Pflichtveranlagungsfall des § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 - keine Zurückziehung des Antrages auf Veranlagung möglich
Rechtssätze
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RV/7101626/2016-RS1 | Liegt kein Pflichtveranlagungstatbestand vor, können beantragte Veranlagungen bis zur Rechtskraft des Abgabenbescheides (vor Erlassung des Erstbescheides oder im Beschwerdewege) wie andere Parteianträge auch zurückgezogen werden. In den Pflichtveranlagungsfällen des § 41 Abs. 1 EStG 1988 ist dies nicht möglich (Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 15. EL, § 41 Anm. 30, mit Verweis auf -G/06). |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2014, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Arbeiter. Er bezog im streitgegenständlichen Jahr 2014 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von der Y GmbH in Höhe von 30.318,02 € (Kennzahl 245 des Lohnzettels) sowie Bezüge aus einer gesetzlichen Krankenversorgung (Krankengelder der Z Gebietskrankenkasse) nach § 69 Abs. 2 EStG 1988 in Höhe von 1.118,54 € und 978,72 € (Kennzahl 245 der jeweiligen Lohnzettel).
In seiner am beim Finanzamt elektronisch eingelangten Arbeitnehmerveranlagungserklärung für das Jahr 2014 machte er an Sonderausgaben unter dem Titel "Wohnraumschaffung/Wohnraumsanierung" Aufwendungen für die Rückzahlung eines bei der XX-Bank aufgenommenen Darlehens (die Summe der im Jahr 2014 geleisteten Darlehensrückzahlung (einschließlich Zinsen) betrug 7.342,48 €) geltend.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens (am war ein Ergänzungsersuchen des Finanzamtes an den Bf. ergangen) erließ die Abgabenbehörde am den Bezug habenden Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014, mit dem an Sonderausgaben lediglich der Pauschbetrag in Höhe von 60,00 € gewährt wurde. Begründend führte das Finanzamt dazu aus, die oa. Darlehensrückzahlung habe nicht berücksichtigt werden können, da am Formular L75 ("Aufgliederung von Sonderausgaben") kein Verwendungsnachweis vorgelegt worden sei. Dieser Einkommensteuerbescheid ergab eine Abgabennachforderung in Höhe von 186,00 €.
Gegen den angeführten Bescheid erhob der Bf. am Beschwerde, woraufhin am ein weiteres Ergänzungsersuchen des Finanzamtes an den Bf. erging, in dem dieser neuerlich um Vorlage eines Verwendungsnachweises hinsichtlich der Darlehensrückzahlung am Formular L75 ("Aufgliederung von Sonderausgaben") ersucht wurde. Aus den der Abgabenbehörde am seitens des Bf. übermittelten Unterlagen (ua. ausgefülltes Formular L75, Darlehensvertrag der XX-Bank, Kaufanbot, Honorarnote der Firma A) ging hervor, dass das streitgegenständliche Darlehen vom Bf. für den Kauf eines Einfamilienhauses aufgenommen worden war.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab, wobei es folgendes ausführte:
"Als Sonderausgaben sind nur Aufwendungen zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung abzugsfähig. Ihre geltend gemachten Ausgaben für den Erwerb einer bereits bestehenden Eigentumswohnung bzw. eines Einfamilienhauses dienen nicht der Errichtung (Schaffung), sondern der Erlangung des Wohnraumes und sind daher keine Sonderausgaben im Sinne des § 18 (1) Z 3 EStG 1988.
Darlehensrückzahlungen sind nur dann Sonderausgaben, wenn die Darlehensmittel gemäß § 18 EStG 1988 zur Errichtung bzw. Sanierung von Wohnraum verwendet wurden."
In seinem Vorlageantrag vom führte der Bf. aus, in seinem Fall lägen die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 nicht vor, sodass es sich um eine Antragsveranlagung nach § 41 Abs. 2 EStG 1988 handle. Der Bf. ziehe hiermit seinen Antrag auf Veranlagung zurück und beantrage die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides.
Am wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Im Bezug habenden Vorlagebericht führte das Finanzamt aus, der Bf. habe im Beschwerdewege die Anerkennung der streitgegenständlichen Kreditkosten beantragt. Nach Vorlage der zu Grunde liegenden Unterlagen gehe hervor, dass der Kredit für den Kauf eines Einfamilienhauses aufgewendet worden und daher nicht als Sonderausgaben abzugsfähig sei.
Der Bf. ziehe seinen Antrag auf Veranlagung mit Vorlageantrag vom zurück, da die Voraussetzungen einer Pflichtveranlagung nicht vorlägen.
Seitens des Finanzamtes werde beantragt, das Begehren abzuweisen, da auf Grund der Bezüge aus einer gesetzlichen Krankenversorgung nach § 69 Abs. 2 EStG 1988 ein Pflichtveranlagungstatbestand nach § 41 Abs. 1 EStG 1988 vorliege.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Nach § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 ist der Steuerpflichtige, wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind, zu veranlagen, wenn im Kalenderjahr Bezüge gemäß § 69 Abs. 2, 3, 5, 6, 7, 8 oder 9 EStG 1988 zugeflossen sind.
§ 69 Abs. 2 EStG 1988 idF AbgÄG 2014, BGBl. I Nr. 13/2014, lautet:
" Bei Auszahlung von Bezügen aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung sowie aus einer Kranken- oder Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c und e und bei Auszahlung von Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG sind 36,5% Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge 30 Euro täglich übersteigen. Wird ein 13. bzw. 14. Bezug zusätzlich ausgezahlt, hat ein vorläufiger Lohnsteuerabzug von diesen Bezügen zu unterbleiben. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren haben die Versicherungsträger bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel ist ein Siebentel gesondert als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 auszuweisen."
Fest steht im gegenständlichen Fall, dass der Bf. im Streitjahr 2014 neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit von der Y GmbH in Höhe von 30.318,02 € auch Bezüge aus einer gesetzlichen Krankenversorgung (Krankengelder der Z Gebietskrankenkasse) nach § 69 Abs. 2 EStG 1988 in Höhe von 1.118,54 € und 978,72 € erhalten hat. Dies wird durch die Bezug habenden Lohnzettel dokumentiert.
Fest steht im gegenständlichen Fall weiters, dass der Bf. das streitgegenständliche Darlehen für den Kauf eines Einfamilienhauses aufgenommen hat, weshalb die Aufwendungen für die Rückzahlung dieses Darlehens (einschließlich Zinsen) nicht als Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 abzugsfähig sind (siehe dazu die oben in der Darstellung des Verfahrensganges wiedergegebenen Ausführungen des Finanzamtes in dessen Beschwerdevorentscheidung vom ).
Die Nichtabzugsfähigkeit dieser Aufwendungen als Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 wird vom Bf. in seinem Vorlageantrag auch nicht bestritten; allerdings wendet er in diesem ein, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 nicht vorlägen, sodass es sich um eine Antragsveranlagung nach § 41 Abs. 2 EStG 1988 handle. Er ziehe hiermit seinen Antrag auf Veranlagung zurück und beantrage die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides.
Dazu ist seitens des Bundesfinanzgerichtes folgendes festzuhalten:
Liegt kein Pflichtveranlagungstatbestand vor, können beantragte Veranlagungen bis zur Rechtskraft des Abgabenbescheides (vor Erlassung des Erstbescheides oder im Beschwerdewege) wie andere Parteianträge auch zurückgezogen werden. In den Pflichtveranlagungsfällen des § 41 Abs. 1 EStG 1988 ist dies nicht möglich (Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 15. EL, § 41 Anm. 30, mit Verweis auf -G/06).
Im gegenständlichen Fall liegt – entgegen der Rechtsauffassung des Bf. in seinem Vorlageantrag – der Pflichtveranlagungstatbestand des § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 vor, da der Bf. im Streitjahr 2014 neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit von der Y GmbH auch Bezüge aus einer gesetzlichen Krankenversorgung nach § 69 Abs. 2 EStG 1988 erhalten hat (siehe oben). Somit ist der Bf. zwingend zu veranlagen (vgl. Wanke, § 41 Anm. 25); eine Zurückziehung des Antrages auf Veranlagung ist daher nicht möglich, weshalb das diesbezügliche, vom Bf. in seinem Vorlageantrag gestellte Begehren abzuweisen ist.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr ergibt sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz (Vorliegen des Pflichtveranlagungstatbestandes des § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, siehe oben).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 69 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 15. EL, § 41 Anm. 25, 30 -G/06 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101626.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at