Parkometer, Antrag auf Zuerkennung einer Aufwandsentschädigung (Verfahrenskosten)
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf., Anschrift, über den Antrag auf Zuerkennung einer Aufwandsentschädigung im Zusammenhang mit der Beschwerde vom gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien MA 67 vom , GZ. MA 67-PA-535336/6/5, betreffend Zurückweisung eines Einspruches wegen Verspätung gemäß § 49 Abs. 1 VStG beschlossen:
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG wird der Antrag auf Zuerkennung einer Aufwandsentschädigung als unzulässig zurückgewiesen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Magistrat der Stadt Wien MA 67, erließ am gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf.) eine Strafverfügung. Der dagegen am erhobene Einspruch wurde mit Bescheid vom als verspätet zurückgewiesen.
In der dagegen am eingebrachten Beschwerde beantragte der Bf. die Zuerkennung einer Aufwandsentschädigung von € 128,00 für die Bearbeitungszeit, Telefonate mit der Behörde sowie eine Evidenzhaltungsgebühr.
Über den Antrag wurde erwogen:
Gemäß § 74 Abs. 1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.
Gemäß § 26 Abs. 1 und 5 VwGVG haben Zeugen und Beteiligte, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken vernommen werden oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, Anspruch auf Gebühren nach § 2 Abs. 3 und den §§ 3 bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes. Die Gebühr ist gemäß § 19 GebAG beim Verwaltungsgericht geltend zu machen.
Gemäß § 49 VwGVG gilt § 26 VwGVG nicht für Beteiligte.
Da gemäß § 74 Abs. 1 AVG jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat und im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 49 VwGVG ein Anspruch auf Zuerkennung von Gebühren iSd § 26 VwGVG für Beteiligte nicht besteht, war die begehrte Aufwandsentschädigung als unzulässig zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten Rechtslage.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 74 Abs. 1 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 49 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 26 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7500658.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at