechtsmittelbelehrung und wurde der Beschuldigten ab hinterlegt. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist endete daher am Dienstag, dem .
Der Einspruch wurde jedoch erst am , eingebracht und war somit verspätet.
Die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid war daher abzuweisen.
Da im gegenständlichen Fall die Akten erkennen lassen, dass 1. unstrittig ist, dass die Einspruch von Frau E. D. eingebracht worden ist, die jedoch keine Parteistellung hatte und 2. der Einspruch auch zu spät erfolgt ist, war daher gemäß § 44 Abs. 4 VwGVG von einer Verhandlung abzusehen.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 49 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 50 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 48 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7501870.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
EAAAC-10855