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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.05.2016, RV/7400091/2015

Einsatzgebühren Wiener Rettung trotz Behauptung, die Rettung nicht gerufen zu haben

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7400091/2015-RS1
Wenn sich die Behauptung, nicht die Rettung gerufen zu haben, auf Grund des Einsatzprotokolls und des Tonbandprotokolls über den bei der Rettung eingegangenen Notruf als reine Schutzbehauptung herausstellt, so ist die Gebühr für den Rettungseinsatz von demjenigen, für den die Rettung gerufen wurde, zu entrichten.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache Bf., E.gasse, TX,W, gegen den Bescheid der Magistratsabteilung 70 TZ betreffend Vorschreibung von Einsatzgebühren für die Inanspruchnahme der Wiener Rettung zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Dem Beschwerdeführer, in der Folge Bf. genannt, wurden mit Bescheid der MA 70, TZ vom Einsatzgebühren für die Wieder Rettung für deren Inanspruchnahme am i.H. von € 577.- vorgeschrieben.

Lt. persönlicher Vorsprachen des Bf. am (Beschwerde) und am bei der MA 70 gab der Bf. trotz Kenntnis des Einsatzprotokolls und der Tonbandaufzeichnung (siehe S. 16 des Aktes der MA 70: Niederschrift mit dem Bf. am )  über den Anruf bei der Rettung an, er sei nicht die Person für die am der Rettungseinsatz stattgefunden habe. Er sei am Vormittag beim Arzt gewesen. Auch bestreite er, dass sein Neffe die Rettung gerufen habe.

Zuvor wurde vom Bf. telefonisch mit der MA 70 Kontakt aufgenommen, da er um Rückruf ersuchte und ebendort die Nummer des Anrufers mit 123 notiert (siehe S. 15 des Aktes der MA 70).

Sowohl bei der MA 70 als auch über Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes wurde von Dr. A die Angabe des Bf. bestätigt, wonach dieser am Vormittag des in Behandlung gewesen sei und wegen Schmerzen in Schulter und Nacken Injektionen bekommen habe. Auch die Hausärztin bestätigte die Behandlung von Schmerzen im Nacken-und Kreuzbereich.

Am rief der Bf. mit der Nummer 123 bei der zuständigen Richterin des Bundesfinanzgerichtes an, am mit der Nummer xyz.

Am wurde niederschriftlich folgendes festgehalten:

„Ich bin am Vormittag des bei Dr. A gewesen und habe 3 Spritzen wegen Rückenschmerzen bekommen. Warum sollte ich am Nachmittag die Rettung rufen. Alles was auf dem Einsatzprotokoll steht ist falsch. Mein Neffe ( N) wohnt in Düsseldorf. Ich rede seit 19 Jahren nichts mit ihm. Der Neffe war am nicht bei mir in der Wohnung. Ich war am Nachmittag des allein in der Wohnung."

Er kenne sowohl das Einsatzprotokoll, als auch das Tonband. Das sei nicht seine Stimme und auch nicht die seines Neffen gewesen.

Das Einsatzprotokoll liegt dem Bundesfinanzgericht vor und weist folgende Daten auf:

Angegeben wird ein Rettungseinsatz am in der Zeit zwischen 16:55 (Alarm) und 17:36 (Einsatzende). Der Berufungsort wurde mit W, E.gasse TX angegeben, die Daten des Patienten mit Bf., SVNr. XYZ, W, E.gasse, TX, weiters Staatsbürgerschaft und Geburtsdatum.

Zu den näheren Umständen wird folgendes protokolliert:

"Neffe des Patienten öffnet die Tür, Patient im Zimmer sitzend angetroffen. Berichtet über Schmerzen in der LWS seit mehreren Jahren. Da er mit der Therapie der Hausärztin nicht einverstanden ist und die verordneten Medikamente nur sporadisch nimmt wurde der RD verständigt."

Der Bf. wurde auf eigenen Wunsch in der Wohnung belassen.

Die MA 70 erteilte auf des Ersuchen des Bundesfinanzgerichtes um Stellungnahme zu der Behauptung des Bf. die Rettung sei nicht für ihn gerufen worden und am Nachmittag des nicht bei ihm in der Wohnung gewesen folgende Auskunft:

Unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom , betreffend Beschwerdesache Bf., teilt Ihnen die Berufsrettung Wien mit, dass bei dem abgesetzten Notruf am die auch Ihrerseits angeführte Telefonnummer, 123, erfasst wurde. Grundsätzlich werden sämtliche eingehenden Notrufe, sowie die zugehörige Telefonnummer protokolliert.

Aus dem Notrufgespräch, welches am um ca. 16:54 Uhr ereignet hat, geht hervor, dass eine männliche Person den Rettungsdienst für seinen Onkel benötige. Der Berufer teilt mit, dass der Onkel unter Schmerzen am ganzen Körper bzw. unter Atemprobleme leide. Das Alter des Patienten wird mit 64 Jahre angegeben und abschließend die Adresse, W, E.gasse/12 mitgeteilt.

Am Einsatzort wurde durch die intervenierenden Einsatzkräfte der Vor- und Zuname, Sozialversicherungsnummer sowie die Wohnadresse des vermeintlichen Patienten administriert. Ob der Rettungsmannschaft die E-Card vorgelegt oder die Daten mündlich beauskunftet wurden, geht aus dem gegenständlichen Einsatzprotokoll nicht hervor, kann Ihnen jedoch mitgeteilt werden, dass die Daten seitens der Rettungsmannschaft am Berufungsort in Erfahrung gebracht werden und das Einsatzprotokoll vor Ort erstellt wird.

Es steht außer Frage, dass der Notruf unter jener Telefonnummer berufen wurde, unter welcher auch weitere Gespräche in dieser Angelegenheit geführt wurden. Auch der Berufungsort kann aufgrund der Angaben im Zuge des Notrufgespräches bzw. der Einsatzdokumentation als gegeben angenommen werden. Selbst, wenn es sich bei Herrn K. tatsächlich nicht um den Patienten gehandelt haben sollte, so müsste ihm bekannt sein, welche Person sich in seiner Wohnung für ihn ausgegeben haben soll, der entweder die Sozialversicherungsnummer des Herrn K. bekannt sein oder seine E-Card verwenden hätte müssen.

Aufgrund der genannten Gründe muss seitens der Wiener Berufsrettung weiterhin davon ausgegangen werden, dass es sich beim Patienten um den Beschwerdeführer gehandelt hat.

Die Tonbandaufzeichnung wurde im Anhang übermittelt und von der Richterin abgehört.

Der Inhalt wird folgendermaßen widergegeben:

Demnach wurde von einer namentlich nicht bekannten Person die Rettung per Handy angerufen und zwar „für den Onkel“. Die vom Mitarbeiter erfragte Telefonnummer wurde mit 123 angegeben Die Rettung wurde an die Adresse W, E.gasse, TX gerufen. Der Onkel habe starke Schmerzen, vor allem am Rücken, und Atemnot. Er sei 64 Jahre alt.

Dieses Schreiben wurde dem Bf. mit Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom zur Kenntnis gebracht.

Der Bf. teilte daraufhin am telefonisch ( xyz lt. Displayanzeige) folgendes mit:

„Er lüge nicht. Er bleibe dabei, dass an diesem Tag die Rettung nicht bei ihm gewesen sei. Er habe am Vormittag vom Arzt eine Spritze bekommen, warum hätte er die Rettung rufen sollen.“

Zu ergänzen ist, dass die Richterin auf Grund eigener Wahrnehmung feststellen konnte, dass die Stimme des Anrufers bei der Wiener Rettung lt. Tonbandaufzeichnung nicht mit der des Bf., die ihr aus diversen Telefonaten und der persönlichen Vorsprache des Bf. am  bekannt ist, übereinstimmt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:

Sowohl vor der MA 70 als auch vor dem Bundesfinanzgericht wurde vom behandelnden Arzt bestätigt, dass der Bf. vormittags bei ihm in Behandlung war und zur Behandlung starker Rückenschmerzen Spritzen verabreicht wurden.

Lt. der dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Tonbandaufzeichnung wurde von einer namentlich nicht bekannten Person die Rettung per Handy angerufen und zwar „für den Onkel“. Die Telefonnummer des Anrufers wurde mit 123 protokolliert. Die Rettung wurde an die Adresse W,

E.gasse, TX gerufen. Der Onkel habe starke Schmerzen, vor allem am Rücken und Atemnot. Er sei 64 Jahre alt.

Das Bundesfinanzgericht wurde dreimal telefonisch vom Bf. kontaktiert, darunter am per Handy, wobei am Display des Diensttelefons der zuständigen Richterin die Nummer 123 ablesbar war.

Angemerkt sei allerdings, dass der Bf. offensichtlich auch ein weiteres Handy mit der Nummer xyz verwendet.

Die Wohnadresse des Bf. ist unstrittig W, E.gasse, TX.

Der Bf. ist am XY geboren, war somit zum Einsatzzeitpunkt am 64 Jahre alt. Diese Angabe des Anrufers stimmt daher mit den Tatsachen überein.

Auch die Beschreibung der Schmerzen, nämlich u.a. Rückenschmerzen bzw. "Schmerzen im Bereich der LWS" lt. Einsatzprotokoll ist im Hinblick auf die von den behandelnden Ärzten dem Bundesfinanzgericht bekanntgegebenen Diagnosen nachvollziehbar.

Von der MA 70 wurde am Einsatzort ein Einsatzprotokoll erstellt und zwar über einen Rettungseinsatz am in der Zeit zwischen 16:55 (Alarm) und 17:36 (Einsatzende). Der Berufungsort wurde mit

W, E.gasse TX angegeben, die Daten des Patienten mit Bf., SVNr. XYZ, W, E.gasse, TX, weiters Staatsbürgerschaft und Geburtsdatum.

Der Bf. wurde auf eigenen Wunsch in der Wohnung belassen.

Dieser Sachverhalt ist wie folgt zu würdigen:

Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:

Eine Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO). Bei der "freien" Beweiswürdigung sind die Kriterien wie allgemeine Lebenserfahrung, Einhaltung der logischen Denkgesetze und Einblicke in Naturzusammenhänge zu beachten. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (; , 95/16/0244; Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar², 366, 1999; Stoll, BAO-Kommentar, Nr78ff, 1994).

Gemäß § 166 BAO kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Vorschriften des Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetzes - WRKG, LGBl. Nr. 39/2004 in der Fassung LGBl. Nr. 56/2010, lauten:

"Rettungsdienst

§ 1. Aufgaben eines Rettungsdienstes sind:

  • Personen, die eine erhebliche Gesundheitsstörung oder erhebliche Verletzung erlitten haben, erste Hilfe zu leisten, sie transportfähig zu machen und sie erforderlichenfalls unter sachgerechter Betreuung mit geeigneten Transportmitteln in eine Krankenanstalt zu befördern oder ärztlicher Hilfe zuzuführen;

  • Personen wegen unmittelbarer Lebensgefahr sofortige erste notärztliche Hilfe zu leisten, die anders nicht gewährleistet ist;

  • den Transport von Personen durchzuführen, bei denen lebenswichtige Funktionen ständig überwacht oder aufrecht erhalten werden müssen;

  • akute Blut-, Blutprodukte- oder Organtransporte durchzuführen;

  • Sanitätsdienste zur Behandlung von akuten Erkrankungen oder Verletzungen bei Veranstaltungen mit dem hierfür erforderlichen Personal, den erforderlichen Einrichtungen und erforderlichen Transportmitteln bereit zu stellen;

  • die Bevölkerung in erster Hilfe zu schulen;

  • im zivilen Katastrophenschutz mitzuwirken.

Gebühr

§ 28. (1) Für die Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes der Stadt Wien, insbesondere für die Betreuung (Hilfeleistung, Transport), ist eine Gebühr zu entrichten, wenn es zur Ausfahrt eines Einsatzfahrzeuges kommt.

2) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann von der Einhebung der Gebühr ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Der Gemeinderat wird ermächtigt, sofern eine solche Ermächtigung nicht ohnedies bundesgesetzlich eingeräumt ist, die Gebühren in einer Gebührenordnung festzusetzen. Eine Gebührenordnung kann bis zu einem Monat rückwirkend erlassen werden.

(4) In der Gebührenordnung sind für jede einzelne Art oder eine Mehrheit ähnlicher Arten einer Inanspruchnahme Gebühren vorzusehen. Diese Gebühren sind nach den mit der Inanspruchnahme üblicherweise verbundenen Kosten, insbesondere nach Anzahl der gefahrenen Kilometer, nach Anzahl und Art des eingesetzten Personals sowie nach Art und Dauer des Einsatzes abzustufen. Insoweit es aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bei der Ermittlung des Ausmaßes der Gebühren zweckmäßig ist, sind diese für bestimmte Arten der Inanspruchnahme oder Teile davon in Pauschbeträgen festzusetzen.

(5) Die Höhe der Gebühren ist unter Zugrundelegung der sich in einem Kalenderjahr voraussichtlich ergebenden Zahl von Einsätzen und des auf ein Kalenderjahr entfallenden Gesamtaufwandes derart festzusetzen, dass die Summe der zur Einhebung gelangenden Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb des öffentlichen Rettungsdienstes sowie für die Verzinsung und Tilgung der Anlagekosten nicht übersteigt.

(6) Für Einsätze außerhalb Wiens können unter Berücksichtigung des sich daraus ergebenden Mehraufwandes Zuschläge pro gefahrenem Kilometer festgesetzt werden.

(7) Die Gebührenordnung ist im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen.

Zahlungspflicht

§ 29. (1) Gebührenschuldner ist derjenige, für den der öffentliche Rettungsdienst in Anspruch genommen wurde, und zwar auch dann, wenn die Hilfeleistung oder der Transport wegen des Verhaltens oder der Änderung des Zustandes des Gebührenschuldners unterblieb. Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der öffentliche Rettung sdienst zu Personen gerufen wird, ohne dass die im § 1 Z 1 bis 4 geforderten Voraussetzungen gegeben waren, sofern das Vorliegen dieser Voraussetzungen auf Grund des Zustandsbildes mit gutem Grunde angenommen werden konnte.

(2) Bei Zahlungsunfähigkeit des Gebührenschuldners haften für die Entrichtung der Gebühr nach Abs. 1 Personen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht. Ist die Verletzung oder Gesundheitsstörung, die zu einer Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes geführt hat, auf ein Ereignis zurückzuführen, für das zufolge gesetzlicher Vorschrift ein Dritter einzustehen hat, haftet dieser bis zur Höhe der noch unbeglichenen Gebühr.

(3) Unbeschadet eintretender Straffolgen und privatrechtlicher Schadenersatzpflicht sind Gebührenschuldner die Personen, die einen vergeblichen Einsatz des öffentlichen Rettungsdienstes veranlassen, obwohl kein Anlass für einen Einsatz besteht.

Die Verordnung des Wiener Gemeinderates betreffend die Festsetzung der Gebühren gemäß §§ 28 Abs. 3 und 29 Abs. 4 Wiener Rettung s- und Krankentransportgesetz - WRKG, ABl. der Stadt Wien Nr. 52/2011, lautet (auszugsweise):

"Gemäß § 15 Abs. 3 Z 4 Finanzausgleichsgesetz 2008 - FAG 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2011 und  §§ 28 Abs. 3 und 29 Abs. 4 Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz - WRKG, LGBl. für Wien Nr. 39/2004, in der Fassung LGBl. 56/2010, wird verordnet:

§ 1 (1). Für jede Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes der Stadt Wien innerhalb des Gebietes der Stadt Wien, auch wenn wegen des Verhaltens oder der Änderung des Zustandes desjenigen, für den der öffentliche Rettung sdienst in Anspruch genommen wurde, sowohl eine Hilfeleistung als auch ein Transport unterblieben sind, ist eine Gebühr von 577 Euro zu entrichten.

...

§ 2 (1) Die Verordnung tritt mit in Kraft.

Für das Bundesfinanzgericht steht fest, dass der Rettungseinsatz, der Grund für die streitgegenständliche Gebührenvorschreibung ist, am in W, E.gasse, TX stattgefunden hat. Bei dieser Adresse handelt es sich um die Wohnadresse des Bf.

Sowohl das Tonbandprotokoll, als auch das Einsatzprotokoll sind dafür aus folgenden Gründen taugliche Beweismittel:

Die Rettung wurde vom Anrufer an diesen Ort gerufen, die Rettung ist dorthin gefahren.

Würde man dem Vorbringen des Bf. folgen, nämlich dass die Rettung nicht bei ihm gewesen sei, so müsste diese entweder

1.: nach dem Anruf gar nicht ausgefahren sein und im Nachhinein ein Einsatzprotokoll fingiert haben oder

2.: an einen anderen Ort gefahren sein und dort ein Einsatzprotokoll mit den Daten des Bf. erstellt haben. Da die Daten des Patienten lt. MA 70 am Einsatzort zumindest mündlich erfragt werden müsste sich darüberhinaus dort (an einem anderen Einsatzort) eine fremde Person für den Bf. ausgegeben haben.

Beide Szenarien erscheinen nach der Lage des Falles unglaubwürdig.

Sollte für eine andere Person als den Bf. die Rettung an die Adresse „ Eb.gasse“ gerufen worden sein und hätte sich dort für den Bf. durch falsche Angaben oder Verwendung dessen E-card ausgegeben, so würde dies der Behauptung des Bf. widersprechen, er sei am Nachmittag des allein in seiner Wohnung gewesen.

Im Übrigen wurde vom Anrufer als Kontakttelefonnummer die Handynummer 123 genannt, mit der der Bf. selbst sowohl die MA 70 als auch das Bundesfinanzgericht kontaktierte.

Für das Bundesfinanzgericht steht daher fest, dass die Rettung am in die E.gasse gefahren ist und in der Wohnung des Bf. einen Einsatz durchgeführt hat und diesen auch ordnungsgemäß protokollierte. Da vom Bf. nicht behauptet wurde, dass die Rettung für eine andere Person, die in seiner Wohnung aufhältig sei, gerufen worden sei, ist davon auszugehen, dass er selbst in seiner Wohnung angetroffen wurde.

Die Behauptungen, die Rettung sei nicht für ihn gerufen worden und die Rettung sei nicht bei ihm gewesen sind daher als reine Schutzbehauptungen zu werten.

Für die Vorschreibung einer Gebühr nach den §§ 1, 28 und 29 des Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetzes - WRKG, LGBl. Nr. 39/2004 in der Fassung LGBl. Nr. 56/2010 i.V.m. § 1 der  Verordnung des Wiener Gemeinderates betreffend die Festsetzung der Gebühren gemäß §§ 28 Abs. 3 und 29 Abs. 4 Wiener Rettung s- und Krankentransportgesetz - WRKG, ABl. der Stadt Wien Nr. 52/2011 ist es nicht von Bedeutung wer die Rettung verständigt hat, sondern für wen der Rettungsdienst in Anspruch genommen wird. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem Anrufer tatsächlich um den Neffen des Bf. gehandelt hat.

Die Vorschreibung der Gebühr erfolgte daher sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht.

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden. 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Bei der Frage, ob der Rettungsdienst für den Bf. in Anspruch genommen wurde handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern um eine reine Sachverhaltsfrage, deren Klärung nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes fällt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 29 WRKG, Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz, LGBl. Nr. 39/2004
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7400091.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at