"Metadaten" einer Bescheinigung des Sozialministeriumservice sind nicht ausreichend
Rechtssätze
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Folgerechtssätze | |
RV/7105776/2015-RS1 | wie RV/7103019/2015-RS7 Auch wenn das Finanzamt (zunächst) keine Kenntnis des vollständigen Gutachtenstextes einer Bescheinigung nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 hat, hat es vor Erlassung eines Bescheides zwingend gemäß § 183 Abs. 4 BAO das Parteiengehör zu wahren. Das bedeutet in Bezug auf Bescheinigungen des Sozialministeriumservice, dass es nicht ausreichend ist, wenn erst in der Bescheidbegründung auf diese Bescheinigung Bezug genommen wird, sondern dem Antragsteller ist nach Kenntniserlangung der "Metadaten" der Bescheinigung durch das Finanzamt förmlich ("Vorhalt") Gelegenheit zu gehen, sich zu dieser Beweisaufnahme zu äußern. |
RV/7105776/2015-RS2 | wie RV/7103019/2015-RS6 Erhält die Behörde nur die "Metadaten" einer Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen und wäre auf Grund dieser "Metadaten" der Nachweis einer erheblichen Behinderung i.S.d. § 8 Abs. 5 FLAG 1967 oder einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 oder § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 nicht erbracht, belastet die Behörde einen darauf gestützten Abweisungsbescheid (§ 13 FLAG 1967) mit Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG), wenn sie vor Bescheiderlassung nicht das den "Metadaten" zugrunde liegende Gutachten einer Prüfung unterzieht. |
RV/7105776/2015-RS3 | wie RV/7103019/2015-RS8 Sollte der Antragsteller die Schlüssigkeit eines Gutachtens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen bezweifeln, wird das Finanzamt den vollständigen Text des Gutachtens, entweder durch Anforderung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice), oder auch durch Anforderung beim Antragsteller beizuschaffen und in weiterer Folge das Gutachten auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu prüfen haben. Das Ergebnis dieser Prüfung muss sich in der Begründung des Bescheides (§ 93 Abs. 3 lit. a BAO) niederschlagen. |
RV/7105776/2015-RS4 | wie RV/7101144/2014-RS1 Im Beschwerdeverfahren genügt es nicht, durch das Finanzamt im Wege der elektronischen Datenverarbeitung ein neuerliches Gutachten des Sozialministeriumsservice zu veranlassen, ohne dem dortigen Gutachter alle erforderlichen aktenkundigen Informationen von Amts wegen zur Verfügung zu stellen. Ein Gutachten, das nur auf den vom Antragsteller oder vom Untersuchten dem Gutachter vorgelegten Befunden beruht, ohne sich mit den anderen aktenkundigen, der Behörde von der Antragstellerin bzw. dem Kind selbst vorgelegten Befunden auseinanderzusetzen, ist unvollständig. Dem Sozialministeriumsservice sind von der belangten Behörde alle im gegenständlichen Verfahren aufgenommenen Beweise durch Übermittlung der entsprechenden Urkunden zur Kenntnis zu bringen. |
RV/7105776/2015-RS5 | wie RV/7101144/2014-RS4 Gemäß § 278 BAO kann das Verwaltungsgericht bei unterlassenen Ermittlungen mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen. Der , 66 5002/6-VI/6/02, Anforderung einer ärztlichen Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, sieht ebenso wie die Richtlinie des BMF-280000/0222-IV/2/2013, Organisationshandbuch – zur verwaltungsökonomischen Abwicklung des Verfahrens – ausschließlich den elektronischen Verkehr mit dem Bundessozialamt durch die Finanzämter vor. Das Gericht hätte daher ohne Bescheidaufhebung die erforderliche Ergänzung des Gutachtens durch das Finanzamt zu veranlassen, dieses hätte dann dem Gericht zu berichten, das Gericht hätte hierzu das Parteiengehör zu wahren und allenfalls könnte in weiterer Folge das Gericht – nach Einholung entsprechender Zustimmungserklärungen – nach § 300 BAO vorgehen können. Hier erweist sich eine sofortige Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde als weitaus verwaltungsökonomischer. |
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke im Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde der A B, Adresse, vom , eingelangt am , gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling, 2340 Mödling, Dipl.Ing. Wilhelm Haßlingerstr. 3, vom , wonach der Antrag vom auf Familienbeihilfe und erhöhe Familienbeihilfe für die im Mai 1996 geborene C B ab Oktober 2014 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer X, beschlossen:
I. Der angefochtene Abweisungsbescheid vom und die diesbezügliche Beschwerdevorentscheidung vom werden gemäß § 278 Abs. 1 BAO aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzamt zurückverwiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Antrag
Offenbar am (die Eingangsstempel sind teilweise unleserlich) langte am Finanzamt ein mit datierter Antrag auf Familienbeihilfe (Beih 1) sowie ein ebenfalls mit datierter Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung (Beih 3) ein.
Aus diesen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin (Bf) A B Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag für die im Mai 1996 geborene Tochter C B beantragt. Die Bf sei seit 1982 geschieden und Pensionistin, sie wohne gemeinsam mit ihrer Tochter in Adresse. Die Tochter sei ledig, weitere Angaben zur Tochter sind auf dem dem Formular Beih 1 nicht enthalten. Der Erhöhungsbetrag werde wegen "ICD 10 F 41.2: Angst u. depressive Störung gemischt" beantragt. Pflegegeld werde für die Tochter keines bezogen.
Aus dem elektronisch vom Finanzamt vorgelegten Akt ist zu entnehmen (in der Reihenfolge der Aktenvorlage):
Schreiben des Finanzamts vom
Aus einem Screenshot geht hervor:
lfdN E AV Datum. Termin Vormerkung
0130 N 19 101014 191114 Anfrage wegen FB
...
Do Dokumentbeschreibung
89 Zu Ihrem Schreiben vom wird mitgeteilt, dass Ihnen auf Grund
89 Ihres Schreibens vom am ein Antrag auf Gewährung
89 der erhöhten Familienbeihilfe zugesendet wurde. Dieser langte bis dato
89 hieramts nicht ein.
89 Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder besteht, wenn diese
89 in Berufsausbildung stehen oder auf Grund einer Erkrankung voraus-
89 sichtlich dauernd außer Stande sind, sichselbst den Unterhalt zu ver-
89 schaffen.
89 Sie werden daher gebeten, den übermittelten Antrag auszufüllen und an das
Do Dokumentbeschreibung
89 Finanzamt Baden-Mödling zu retournieren.
Offenbar am wurde das Sozialministeriumservice vom Finanzamt um Begutachtung ersucht.
Schreiben vom
Mit Datum (Eingangsstempel des Finanzamts weitgehend unleserlich) richtete die Bf folgendes Schreiben an das Finanzamt:
Betr. Familienbeihilfe für meine Tochter BC VNR 4737
Leider ist es mit zur Zeit nicht möglich, persönlich vorzusprechen.
Meine Tochter ist nach wie vor in therapeutischer Behandlung. Nach einem weiteren traumatischen Erlebnis (siehe Kopie Anzeigebestätigung) ist auch nicht vorhersehbar wie lange die Therapie notwendig ist. Bezüglich des event. Ausbildungsplatz in Linz wird meine Tochter am vorstellig. Ob und wann sie bei diesem Fotografen beginnen kann ist aus besagten Gründen noch nicht zu sagen.
Da seit Mai der Kinderzuschuss gestrichen und meine Ausgleichszulage gekürzt ist, wurde auch bei PVA ein Ansuchen gestellt um Weiterführung; zwecks Erstellung eines med. Gutachtens erwartet meine Tochter einen Termin bei PVA Landesstelle Wien.
Ich ersuche höflichst mir schriftlich oder telefonisch unter ... Mitteilung zu machen...
Schreiben der PVA vom
Die Pensionsversicherungsanstalt übermittelte der Bf am ein Formblatt Antrag auf Weitergewährung des Kinderzuschusses für C.
Auf Antrag der/des Berechtigten ist der Kinderzuschuss auch über das 18. Lebensjahr hinaus weiterzugewähren, wenn und solange das Kind sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet oder eine Tätigkeit nach dem Freiwilligengesetz ausübt, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; bei Besuch einer der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtung (Universität, Hochschule, Akademie etc.) muss ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes betrieben werden; seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des obgenannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.
Wir ersuchen Sie zu beachten, dass über die Weitergewährung erst nach Einlangen des Antrages und der notwendigen Unterlagen entschieden werden kann und eine Unterbrechung im Bezug dieser Leistung vermeidbar ist, wenn dieser Antrag innerhalb eines Monates bei uns einlangt.
Untersuchungseinladung vom
Mit Schreiben vom wurde die Bf und ihre Tochter von der PVA zu einer Begutachtung durch einen Facharzt für Neurologie am eingeladen.
Anzeigebestätigung
Die Landespolizeidirektion Wien, Stadtpolizeikommando Liesing, bestätigte der Tochter der Bf, ausgewiesen mit einem von einer Fotoschule ausgestellten Studentenausweis vom , am die Erstattung einer Anzeige wegen schwerer Nötigung am zwischen 18 und 22 Uhr in Adresse durch einen bekannten Täter (Näheres lässt sich der Bestätigung nicht entnehmen).
Ärztliches Attest vom
Dr. D E, Ärztin für Allgemeinmedizin, erstattete am folgendes ärztliches Attest zur Vorlage bei der PVA NÖ:
Betrifft: Ansuchen um Verlegung des Kontrolltermins im "Kompetenzzentrum Begutachtung" von NÖ nach Wien
Frau BC steht seit einigen Jahren bei mir in Behandlung. Aufgrund traumatischer Erlebnisse (körper. Übergriff) leidet die Patientin unter Panikattacken und incip. Depressionen. Dahingehend steht die Patientin bereits in psychotherapeutischer Behandlung.
Aufgrund sehr eingeschränkter wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ist es der Patientin und ihrer Mutter (die ihr als Begleitung im öffentlichen Verkehr momentan hilfreich zur Seite steht) nur sehr schwer möglich nach St. Pölten zu kommen.
Desweiteren ist die Patientin direkt an der Wiener Stadtgrenze (lediglich 300m!) wohnhaft.
Ich würde herzlich um Vergabe eines neuen Termins zur Begutachtung (Erstellung eines med. Gutachtens) in der Landesstelle Wien bitten!
Schreiben vom
Die Bf richtete am folgendes Schreiben an das Finanzamt (die angesprochene Bescheinigung befindet sich nicht in dem vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Akt):
Wie telefonisch besprochen sende ich die Bestätigung von Fr. FG-H, bei der meine Tochter CB ... zur Zeit in psychotherapeutischer Behandlung ist.
Eine Vorstellung bei einem event. Ausbildungsplatz bei einem Fotografen in Linz musste vorerst verschoben werden.
Über weitere Vorgangsweise werde ich Mitteilung machen...
Schreiben vom
Am schrieb die Bf dem Finanzamt:
Da es leider nicht möglich war am Mo. telef. eine zuständige Dame oder Herr zu kontaktieren, erlaube ich mir wieder zu schreiben. Auf meinen Brief vom habe ich leider keine Antwort bekommen. In der Zwischenzeit war meine Tochter, wie angekündigt bei PVA zwecks Erstellung eines med. Gutachten. Antwort wird noch etwas dauern.
Bzgl der event. Ausbildung zur Fotografin in Linz war meine Tochter auch vorstellig, leider ohne Erfolg. Zur Zeit keine Aufnahme.
Momentan muss meine Tochter wg. Erkrankung unterbrechen (Mandelabszess u. in der Folge Zahneiterung).
Ich ersuche höflichst um Rückmeldung...
Telefax vom
Am wurde mit Telefax von der Bf folgendes Schreiben dem Finanzamt übermittelt:
Am war ich mit meiner Tochter CB unterwegs zu einer Untersuchung bei Fr. Dr. I bzgl. Weiterführung der Familienbeihilfe. In der Schnellbahn kam mir die Tasche mit allen Befunden u. wichtigen Unterlagen abhanden. Trotz großem Bemühen (Fundamt, Polizei etc.) sind diese Unterlagen bis jetzt nicht wieder aufgetaucht. Da auch ein Schreiben von ihnen dabei war möchte ich mich erkundigen ob möglicherweise ein ehrlicher Finder diese Unterlagen ihnen hat zukommen lassen. Ich ersuche höflichst um Mitteilung...
Bescheinigung des Sozialministeriumservice vom
Aktenkundig ist folgende Bescheinigung des Sozialministeriumservice vom (Screenshot):
+---------------------------+
Ablage | BSB-Beschein. |
+----------------------+ +-------------------------------------------
Y B C
erledigt: N
Anforderung vorgemerkt Antrag
Bescheinigung erstellt
Grad der Behind.: 40 % ab
dauernd
erwerbsunfähig: nein vor 18. Lj.: nein vor 21. Lj.: nein
Nachuntersuchung: vorauss. weitere 3 Jahre: ja
Stellungnahme...........................................................................................................
DEU: Sebsterhaltungsfähigkeit ist in einem entsprechenden Bereich gegeben-
Bescheinigung: GZ: Z **1**
Abweisungsbescheid
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag vom auf Familienbeihilfe und erhöhe Familienbeihilfe für die im Mai 1996 geborene C B ab Oktober 2014 ab und begründete dies so:
Für volljährige Kinder steht Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung genannten Voraussetzungen zu.
Als anspruchsbegründend wird Folgendes bestimmt:
- Zeiten einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung
- Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung
- Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung
- das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß § 8 Abs. 5 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der derzeit gültigen Fassung gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem nicht nur eine vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der SinnesWahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Eine rückwirkende Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ist für max. fünf Jahre ab der Antragstellung möglich bzw. ab dem Monat, ab dem das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung festgestellt hat (§ 10 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der geltenden Fassung).
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Da C weder in Ausbildung steht noch erwerbsunfähig ist, war Ihr Antrag abzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem oben angeführten Amt das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht werden. Die Beschwerde ist zu begründen.
Durch die Einbringung einer Beschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides gemäß § 254 Bundesabgabenordnung (BAO) nicht gehemmt.
Hinweis
Im Zuge dieser Erledigung erstellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Auftrag des Finanzamtes folgende Bescheinigung(en) über das Ausmaß der Behinderung, die Ihnen bereits durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zugesandt wurde(n):
Name des Kindes Datum Geschäftszahl
BC U
Der Bescheid wurde durch Hinterlegung am (Beginn der Abholfrist ) zugestellt.
Beschwerde
Gegen diesen Abweisungsbescheid richtet sich die mit datierte und am beim Finanzamt eingelangte Beschwerde:
Auf Grund der mir abhanden gekommenen wichtigen Untersuchungsbefunde (Fax-Mitteilung ) war es Fr. Dr. I nur bedingt möglich den seelischen Zustand meiner Tochter C zu beurteilen.
Ich war aber sehr froh dass sich Fr. Dr. I überhaupt die Mühe machte, eine Untersuchung durchzuführen...
Die Hoffnung die Unterlagen wieder in meine Hände zu bekommen, habe ich aufgegeben. ich bin zur Zeit bemüht, Kopien sämtl. Unterlagen anzufordern. Was sich auch als extrem mühsam herausstellt.
Ich ersuche höflichst, meine Tochter zu einer neuerlichen Untersuchung einzuladen, sobald ich alle Befunde wieder beisammen habe.
Ich hoffe auf Verständnis...
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde vom als unbegründet ab:
Gemäß § 8 Abs. 5 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der derzeit gültigen Fassung gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem nicht nur eine vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Eine rückwirkende Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ist für max. fünf Jahre ab der Antragstellung möglich bzw. ab dem Monat, ab dem das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung festgestellt hat (§ 10 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der geltenden Fassung).
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Laut Fach/Ärztlichen Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen wurde ein Grad der Behinderung im Ausmaß von 40% und keine dauernde Erwerbsunfähigkeit ab April/2015 festgestellt.
Da keine Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von erhöhter Familienbeihilfe vorliegt, war die Beschwerde abzuweisen.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde von der Bf am übernommen.
Vorlageantrag
Mit Schreiben vom , Postaufgabe am selben Tag, stellte die Bf Vorlageantrag ohne darin auf die Beschwerdevorentscheidung näher einzugehen. Gleichzeitig wurden folgende Unterlagen vorgelegt:
Psychotherapiebestätigung vom
Mag. J K, Psychologe, Personenzentrierter Psychotherapeut, bestätigte am zur "Vorlage beim Zahnarzt/Zahnambulatorium":
Ich bestätige hiermit, dass Frau CB, geb. am ...03.1996, wegen einer
ausgeprägten Angststörung bei mir in kontinuierlicher psychotherapeutischer Behandlung ist.
Diese Angst erstreckt sich auch auf Zahnbehandlungen.
Entlassungsbericht
Das Krankenhaus Hietzing bestätigte am , dass C B von bis stationär wegen Abdominalgien, Ausschluss Appendicitis, Panikattacken aufgenommen wurde. In der Kieferambulanz sei die Extraktion eines Zahns empfohlen wurde, wobei vermerkt ist, dass die Patientin die Extraktion in Narkose möchte und ein Gutachten wegen Zahnarztphobie einholen werde. Empfohlen werde eine Kontrolle beim praktischen Arzt, die Extraktion eines Zahns sowie Kommen bei Verschlechterung, verschrieben wurde Augmentin 1g.
Patientenbrief
Der Patientenbrief des KH Hietzing mit Neurolg. Zentr. Rosenhügel vom führt zum stationären Aufenthalt unter anderem näher aus:
... Epikrise:
Die Aufnahme der Patientin erfolgt wegen seit dem Vortag bestehenden Schmerzen im rechten Unterbauch, verbunden mit Übelkeit und Emesis. lm Aufnahmelabor zeigen sich keine Entzündungsparameter. Die Temperatur bei Aufnahme ist 37,9°. Der Harnstreifen ist ohne Befund, der BetaHCG Test ist negativ. Klinisch besteht ein weiches Abdomen mit einem Druckschmerz im rechten unteren Abdomen. Zur weiteren Abklärung wird eine Sonographie durchgeführt, hierbei ist die Appendix nicht nachweisbar, es zeigen sich einzelne reaktiv mesenterielle Lymphknoten im rechten Unterbauch.
Da im weiteren Verlauf die Entzündungsparameter stark ansteigen mit 15000 Leukozyten und einem CRP von 202 mg/l wird eine abdominelle sonographische Kontrolle durchgeführt, ebenso ein Cor-Pulmo und eine Echocardiographie zum Ausschluss einer Endocarditis. Alle durchgeführten Untersuchungen sind unauffällig. Ebenso wird die Patientin an der h.o. Kieferambulanz vorgestellt, hierbei zeigt sich der Zahn 3 6 extraktionsnotwendig, dies wurde bereits im Oktober 2014 festgestellt. Die Patientin möchte jedoch eine Extraktion in Narkose, hierzu ist ein Gutachten des behandelnden
Psychiaters erforderlich.
ln der nächsten Laborkontrolle vom zeigen sich die Entzündungsparameter wieder regredient, CRP mit 135,8 mg/l. Die Patientin möchte den stationären Aufenthalt abbrechen und verlässt die Abteilung nach Unterfertigung eines Reverses am ...
Vorlage
Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:
Sachverhalt: Am wurde ein Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe für Tochter C eingebracht.
Beweismittel: BSB Bescheinigung ,Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt, ärztliches Attest,
Stellungnahme: Da lediglich ein Behinderungsgrad von 40 % und keine dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt wurde, konnte die erhöhte Familienbeihilfe nicht gewährt werden.
Eingabe vom
Nach einem Telefonat mit der Richterin übermittelte die Bf mit Schreiben vom , Postaufgabe am selben Tag, nachstehende Unterlagen:
Entlassungsbrief Pflege
Das KH Hietzing mit Neurol. Zentr. Rosenhügel fertigte am und am jeweils einen Entlassungsbrief Pflege aus, wonach C B zum Zeitpunkt der Entlassung selbstständig sei und keiner Unterstützung durch professionelle Pflege bedürfe.
Patientenbrief
Das KH Hietzing mit Neurol. Zentr. Rosenhügel fertigte am einen Patientenbrief aus, wonach C B von bis in stationärer Behandlung gewesen sei.
Aufnahmegrund:
Transferierung von der 5. Med. Abteilung, wo die Pat. wegen seit 2 Wochen wässrigen Diarrhoen einhergehend mit abdominalen Bauchkrämpfen, Übelkeit und Erbrechen in stationärer Behandlung war.
Mit dem hochgradigen Verdacht auf CED wurde die Pat. am von der 1. Med. Abteilung übernommen.
Diagnosen bei Entlassung:
Erstdiagnose eines Morbus Crohn
Anpassungsstörung
Eisenmangel
Vitamin D-Mangel I
...
Konsiliarbefund vom
Anamnese:
Rezent CED diagnostiziert (M. Crohn), schon vor einem Gelenksbeschwerden, Jahr kurze Episode; bisher noch nie seit ein paar Tagen komisches Gefühl re. Knie, schlechter beweglich. Bisher noch nie Gelenksprobleme; keine Enthesitis, keine Psoriasis, keine Rückenschmerzen, keine Daktylitis; FA: Vater Darmerkrankung;
Vorbekannte Erkrankungen:
bland, keine OP, Allergie gegen Erdnüsse, Buscopan, Novalgin, Psychopax;
Status:
Rechtes Knie: kein größerer Erguss des Kniegelenkes palpabel, wirkt wie Bursitispräpatellaris; sonst - Gelenke unauffällig
Diagnose:
M. Crohn
V.a. Gelenksbeteiligung
Dekurs:
Heute h.o. Röntgenkontrolle.
Therapieversuch mit Celebrex und/oder Flector-Pflaster besprochen. Kurzfristige Verlaufskontrolle in unserer SpA-Ambulanz für um 12 Uhr.
Wenn Beschwerden anhaltend, dann MRT-Untersuchung geplant.
Heute auch Rheumaserologie inklusive HLA-Typisierung durchgeführt.
Therapie:
Clebrex 100 mg 1-0-1-0, wenn hinsichtlich Crohn verträglich
Versuch lokal mit Flector-Pflaster (von Pat. in Apotheke zu kaufen)
„Weitere empfohlene Maßnahmen:“
„ 12 Uhr Coloskopie in der 1. Med. Ambulanz, Pav. V (Revers und CleanPrep wurden mitgegeben)“
„Befundbesprechung in der CED-Ambulanz nach telefonischer Terminvereinbarung in 6-8 Wochen.“
„ 12 Uhr Kontrolle in der rheumatologischen Ambulanz.“
„Zusammenfassung des Aufenthalts:“
„Die stationäre Aufnahme erfolgte als Transferierung von der 5. Med. Abteilung bei hochgradigem Verdacht auf CED zur weiteren Diagnostik. Nach erfolgtem Konsil wurde bereits von der 5. Med. Abteilung eine entsprechende Therapie mit Cortison und Mesalacin etabliert.“
„Flüssigkeit wurde weiterhin einige Tage parenteral verabreicht und auch die bereits begonnene antibiotische Therapie mit Sultamycillin wurde bis inclusive fortgeführt. Eine parenterale Eisensubstitution wurde bei einem Eisenmangel eingeleitet. '“
„Am wurde eine Rectoskopie durchgeführt. In dieser zeigten sich mehrere Ulcera zwischen unauffälliger Schleimhaut. Der histologische Befund war vereinbar mit einem mäßig aktiven Morbus Crohn.“
„Unter dem etablierten Therapieregime mit Cortison und Mesalacin kam es zu einer deutlichen Reduktion der Stuhlfrequenz, Verbesserung der Konsistenz.“
„Weiters berichtete Frau B über neu aufgetretene Gelenksbeschwerden im rechten Knie.“
„Diesbezüglich erfolgte die Vorstellung an der 2. Med. Abteilung (Rheumatologie) und ein Therapie mit Celebrex 100 mg begonnen.“
„Ein laborchemisch detektierter Vitamin D-Mangel wurde entsprechend anbehandelt.“
„Wir konnten Frau B in stabilem Allgemeinzustand am aus der stationären Betreuung entlassen.“
„Allergien, Unverträglichkeiten und Risiken:“
„Novalgin, Paracetamol, Buscopan (leichtes vorübergehendes Exanthem); Erdnüsse; paradoxe Reaktion auf Psychopax.“
„Frühere Erkrankungen:“
„Chronische Tonsillitis, rezidivierende Gastroenteritiden.“
„08/2015 Verdacht auf Appendicitis (DU negativ.“
Transthorakale Echokardiographie
Befund über eine Transthorakale Echokardiographie vom :
1) Normal großer linker Ventrikel mit normaler Wanddicke und hyperdynamer Funktion: keine regionalen Wandbewegungsstörungen; normale diastolsche Funktion;
2) Linker Vorhof normal groß; mchter Vorhof normal groß; rechter Ventrikel normal groß;
3)_Trikuspide Aortenklappe; Aortenklappe morphologisch und funktionell normal;
4) Mitralklappe morphologisch und funktionell normal:
5) Trikuspidalklappe morphologisch unauffällig; ieichle Tlikuspidalinsulflzianz; sysloiischar Pulmonalisdruck ca. 18 mmHg;
6) Aorta ascendens im eingesehenen Bereich unauffällig:
7) Vens cava inferior normal weit mit erhaltener respiralorischer Kaiiberschwankung;
8) Kein Pericarderguss:
9) Kein Hinweis für Vegetationen Im TEE bei guter Qualität (schließt eine Endokarditis nicht aus):
Diverse weitere Befunde
Weitere Befunde betreffen EKG, SK, US, CP, Histologie, Gynäkologie, Labor HLA, Koloskopie.
Diagnose:
l. bis Ill. Stufenbiopsate mit chronisch fokal aktiver Colitis, vereinbar mit mäßig aktivem Morbus Crohn.
„Diagnose: Gyn oB“
Diagnose:
Colitis mit makroskopischen Zeichen ausgeprägter Aktivität vom Coecum bis zum Sigma (lCD-K51.9).
Patientenbrief
Das KH Hietzing mit Neurol. Zentr. Rosenhügel fertigte am einen Patientenbrief aus, wonach C B von bis in stationärer Behandlung gewesen sei (zum Inhalt siehe oben).
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Rechtsgrundlagen
Gemäß § 2 lit. a BAO ist die Bundesabgabenordnung sinngemäß in Angelegenheiten der Familienbeihilfe anzuwenden.
§ 115 BAO lautet:
§ 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
(2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
(3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.
(4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.
§§ 166 f BAO lauten:
§ 166. Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
§ 167. (1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
(2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind gemäß § 177 Abs. 1 BAO die für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen beizuziehen.
§ 183 BAO lautet:
§ 183. (1) Beweise sind von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen.
(2) Die Abgabenbehörde kann die Beweisaufnahme auch im Wege der Amtshilfe durch andere Abgabenbehörden vornehmen lassen.
(3) Von den Parteien beantragte Beweise sind aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, daß die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, daß die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
(4) Den Parteien ist vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.
§ 270 BAO lautet:
§ 270. Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist von der Abgabenbehörde Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Dies gilt sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände.
§ 278 BAO lautet:
§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 in der bis gültigen Fassung besteht für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 in der ab gültigen Fassung besteht für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe.
Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 in der bis gültigen Fassung haben volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe.
Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 in der ab gültigen Fassung haben volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe.
Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe kann nur für höchstens fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden (§ 10 Abs. 3 FLAG 1967).
§ 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) lautet:
§ 8. (1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.
(2) Ab beträgt die Familienbeihilfe für jedes Kind monatlich 105,4 €; sie erhöht sich für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 3. Lebensjahr vollendet, um monatlich 7,3 €; sie erhöht sich weiters für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 10. Lebensjahr vollendet, um monatlich 18,2 €; sie erhöht sich weiters ab Beginn des Kalendermonats, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet, um monatlich 21,8 €. Diese Beträge gelten für eine Vollwaise (§ 6) entsprechend.
(3) Ab erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich für jedes Kind, wenn sie
a) für zwei Kinder gewährt wird, um 6,4 € für jedes Kind,
b) für drei Kinder gewährt wird, um 15,94 € für jedes Kind,
c) für vier Kinder gewährt wird, um 24,45 € für jedes Kind,
d) für fünf Kinder gewährt wird, um 29,56 € für jedes Kind,
e) für sechs Kinder gewährt wird, um 32,97 € für jedes Kind,
f) für sieben Kinder gewährt wird, um 35,4 € für jedes Kind,
g) für acht Kinder gewährt wird, um 37,23 € für jedes Kind,
h) für neun Kinder gewährt wird, um 38,65 € für jedes Kind,
i) für zehn Kinder gewährt wird, um 39,78 € für jedes Kind,
j) für elf Kinder gewährt wird, um 40,71 € für jedes Kind,
k) für zwölf Kinder gewährt wird, um 41,49 € für jedes Kind,
l) für dreizehn Kinder gewährt wird, um 42,14 € für jedes Kind,
m) für vierzehn Kinder gewährt wird, um 42,7 € für jedes Kind,
n) für fünfzehn Kinder gewährt wird, um 43,19 € für jedes Kind und
o) für sechzehn und mehr Kinder gewährt wird, um 50 € für jedes Kind.
(4) Ab erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um 138,3 €.
(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
(7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
(8) Für jedes Kind, das in einem Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bereits vollendet hat oder vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich die Familienbeihilfe für den September dieses Kalenderjahres um 100 €.
Nachweisführung
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 bestimmt zur Lösung der Frage, ob das Kind behindert oder voraussichtlich dauernd unfähig ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, die Nachweisführung ausschließlich durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (früher: Bundessozialamt, jetzt: Sozialministeriumservice).
Diese Bescheinigung hat gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu erfolgen.
Bei der Antwort auf die Frage, ob das Kind dauernd außerstande war bzw. ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist die Behörde bzw. das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend sind (vgl. ; , und die bei Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung). Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen (vgl. ; ).
Sachverständigengutachten
Die Sachverständigengutachten, die den Bescheinigungen des Sozialministeriumservice zugrunde zu legen sind, haben sich mit allen der Behörde vorliegenden Beweismitteln, die für die Frage, ob das Kind behindert oder voraussichtlich dauernd unfähig ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, von Bedeutung sein können, auseinanderzusetzen.
Diese Beweismittel sind in den Befund des Gutachtens aufzunehmen. Es bilden nur jene Tatsachen, die in den Befund aufgenommen wurden, die Grundlage für die im Rahmen der Gutachtenserstattung im engeren Sinn vorgenommen Wertungen.
Wäre es möglich, dass Sachverständige ihnen bekannte, aber nicht in den Befund ihres Gutachtens aufgenommene Tatsachen bei der Gutachtenserstellung im engeren Sinn verwerten dürften, wäre eine Bekämpfung durch die Parteien und eine Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte nicht möglich, weil gar nicht beurteilt werden könnte, wovon bei Erstattung des Gutachtens im engeren Sinn ausgegangen wurde. Die Behörde hat daher zu prüfen, ob in den Befund des Gutachtens alle notwendigen und entscheidungsrelevanten Tatsachen Eingang gefunden haben (vgl. ; ).
Kenntnis des vollständigen Gutachtens für eine Entscheidung der Behörde und des Bundesfinanzgerichts unerlässlich
Da die Behörde verpflichtet ist, die Beweiskraft der Gutachten des Sozialministeriumservice zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen, ist es unerlässlich, dass die Behörde vor Erlassung eines Bescheides Kenntnis von einem derartigen Gutachten hat. Erst recht ist im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht durch die Behörde dafür Sorge zu tragen, dass ein solches Gutachten aktenkundig ist (vgl. etwa ).
Der , 66 5002/6-VI/6/02, Verfahrenserweiterung DB7: Anforderung einer ärztlichen Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (= BSB), legt fest, dass der gesamte Ablauf von der Anforderung der Bescheinigung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bis zu deren Übermittlung an das Finanzamt elektronisch zu erfolgen hat.
Das EDV-Verfahren betreffend die Zusammenarbeit zwischen Finanzämtern und Sozialministeriumservice sah diesem Erlass zufolge (bis Oktober 2014) vor, dass "das BSB das Untersuchungsergebnis der anspruchsberechtigten Person nicht mitteilt", weswegen die Finanzämter "im Zuge der Erledigung eines Antrages auf erhöhte Familienbeihilfe die BSB-Bescheinigung der anspruchsberechtigten Person zu übermitteln" hätten (Punkt 2.5 des Erlasses). "Die wichtigsten Ergebnisdaten der Erledigung durch das BSB werden in der Ablage zum entsprechenden Kind in der Karteikarte 'BSB-Beschein.' (= BGM3115) angezeigt. Wurde eine Bescheinigung erstellt, kann - wenn notwendig - durch Angabe des Buchstaben 'a' im Bearbeitungsfeld zur Bescheinigung in die Maske BGM3116 gewechselt werden, wo der vollständige Text der Bescheinigung angezeigt wird" (Punkt 2.5 des Erlasses).
Die Finanzämter hatten in der Vergangenheit somit direkten elektronischen Zugriff auf den vollständigen Text des vom Sozialministeriumservice auf Grund einer Anforderung des Finanzamts erstellten Gutachtens.
Dieses Verfahren wurde mit Erlass BMF-110901/0004-V/2/2014, DB7 – Verfahrensänderungen im 'BSB-Verfahren', gültig ab , unter anderem wie folgt geändert:
... Zu neuen Anforderungen werden nur mehr die für die Bearbeitung des Antrages auf erhöhte Familienbeihilfe notwendigen Daten (= 'Metadaten') der BSB-Bescheinigung angezeigt. Die Ansicht der vollständigen BSB-Bescheinigung ist nicht mehr möglich. Zu alten Anforderungen ist die Ansicht der vollständigen BSB-Bescheinigungen weiterhin möglich. Diese Metadaten bilden - so wie bisher - die Entscheidungsgrundlage für die Feststellung des Anspruches auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe. Für den Fall, dass in Bezug auf das Sachverständigengutachten Klärungsbedarf bestehen sollte, kann das BSB direkt kontaktiert werden....
„... Wurde bisher ein BSB-Verfahren abgeschlossen, wurde die BSB-Bescheinigung als Anhang zur Erledigung des Finanzamtes (zB Abweisungsbescheid, FB-Mitteilung) versendet. Da zu den neuen BSB-Bescheinigungen die Finanzverwaltung nur mehr die Metadaten erhält, kann auch die Versendung der vollständigen BSB-Bescheinigung nicht mehr durch die Finanzverwaltung erfolgen. Die Versendung erfolgt daher nunmehr direkt durch das BSB. Auf der Erledigung der Finanzverwaltung wird nur mehr ein Hinweis auf die durch das BSB versendete BSB-Bescheinigung aufgenommen.“
„Die Finanzverwaltung hat die Möglichkeit, die nochmalige Versendung der BSB-Bescheinigung durch das BSB anzustoßen (zB falls im Zuge der Nachfrage einer anspruchsberechtigten Person diese behauptet, die BSB-Bescheinigung nicht erhalten zu haben)...“
Das bedeutet, dass seit Oktober 2014 die Finanzämter keinen automatischen Zugriff auf den vollständigen Gutachtenstext haben.
Es mag sein, dass die Übermittlung der "Metadaten" ausreichend ist, wenn die Bescheinigung des Sozialministeriumservice die Angaben des jeweiligen Antragstellers vollinhaltlich stützt, also auf Grund der Bescheinigung des Sozialministeriumservice einem Antrag vollinhaltlich Folge zu geben ist, und eine dessen ungeachtet zulässige amtswegige Prüfung der Schlüssigkeit des Gutachtens aus verwaltungsökonomischen Gründen in der Regel unterbleiben kann.
Erhält die Behörde hingegen nur die "Metadaten" und wäre auf Grund dieser "Metadaten" der Nachweis einer erheblichen Behinderung i.S.d. § 8 Abs. 5 FLAG 1967 oder einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 oder § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 nicht erbracht, belastet die Behörde einen darauf gestützten Abweisungsbescheid (§ 13 FLAG 1967) mit Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG), wenn sie vor Bescheiderlassung nicht das den "Metadaten" zugrunde liegenden Gutachten einer Prüfung unterzieht, die auch in der Begründung des Bescheides zum Ausdruck kommt (vgl. ).
Auch wenn das Finanzamt (zunächst) keine Kenntnis des vollständigen Gutachtenstextes hat, hat es vor Erlassung eines Bescheides zwingend gemäß § 183 Abs. 4 BAO das Parteiengehör zu wahren. Das bedeutet in Bezug auf Bescheinigungen des Sozialministeriumservice, dass es nicht ausreichend ist, wenn erst in der Bescheidbegründung auf diese Bescheinigung Bezug genommen wird, sondern dem Antragsteller ist nach Kenntniserlangung der "Metadaten" der Bescheinigung durch das Finanzamt im Wege des EDV-Verfahrens förmlich ("Vorhalt") Gelegenheit zu gehen, sich zu dieser Beweisaufnahme zu äußern (vgl. ).
Sollte der Antragsteller die Schlüssigkeit des Gutachtens bezweifeln, wird das Finanzamt den vollständigen Text des Gutachtens, entweder durch Anforderung beim Sozialministeriumservice, oder auch durch Anforderung beim Antragsteller beizuschaffen und in weiterer Folge das Gutachten auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu prüfen haben. Das Ergebnis dieser Prüfung muss sich in der Begründung des Bescheides (§ 93 Abs. 3 lit. a BAO) niederschlagen (vgl. ).
Wenn dem Finanzamt das vollständige Gutachten nicht bekannt ist, hat es dieses somit vor Bescheiderlassung beizuschaffen (vgl. etwa ; ).
Vom Gutachten des Sozialministeriumservice vom sind nur die "Metadaten" aktenkundig.
Zurückverweisung der Sache an die Behörde
Das Finanzamt wird im fortgesetzten Verfahren zunächst eine Ergänzung des Gutachtens des Sozialministeriumsservice vom um dessen vollständigen Text zu veranlassen haben.
In weiterer Folge wird das Finanzamt ein weiteres Gutachten des Sozialministeriumservice einzuholen haben, da das Gutachten vom auf die aktenkundigen Befunde nach diesem Tag (insbesondere die beiden Krankenhausaufenthalte vom August 2015 und vom März 2016) nicht eingehen konnte.
Auch dieses Gutachten ist im vollen Text beizuschaffen.
Zu diesem Gutachten ist, wie ausgeführt, Parteiengehör zu wahren.
Danach hat das Finanzamt die Schlüssigkeit des Gutachtens, auch im Hinblick auf das Vorgutachten, zu beurteilen.
Sofern das Gutachten einen nicht nur vorübergehenden Grad der Behinderung von wenigstens 50% ergibt, steht gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe ab dem Zeitpunkt des Eintritts dieses Grades der Behinderung zu, wenn Familienbeihilfe (Grundbetrag) entweder infolge Minderjährigkeit der Tochter (§ 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967) oder infolge Berufsausbildung (§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967) oder aus einem anderen in § 2 Abs. 1 FLAG 1967 genannten Grund zusteht. Das Finanzamt wird zu ermitteln haben, was die im Mai 1996 geborene Tochter nach Vollendung des 18. Lebensjahres gemacht hat.
Sollte das Gutachten eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ergeben, ist der Zeitpunkt des Eintritts dieses Umstands im Gutachten anzugeben und wird das Finanzamt schließlich zu prüfen haben, ob diese vor Erreichen des 21. Lebensjahres der Tochter oder während einer Berufsausbildung der Tochter, spätestens aber vor Vollendung des 25. Lebensjahres (§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967) eingetreten ist.
Zurückverweisung
Gemäß § 278 BAO kann das Verwaltungsgericht bei unterlassenen Ermittlungen mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen.
Der , 66 5002/6-VI/6/02, Anforderung einer ärztlichen Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, sieht ebenso wie die Richtlinie des BMF-280000/0222-IV/2/2013, Organisationshandbuch – zur verwaltungsökonomischen Abwicklung des Verfahrens – ausschließlich den elektronischen Verkehr mit dem Sozialministeriumservice durch die Finanzämter vor.
Hier erweist sich eine sofortige Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde als weitaus verwaltungsökonomischer (vgl. ; ; ; oder ).
Die Veranlassung einer Gutachtensergänzung oder eines neuen Gutachtens erfolgt im elektronischen Verkehr der Finanzämter mit dem Sozialministeriumservice, das Bundesfinanzgericht ist in dieses elektronische Verfahren nicht eingebunden.
Hierbei genügt es nicht, im Wege der elektronischen Datenverarbeitung ein neuerliches Gutachten des Sozialministeriumsservice anzufordern, ohne dem dortigen Gutachter alle erforderlichen aktenkundigen Informationen von Amts wegen zur Verfügung zu stellen. Ein Gutachten, das nur auf den vom Antragsteller oder vom Untersuchten dem Gutachter vorgelegten Befunden beruht, ohne sich mit den anderen aktenkundigen Befunden auseinanderzusetzen, ist unvollständig (vgl. ; oder ).
Dem Sozialministeriumsservice sind somit von der belangten Behörde alle im gegenständlichen Verfahren aufgenommenen Beweise durch Übermittlung der entsprechenden Urkunden in Kopie oder als PDF sowie der gegenständliche Beschluss des Gerichts - der die den Akteninhalt bildenden Urkunden zusammenfasst - zur Kenntnis zu bringen (vgl. oder oder ). Die Eingabe der Bf vom an das Bundesgericht samt allen Beilagen ist der für das Finanzamt bestimmten Ausfertigung angeschlossen.
Bereits im Hinblick auf das dargestellte elektronische Verfahren erweist sich die Zurückverweisung der Sache als zweckmäßiger (rascher und kostengünstiger) als die Führung dieser Ermittlungen durch das Bundesfinanzgericht selbst.
Die Aufhebung unter Zurückverweisung dient der Verfahrensbeschleunigung und entspricht dem Gebot der angemessenen Verfahrensdauer. Dem Bundesfinanzgericht fehlen zumindest für umfangreichere Ermittlungen die erforderlichen Ressourcen (das BFG hat eine verglichen mit allen anderen Gerichten signifikant zu niedrige Ausstattung mit nichtrichterlichen Mitarbeitern vgl. Wanke/Unger, BFGG § 18 Anm. 6). Die erforderlichen Erhebungen sind daher jedenfalls vom Finanzamt (sei es nach § 278 BAO, sei es bei Nichtaufhebung nach § 269 Abs. 2 BAO) durchzuführen (vgl. oder ).
Der Bf erhält somit schneller und kostengünstiger eine Entscheidung, wenn das Finanzamt nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Beachtung der im Aufhebungsbeschluss dargelegten Rechtsansicht des Gerichts neuerlich entscheiden kann (vgl. ).
Nichtzulassung der Revision
Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Das Bundesfinanzgericht folgt der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 8 Abs. 5 ff FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 §§ 166 f BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 183 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 93 Abs. 3 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 270 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7105776.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at