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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.05.2016, RV/7400034/2014

Vergnügungssteuer für Publikumstanzveranstaltungen nach dem VGSG 2005

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7400034/2014-RS1
Die Auffassung (A.), dass die Vergnügungssteuer für Publikumstanzveranstaltungen gemäß den Bestimmungen des VGSG ENTWEDER vom Eintrittsgeld und den Nettoumsätzen ("Bruttonutzen") aus Konsumation ODER - wenn kein Eintrittsgeld eingehoben wird - nur als Raumpauschsteuer erhoben wird, widerspricht dem Gesetz und der st RSpr des VwGH. Diese A. stellt keine vertretbare Rechtsansicht dar, auf die bei Nichtentrichtung von Konsumationssteuer der Antrag auf Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen gestützt werden könnte.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache NN GmbH, Adresse, gegen die Bescheide des Magistrates der Stadt Wien - Abteilung 6 - Rechnungs-und Abgabenwesen DII vom , Zl. MA 6/DII/R2 - 1386/2011, betreffend Vergnügungssteuer für die Monate April 2010 bis März 2011 sowie die verhängten Säumniszuschläge zu Recht erkannt:

Die Bescheide betreffend Vergnügungssteuer und Säumniszuschlag für die Zeiträume April 2010 bis März 2011 werden abgeändert.

1. Die Vergnügungssteuer beträgt insgesamt EUR 272.268,88 und setzt sich aus folgenden Steuervorschreibungen zusammen:

1.1. Für die unentgeltliche Teilnahme von Besuchern an den Veranstaltungen wird Raumpauschsteuer vorgeschrieben in den Zeiträumen


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Vorschreibung
bisher abgeführt
Differenz
April 2010
2.490,00
2.565,00
-75,00
Mai 2010
2.412,00
2.232,50
+179,50
Juni 2020
2.307,50
2.375,00
-67,50
Juli 2010
2.490,00
2.470,00
+20,00
August 2010
2.094,00
2.090,00
+4,00
September 2010 
2.320,50
2.327,50
-7,00
Oktober 2010
2.688,00
2.660,00
+28,00
November 2010
2.193,00
2.232,50
-39,50
Dezember 2010
2.638,50
 2.470,00
+168,50
Jänner 2011
2.263,50
2.232,50
+31,00
Februar 2011
2.193,00
2.185,00
+8,00
März 2011 
2.320,50
2.327,50
-7,00
in Summe
28.410,50
28.167,50
+243,00

1.2. Für den Verkauf von Getränken, für Mindestkonsumation und für den Verkauf von Bonuskarten wird Vergnügungssteuer vorgeschrieben in den Zeiträumen


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Zeitraum
Vorschreibung
bisher abgeführt
April 2010
19.915,78
0,00
Mai 2010
19.662,30
0,00
Juni 2010
17.276,65
0,00
Juli 2010
17.226,45
0,00
August 2010
17.131,13
0,00
September 2010
16.796,79
0,00
Oktober 2010
23.821,86
0,00
November 2010
18.521,66
0,00
Dezember 2010
27.936,63
0,00
Jänner 2011
21.264,96
0,00
Februar 2011
21.994,89
0,00
März 2011
22.309,28
0,00
in Summe 
243.858,38
0,00

2. Für die in den angeführten Zeiträumen somit in der Gesamthöhe von EUR 244.101,38 nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbeträge werden gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO iVm § 217a BAO Säumniszuschläge mit 2% in der Gesamthöhe von EUR 4.882,03 festgesetzt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) aus den weiter unten angeführten Gründen unzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin (Bf) betreibt unter dem Namen "XY" eine Diskothek, in welcher regelmäßig Publikumstanzveranstaltungen durchgeführt werden. Sie unterliegt mit dieser Betätigung der Vergnügungssteuer nach dem Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005 (im Folgenden nur: VGSG).
Anlässlich der Steueranmeldung ihrer Veranstaltungen trat die Bf zur Vereinfachung der Steuerberechnung einer Vereinbarung gemäß § 18 VGSG bei und verpflichtete sich dadurch, sämtliche anlässlich der Veranstaltungen erzielten Losungen aus dem Verkauf von Getränken und der Erbringung sonstiger Leistungen abzüglich der Umsatzsteuer, des Bedienungsgeldes oder Bedienungsäquivalentes mit 8% der Vergnügungssteuer zu unterziehen. Für den Streitzeitraum erklärte und entrichtete sie anlässlich der Selbstbemessung der Abgaben nach dem VGSG für jeden Monat der Anmeldung lediglich eine nach der Fläche bemessene Raumpauschsteuer (§ 3 Abs. 8 VGSG) im Gesamtbetrag von EUR 28.167,50. Die nach § 3 Abs. 3 leg. cit. zu berechnende weitere Vergnügungssteuer vom Nettoerlös aus dem Verkauf von Getränken (kein Speisenverkauf), Bonuskarten und der Mindestkonsumation wurde in allen streitgegenständlichen Selbstbemessungszeiträumen weder erklärt noch entrichtet.

Bei der Bf wurde hinsichtlich Vergnügungssteuer für die Zeiträume April 2010 bis März 2011 eine Revision durchgeführt, deren Feststellungen in die hier angefochtenen in ein Dokument gebündelten Vergnügungssteuerbescheide und Säumniszuschläge einflossen:

Ausgehend von 53 Donnerstagen mit jeweils zwei (2) sogenannten "Zeiteinheiten" (ZE) und 164 anderen Wochentagen mit jeweils drei (3) ZE wurde die Raumpauschsteuer für eine Veranstaltungsfläche von angenommenen 99 Raumeinheiten (laut Planeinsicht bei der MA 36: 980,22 qm) monateweise ermittelt und insgesamt mit EUR 29.601,00 vorgeschrieben.

Für den Verkauf von Getränken, Mindestkonsumation und Bonuskarten anlässlich der Publikumstanzveranstaltungen wurden der Bf, ausgehend von den verbuchten Erlösen pro Monat, 8%-ige Vergnügungssteuern je Monat in der Gesamtsumme von EUR 241.388,18 vorgeschrieben.

Der für noch nicht entrichtete Vergnügungssteuer verhängte Säumniszuschlag (§ 217a iVm § 217 Abs. 2 BAO) betrug dementsprechend in Summe EUR 4.856,43.

In der Begründung führte die Bescheid erlassende, vor dem BFG belangte Behörde (belB) unter anderem aus:

Die im Prüfungszeitraum verwendete Software zur Erfassung der Umsätze erlaube keinen Datenexport i. S des § 131 BAO. Eine Detailauswertung in Form von Ausdrucken auf Papier oder .pdf-Format sei für Getränkeumsätze möglich. Es seien täglich handschriftliche Aufzeichnungen geführt, diese aber jeweils nach 6 Monaten weggeworfen worden. Die ansonsten mängelfreien vorgelegten Unterlagen und Grundaufzeichnungen hätten (der Abgabenbehörde) als Grundlage für die Feststellung der Konsumationsbemessungsgrundlage gedient.

Im Schreiben vom habe die steuerliche Vertretung mitgeteilt, dass ab in der Diskothek der Bf kein Eintrittsgeld mehr eingehoben werde. Der Besuch der Veranstaltungen sei nunmehr frei und unentgeltlich und darüber hinaus  bestehe für die Besucher auch kein Konsumationszwang. Die Vergnügungssteuer sei daher von der Bf ab April 2010 nur durch die Besteuerung der Veranstaltungsfläche (Raumpauschsteuer) erklärt und entrichtet worden.

Die Annahme der Bf, dass durch die Entrichtung der Raumpauschsteuer auch die "Steuerverpflichtung" vom Entgelt vom Verkauf von Getränken abgegolten sei, finde im VGSG keine Deckung, da die Pauschsteuer lediglich an Stelle des Eintrittsgeldes zur Anwendung gelange, wenn ein solches "Eintrittsgeld" nicht eingehoben werde. Das für den Verkauf von Speisen vereinnahmte Entgelt stelle kein Eintrittsentgelt dar und sei von der Pauschsteuer nach § 3 Abs. 7 VGSG nicht umfasst.

Mit April 2010 sei ein neues System zur Besucher- und Umsatzerfassung (ZSytem) in Betrieb genommen worden. Besuchern werde beim Eintritt ins Lokal eine ZSytem-Card ausgestellt. Die Besucher würden dabei fotografiert und das Foto auf der Card abgespeichert. Alle Umsätze würden auf dieser Karte aufgebucht, bezahlt werde beim Verlassen des Lokals an den Kassen am Ausgang. Die Karte werde bei Ausgabe vom ausstellenden Mitarbeiter einer bestimmten Kategorie zugeordnet (reguläre Bonuscard, Karte für Damen mit Mindestverzehr oder auch Nicht-Bonuscard).

Bonuskarten seien (je nach dem Wochentag unterschiedliche) Kreditrahmen eingeräumt, die im Lokal zur Konsumation benutzt werden könnten. Die Getränkepreise seien halb so teuer wie für Nicht-Bonuscard-Besitzer, und es könnten Gutscheine, Getränkeaktionen oder ein Freiverzehr genützt werden.
Karten für Damen mit Mindestverzehr oder spezielle Aktionskarten besäßen keinen Kreditrahmen, hätten aber ansonsten alle Vergünstigungen einer Bonuskarte (billigere Getränkepreise und Aktionen).

Wenngleich die vorgenommene Preisgestaltung und die tendenziöse Informationspolitik beim Besucherkartensystem darauf abzielten, möglichst viele Bonuskarten abzugeben, sei der Zugang zu den Veranstaltungen unentgeltlich gewesen, zumal auf Wunsch der Kunden auf Bonus- und Mindestverzehrkarten habe verzichtet werden können. Die Veranstaltung sei dann mit einer Freikarte (unentgeltlich) bei doppelt so hohen Getränkepreisen zugänglich gewesen. Der Bonuskartenpreis und der Mindestverzehr seien somit als Konsumationskomponente ebenfalls der Vergnügungssteuer mit 8% zu unterwerfen.

Mit sei die Ausgabe von für Besucher und Besucherinnen nicht obligat zu erwerbenden € 1,00 Bonuskarten eingestellt worden. Man habe diese Bonuskartenkategorie mit VIP-Karte, D-Karte (nur an einem bestimmten Wochentag) oder durch Vorweisen eines XY-Feuerzeuges (unentgeltlich verteilter Werbeartikel) erhalten und könne seitdem die Veranstaltungen unter Nutzung der Bonuskartenvorteile unentgeltlich besuchen.

Mit sei das letzte Mal ein nicht obligat zu erwerbender Mindestverzehr von € 3,00 für Besucherinnen für den Zugang zur Veranstaltungsreihe "ABC" angeboten worden. Danach hätten Besucherinnen die Bonuskartenvorteile unentgeltlich erhalten.

Außerdem hätten Besucherinnen auch mit einem Getränkegutschein im Wert von € 10,00 unentgeltlich an der Veranstaltung teilnehmen können, sofern sie sich zu einer zusätzlichen Mindestkonsumation von € 3,00 verpflichteten.

Die Berechnung der Vergnügungssteuer wurde sodann für jeden Monat dargestellt:

1.) Raumpauschsteuer, nach Öffnungstagen laut Umsatzlisten:
- Donnerstage Anzahl x 2 ZE x 99 RE x € 0,50 ..... Steuerbetrag
- sonstige Tage Anzahl x 3 ZE x 99 RE x € 0,50 .... Steuerbetrag

2.) Bonuskarten ........................ Bruttoumsatz
3.) Mindestverzehr .................... Bruttoumsatz
4.) restlicher Getränkeumsatz ..... Bruttoumsatz
Summe .................................... Bruttoumsatz
abzüglich Umsatzsteuer 20% ..... -Umsatzsteuer
ergibt ........................... Bemessungsgrundlage
davon 8% Vergnügungssteuer ............................ Steuerbetrag
____________________________________________________

Vergnügungssteuer 1) bis 4)/Monat .................... Gesamtsteuer/Monat

Da die festgesetzte Vergnügungssteuer nicht in voller Höhe entrichtet worden sei, seien für die Differenzbeträge gemäß § 217 BAO Säumniszuschläge von je 2% vorzuschreiben gewesen.

Gegen diesen laut Rückschein am zugestellten Bescheid erhob die Bf mit Schreiben vom Montag, , bei der belB eingelangt am , Berufung (nunmehr: Beschwerde), bekämpfte den Bescheid "im vollen Umfang, sohin auch hinsichtlich der Festsetzung eines Säumniszuschlags, und beantragte die Abänderung des Bescheides wie folgt:

Die Abgabenberufungskommission des Landes Wien möge die Vergnügungssteuer ausschließlich als Raumpauschsteuer und mit dem von der Bf in ihren kalendermonatlichen Abgabenerklärungen erklärten Betrag in Höhe von insgesamt € 25.697,50 festsetzen und den Bescheid in seinen übrigen Teilen insoweit ersatzlos beheben. Ferner möge die Berufungsbehörde die Vorschreibung eines Säumniszuschlages ersatzlos aufheben.

Den (hier nicht verfahrensgegenständlichen) Antrag auf Rückzahlung der in Befolgung des bekämpften Bescheides in vorgeschriebener Höhe bezahlten Vergnügungssteuer samt Säumniszuschlag begründete die Bf mit dem Hinweis, dass sie die Entrichtung der Differenz zu den im Zuge der Selbstbemessung vorgeschriebenen Beträgen bereits am veranlasst habe.

In der Begründung ist - auf das Wesentliche gekürzt - zu lesen:

"Unzulässigkeit der Berechnung der Steuer vom Entgelt aus Speisen, wenn für eine nach dem Entgelt zu besteuernde Veranstaltung kein Eintrittsgeld eingehoben wird

Die erstinstanzliche Behörde vertritt im Bescheid die Rechtsansicht dass im gegebenen Fall die Vergnügungssteuer sowohl durch Entrichtung der Raumpauschsteuer (§ 8 Abs. 7 VGSG 2005) als auch durch Entrichtung der Steuer aus dem sogen. Bruttonutzen aus Speisen- und Getränkeverkauf etc (§ 8 Abs. 3 VGSG) nach Vereinbarung zu erfolgen habe.

Diese Rechtsansicht der Behörde ist unzutreffend:

Wie bereits ... mitgeteilt ist seit der Eintritt (in das Lokal) frei und unentgeltlich. (...) Insbesondere werden keine wie immer gearteten Eintrittsgelder eingehoben, keine Eintrittsgelder in Form von Spenden, Sonderzahlungen oder sonstige Beiträge anlässlich des Besuchs des Clubs entgegengenommen und ... besteht auch kein ... Konsumationszwang.

Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung (im Folgenden: RSpr), ergangen zum Wiener Vergnügungssteuergesetz 1987 (VGSG) Folgendes ausgesprochen (wörtliches Zitat aus dem E vom ,99/15/0207):"..."

Im Erkenntnis vom , 93/17/0119, habe der VwGH klargestellt:
"... steht die Wahl der Bemessungsart insofern zur Disposition des Abgabepflichtigen, als er ein Eintrittsgeld verlangen oder von einem solchen absehen kann. Hebt er aber als Gegenleistung  für den Zutritt zur veranstalteten Vergnügung ein Eintrittsgeld ein, dann ist damit gemäß § 3 Abs. 5 VGSG (1987, Anm. BFG) das gesetzliche Tatbestandsmerkmal für die Bemessung nach dem Eintrittsgeld und für den Ausschluss der Pauschbesteuerung gegeben."

Es folge also aus der RSpr des VwGH, dass die Vergnügungssteuer entweder als Steuer vom Entgelt (§ 3 Abs. 1 VGSG 2005) oder als Raumpauschsteuer (§ 3 Abs. 7 und 8 VGSG 2005) eingehoben wird. Eine Vermischung dieser beiden Bemessungstypen findet nach der RSpr des VwGH keinesfalls statt. Vielmehr hat sich der Abgabepflichtige durch seine Disposition betreffend die Einhebung eines Eintrittsgeldes zu entscheiden, welcher Typus der Einhebung der Vergnügungssteuer zur Anwendung kommt.

Die einschlägigen Entscheidungen ergingen noch zum Wiener Vergnügungssteuergesetz 1987. RSpr zum VGSG 2005 hingegen fehlt.

Die Gesetzesmaterialien zum VGSG 2005 sprechen zum § 3 nur davon, dass die Regelungen über
'die Einhebungsformen, Besteuerungsgrundsätze, Bemessungsgrundlagen der Vergnügungssteuer [...] aus Gründen der Übersichtlichkeit in einem Paragraphen zusammengefasst [werden].
[...]
Für nach dem Entgelt zu versteuernde Veranstaltungen, bei denen kein Eintrittsgeld eingehoben wird, ist die Pauschsteuer nur mehr dann zu entrichten, wenn dies der Steuertatbestand vorsieht.'

Tatsächlich ist eine inhaltliche Änderung im hier relevanten Punkt durch das VGSG 2005 nicht erfolgt. Die Gesetzesänderung durch das VGSG 2005 bewirkt daher keine Änderung der oben dargestellten RSpr des VwGH.

Bei Vergnügungen, für welche kein Eintrittsgeld erhoben wird, anstatt oder neben der Pauschsteuer eine Vergnügungssteuer 'vom Entgelt aus Eintritt, Spenden, Sonderzahlungen etc.' bzw. 'vom Entgelt aus Speisen- und Getränkeverkauf etc.' (§ 3 Abs. 1 und 3 VGSG) einzuheben, ist daher jedenfalls rechtswidrig.

Seit ist kein Entgelt mehr für den Besuch des Clubs (gemeint: der Tanzveranstaltungen; Anm. BFG) zu leisten. Seit diesem Datum fällt daher keine Vergnügungssteuer als Steuer vom Entgelt mehr an, sondern lediglich eine Pauschsteuer nach § 3 Abs. 7 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 VGSG.

Unzutreffende Berechnung der Raumpauschsteuer

Die Abgabenbehörde berechnet die Raumpauschsteuer abweichend von den Abgabenerklärungen der Bf. Dies obwohl die Abgabenprüfung keine Ergebnisse gebracht hat, die eine Abweichung rechtfertigen. Die Bf wurde mit dieser Abweichung vor Erlass des Bescheides auch nicht konfrontiert.

Die Behörde hat ihren Berechnungen die sich aus einem bei der MA 36 erliegenden Plan ergebende gesamte Raumgröße zu Grunde gelegt, nicht jedoch die jeweilige tatsächliche Veranstaltungsfläche. Die Behörde hat bisher auch nicht erhoben, inwieweit die Gesamtfläche bei den einzelnen Veranstaltungen als Veranstaltungsfläche genutzt worden war. Den kalendermonatlichen Abgabenerklärungen der Bf hingegen liegen jeweils die als Veranstaltungsfläche genutzten Flächen der Veranstaltungsstätte zu Grunde.

Insbesondere an den besucherschwächeren Tagen (Mittwoch, Donnerstag, Freitag, Tage vor Feiertagen) und in der besucherschwächeren warmen Jahreszeit sind nämlich nicht sämtliche mögliche Flächen Veranstaltungsfläche.

Die für April2010 bis März 2011 vorgeschriebene Raumpauschsteuer von € 29.901,00 ist daher um einen Betrag von € 4.203,50 auf € 25.697,59 zu kürzen.

Der bekämpfte Bescheid ist in diesem Punkt daher unzutreffend und nicht nachvollziehbar.

Unrechtmäßigkeit des Säumniszuschlages nach § 217 BAO

Gemäß § 217 Abs. 1 BAO ist [wenn] eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, ein Säumniszuschlag zu entrichten. Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).

Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen

'insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen,  als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.'

Gegenständlich liegt keine Verspätung vor, da die Vorschreibung der Vergnügungssteuer in der im Bescheid angeführten Höhe nicht rechtmäßig ist, bzw. ist die Verspätung jedenfalls entschuldbar und dem Bf keinesfalls ein grobes Verschulden vorzuwerfen.

Sollte die Berufungsbehörde die oben dargestellte Rechtsansicht wider Erwarten nicht teilen und der Bescheid über die Vergnügungssteuer selbst in Rechtskraft erwachsen, so handelt es sich bei der oben dargestellten Rechtsansicht um eine vertretbare Rechtsansicht, die nach der RSpr die Nichtentrichtung des hier gegenständlichen Teils des Steuerbetrages jedenfalls entschuldigt."

Die Abgabenbehörde nahm eine Neuberechnung der Raumpauschsteuer vor und gewährte der Bf dazu Parteiengehör. Die Bf erklärte im Schreiben vom , die Neuberechnung der Raumpauschsteuer ausgehend von der an bestimmten Tagen gekürzt angenommenen Veranstaltungsflächen und Zeiteinheiten "einfachheitshalber ..." zu akzeptieren. Es sei daher die Raumpauschsteuer mit EUR 28.410,50 zu bemessen und der bisher vorgeschriebene Pauschbetrag dementsprechend um EUR 1.190,50 zu vermindern.

Im Übrigen werde die Berufung (Beschwerde) vom unverändert aufrecht erhalten.

Mit Berufungsvorentscheidung (BVE) vom gab die belB der Berufung hinsichtlich der Raumpauschsteuer im insoweit eingeschränkten Umfang Folge und wies die Berufung im aufrecht erhaltenen Umfang als unbegründet ab.

Die Annahme der Berufungswerberin, dass durch die Entrichtung der Raumpauschsteuer sämtliche Vergnügungssteueransprüche abgegolten wären, widerspreche § 3 Abs. 7 VGSG 2005, wonach die Pauschsteuer lediglich an Stelle [der Besteuerung] des Eintrittsgeldes zur Anwendung gelange. Jenes Entgelt, das für den Verkauf von Konsumation vereinnahmt werde und offensichtlich kein Eintrittsgeld darstelle, sei von der Pauschsteuer somit nicht umfasst.

Die an besucherschwachen Tagen teilweise eingeschränkte Veranstaltungsdauer und Veranstaltungsfläche sei berücksichtigt und die Pauschsteuer neu festgesetzt worden.

Die Bf erhob gegen  die am zugestellte BVE am Vorlageantrag gemäß § 276 Abs. 2 BAO und führte dort nahezu wortgleich aus wie in der Berufung.

Über Anordnung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsdirektion - Geschäftsbereich Recht Gruppe Verfassungsdienst und EU-Angelegenheiten führte die Abgabenbehörde weitere Ermittlungen zur Frage durch, ob das Bonuskartensystem der Bf eine Form der Einhebung von Eintrittsgeld darstelle und dementsprechend eine Neuberechnung der Vergnügungssteuer nur vom Entgelt (inklusive Getränkeverkauf) zum Steuersatz von 15% zu erfolgen habe. Die erzielten Erlöse aus regulärem Getränkeverkauf, Mindestkonsumation und Bonuskarten wurden neu berechnet und dies der Bf zur Gegenäußerung vorgehalten.

Die Bf widersprach im Schreiben vom  einerseits mit ausführlicher Begründung der Annahme, dass es sich beim Bonuskartensystem um eine allenfalls versteckte Form der Einhebung von Eintrittsgeld handle. Andererseits kündigte sie eine Stellungnahme zur vorgehaltenen Neuberechnung der Brutto- bzw. Netto-Erlöse pro Monat und Erlös-Kategorie als Bemessungsgrundlage für die Vergnügungssteuer bis längstens an.

Eine weitere Äußerung der Bf unterblieb jedoch bis zum Ergehen dieser Entscheidung.

Die belB legte das Rechtsmittel dem seit zuständigen Bundesfinanzgericht samt Behördenakten vor.

Beweiswürdigung

Vergnügungssteuer nach Veranstaltungsfläche und Veranstaltungsdauer:

Die Bf ist der Neuberechnung der Raumpauschsteuer nicht entgegengetreten, sondern hat diese ausdrücklich akzeptiert. Es wird daher von der Richtigkeit der Berechnung durch die belB ausgegangen und die Raumpauschsteuer nunmehr mit EUR 28.410,50 festgesetzt.

Vergnügungssteuer auf Entgelte für Konsumation (Getränke, Mindestverzehr und Bonuskartenverkauf):

Die Neuberechnung durch die belB in ihrer BVE ergab eine Gesamt-Bemessungsgrundlage von netto EUR 3.048.229,82. Die Abweichung vom Gesamtbetrag vor Steuerbemessung laut angefochtenem Bescheid (EUR 3.017.352,30) resultierte aus höheren Ansätzen von Bonusbänder-Verkäufen in den Monaten November 2010 bis März 2011, höheren Ansätzen von Mindestverzehr in den Monaten April 2010 bis November 2011 und erstmaligen Ansätzen von Mindestverzehr in den Monaten Dezember 2010 bis März 2011 (bisher laut Erklärungen und Bescheid: Null). Während die Bf im Verfahren bekannt gegeben hatte, dass ab  Dezember keine Mindestverzehr-Karten mehr ausgegeben worden seien, stellte das Amtsorgan im Zuge der Neuberechnung weitere Einnahmen aus den verkauften Mindestkonsumationskarten fest.

Da die Bf den ihr vorgehaltenen Neuberechnungen der Behörde trotz Ankündigung nicht entgegengetreten ist, geht das Gericht von der Richtigkeit des Zahlensubstrates aus.

Die Neuberechnung der Steuer und die dabei zutage getretene beträchtliche Abweichung von den Monatserklärungen ist nicht auf vertretbare Rechtsansicht, Tatsachenirrtum oder bloßes Versehen (leichte Fahrlässigkeit) des für die Abgabenerklärungen verantwortlichen Geschäftsführers der steuerpflichtigen Bf zurückzuführen, sondern resultiert aus einer ihm zurechenbaren regelmäßig bewirkten Abgabenverkürzung.

Rechtslage

Das Gesetz vom über die Besteuerung von Vergnügungen im Gebiete der Stadt Wien, LGBl. für Wien Nr.43/1987 (Vergnügungssteuergesetz 1987 - VGSG), unterwarf gemäß § 1. (1) Z. 6 den Publikumstanz, Masken- und Kostümfeste (§ 8) der Vergnügungssteuer.

Das VGSG normierte in § 2 Z. 1 - 8 allgemeine Steuerbefreiungstatbestände, worunter die gegenständlichen Veranstaltungen bei Weitergeltung dieses Gesetze im Streitzeitraum allerdings nicht gefallen wären.

Unter "Erhebungsformen und Besteuerungsgrundsätze" war bestimmt:

"(1) Wird die Steuer vom Entgelt erhoben, so unterliegen ihr auch Spenden, Sonderzahlungen und Beiträge, die anlässlich der Veranstaltung entgegengenommen werden. Als Spenden, Sonderzahlungen und Beiträge gelten insbesondere Beiträge, die vom Veranstalter vor, während oder nach der Veranstaltung durch Sammlung an Hand von Zeichnungslisten und dergleichen entgegengenommen werden. Sie sind steuerfrei, wenn sie einem Dritten zu einem mildtätigen oder gemeinnützigen Zweck zufließen.

(2) Die Steuer vom Entgelt wird weiters von der Differenz zwischen dem Einkaufspreis und Verkaufspreis (Bruttonutzen) beim Verkauf von Speisen, Getränken, Blumen, Juxartikeln u. dgl. und aus der Erbringung sonstiger Leistungen anlässlich steuerpflichtiger Veranstaltungen berechnet. Der Steuer unterliegen bei Bruttonutzenspannen bis zu 50 vH fünf Zehntel, bis zu 100 vH sechs Zehntel und über 100 vH sieben Zehntel der Bruttonutzenbeträge ausschließlich der Getränkesteuer, des Bedienungsgeldes, der Abgabe von alkoholischen Getränken und der Umsatzsteuer. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen mit Ausnahme von solchen in Nachtlokalen und Barbetrieben verringern sich die der Steuer unterliegenden Bruttonutzenbeträge um jeweils ein Zehntel.

(3) (Besteuerung von Garderobegebühren, Entgelten für Programme und Kataloge; hier nicht gegenständlich)

(4) Soweit nach diesem Gesetz die Steuer vom Entgelt zu bemessen ist, gehört die Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage.

(5) Wird für eine nach dem Entgelt zu besteuernde Veranstaltung kein Eintrittsgeld eingehoben, so ist die Steuer als Pauschsteuer zu entrichten. Sie wird nach der Größe des Raumes berechnet, der für die steuerpflichtige Veranstaltung benutzt wird. Die Größe des Raumes wird nach dem Flächeninhalt der für die Veranstaltung bestimmten Räume einschließlich der Ränge, Logen und Galerien, Gänge, Wandelgänge und Erfrischungsräume, aber ausschließlich der Bühnen- und Kassenräume, der Kleiderablagen und Aborte festgestellt. Findet die Veranstaltung ganz oder teilweise im Freien statt, so sind von den im Freien gelegenen Flächen nur die für die Zuschauer bestimmten Flächen einschließlich der dazwischen befindlichen Wege und der angrenzenden Veranden, Zelte und ähnlichen Einrichtungen anzurechnen.

(6) Die Pauschsteuer beträgt, soweit nichts anderes bestimmt ist, 10 S für je angefangene 10 m2 Veranstaltungsfläche. Auf die im Freien gelegenen anzurechnenden Teile der Veranstaltungsfläche ist die Hälfte dieses Satzes anzuwenden.

(7) Die Pauschsteuer wird nach der Größe der benutzten Räume für jede Veranstaltung gesondert erhoben, auch wenn in den Räumen an einem Tage mehrere Veranstaltungen stattfinden. Bei längerer Dauer oder fortlaufender Aufeinanderfolge der Veranstaltungen gilt jeder angefangene Zeitraum von drei Stunden als eine Veranstaltung. Bei Veranstaltungen, die mehrere Tage dauern, wird die Steuer für jeden angefangenen Tag gesondert erhoben.

Unter "Publikumstanz, Masken- und Kostümfeste" war normiert:

"§ 8. (1) Die Steuer beträgt 20 vH des Entgeltes, mindestens jedoch 1,50 S je Eintrittskarte. Die Pauschsteuer nach § 3 ist mit der Hälfte des dort bezeichneten Satzes zu entrichten.

(2) [Steuersatz für überwiegende Verabfolgung alkoholischer Getränke, Mindeststeuer je Eintrittskarte, Pauschsteuersatz]

(3) Werden bei derartigen Vergnügungen überwiegend Musikapparate verwendet, so erhöhen sich die Steuersätze und Steuermindestbeträge ... um ein Viertel.

(4) [Steuersatz, Mindeststeuerbetrag  und Pauschsteuer bei fallweisen Veranstaltungen]

(5) [Steuerbefreiungstatbestände]

...

Steuerpflicht und Haftung § 13.

...

Anmeldung, Eintrittskarten und Sicherheitsleistung

§ 14. (1) ...

(2) ...

(3) ...

(4) Ist der Besuch der Veranstaltung von der Zahlung eines Eintrittsgeldes abhängig, ,hat der Veranstalter für alle Besucher Eintrittskarten auszugeben. ...

(5) [Ausnahmen vom Inhaltserfordernis der Eintrittskarten]

(6) [amtliche Eintrittskarten bei Verstoß gegen die Inhaltserfordernisse]

(7) Der Unternehmer darf den Besuch der Veranstaltung nur gegen Entwertung der Eintrittskarten gestatten. ...

(8) [Sicherheitsleistung in voraussichtlicher Höhe der Steuerschuld]

Bemessungsgrundlage für die Steuer vom Eintrittsgeld

§ 15. (1) Als Eintrittsgeld gilt der für die Eintrittskarte verlangte Preis einschließlich der Steuer. Berechtigt die Eintrittskarte nicht nur zum Eintritt, sondern auch zum Bezug sonstiger Leistungen, wie z. B. Konsumation, Bücher, Damenspende, oder müssen, um an der Veranstaltung teilnehmen zu können, neben der Eintrittskarte auch sonstige Leistungen entgeltlich bezogen werden, so gilt als Eintrittsgeld der Gesamtpreis für die Eintrittskarte und die sonstigen Leistungen; eine Steuer nach § 3 Abs. 2 kommt insoweit nicht in Betracht, die Verpflichtung zur Entrichtung der Getränkesteuer  bleibt unberührt.

(2) Werden mehr als 5 vH der Besucher unentgeltlich eingelassen, so ist für diese Besucher die Steuer nach dem höchsten verlangten Eintrittsgeld zu bemessen.

(3) [keine Steuerpflicht für den Erlös aus dem Weiterverkauf von Eintrittskarten durch den Erwerber]

Aufzeichnungen § 16. ...

Festsetzung und Fälligkeit der Steuerschuld

§ 17. (1) [Erklärung und Entrichtung der Steuer bei ... regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen bis 10. des Folgemonats]

(2) [Selbstberechnung und Nachweis]

Vereinbarungen

§ 18. Der Magistrat kann mit einzelnen Steuerpflichtigen oder Gruppen von Steuerpflichtigen Vereinbarungen über die zu entrichtende Steuer treffen, soweit diese die Besteuerung vereinfachen und das steuerliche Ergebnis bei den Steuerpflichtigen nicht wesentlich verändern.

Mit Kundmachung im Landesgesetzblatt Nr. 2005/56 am  trat das neue Vergnügungsteuergesetz 2005 - VGSG in Kraft (und gleichzeitig das VGSG 1987 außer Kraft). Die neuen Bestimmungen lauten auszugsweise:

"Steuergegenstand

§ 1 (1) Folgende im Gebiet der Stadt Wien veranstaltete Vergnügungen unterliegen einer Steuer nach Maßgabe dieses Gesetzes:

...

5. Publikumstanz, Masken- und Kostümfeste (§ 8);

...

Allgemeine Steuerbefreiungen

§ 2. [hier nicht einschlägig]

Erhebungsformen, Besteuerungsgrundsätze und Bemessungsgrundlagen

§ 3. (1) Wird die Steuer vom Entgelt erhoben, so unterliegen ihr auch Spenden, Sonderzahlungen (wie zB Einnahmen aus Logen-, Tisch- und Sitzplatzreservierungen) und Beiträge, die anlässlich der Veranstaltung entgegengenommen werden.

(2) Soweit nach diesem Gesetz die Steuer vom Entgelt zu bemessen ist, gehört die Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage.

(3) Die Steuer vom Entgelt wird weiters von der Differenz zwischen dem Einkaufspreis und Verkaufspreis (Bruttonutzen) beim Verkauf von Speisen, Getränken, Blumen, Juxartikeln u. dgl. und aus der Erbringung sonstiger Leistungen anlässlich steuerpflichtiger Veranstaltungen berechnet. Der Steuer unterliegen dabei sieben Zehntel der Bruttonutzenbeträge ausschließlich des Bedienungsgeldes (bei Anwendung des Garantielohnsystems) oder des Bedienungsäquivalentes bis maximal 15 vH (bei Anwendung des Festlohnsystems) und der Umsatzsteuer.

(4) Als Eintrittsgeld gilt der für die Eintrittskarte verlangte Preis einschließlich der Steuer. Berechtigt die Eintrittskarte nicht nur zum Eintritt, sondern auch zum Bezug sonstiger Leistungen, wie zB Konsumation, Bücher, Damenspende, oder müssen, um an der Veranstaltung teilnehmen zu können, neben der Eintrittskarte auch sonstige Leistungen entgeltlich bezogen werden, so gilt als Eintrittsgeld der Gesamtpreis für die Eintrittskarte und die sonstigen Leistungen; eine Steuer nach Abs. 3 kommt insoweit nicht in Betracht.

(5) Werden mehr als 5 vH der Besucher unentgeltlich eingelassen, so ist für diese Besucher die Steuer nach dem höchsten verlangten Eintrittsgeld zu bemessen.

(6) [keine Steuerpflicht für Erlöse aus dem Weiterverkauf von Eintrittskarten durch den Erwerber]

(7) Wird für eine nach dem Entgelt zu besteuernde Veranstaltung kein Eintrittsgeld eingehoben, so ist die Steuer als Pauschsteuer zu entrichten, sofern die einzelnen Tatbestände dies vorsehen. Sie wird nach der Größe des Raumes berechnet, der für die steuerpflichtige Veranstaltung benutzt wird. Die Größe des Raumes wird nach dem Flächeninhalt der für die Veranstaltung bestimmten Räume einschließlich der Ränge, Logen und Galerien, Gänge, Wandelgänge und Erfrischungsräume, aber ausschließlich der Bühnen- und Kassenräume, der Kleiderablagen und Toiletten festgestellt. Findet die Veranstaltung ganz oder teilweise im Freien statt, so sind von den im Freien gelegenen Flächen nur die für die Zuschauer bestimmten Flächen einschließlich der dazwischen befindlichen Wege und der angrenzenden Veranden, Zelte und ähnlichen Einrichtungen anzurechnen.

(8) Die Pauschsteuer beträgt, soweit nichts anderes bestimmt ist, 1 Euro je angefangene 10 m2 Veranstaltungsfläche.

(9) Die Pauschsteuer wird nach der Größe der benutzten Räume für jede Veranstaltung gesondert erhoben, auch wenn in den Räumen an einem Tag mehrere Veranstaltungen stattfinden. Bei längerer Dauer oder fortlaufender Aufeinanderfolge der Veranstaltungen gilt jeder angefangene Zeitraum von drei Stunden als eine Veranstaltung. Bei Veranstaltungen, die mehrere Tage dauern, wird die Steuer für jeden angefangenen Tag gesondert erhoben.

...

§ 8. (1) Die Steuer beträgt 15 vH des Entgeltes, mindestens jedoch 0,10 Euro je Eintrittskarte. Die Pauschsteuer nach § 3 Abs. 8 ist mit der Hälfte des dort genannten Satzes zu entrichten.

(2) ...

(3) Als Publikumstanz gelten die auf einer vom Veranstalter bereitgestellten Tanzfläche getanzten Gesellschaftstänze.

(4) [Steuerbefreiung von Veranstaltungen mit festgestellter Eignung als Veranstaltungsfläche mit genehmigtem Fassungsraum unter 200 Personen oder mit Eignungsvermutung, wenn Teilnehmerzahl unter 100 Personen]

Steuerpflicht und Haftung § 13

...

Anmeldung und Eintrittskarten

§ 14. (1) [Anmeldung]

(2) [Halten von Apparaten]

(3) [Gesamtschuldner und Anmeldung]

(4) Ist der Besuch der Veranstaltung von der Zahlung eines Eintrittsgeldes abhängig, hat der Unternehmer an alle Besucher Eintrittskarten auszugeben. Die Eintrittskarten müssen mit fortlaufender Nummer versehen sein und ...

(5) ...

(6) [amtliche Eintrittskarten bei Verstoß gegen Inhaltserfordernisse]

(7) [Entwertung der Eintrittskarten]

Sicherheitsleistung

§ 15. ...

Aufzeichnungen

§ 16. Der Unternehmer hat für jede Veranstaltung Nachweise zu führen, aus denen die ausgegebenen Eintrittskarten nach Zahl und Preis und alle anderen steuerpflichtigen Einnahmen ersichtlich sein müssen. Aus den Nachweisen muss auch der Prozentsatz und die Höhe der in Abzug gebrachten Umsatzsteuer und des Bedienungsgeldes oder des Bedienungsgeldäquivalentes ersichtlich sein.

Festsetzung und Fälligkeit der Steuerschuld

§ 17. (1) Der Unternehmer hat dem Magistrat längstens bis zum 15. des Folgemonates für den unmittelbar vorausgehenden Monat die Steuer zu erklären und zu entrichten. Für die Erklärung und für die Entrichtung der Steuer können auch kürzere Fristen vorgeschrieben werden, wenn der Steuerpflichtige die Erklärungs- oder Zahlungsfrist wiederholt versäumt hat oder Umstände vorliegen, die die Entrichtung der Steuer gefährden.

(2) Die Erklärung hat aus dem Nachweis der steuerpflichtigen Einnahmen und der Berechnung der Vergnügungssteuer zu bestehen sowie die in Abzug gebrachte Umsatzsteuer nach Prozentsatz und Höhe zu enthalten. Der Erklärung sind die nicht verwendeten Eintrittskarten zur Überprüfung und Vernichtung anzuschließen. Der Magistrat kann hiervon Abstand nehmen, wenn ...

(3) [Anmeldung von Apparaten]

Vereinbarungen

§ 18. Der Magistrat kann Vereinbarungen über die zu entrichtende Steuer treffen, soweit diese die Besteuerung vereinfachen und das steuerliche Ergebnis bei den Steuerpflichtigen nicht wesentlich verändern.

Strafbestimmungen § 19.

...

In-Kraft-Treten

§ 21. ..."

Mit Erkenntnis vom , Ro 2014/17/0039, entschied der Verwaltungsgerichtshof in einem gleich gelagerten Fall von Vergnügungssteuer nach dem Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005 über die Revision der D GmbH & Co. KG (vertreten durch jenen Rechtsanwalt, der auch im gegenständlichen Fall vertritt) gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , ABK28737/2013 betreffend Vergnügungssteuer für den Zeitraum April 2010  bis April 2011 und hob den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

Die im Administrativerfahren belangte Behörde hatte der Revisionswerberin gemäß §§ 1, 3, 8 und 13 VGSG 2005 Vergnügungssteuer in mit Berufung bekämpfter Höhe vorgeschrieben. Der Betrag setzte sich aus einer Raumpauschsteuer und einer Steuer von den Einnahmen für verkaufte "Bonus-Karten" und Getränke zusammengesetzt. Weiters war der Revisionswerberin gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Vergnügungssteuer ein Säumniszuschlag auferlegt worden.

Der Magistrat war davon ausgegangen, dass für die zu besteuernde Veranstaltung kein Eintrittsgeld eingehoben worden sei, weshalb gemäß § 3 Abs. 7, 8 und 9 VGSG Raumpauschsteuer anfalle. Darüber hinaus seien gemäß § 3 Abs. 3 VGSG die Umsätze aus dem Verkauf von "Bonus-Karten" und der Getränke steuerpflichtig. Die Revisionswerberin sei anlässlich der Anmeldung ihrer Veranstaltungen zur Vereinfachung der Steuerberechnung einer Vereinbarung gemäß § 18 VGSG beigetreten und habe sich verpflichtet, sämtliche anlässlich der Veranstaltungen  erzielten Losungen aus dem Verkauf von Getränken und der Erbringung von Leistungen abzüglich der Umsatzsteuer, des Bedienungsgeldes oder Bedienungsgeldäquivalentes mit 8% der Vergnügungssteuer zu unterziehen.

In der dagegen erhobenen Berufung hatte die Steuerpflichtige eingewendet, dass der Eintritt in die Veranstaltungen nunmehr unbestritten frei (unentgeltlich) sei und die Vergnügungssteuer folglich lediglich als nach der Größe der Räumlichkeiten berechnete Pauschsteuer gemäß § 3 Abs. 7 iVm § 8 Abs. 1 VGSG eingehoben werden dürfe. Die Einhebung einer Vergnügungssteuer vom Entgelt aus dem Getränkeverkauf sei rechtswidrig.
Hinsichtlich des Säumniszuschlages beantragte sie dessen ersatzlose Aufhebung. Die Vorschreibung von Vergnügungssteuer sei insoweit unrechtmäßig, es liege daher keine Verspätung vor bzw. sei die Verspätung wegen der vertretbaren Rechtsansicht der Revisionswerberin zur Festsetzung der Vergnügungssteuer entschuldbar und ihr kein grobes Verschulden vorzuwerfen.

Gegen die im Wesentlichen abweisende Berufungsvorentscheidung stellte die Steuerpflichtige Vorlageantrag. Mit Berufungsentscheidung änderte die Abgabenberufungskommission für Wien den angefochtenen Vergnügungssteuerbescheid zum Nachteil der Steuerpflichtigen ab. Mit Einführung der so genannten "Bonus-Karten" und dem damit verbundenen Angebot des Bezuges von Getränken zum Normalpreis habe die Veranstalterin das bisherige Eintrittskartensystem in Wahrheit fortgeführt. Besucher, die keine Bonus- Karte erwürben, bezahlten mit dem doppelten Getränkepreis wirtschaftlich betrachtet ihren Eintritt zur Veranstaltung. Es sei angesichts dieses vergleichsweise komplexeren Eintrittsmodells von einer Entgeltlichkeit der Veranstaltungen iSd § 8 Abs. 1 VGSG auszugehen. Die Entgelte für die Bonus-Karten unterlägen der Vergnügungssteuer zum Satz von 15%, die Einnahmen aus dem Verkauf der Getränke gemäß § 3 Abs. 3 VGSG dem Steuersatz von 8%.

Hinsichtlich des Säumniszuschlages hatte die vor dem VwGH belangte Behörde ausgeführt, dass die Revisionswerberin "die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen habe". Zumindest hätte sie "entsprechende Erkundigungen ... bei der zuständigen Behörde bezüglich der Abgabenpflicht anstellen müssen. (...)"

Mit Erkenntnis vom , Ro 2014/17/0039, entschied der Verwaltungsgerichtshof in einem gleich gelagerten Fall von Vergnügungssteuer nach dem Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005 über die Revision der D GmbH & Co. KG, vertreten durch jenen Rechtsanwalt, der auch im gegenständlichen Fall vertritt, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , ABK28737/2013 betreffend Vergnügungssteuer für den Zeitraum April 2010  bis April 2011 und hob den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

Die im Administrativerfahren belangte Behörde hatte der Revisionswerberin gemäß §§ 1, 3, 8 und 13 VGSG 2005 Vergnügungssteuer in mit Berufung bekämpfter Höhe vorgeschrieben. Der Betrag setzte sich aus einer Raumpauschsteuer und einer Steuer von den Einnahmen für verkaufte "Bonus-Karten" und Getränke zusammengesetzt. Weiters war der Revisionswerberin gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Vergnügungssteuer ein Säumniszuschlag auferlegt worden.

Der Magistrat war davon ausgegangen, dass für die zu besteuernde Veranstaltung kein Eintrittsgeld eingehoben worden sei, weshalb gemäß § 3 Abs. 7, 8 und 9 VGSG Raumpauschsteuer anfalle. Darüber hinaus seien gemäß § 3 Abs. 3 VGSG die Umsätze aus dem Verkauf von "Bonus-Karten" und der Getränke steuerpflichtig. Die Revisionswerberin sei anlässlich der Anmeldung ihrer Veranstaltungen zur Vereinfachung der Steuerberechnung einer Vereinbarung gemäß § 18 VGSG beigetreten und habe sich verpflichtet, sämtliche anlässlich der Veranstaltungen  erzielten Losungen aus dem Verkauf von Getränken und der Erbringung von Leistungen abzüglich der Umsatzsteuer, des Bedienungsgeldes oder Bedienungsgeldäquivalentes mit 8% der Vergnügungssteuer zu unterziehen.

In der dagegen erhobenen Berufung hatte die Steuerpflichtige eingewendet, dass der Eintritt in die Veranstaltungen nunmehr unbestritten frei (unentgeltlich) sei und die Vergnügungssteuer folglich lediglich als nach der Größe der Räumlichkeiten berechnete Pauschsteuer gemäß § 3 Abs. 7 iVm § 8 Abs. 1 VGSG eingehoben werden dürfe. Die Einhebung einer Vergnügungssteuer vom Entgelt aus dem Getränkeverkauf sei rechtswidrig.
Hinsichtlich des Säumniszuschlages beantragte sie dessen ersatzlose Aufhebung. Die Vorschreibung von Vergnügungssteuer sei insoweit unrechtmäßig, es liege daher keine Verspätung vor bzw. sei die Verspätung wegen der vertretbaren Rechtsansicht der Revisionswerberin zur Festsetzung der Vergnügungssteuer entschuldbar und ihr kein grobes Verschulden vorzuwerfen.

Gegen die im Wesentlichen abweisende Berufungsvorentscheidung stellte die Steuerpflichtige Vorlageantrag. Mit Berufungsentscheidung änderte die Abgabenberufungskommission für Wien den angefochtenen Vergnügungssteuerbescheid zum Nachteil der Steuerpflichtigen ab. Mit Einführung der so genannten "Bonus-Karten" und dem damit verbundenen Angebot des Bezuges von Getränken zum Normalpreis habe die Veranstalterin das bisherige Eintrittskartensystem in Wahrheit fortgeführt. Besucher, die keine Bonus- Karte erwürben, bezahlten mit dem doppelten Getränkepreis wirtschaftlich betrachtet ihren Eintritt zur Veranstaltung. Es ei angesichts dieses vergleichsweise komplexeren Eintrittsmodells von einer Entgeltlichkeit der Veranstaltungen iSd § 8 Abs. 1 VGSG auszugehen. Die Entgelte für die Bonus-Karten unterlägen der Vergnügungssteuer zum Satz von 15%, die Einnahmen aus dem Verkauf der Getränke gemäß § 3 Abs. 3 VGSG dem Steuersatz von 8%.

Hinsichtlich des Säumniszuschlages hatte die vor dem VwGH belangte Behörde ausgeführt, dass die Revisionswerberin "die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen habe". Zumindest hätte sie "entsprechende Erkundigungen ... bei der zuständigen Behörde bezüglich der Abgabenpflicht anstellen müssen. (...)"

Der VwGH führte im Erwägungsteil u. a. aus:

(Nach Zitierung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen)

"Das von der Revisionswerberin mit für den Erwerb einer 'Bonus-Karte' eingehobene Entgelt und die Differenz zwischen den Getränkepreisen für Inhaber einer solchen Karte und Inhaber einer 'Normal-Karte' sind nicht als Eintrittsgeld iSd § 3 Abs. 7 VGSG 2005 zu qualifizieren. (...)
Der Magistrat der Stadt Wien hat somit zu Recht der Revisionswerberin die Entrichtung einer Raumpauschsteuer gemäß § 3 Abs. 7 iVm § 8 Abs. 1 VGSG 2005 vorgeschrieben.

Entgegen der Rechtsansicht der Revisionswerberin schließt die Vorschreibung von Raumpauschsteuer mangels Einhebung eines Eintrittsgeldes ... nicht die gleichzeitige Besteuerung der Konsumation - von Getränken - aus (Hervorhebung BFG).

Gemäß § 7 Abs. 3 erster Satz VGSG 2005 ist die Steuer als Pauschsteuer zu entrichten, sofern die einzelnen Tatbestände dies vorsehen, wenn für eine nach dem Entgelt zu besteuernde Veranstaltung kein Eintrittsgeld eingehoben wird. Insbesondere für Publikumstanzveranstaltungen ... normiert § 8 Abs. 1 erster Satz VGSG 2005, dass die Steuer 15% des Entgelts, mindestens jedoch ... beträgt. Publikumstanzveranstaltungen sind somit von Gesetzes wegen 'nach dem Entgelt zu besteuernde Veranstaltungen'. im vorliegenden Fall trat die Revisionswerberin nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid anlässlich der Anmeldung ihrer Veranstaltungen zur Vereinfachung der Berechnung der Vergnügungssteuer einer Vereinbarung gemäß § 18 VGSG 2005 bei und verpflichtete sich, sämtliche anlässlich der Veranstaltungen erzielten Losungen aus dem Verkauf von Getränken und der Erbringung von Leistungen abzüglich der Umsatzsteuer, des Bedienungsgeldes oder Bedienungsgeldäquivalentes mit 8% der Vergnügungssteuer zu unterziehen, weshalb betreffend dieser Entgeltarten entgegen § 8 Abs. 1 VGSG 2005 ein reduzierter Steuersatz von 8 vH des entsprechenden Entgelts heranzuziehen ist. [Anm. BFG: Die belangte Behörde hatte die Entgelte aus dem Verkauf von Bonus-Karten dem Steuersatz von 15% unterworfen und ihre Berufungsentscheidung insoweit mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weswegen sie vom VwGH aufgehoben wurde.]

Aus § 3 VGSG 2005 ergeben sich verschiedene Entgeltarten, die der Besteuerung zugrunde zu legen sind und zwar neben dem Eintrittsgeld gemäß Abs. 1 Spenden, ..., gemäß Abs. 3 die Differenz zwischen dem Einkaufspreis und Verkaufspreis (Bruttonutzen) beim Verkauf von ... Getränken, Blumen, Juxartikeln und dergleichen.

Die Einhebung der Vergnügungssteuer als Pauschsteuer ist gemäß § 3 Abs. 7 VGSG 2005 nur dann möglich, wenn für nach dem Entgelt zu besteuernde Veranstaltungen kein Eintrittsgeld eingehoben wird. Die Anwendung dieser Art der Bemessung ist nur bei entsprechender Gestaltung der Eintrittsmodalitäten (freier Eintritt) unabhängigvon der Gestaltung der übrigen der Besteuerung unterliegenden Entgeltarten durch den Steuerpflichtigen möglich [Hervorhebung BFG].

Die von der Revisionswerberin vertretene gegenteilige Rechtsansicht würde bedeuten, dass durch entsprechende Gestaltung nur eine bestimmte Art von zu besteuerndem Entgelt und zwar des für die Eintrittsmodalitäten gemäß § 3 Abs. 8 VGSG 2005 unabhängig von der Höhe sonstiger iZm einer steuerpflichtigen Veranstaltung vereinnahmter Entgelte nur mehr die Größe der Veranstaltungsfläche als Bemessungsgrundlage (Raumpauschsteuer) mit einem im Vergleich zum Steuersatz gemäß § 8 Abs. 1 erster Satz VGSG 2005 bedeutend niedrigeren Steuersatz von lediglich EUR 0,50 je angefangene 10 m2 Veranstaltungsfläche heranzuziehen wäre. Eine derart erhebliche Ungleichbehandlung von nach dem Entgelt zu besteuernden Veranstaltungen je nachdem, ob Eintrittsgeld eingehoben wird oder nicht, ist der in § 3 Abs. 7 normierten Möglichkeit der Pauschbesteuerung an Stelle der eintrittsgeldabhängigen Besteuerung nicht zu entnehmen.

Dies ergibt sich auch aus einer historischen Betrachtung der Pauschbesteuerung. Das VGSG für Wien 1963, LGBl. für Wien Nr. 11/1963, normierte unter § 6 'Besteuerungsgrundsätze' in Abs. 1 zweiter Satz, dass die Vergnügungssteuer unbeschadet der Regelung im Abs. 4 als Vergnügungssteuer vom Entgelt erhoben wird. (...) An Stelle der Vergnügungssteuer gemäß Abs. 3 wurde die Steuer als Pauschsteuer nach § 20 (nach der Größe des benutzten Raumes) erhoben, sofern die Teilnahme an der Veranstaltung von der Zahlung eines Eintrittsgeldes nicht abhängig gemacht wird. (§ 6 Abs. 4 VGSG 1963). Somit trat die Pauschbesteuerung für den Fall, dass kein Eintrittsgeld eingehoben wurde, ausdrücklich nur an die Stelle der Besteuerung des Eintrittsgeldes, nicht jedoch auch an die Stelle der übrigen zu besteuernden Entgeltarten wie gemäß § 6 Abs. 5 leg. cit. Spenden, Sonderzahlungen und anlässlich der Veranstaltung entgegengenommenen Beiträge oder gemäß § 6 Abs. 6 leg. cit. eines Teils des Bruttonutzens aus dem Verkauf von Speisen, Getränken, Blumen, Juxartikeln und dergleichen. Neben der Erhebung der Vergnügungssteuer als Pauschsteuer nach § 20 VGSG 1963 für Veranstaltungen ohne Einhebung von Eintrittsgeld war somit für die in § 6 Abs. 5 und 6 leg. cit. angeführten Entgeltarten Vergnügungssteuer zu entrichten.

Mit dem VGSG 1987, LGBl. für Wien Nr. 43/1987, sollte nach den Materialien eine übersichtliche Neufassung des bisherigen Gesetzes erfolgen. In § 3 VGSG in der ab geltenden Fassung, der die Erhebungsformen und Bemessungsgrundsätze regelte, war eine § 6 Abs. 3 VGSG 1963 vergleichbare Bestimmung betreffend die Besteuerung des Eintrittsgeldes - wie nun auch im VGSG 2005 - nicht mehr enthalten. Spenden, Sonderzahlungen und anlässlich der Veranstaltung entgegengenommene Beiträge bzw. die Differenz zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis (Bruttonutzen) beim Verkauf von Speisen, Getränken, Blumen, Juxartikeln und dergleichen waren hingegen weiterhin als zu besteuernde Entgeltarten in § 3 Abs. 1 und 2 VGSG 1987 angeführt. § 3 Abs. 5 erster Satz VGSG 1987 bestimmte - ähnlich wie nunmehr § 3 Abs. 7 VGSG 2005 -, dass 'die Steuer als Pauschalsteuer zu entrichten' ist, wenn 'für eine nach dem Entgelt zu besteuernde Veranstaltung kein Eintrittsgeld eingehoben' wird. Ein spezieller Verweis auf die Besteuerung von Eintrittsgeld ist nicht enthalten, zumal, wie bereits dargelegt, § 3 VGSG 1987 eine mit § 6 Abs. 3 VGSG 1963 vergleichbare Bestimmung nicht mehr enthält. Den Materialien ist dazu nicht zu entnehmen, dass im Gegensatz zum VGSG 1963 mangels ausdrücklichem Verweis auf die Besteuerung von Eintrittsgeldern im Falle, dass bei einer nach dem Entgelt zu besteuernden Veranstaltung keine Eintrittsgelder eingehoben werden, die Pauschbesteuerung auch an die Stelle der Besteuerung nach den übrigen Entgeltarten, insbesondere der Konsumation treten sollte. Die Materialien verweisen zu § 3 VGSG 1987 lediglich darauf, dass die hauptsächlichste Erhebungsform der Vergnügungssteuer die Steuer von dem für die Vergnügung zu leistenden Entgelt sei und im § 3 daran anknüpfende und davon abweichende Besteuerungsformen geregelt seien. Von einer Abkehr der Pauschsteuer als bloßer Ersatz der Besteuerung des Eintrittsgeldes mit Inkrafttreten des VGSG 1987 ist somit nicht auszugehen. In Bezug auf nach dem Entgelt zu besteuernde Veranstaltungen ohne Einhebung von Eintrittsgeldern war die Konsumation weiterhin neben der Entrichtung der Pauschsteuer zu besteuern.

Durch das VGSG 2005 .. hat sich im diesem Zusammenhang nichts Wesentliches geändert. Nach den Materialien sollte unter anderem durch die Zusammenfassung der Normen über die Erhebungsform, Besteuerungsgrundsätze und Bemessungsgrundlagen in § 3 eine bessere Systematik des Gesetzes erreicht und dadurch die Lesbarkeit und Verständlichkeit erhöht werden. Die Entrichtung der Vergnügungssteuer als Pauschsteuer mangels Einhebung von Eintrittsgeld ist nunmehr in § 3 Abs. 7 VGSG 2005 mit dem Zusatz 'sofern die einzelnen Tatbestände dies vorsehen' geregelt. Dazu wird in den Materialien ausgeführt, dass für nach dem Entgelt zu versteuernde Veranstaltungen, bei denen kein Eintrittsgeld eingehoben wird, die Pauschsteuer nur mehr dann zu entrichten ist, wenn dies der Steuertatbestand vorsieht. Somit ist auch nach entstehungsgeschichtlicher Betrachtung der Pauschbesteuerung von nach dem Entgelt zu besteuernden Veranstaltungen ohne Einhebung von Eintrittsgeld davon auszugehen, dass gemäß § 3 Abs. 7 VGSG 2005 die Pauschsteuer nur an die Stelle der Besteuerung von Eintrittsgeldern tritt, nicht jedoch gleichzeitig auch die Besteuerung der sonstigen in § 3 Abs. 1 und 3 VGSG 2005 angeführten Entgeltarten ausschließt.

Dem stehen auch die Erkenntnisse des . und vom , 99/15/0207, jeweils betreffend die Vorschreibung von Vergnügungssteuer für die entgeltliche Durchführung von Peepshows und Videofilmvorführungen in Wien nach dem VGSG 1987 nicht entgegen. In beiden Erkenntnissen hat der VwGH die Entrichtung der Pauschsteuer nur als Ersatz für die Steuer vom Eintrittsgeld, nicht jedoch auch auf die anderen in Klammer gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 3 VGSG 1987 angeführten der Vergnügungssteuer unterliegenden Entgelte bezogen [er habe zu Recht erkannt, dass Münzeinwurf in Kabinen eine Form von Eintrittsgeld darstellt, und die Pauschbesteuerung verneint; Anm. BFG].

Der Begriff 'Steuer' in § 3 Abs. 7 VGSG 2005 meint somit nur die Besteuerung des Eintrittsgeldes als die in dieser Bestimmung angeführte Form des Entgelts, nicht jedoch auch die Besteuerung der sonstigen in § 3 Abs. 1 und 3 VGSG 2005 angeführten Entgeltarten. Die Verpflichtung zur Entrichtung von Pauschsteuer gemäß § 3 Abs. 7 erster Satz VGSG 2005 schließt die gleichzeitige Besteuerung der Konsumation gemäß § 3 Abs. 3 iVm § 8 Abs. 1 erster Satz bzw. § 18 VGSG 2005 nicht aus."

Säumniszuschlag § 217, 217a BAO

§ 217. (1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

(2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

...

(7) Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

...

(10) Säumniszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Dies gilt für Abgaben, deren Selbstberechnung nach Abgabenvorschriften angeordnet oder gestattet ist, mit der Maßgabe, dass die Summe der Säumniszuschläge für Nachforderungen gleichartiger, jeweils mit einem Abgabenbescheid oder Haftungsbescheid geltend gemachter Abgaben maßgebend ist.

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt § 217a BAO. Darin ist u. a. bestimmt:

...

Z. 3 Abweichend von § 217 Abs. 10 erster Satz sind Säumniszuschläge, die den Betrag von fünf Euro nicht erreichen, nicht festzusetzen.

Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt (). Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (, G 176/96; ). Das grobe Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten (-0008). Dies gilt auch für Organe juristischer Personen (). Hingegen ist grobes Verschulden von Arbeitnehmern der Partei oder des Parteienvertreters nicht schädlich. Entscheidend ist diesfalls, ob der Partei selbst bzw. ihrem Vertreter grobes Verschulden, insbesondere grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden, anzulasten ist.

Nimmt ein zur Selbstberechnung verpflichteter Eigenschuldner oder Abfuhrverpflichteter die Selbstberechnung vor und entrichtet er zeitgerecht den selbst berechneten Betrag, so ist für § 217 Abs. 7 ausschlaggebend, ob ihn an der Fehlberechnung ein grobes Verschulden trifft.

Dies wird nicht der Fall sein, wenn der Selbstberechnung eine vertretbare Rechtsansicht zugrunde liegt. War die Rechtsansicht unvertretbar, so ist dies für die Anwendung des § 217 Abs. 7 nach Verwaltungsübung (RAE, Rz 975) und , nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit schädlich.

Ein grobes Verschulden kann zu verneinen sein, wenn der Abgabepflichtige der Selbstberechnung
- RSpr des VwGH oder des VfGH,
- RSpr des EuGH (so ),
- eine Rechtsauskunft der zuständigen Abgabenbehörde,
- eine Erlassmeinung des BMF oder eine
- Rechtsauskunft eines Wirtschaftstreuhänders (Kamhuber et.al., Abgabenordnung, 50)
zu Grunde legt.

Ist keiner der vorstehend angeführten Umstände gegeben, kann von einer vertretbaren Rechtsansicht nicht die Rede sein; eine vom klaren Gesetzeswortlaut systematisch oder regelmäßig abweichende Selbstberechnung wird dann im Regelfall die Annahme groben Verschuldens (Absicht bzw. grobe Fahrlässigkeit) rechtfertigen. Den Antragsteller trifft diesbezüglich nach Fischerlehner, ecolex 2004, 411, und RV/0530-I/05 eine erhöhte Behauptungs- und Beweislast.

Bagatelle-Grenze

Die für die Anwendbarkeit der Bagatelle-Grenze maßgebende Zusammenrechnung mehrerer Säumniszuschläge setzt voraus, dass Selbstberechnungsabgaben mit einem Abgabenbescheid ... geltend gemacht werden. Dies ist nach § 201 Abs. 4 BAO zulässig. Eine solche Zusammenfassung liegt im Ermessen. Maßgebend für die Zusammenrechnung (ist) die Summe der Säumniszuschläge.

§ 201 Abs. 4 BAO "Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen."

Ein abweichendes Wirtschaftsjahr (z. B. 1.4.-31.3.) stellt den längsten Zusammenrechnungszeitraum dar. Wird hingegen in einer mit "Bescheid" (Singular) bezeichneten Erledigung der Abgabenbehörde für mehrere Anmeldungszeiträume Vergnügungssteuer jeweils gesondert berechnet, gesondert ausgewiesen und vorgeschrieben, so handelt es sich dabei um eine bloße zwecks besserer Lesbarkeit vereinfachte Darstellung, die mehrerer Abgabenbescheide in einem behördlichen Schriftstück bündelt, nicht aber um einen Sammelbescheid, der gemäß § 201 Abs. 4 BAO hinsichtlich mehrerer für einen Zeitraum von längstens einem Kalender- oder Wirtschaftsjahr erlassen werden darf. Gleiches gilt für die je Abgabe und Monat gesondert ausgewiesenen Säumniszuschläge zu Vergnügungssteuer, wenn etwa die jeweilige Bemessungsgrundlage (nicht oder zu spät entrichteter Vergnügungssteuerbetrag pro Monat) aus dem Gesamtzusammenhang des Bescheid-Bündels  für den Bescheid-Adressaten eindeutig nachvollziehbar hervorgeht.

Erwägungen

Da die oben zitierte Rechtslage und die dazu ergangene RSpr des VwGH der von der Bf vertretenen Rechtsansicht entgegensteht, kommt der nur darauf gestützten Beschwerde keine Berechtigung zu, weshalb die angefochtenen Bescheide im Sinne der neu berechneten, im Verfahren nicht mehr bestrittenen Bemessungsgrundlage abzuändern waren.

Da die angefochtene Individualnorm tatsächlich ein Bündel mehrerer Abgabenbescheide und der aus den Nachforderungen pro Monat sich ergebenden, in einer Summe angeführten Säumniszuschläge darstellt, steht ihr weder § 201 Abs. 4 noch die Bagatelle- Grenze des § 217a Z. 3 BAO entgegen. Somit erweist sich auch die Beschwerde gegen die Säumniszuschläge als unbegründet, sodass sie gleichfalls abzuändern waren.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt gegenständlich nicht vor, da das BFG mit diesem Erkenntnis oben zitierten Rechtsprechung des VwGH zur Bemessungsgrundlage der Vergnügungssteuer nach § 8 (7) und (3) VGSG 2005 folgt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 8 Abs. 7 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
§ 8 Abs. 3 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
Schlagworte
Raumpauschsteuer
Steuer vom Bruttonutzen aus dem Verkauf von Speisen und Getränken
Bonuskarten als Entgelt für die Verabreichung von Speisen und Getränken
Vereinbarung über eine vereinfachte Berechnung der Vergnügungssteuer vom Entgelt
Säumniszuschlag bei nicht vertretbarer Rechtsansicht
(un)vertretbare Rechtsansicht betr. Nebeneinander von Pauschsteuer und Steuer vom Entgelt U (Bruttonutzen)
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7400034.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at