Absolute Verjährung eines Einkommensteuerbescheides.
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7101130/2012-RS1 | Ein Einkommensteuerbescheid darf nur innerhalb der absoluten Verjährung erlassen werden, widrigenfalls ist er ersatzlos aufzuheben. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Stb, vom , gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom , betreffend die gem. § 295 Abs. 1 BAO geänderte Einkommensteuer 2001, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der gem. § 295 BAO geänderte Einkommensteuerbescheid 2001 vom wird ersatzlos aufgehoben.
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob bei Erlassung des gem. § 295 Abs. 1 BAO geänderten Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2001 vom bereits der Verjährungstatbestand verwirklicht worden ist.
Bei der Firma A erging am ein Bescheid über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für das Jahr 2001.
Aufgrund der Feststellungen dieses F-Bescheides erließ das Wohnsitzfinanzamt des Beschwerdeführers (Bf.) am einen gem. § 295 Abs. 1 BAO geänderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001.
Der Bf. erhob gegen den Bescheid vom fristgerecht Beschwerde (Berufung) und begründet diese im Wesentlichen damit, dass die Erlassung des bekämpften Bescheides zu Unrecht erfolgt sei, da für das Jahr 2001 zum bereits Verjährung eingetreten sei.
Da damit zu rechnen war, der Bf. werde auf eine abweisende Berufungsvorentscheidung mit Vorlageantrag reagieren, wurde aus diesem Grunde vom Finanzamt eine Berufungsvorentscheidung nicht erlassen.
Gem. § 276 Abs. 6 BAO (in der damals gültigen Fassung) legte das Finanzamt die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz direkt vor.
Gem. § 323 Abs. 38 erster und zweiter Satz BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Bf. war im Streitjahr 2001 Mitbeteiligter der Firma A1.
Diese Gesellschaft wurde am errichtet und mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom wurde über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet.
Bei der Firma A1 erging am ein Bescheid über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für das Jahr 2001.
Aufgrund der Feststellungen dieses F-Bescheides erließ das Wohnsitzfinanzamt des Beschwerdeführers (Bf.) am (somit nach Eintritt der absoluten Verjährung) einen gem. § 295 Abs. 1 BAO geänderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001.
Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen:
§ 207 BAO normiert:
(1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.
(3) Das Recht zur Verhängung von Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie zur Anforderung von Kostenersätzen im Abgabenverfahren verjährt in einem Jahr.
(4) Das Recht, den Ersatz zu Unrecht geleisteter oder die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen zu fordern, sowie das Recht auf Rückforderung zu Unrecht zuerkannter Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen von Abgaben verjährt in fünf Jahren. Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(5) Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß für Abgaben, deren vorsätzliche Verkürzung nicht in den Anwendungsbereich des Finanzstrafgesetzes fällt.
§ 208 BAO normiert:
(1) Die Verjährung beginnt
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a) in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird; |
b) in den Fällen des § 207 Abs. 3 mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Voraussetzung für die Verhängung der genannten Strafen oder für die Anforderung der Kostenersätze entstanden ist; |
c) in den Fällen des § 207 Abs. 4 mit dem Ablauf des Jahres, in dem die rückzufordernden Beihilfen, Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen geleistet wurden; |
d) in den Fällen des § 200 mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Ungewissheit beseitigt wurde; |
e) in den Fällen des Eintritts eines rückwirkenden Ereignisses im Sinn des § 295a mit Ablauf des Jahres, in dem das Ereignis eingetreten ist. |
(2) Bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegenden Erwerben von Todes wegen oder Zweckzuwendungen von Todes wegen beginnt die Verjährung frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenbehörde vom Erwerb oder von der Zweckzuwendung Kenntnis erlangt.
§ 209 BAO normiert:
(1) Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3 FinStrG, § 32 Abs. 2 VStG) gelten als solche Amtshandlungen.
(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange die Geltendmachung des Anspruches innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist.
(3) Das Recht auf Festsetzung einer Abgabe verjährt spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4). In den Fällen eines Erwerbes von Todes wegen oder einer Zweckzuwendung von Todes wegen verjährt das Recht auf Festsetzung der Erbschafts- und Schenkungssteuer jedoch spätestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt der Anzeige.
(4) Abweichend von Abs. 3 verjährt das Recht, eine gemäß § 200 Abs. 1 vorläufige Abgabenfestsetzung wegen der Beseitigung einer Ungewissheit im Sinn des § 200 Abs. 1 durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen, spätestens fünfzehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches.
(5) In den Fällen, in denen aufgrund der Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 oder des Umgründungssteuergesetzes über die entstandene Einkommen- oder Körperschaftsteuerschuld abgesprochen, aber die Steuerschuld nicht festgesetzt worden ist, verjährt das Recht auf Festsetzung der genannten Abgaben insoweit jedoch spätestens zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist.
Wie auch bereits im Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom ausgeführt wurde, ist der bekämpfte Bescheid betreffend Einkommensteuer 2001 vom zu Unrecht ergangen, da bereits ab die absolute Verjährung gem. § 209 Abs. 3 BAO eingetreten ist.
Aus diesem Grunde war auf die Problematik, ob im gegenständlichen Fall hinterzogene oder nicht-hinterzogene Abgaben vorliegen, nicht mehr einzugehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit der Revision:
Auf Grund der oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen und der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Verjährungsproblematik, ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar aus dem Gesetz und sind auch durch die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt. In der gegenständlichen Beschwerde werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Gegen dieses Erkenntnis ist daher gem. § 25a VwGG1985 in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 276 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 Art. 130 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 208 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 209 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 14 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 32 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 209 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | absolute Verjährung Verjährung abgeleiteter Bescheid Grundlagenbescheid |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101130.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at