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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.04.2016, RV/7101461/2016

Höhe des Verspätungszuschlages

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Stanek in der Beschwerdesache der Bf., vertreten durch Ernst & Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH, Wagramer Straße 19, 1220 Wien, gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom über die Festsetzung eines Verspätungszuschlages betreffend Vorauszahlung an Umsatzsteuer für Oktober 2015 erkannt:


I. Der Beschwerde wird (teilweise) Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
 

II. Von der Vorauszahlung an Umsatzsteuer für den Zeitraum Oktober 2015 in Höhe von € 22.462,75 wird gemäß § 135 BAO der Verspätungszuschlag mit 3 %, das sind € 673,88, festgesetzt.
 

III. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wurde bei der Beschwerdeführerin (Bf.) ein Verspätungszuschlag von der Vorauszahlung an Umsatzsteuer für den Zeitraum 10/2015 mit 5 %, das sind € 1.123,14, festgesetzt, weil die Bf. trotz Verpflichtung die Vorauszahlung verspätet eingebracht hatte (BFG-Akt ON 2, AS 2).

Gegen diesen Bescheid richtete sich die gegenständliche Beschwerde, in der die Bf. ausführt, dass es sich bei der verspäteten Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung um einen einmaligen Fehler des ansonsten gewissenhaft arbeitenden Bilanzbuchhalters handle. Der Bf. sei noch nie ein Verspätungszuschlag vorgeschrieben worden. Ein Verspätungszuschlag von 5 % sei zu hoch. Es werde daher die gänzliche Aufhebung des Zuschlages oder zumindest die Reduzierung auf 1 % beantragt. Des Weiteren sei der Bescheid mangelhaft begründet (BFG-Akt ON 3, AS 3ff).

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte nach Darstellung der maßgeblichen Rechtslage aus, dass die Umsatzsteuervoranmeldung für 10/2015 erst am , also verspätet eingereicht worden sei (BFG-Akt ON 5, AS 7f).

Sohin stellte die Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Die Bf. beanstandete die mangelhafte Begründung des Bescheides vom sowie der Beschwerdevorentscheidung. Es sei verabsäumt worden die Gründe für das vom Finanzamt ausgeübte Ermessen dazulegen. Insbesondere sei zu würdigen, dass es sich um eine kurze Fristüberschreitung von einem Monat handle, die Bf. bisher eine vorbildliche Abgabenpflichtige gewesen sei und es sich um einen einmaligen Fehler des Bilanzbuchalters handle. Außerdem sei ein finanzieller Vorteil, aufgrund der derzeit niedrigen Zinssätze und der ausreichenden Liquidität nicht gegeben. Der Verspätungszuschlag in der Höhe von 5 % sei daher zu hoch und überschießend.

Das Finanzamt legte den Akt dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte die Abweisung, da bereits zuvor Umsatzsteuervoranmeldungen verspätet eingebracht worden seien.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die Bf. ist zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen gemäß § 21 Abs. 1 UStG verpflichtet.

Mit Schreiben vom erinnerte das Finanzamt die Bf. an die Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum 10/2015 und ersuchte die Bf. die Umsatzsteuervoranmeldung bis zum nachzureichen (BFG-Akt ON 1, AS 1).

Die Voranmeldung für den Zeitraum Oktober 2015 wurde von der Bf. sodann am eingereicht (BFG-Akt ON 4, AS 6). Die Bf. hätte die Umsatzsteuervoranmeldung spätestens am einreichen müssen. Die erfolgte Einreichung am war somit verspätet.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Akt und sind unbestritten.

Gemäß § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt. Verspätungszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.

Gemäß § 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung.

Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen liegt sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde. Sie setzt voraus, dass ein Abgabepflichtiger die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht einhält und dass dies nicht entschuldbar ist.

Bei der Ermessensübung gemäß § 135 BAO sind vor allem zu berücksichtigen:

1. das Ausmaß der Fristüberschreitung (),

2. die Höhe des durch die verspätete Einreichung der Abgabenerklärung erzielten finanziellen Vorteils (),

3. das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen zB seine Neigung zur Missachtung abgabenrechtlicher Pflichten () bzw. dass der Abgabepflichtige in der Vergangenheit seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen stets pünktlich nachgekommen ist (VwGH

4. der Grad des Verschuldens (),

5. die persönlichen, insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen (Ritz, BAO5, Rz 12 zu § 135).

Betrachtet man die gegenständlichen Feststellungen unter obigen Ausführungen so bleibt festzuhalten, dass die Bf. die Umsatzsteuervoranmeldung etwas mehr als einen Monat zu spät eingereicht hat und ist diese Fristüberschreitung nicht mehr als geringfügig einzustufen.

Durch die verspätete Entrichtung der Abgabe in Höhe von € 22.462,75 erlangte die Bf. einen – wenn auch geringen – Zinsvorteil. Im Übrigen sind Zinsvorteile des Abgabepflichtigen durch verspätete Einreichung der Abgabenerklärung nicht Voraussetzung für die Festsetzung eines Verspätungszuschlages, wenn sie auch für die Ermessensübung von Bedeutung sein können (Stoll, BAO, 1525).

Zum bisherigen steuerlichen Verhalten der Bf. ist anzumerken, dass die Bf. in den letzten drei Jahren vor dem beschwerdegegenständlichen Zeitpunkt bereits dreimal die Umsatzsteuervoranmeldungen, nämlich für die Zeiträume Jänner 2013, Mai 2014 und Juli 2015) verspätet eingereicht hat. In diesem Zusammenhang wird auf die diesbezüglichen Erinnerungen vom , vom 1. August und verwiesen (BFG-Akt ON 8, AS 16 ff).

Bereits leichte Fahrlässigkeit schließt die Entschuldbarkeit aus. Ein Verschulden des Vertreters trifft den Vertretenen (). Diesbezüglich gesteht die Bf. zu, dass es sich um einen "einmaligen Fehler des ansonsten gewissenhaft arbeitenden Bilanzbuchhalters der Gesellschaft" gehandelt hat. Konkretere Ausführungen, wieso die Verspätung dennoch entschuldbar gewesen sein soll, bleibt die Bf. schuldig und ist daher im gegenständlichen Fall, insbesondere weil auch die Bf. selbst ein "Fehlverhalten" zugesteht , von zumindest leichter Fahrlässigkeit auszugehen.

Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse bringt die Bf. vor, dass sie über ausreichende Liquidität verfüge. Dagegen sprechende Umstände sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich.

Im beschwerdegegenständlichen Fall erfolgte die Fristversäumnis zwar schuldhaft, aber die Umsatzsteuervoranmeldung wurde bereits nach einem Monat nachgereicht. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass es nicht – wie behauptet – das erste Fehlverhalten der Bf. war.

Der Verspätungszuschlag stellt eine Sanktion für die verspätete Abgabe der Abgabenerklärung dar und ist ein wesentliches Ordnungsinstrument für den reibungslosen Ablauf der Abgabenerhebung. Unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung Judikatur entwickelten und oben dargestellten Parametern für die Ausübung des behördlichen Ermessens kann im gegenständlichen Beschwerdefall auf Grund des geringen Verschuldensgrades, des geringen finanziellen Vorteils, sowie dem bisherigen steuerlichen Verhalten der Bf. die Festsetzung des Verspätungszuschlages im Ausmaß von 3 % der geschuldeten Abgabe, somit € 673,88, als angemessen angesehen werden.

Zur Zulässigkeit der Revision:

Gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgericht nur zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die im gegenständlichen Fall zu klärende Rechtsfrage wurde im Sinne der herrschenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden. Aus diesem Grund war die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig zu erklären.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Verspätungszuschlag
Ermessen
leichtes Verschulden
Verschuldensgrad
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101461.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at