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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.04.2016, RV/7105288/2014

Unterhaltskosten, die ausdrücklich zur Deckung allgemeiner Haushaltskosten verwendet werden, können im Rahmen des § 34 Abs 7 Z 4 EStG 1988 nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache des Bf, adresse, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom , betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2013 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 wird abgeändert.

Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2013 in Höhe von -373,00 € festgesetzt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013 beantragte der Beschwerdeführer (Bf.) unter anderem für den Sohn seiner Ehegattin, der von Geburt an behindert ist, Krankheitskosten  in Höhe von 7.740,05 € als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Das Finanzamt hat im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2013 am von den beantragten tatsächlichen Kosten lediglich 3.066,39 € anerkannt und bezüglich des Differenzbetrages in Höhe von 4.673,76 € über Zahnbehandlungskosten, da es sich um allgemeine Kosten handeln würde, die Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung verneint.

In der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid brachte der Bf. vor, dass die Zahnbehandlungskosten seinen Sohn, F, betroffen hätten, der an einer Lippenkiefergaumenspalte leide und diese Aufwendungen daher im Zusammenhang mit einer Behinderung angefallen seien.

Über einen weiteren Vorhalt des Finanzamtes gab der Bf. am bekannt, dass F der Sohn seiner Ehegattin aus erster Ehe sei. Er wohne in einer Wohngemeinschaft für Behinderte in Wien. Sein Zweitwohnsitz sei am Hauptwohnsitz der Ehegattin und des Bf. in XB. Wenn Fahrten zu Ärzten, in Krankenhäuser, zu Zahnärzten etc. notwendig werden, sei der Bf. von XB nach Wien gefahren und habe F abgeholt, um ihn danach wieder in die Wohngemeinschaft zu bringen. Seine Urlaube, Feiertage und Wochenenden habe der Sohn Großteils in XB verbracht, daraus wären die geltend gemachten hohen Fahrtkosten entstanden.

Der Bf. führte überdies aus, dass Arzt und Zahnarztrechnungen vom Konto des Bf. bezahlt worden wären, das zwar auf den Namen seiner Ehegattin lautet, auf das jedoch sowohl seine Ehegattin als auch der Bf. Zugriff gehabt hätten. Der Bf. überweise auch monatlich mittels Dauerauftrag von seinem Konto 300,00 € auf jenes seiner Ehegattin. Laut den beiliegenden Kontoauszügen ist erkennbar, dass der Bf. von seinem auf seinen Namen lautenden Konto auf jenes seiner Ehegattin, das nur auf ihren Namen lautet, monatlich einen Geldbeitrag für den Haushalt in Höhe von 300,00 € überwiesen hat.

Die Abgabenbehörde hat am eine Beschwerdevorentscheidung erlassen und den Einkommensteuerbescheid 2013 dahingehend abgeändert, dass sie die als außergewöhnliche Belastung beantragten Aufwendungen zur Gänze nicht anerkannte. Den Begründungsausführungen im genannten Einkommensteuerbescheid ist dazu zu entnehmen, dass der Bf. nicht nachweisen konnte, die in Rede stehenden Kosten selbst bezahlt zu haben und er überdies nicht darlegte, dass er für seine mittellose Ehegattin die Kosten getragen habe, zumal aus dem übermittelten Dauerauftragsbeleg als Verwendungszweck der monatlichen Überweisungen von 300,00 € „Haushalt“ hervorging.

Im Vorlageantrag brachte der Bf. darüber hinaus vor, dass der Sohn seiner Ehegattin laut Bescheid des Bundessozialamtes zu hundert Prozent behindert sei.

Es sei richtig, dass die Ehegattin des Bf. die Zahnarztrechnungen für ihren Sohn von ihrem Konto bezahlt habe. Der Bf. und seine Ehegattin hätten jedoch neben seinem Girokonto, auf  das seine Pension überwiesen wurde, mehrere gemeinsame Konten, auf die bei Bedarf seine Ehegattin zurückgreifen könne. Laut beigelegter Übersicht handelt es sich dabei um ein gemeinsames Girokonto und zwei Sparkonten, die auf die Namen des Bf. und seiner Ehegattin lauteten.

Der Bf. führte weiters aus, dass seine Ehegattin eine Pension in Höhe von monatlich 1.200,00 € erhalte, mit der sie unmöglich alle Ausgaben bestreiten könne. Daher habe der Bf. ihr  monatlich 300,00 € zur Aufbesserung des Einkommens überwiesen. Die angefallenen Kosten des Haushalts ließen wenig Spielraum für sonstige Ausgaben. Nicht zu vergessen seien neben den hohen medizinischen Ausgaben für F auch die Ausgaben für Kleidung, Möbel, Urlaube usw. Eine Ehegemeinschaft sei auch eine Wirtschaftsgemeinschaft, bei der beide Partner zu den Ausgaben beitragen. Der Bf. fühle sich für den Sohn seiner Ehegattin wie für einen eigenen Sohn verantwortlich, weshalb es für ihn selbstverständlich sei, auch finanziell für sein Wohl beizutragen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Auf Grund der Aktenlage und den im Zuge der Vorhaltsbeantwortung vom Bf. vorgelegten Belege über Girokonten stellt das Bundesfinanzgericht nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen fest:

Die Ehegattin des Bf. hat die streitgegenständlichen Kosten für ihren Sohn F von dem auf ihren Namen lautenden Konto bezahlt. Diese Feststellung stimmt mit den vom Bf. übermittelten Girokontenbelegen und seinen Angaben in der Beschwerde überein. Ausgeschlossen ist daher ebenso, dass die Bezahlung der in Rede stehenden Kosten direkt über ein Giro- oder Sparkonto erfolgt ist, dass auf den Namen des Bf. und den seiner Ehegattin lautete. Unterlagen weisen überdies nach, dass der Bf. seiner Ehegattin angesichts der Ausgaben für den Haushalt und der hohen medizinischen Ausgaben für ihren Sohn einen monatlichen Geldbeitrag in Höhe von 300,00 € auf das auf ihren Namen lautende Konto überwies, über das sie unter anderem die Krankheitskosten für ihren Sohn beglichen hat. Am Überweisungsbeleg war als Verwendungszweck dieser Zahlungen "Haushalt" vermerkt.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

§ 34 EStG 1988 lautet in der für das Streitjahr geltenden Fassung auszugsweise:

"(1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).

  • Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).

  • Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Abs.3 Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Abs.6 Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:

…..

- Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.

§ 34 Abs. 7 EStG 1988 regelt die Voraussetzungen, unter denen Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden können. In den Z 1 bis 3 dieser Bestimmung sind dazu Regelungen betreffend Unterhaltsleistungen an Kinder und (Ehe)Partner enthalten. Nach § 34 Abs. 7 Z 4 in der Fassung BGBl. 818/1993 sind Unterhaltsleistungen darüber hinaus nur insoweit abziehbar, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Die vom Gesetzgeber in § 34 Abs. 7 EStG 1988 gewählte Umschreibung schließt beispielsweise die Anerkennung laufender Unterhaltszahlungen von Kindern an mittellose Eltern und sonstige nahe Angehörige von einer Begünstigung nach § 34 EStG 1988 aus (vgl. Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer-Kommentar, Tz 23 zu § 34 Abs. 6 bis 9 EStG 1988). Nach § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 bleiben Unterhaltsleistungen aber jedenfalls insoweit abziehbar, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltspflichtigen selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Solcherart sind zB Krankheitskosten der Kinder, des Ehepartners oder auch eines Elternteils beim Verpflichteten abzugsfähig, weil diese Aufwendungen auch beim Kind bzw. dem Ehepartner oder den Eltern als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig wären. Berücksichtigungswürdige Unterhaltsleistungen an (mittellose) Angehörige beeinträchtigen nur bei Überschreiten des Selbstbehaltes (§ 34 Abs. 4 EStG 1988) des Unterhaltsverpflichteten dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich und können insoweit einkommensreduziert zum Abzug kommen (vgl.  , Doralt, EStG Kommentar, Band III, zu § 34, Tz 60).

Unterhaltszahlungen im Sinne des § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 können nur von demjenigen geltend gemacht werden, der sie tatsächlich trägt (LStR 871). Ein Aufwand liegt daher nur insoweit vor, als er vom Steuerpflichtigen aus eigenem getragen wird, und zwar endgültig (vgl. , ).  

Der Bf hat in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass die verfahrensgegenständlichen Krankheitskosten vom Konto seiner Ehegattin bezahlt worden sind, diese somit ihr eigenes Einkommen belastet haben. Dies bedeutet, dass die Ehegattin des Bf. und nicht der Bf. die Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen hätte müssen.

Dass der Bf. monatlich 300,00 € an seine Ehegattin zur Aufbesserung des Einkommens überwiesen hat, und als Verwendungszweck dieser Überweisung "Haushalt" angab,  und nach seinen eigenen Angaben seiner Ehegattin von ihrem Einkommen angesichts der anfallenden Haushaltskosten wenig Spielraum für andere Ausgaben übrig blieb, legt unmissverständlich eine monatliche Beteiligung des Bf. an den Haushaltskosten und nicht an den Krankheitskosten dar.

Es steht somit außer Streit, dass der Bf. die gegenständlichen Krankheitskosten im beantragten Ausmaß nicht bezahlt hat und muss davon ausgegangen werden, dass er sich ebenso wenig im Ausmaß von 300,00 € monatlich an den von seiner Ehegattin bezahlten Krankheitskosten beteiligt hat.

Der Bf. kann somit keine außergewöhnliche Belastung  geltend machen, da er die Ausgaben nicht getätigt hat.

Die Festsetzung der Einkommensteuer in Höhe von -373,00 € erfolgte daher wie in der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom .

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war im Beschwerdefall zu verneinen, zumal  die hier zu beurteilende Frage des Vorliegens einer außergewöhnlichen Belastung im Sinne der im Erkenntnis zitieren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7105288.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at