Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.05.2016, RV/3100310/2012

Erlassung der Beschwerdevorentscheidung durch örtlich unzuständiges Finanzamt

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rochus in der Beschwerdesache Bf-GmbH, vertreten durch die Masseverwalterin, gegen die Bescheide des Finanzamtes K vom , betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 für die Jahre 2008 und 2009

I) zu Recht erkannt:

Die Beschwerdevorentscheidung (vormals Berufungsvorentscheidung) des Finanzamtes S vom betreffend die Beschwerde (Berufung) vom gegen die Haftungsbescheide vom betreffend Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 2 EStG für die Jahre 2008 und 2009 wird wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

II) den Beschluss gefasst:

Der Vorlageantrag vom betreffend die Beschwerde (Berufung) vom gegen die Haftungsbescheide vom für 2008 und 2009 wird als unzulässig (geworden) zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 9 iVm Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG wurde mit der Unabhängige Finanzsenat aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren ging auf das Bundesfinanzgericht über.

Die streitgegenständlichen beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz am bereits anhängigen Berufungen sind daher gemäß § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Im folgenden Text wird die der neuen Rechtslage entsprechende Terminologie verwendet.

Nach einer bei der Beschwerdeführerin (kurz: Bf) durchgeführten Nachschau nach § 144 BAO erließ das Finanzamt K mit Ausfertigungsdatum gegenüber der Bf für die Jahre 2008 und 2009 jeweils einen Haftungsbescheid mit denen sie zur Haftung von Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 in der Höhe von insgesamt 43.701,76 € herangezogen worden ist.

Gegen diese Bescheide erhob die Bf mit Schreiben vom beim Finanzamt K Beschwerde.

Nachdem dem Finanzamt K vom Landesgericht Innsbruck in der Firmenbuchsache mit der FN 123456 mit Schreiben vom bekannt gegeben worden ist, dass die Bf mit Generalversammlungsbeschluss vom ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung von der im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Finanzamts K gelegenen Gemeinde Berg in die in den örtlichen Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes S gelegene Gemeinde Tal verlegt hat, trat das Finanzamt K den Veranlagungsakt der Bf noch am selben Tag an das für die Bf nunmehr örtlich zuständige Finanzamt S ab.

Am erließ das Finanzamt S betreffend die oben angeführte Beschwerde eine abweisende Beschwerdevorentscheidung.

Mit Eingabe vom stellte die Bf beim Finanzamt S fristgerecht einen Vorlageantrag.

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt K die verfahrensgegenständliche Beschwerde dem damals zuständigen Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1) Nach § 50 erster Satz BAO idF BGBl I 2010/9 haben die Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen.

Gemäß § 52 BAO sind, soweit nicht anderes bestimmt wird, für die Zuständigkeit der Abgabenbehörden des Bundes die Vorschriften des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 – AVOG 2010 maßgeblich.

Nach § 21 Abs. 1 AVOG 2010 ist das Betriebsfinanzamt das Finanzamt, in dessen Bereich eine Körperschaft, Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder Vermögensmasse ihren Ort der Geschäftsleitung (§ 27 Abs. 2 BAO) oder, sofern dieser nicht im Inland gelegen ist, ihren inländischen Sitz hat oder hatte.
Nach Abs. 3 leg.cit ist das Betriebsfinanzamt des Abfuhrpflichtigen zuständig in Angelegenheiten der Abzugssteuern.

Gemäß § 6 AVOG 2010 endet die Zuständigkeit einer Abgabenbehörde für die Erhebung von Abgaben, außer bei Erlassung eines Delegierungsbescheides, mit dem Zeitpunkt, in dem eine andere Abgabenbehörde von den ihre Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlang.

Gemäß § 4 AVOG 2010 berührt der Übergang der Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde erster Instanz nicht die Zuständigkeit der bisher zuständig gewesenen Abgabenbehörde erster Instanz im Berufungsverfahren betreffend von ihr erlassene Bescheide.

2) Zum Zeitpunkt der Erlassung der hier strittigen Haftungsbescheide am war das Finanzamt K zweifelsfrei sachlich und örtlich zuständig. Die strittigen Bescheide sind daher zu Recht von diesem Finanzamt erlassen worden.

Mit der Verlegung des Sitzes und der Geschäftsleitung der Bf von der Gemeinde Berg in die Gemeinde Tal und damit vom örtlichen Zuständigkeitsbereich des Finanzamts K in den des Finanzamtes S waren die Voraussetzungen für einen Übergang der Zuständigkeit an das Finanzamt S gegeben.

3) Wie der Aktenlage zu entnehmen ist, hat das Finanzamt K mit E-Mail vom das Finanzamt S von der Änderung der die Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen in Kenntnis gesetzt und gleichzeitig den Veranlagungsakt abgetreten. Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist die Zuständigkeit des Finanzamtes K zur Erhebung von Abgaben beendet und die des Finanzamtes S begründet worden.

4) Von diesem Zuständigkeitsübergang unberührt bleibt jedoch die Zuständigkeit zur Erledigung von Beschwerden (Berufungen). Aus dem oben zitierten § 4 AVOG 2010 der der allgemeinen Zuständigkeitsregelung vorgeht -  ergibt sich zweifelsfrei, dass für die Erledigung einer Beschwerde (Berufung) unabhängig vom Übergang der Zuständigkeit zur Erhebung von Abgaben auf eine andere Abgabenbehörde, jene Abgabenbehörde zuständig ist, die den bekämpften Bescheid erlassen hat (vgl. Ritz, BAO5, § 6 AVOG 2010, Tz 4).

5) Im gegenständlichen Fall ist daher das Finanzamt K als bescheiderlassende Abgabenbehörde für die Erledigung der Beschwerde (Berufung) zuständig. Die Beschwerdevorentscheidung (vormals Berufungsvorentscheidung) vom über die Beschwerde (Berufung) gegen die vom Finanzamt K erlassenen Haftungsbescheide betreffend Kapitalertragssteuer für 2008 und 2009 vom wurden jedoch vom Finanzamt S und somit von einem hierfür unzuständigen Finanzamt erlassen.

6) Die Beschwerdevorentscheidung war daher als rechtswidrig aufzuheben und der Vorlageantrag der Bf vom gemäß § 260 Abs. 1 lit. a iVm. § 264 Abs. 4 lit. e BAO idgF in Folge Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung mit Beschluss (§ 278 BAO) als unzulässig (geworden) zurückzuweisen. Ein Vorlageantrag setzt nämlich zwingend eine im Rechtsbestand befindliche Beschwerdevorentscheidung voraus (Ritz, BAO5, § 264 Tz 6 unter Verweis auf , ).

Die Beschwerde (vormals: Berufung) gegen die Haftungsbescheide betreffend Kapitalertragssteuer für 2008 und 2009 ist damit wieder unerledigt.

7) Nach der geltenden Rechtslage (§ 262 Abs. 1 BAO idF BGBl. I 2013/14) hat das Finanzamt verpflichtend eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Das Finanzamt K wird daher mit Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde gegen die hier strittigen Haftungsbescheide betreffend Kapitalertragssteuer für 2008 und 2009 zu entscheiden haben.

Zulässigkeit der Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach Abs. 9 leg.cit. sind auf Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden

Eine Entscheidung von grundsätzliche Bedeutung liegt hier nicht vor, vielmehr ergibt sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz. Für die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision besteht daher kein Anlass.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
örtliche Unzuständigkeit
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.3100310.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at