Studienwechsel bei Lehramtsstudium
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom , über die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum März bis Mai 2015 betreffend die Tochter CC. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Den beschwerdegegenständlichen Rückforderungsbescheid begründete das Finanzamt wie folgt: "Ihre Tochter C. hat das Studium nach dem dritten inskribierten Semester abgebrochen. Es besteht daher ab März 2015 vorläufig kein Anspruch auf die Familienbeihilfe (§ 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967)."
Die Beschwerde wurde mit nachstehender Begründung eingebracht:
"Meine Tochter C. begann im Oktober 2013 mit dem Lehramtsstudium in der Fächerkombination Mathematik und Biologie und Umweltkunde an der Universität Wien.
Am Beginn des 3. Semesters stand die Übung Bestimmen heimischer Tiere am Programm. Da meine Tochter seit ihrer Kindheit an einer Schlangenphobie leidet, entschloss sie sich für einen einmaligen Fächerwechsel von Biologie auf Geschichte.
Im Zuge von einigen Beratungen an unterschiedlichen Studieninformationsstellen wurde ihr empfohlen, zusätzlich zum bisherigen Diplomstudium Lehramt, das neu eingeführte Bachelor/Masterstudium für Lehramt mit der neuen Fächerkombination Mathematik und Geschichte zu inskribieren. Sie hätte sonst ihre erbrachten und noch nicht eingetragenen Noten verloren sowie sich für keine Lehrveranstaltungen im Sommersemester 2015 anmelden können. Sie sollte das Diplomstudium erst zu einem späteren Zeitpunkt abmelden, wenn die Anrechnungen von den Noten erbracht worden waren und dies erfolgte im Zuge der Nachfrist des 3. Semesters am .
(Zusätzlich erfolgte auf Grund der neu in Kraft getretenen Studienordnung die Umstellung des Diplomstudienlehrganges auf ein Bachelor/Masterstudium Lehramt mit UF Mathematik und UF Geschichte, Sozialkunde u. polit. Bildung.)
Von einem Abbruch des Studiums kann aus meiner Sicht nicht gesprochen werden, da alleine im UF Mathematik und im Bereich der LehrerInnenbildung bisher bereits 72 ECTS erbracht und 56 ECTS in das Bachelor/Masterstudium angerechnet werden konnten.
Nur durch den erstmaligen und einmaligen Fächerwechsel unter Berücksichtigung des bisherigen Studienerfolges ist für mich der Verlust der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages in Verbindung mit der erfolgten Rückforderung nicht verständlich."
Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung mit nachfolgender Begründung:
"Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschreiten. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz (StudFG) 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussezung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtausmaß von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird.
Ein günstiger Studienerfolg liegt gemäß § 17 Abs. 1 StudFG nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolgen aus dem neuen Studium.
Ihre Tochter C. hat nach dem dritten inskribierten Semester im SS 2015 das Studium gewechselt. Da das Wintersemester mit Feber 2015 geendet hat besteht ab März 2015 kein Anspruch mehr auf die Familienbeihilfe."
Mit dem Vorlageantrag wurde unter Verweis auf die Begründung der Beschwerde diese wie folgt ergänzt:
"In der Beschwerdevorentscheidung wurde auf die inhaltlichen Ausführungen meiner Beschwerde nicht einmal ansatzweise eingegangen.
Ein Studienabbruch liegt aus meiner Sicht keinesfalls vor, da das begonnene Lehramtsstudium mit der Fächerkombination Mathematik und Biologie mit der neuen Fächerkombination Mathematik und Geschichte fortgesetzt wird.
Zumal im Biologiestudium in den ersten beiden Semestern lediglich Theorie unterrichtet und geprüft wurde, konnten die Auswirkungen der vorhandenen Schlangenphobie erst im dritten Semester festgestellt werden. Auf Anraten der Studienberatung wurde daraufhin bereits ein Zweitstudium mit der Fächerkombination Mathematik und Geschichte angemeldet. Es konnte somit bereits die STEOP (Studieneingangs- und Orientierungsphase) sowie die erste Prüfung (Anm: am absolviert, bis dato jedoch nicht eingetragen) in Geschichte absolviert werden (siehe Beilage 2 - Sammelzeugnis).
Von einem vorzeitigen Umstieg auf die neue Fächerkombination wurde seitens der Studienberatung abgeraten, da in diesem Fall bereits absolvierte Prüfungen und Lehrveranstaltungen im Fach Mathematik und Pädagogik verloren gegangen wären.
Auf Grund der zwischenzeitlich erfolgten Änderung der Studienordnung wurde der Wechsel auf das Bachelor/Masterstudium zwingend erforderlich.
Des Weiteren wurden die bereits erbrachten ECTS, die aus dem Bereich der LehrerInnenbildung in das Bachelor/Masterstudium angerechnet werden konnten, in keiner Weise berücksichtigt. Durch die Anzahl der ECTS wird der Studienerfolg bestätigt und die Ernsthaftigkeit zur positiven Absolvierung des Studiums bekräftigt. Eine Verlängerung der voraussichtlichen Studienzeit bedingt durch den erstmaligen Fachwechsel zeichnet sich in keiner Weise ab."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der anzuwendenden Fassung haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.
Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe.
In diesem Sinn sind folgende Regelungen des § 17 StudFG 1992 idF BGBl. I Nr. 47/2008 für den vorliegenden Fall von Bedeutung:
Abs. 1: Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
Abs. 2: Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:
1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,
2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,
3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,
4. die Aufnahme eines Doktorats studiums gemäß § 15 Abs. 3.
Abs. 4 lautet: Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt haben. Anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.
Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom , 97/12/0371 ausführt, ist der Tatbestand des § 17 Abs. 2 (Z 2) StudFG 1992 nur bei Vorliegen folgender drei Voraussetzungen erfüllt:
1. Es muss ein unabwendbares Ereignis vorliegen
2. es darf den Studierenden daran kein Verschulden treffen
3. das Ereignis muss zwingend den Studienwechsel herbeigeführt haben.
Mit der Wendung "zwingend herbeigeführt" verlangt der Gesetzgeber einen qualifizierten Zusammenhang zwischen Ursache und Wirkung, der über eine bloße Kausalität hinausgeht. Außerdem muss trotz zwingender Aufgabe des bisherigen Studiums die Durchführung eines anderen Studiums möglich sein. Als Beispiele werden in diesem Erkenntnis eine gravierende Handverletzung genannt, die zwar das Studium eines Musikinstruments ausschließt, nicht aber ein geisteswissenschaftliches Studium, sowie eine Beeinträchtigung des Bewegungsapparates, die zwar die Weiterführung eines sportwissenschaftlichen Studiums unmöglich macht, nicht aber etwa ein rechtswissenschaftliches Studium (vgl. auch ). Nur ein das Vorstudium, nicht jedoch andere (spätere) Studien spezifisch behindernder Grund führt in diesem Sinne den Studienwechsel "zwingend" herbei ().
Ereignisse, die einen Studienwechsel zwingend herbeiführen, sind solche, die zum Verlust einer für das bisher betriebene Studium notwendigen physischen oder geistigen Voraussetzung führen, wobei der Wegfall dieser Voraussetzungen die Durchführung des neu gewählten Studiums nicht gravierend beeinträchtigt (BMWV, GZ 56.049/39-I/D/7a/97 vom ).
Die Gesetzesmaterialen zu § 17 StudFG 1992 (RV, 72 BlgNR 20. GP, 309 f) führen nach Darlegung des Regelungszieles, durch Einschränkung des Förderungsanspruches bei Studienwechsel auf eine raschere Studienwahl hinzuwirken, was mit dem Grundsatz des StudFG, nur zügig betriebene Studien zu finanzieren, im Einklang stehe, aus, es werde durch eine Ausnahmeregelung, der zu Folge etwa durch Erkrankung oder Unfall erzwungene Studienwechsel den Anspruch auf Studienbeihilfe nicht beseitigen, als auch durch eine Übergangsbestimmung dafür vorgesorgt, dass Härtefälle vermieden werden können (sh. ).
Der unabhängige Finanzsenat erwog in seiner Entscheidung vom , RV/0923-L/10:
" Werden Vorstudien in der Weise berücksichtigt, dass nicht Studienzeiten, sondern ausschließlich Prüfungen oder Lehrveranstaltungen anerkannt werden, können die anerkannten Vorstudienzeiten aus der Anzahl der auf diese Prüfungen entfallenden Semesterstunden oder ECTS-Punkten errechnet werden. Wird der Studienerfolg in ECTS-Punkten bemessen, gilt Folgendes: Nach § 51 Abs. 2 Z 26 Universitätsgesetz 2002 werden dem Arbeitspensum eines Studienjahres 60 ECTS-Anrechnungspunkte zugeteilt. Anknüpfend an diese gesetzliche Regelung setzt die Verwaltungspraxis Vorstudienleistungen im Ausmaß von 1 bis 30 ECTS-Punkten einer Vorstudienzeit von einem Semester gleich, Vorstudienleistungen von 31 bis 60 ECTS-Punkten einer Vorstudienzeit von zwei Semestern etc. Im gegenständlichen Fall ergibt sich eine Anrechnung von insgesamt 124,5 ECTS-Punkten. Im Sinn des Vorhergesagten kann damit zwar nicht von einer Anrechnung der gesamten Vorstudienzeiten - nämlich sechs Semester - ausgegangen werden, es spricht aber auch nichts gegen eine Anerkennung der Vorstudienzeiten im Ausmaß von fünf Semestern, wodurch sich die Wartezeit für die Wiedergewährung der Familienbeihilfe bei einem Studienwechsel nach sechs absolvierten Semestern, auf ein Semester verkürzt. Die Wartezeit betraf das Wintersemester 2009/10, also die Zeit von Oktober 2009 bis Februar 2010. Im Zeitraum März 2010 bis Juni 2010 lagen die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge (§ 33 Abs. 3 EStG) vor."
Ein Studienwechsel liegt dann vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt (vgl. ).
Wie die Bf. selbst im Schreiben an das Finanzamt anführt, hat ihre Tochter von einem im Oktober 2013 begonnenen Diplomstudium Lehramtsstudium Mathematik und Biologie (im Sommersemester 2015) zu einem Bachelor/Masterstudium Mathematik und Geschichte gewechselt.
Vgl.: Studienblatt der Universität Wien Sommersemester 2015, erstellt am :
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Studium | Studienbeginn | Studienende Meldestatus |
Bachelorstudium Lehramt UF Geschichte, Sozialkunde, Polit. Bildung UF Mathematik | gemeldet | |
Lehramtsstudium UF Biologie und Umweltkunde UF Mathematik |
Die Tochter der Bf. war im Sommersemester 2015 als ordentliche Studierende des Studiums
Bachelorstudium Lehramt
UF Geschichte, Sozialkunde, Polit. Bildung,
UF Mathematik,
zur Fortsetzung gemeldet (Studienbestätigung vom ).
Ein Studienwechsel ist bei kombinationspflichtigen Studien auch die Änderung nur einer der beiden Studienrichtungen, zB bei Lehramtsstudien der Wechsel eines Unterrichtsfaches (vgl. Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, Kommentar, § 2 Rz 97, mit Hinweis auf ).
Wie bereits oben zitiert liegt gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG 1992 kein günstiger Studienerfolg und damit ein - für den Anspruch auf Familienbeihilfe - schädlicher Studienwechsel vor, wenn das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester gewechselt wird.
Nach den Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ist ein Studienwechsel grundsätzlich nach zwei Semestern noch in der Nachfrist für ein folgendes Semester möglich. Wechselt ein Studierender das Studium zweimal, und zwar jeweils spätestens in der Nachfrist des dritten Semesters, gilt dies daher nicht als familienbeihilfenschädlicher Studienwechsel. Ein familienbeihilfenschädlicher Studienwechsel liegt hingegen grundsätzlich vor, wenn ein Studium nach Absolvierung von drei Semestern abgebrochen wird und beispielsweise nach einer Unterbrechung von einem Jahr ein anderes Studium begonnen wird (P 02.01 Rz 21.5 DR).
Mit Ablauf der allgemeinen Zulassungsfrist beginnt die Nachfrist, die im Wintersemester am 30. November und im Sommersemester am 30. April endet. Innerhalb der Nachfrist sind Zulassungen und Meldungen der Fortsetzung des Studiums zulässig (§ 61 Abs. 2 UG 2002).
Da laut Studienblatt vom der Studienbeginn des Bachelorstudiums Lehramt mit der Fächerkombination Geschichte, Sozialkunde, Politische Bildung und Mathematik am begonnen wurde und das am begonnene Diplomstudium Lehramt (mit Biologie und Umweltkunde sowie Mathematik) am beendet wurde, hat die Tochter der Bf. ihr Lehramtsstudium nach dem dritten inskribierten Semester gewechselt (in der Nachfrist des vierten Semesters, dem Sommersemester 2015). Daraus ist grundsätzlich gemäß § 17 Abs. 1 Z. 2 StudFG 1992 zu folgern, dass ein günstiger Studienerfolg nicht vorliegt und liegt deshalb ein familienbeihilfenschädlichen Studienwechsel vor.
Wenn vorgebracht wird, die Tochter der Bf., die seit ihrer Kindheit an einer Schlangenphobie leide, habe sich, da am Beginn des 3. Semesters die Übung: Bestimmen heimischer Tiere am Programm stand, für einen einmaligen Fächerwechsel von Biologie auf Geschichte entschlossen, ist hierzu zu sagen:
Litt die Tochter der Bf. bereits seit ihrer Kindheit an einer Schlangenphobie, kann nicht von einem Ereignis bzw. von einem Verlust einer für das bisher betriebene Studium notwendigen physischen oder geistigen Voraussetzung gesprochen werden.
Hatte die Tochter der Bf., wie angegeben, bereits seit ihrer Kindheit an einer Schlangenphobie gelitten, die ihr im Rahmen der Übung: Bestimmen heimischer Tiere zum Hindernis wurde, blieb die auf der Hand liegende Frage unbeantwortet, aus welchem Grund dennoch das Studienfach Biologie gewählt/begonnen wurde. Im vorliegenden Fall liegt somit nicht ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 2 StudFG 1992 vor, sondern eine Fehleinschätzung der für das gewählte Studienfach erforderlichen persönlichen Voraussetzungen.
Im UF Mathematik wurden 56 ECTS in das Bachelor/Masterstudium angerechnet (eigene Angabe der Bf. und Blatt 1/3 und 2/3 des vorgelegten Sammelzeugnisses vom mit dem Vermerk: 'anerkannt, Datum ')
Werden Vorstudienleistungen von 31 bis 60 ECTS-Punkten einer Vorstudienzeit von zwei Semestern gleichgesetzt, folgt daraus bei 56 ECTS die Gleichsetzung mit zwei Semestern.
Die Anerkennung der Vorstudienzeiten im Ausmaß von zwei Semestern verkürzt die Wartezeit für die Wiedergewährung der Familienbeihilfe beim Studienwechsel nach dem dritten absolvierten Semester, auf ein Semester. Die Wartezeit betraf somit das Sommersemester 2015, also die Zeit von März bis September 2015.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit gegenständlichem Erkenntnis wurde nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entschieden. Feststellungen auf der Sachverhaltsebene betreffen keine Rechtsfragen und sind grundsätzlich keiner Revision zugängig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7100581.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at