Familienbeihilfe - Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik über die Beschwerde des Dr. Bf, W., gegen die Mitteilung des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom , über den Bezug der Familienbeihilfe betreffend seinen Sohn S., geb. 1990, beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf) erhielt vom Finanzamt (FA) mit Schreiben vom eine Mitteilung über den Bezug betreffend Familienbeihilfe für seine sechs Kinder.
Darin wurde betreffend den hier strittigen Sohn S. ausgeführt: "Nach Überprüfung Ihres Anspruches auf Familienbeihilfe wird Ihnen ab Juli 1994 Familienbeihilfe in folgendem Umfang gewährt:
... S. ... Okt 1994 - Sept. 2008, Okt 2009 - Feb. 2010, Nov. 2010 - Feb. 2015".
Der Bf brachte gegen die Bezugsmitteilung Beschwerde ein und ersuchte darin um Überprüfung der geschilderten Sachlage und gegebenenfalls um Neuausstellung der Mitteilung. Er führe ins Treffen, dass S. durch den Aufwand für die Erziehung seines Sohnes ein ganzes Jahr in seinem Studienfortgang gehemmt gewesen sei, weshalb aus seiner Sicht die Zuerkennung der Familienbeihilfe ein ganzes Jahr zu verlängern, also bis Oktober 2015 zu erstrecken gewesen wäre.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom gemäß § 260 Bundesabgabenordnung zurück und führte zur Begründung aus, dass die Bezugsbestätigung über den Erhalt der Familienbeihilfe vom keinen
Bescheidcharakter besitze, weshalb ein Rechtsmittel nicht zulässig sei.
Der Bf brachte mit Schreiben vom einen Vorlageantrag ein, der bezüglich der Ausführungen im Wesentlichen ident ist mit jenen in der "Berufung gegen die Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom ".
Über die Beschwerde wurde erwogen
Sachverhalt:
Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem oben dargestellten Verwaltungsgeschehen, auf welches hiermit verwiesen wird.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 12 Abs 1 FLAG 1967 hat das Wohnsitzfinanzamt bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen.
Gemäß § 13 FLAG 1967 ist ein Bescheid zu erlassen, soweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist.
Demnach ergibt sich schon aus dem Gesetz denklogisch, dass eine Mitteilung nach § 12 Abs 1 FLAG 1967 kein Bescheid iSd § 13 FLAG 1967 ist (Siehe Hebenstreit in Csazsar/Lenneis/Wanke, FLAG, 2 . Aufl. 2007, § 12: "Die Mitteilung über den entstandenen Anspruch auf Bezug der FB, den Wegfall der FB oder die Verständigung über die Einstellung der Auszahlung der FB ist kein Bescheid [s -G/06 ...])."
§ 260 Abs 1 BAO lautet:
"(1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde"
Nicht zulässig ist eine Beschwerde demnach, wenn sie sich gegen eine Erledigung ohne Bescheidqualität richtet (vgl ). Die gegenständliche Beschwerde, die sich gegen eine Mitteilung ohne Bescheidcharakter richtet, ist somit mit Beschwerdevorentscheidung oder mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.
Nach Einbringung eines Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung vom war über die wiederum offene Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht somit mittels Beschluss mit Zurückweisung zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision:
Gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich schon aus dem Gesetz, dass die in Beschwer gezogene Mitteilung kein Bescheid ist. Dass eine Beschwerde gegen ein derartiges Schriftstück unzulässig ist, entspricht der Judikatur des VwGH.
Es liegt daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, sodass die ordentliche Revision nicht zulässig ist.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 12 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102025.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at