Ablauf einer Aussetzung der Einhebung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch R über die Beschwerde des X, Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom , Abgabenkontonummer 99, über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) beanspruchte für seinen in Ausbildung befindlichen Sohn für die Jahre 2011 und 2012 die Pauschale für die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes als außergewöhnliche Belastung.
Das Finanzamt erließ am im gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommenen Verfahren einen Einkommensteuerbescheid 2011 sowie am nach Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO einen Einkommensteuerbescheid 2012, in dem die vom Bf. geltend gemachten und in den Erstbescheiden anerkannten Aufwendungen mit der Begründung, die Fahrzeit zwischen Wohnort und Ausbildungsort des Sohnes betrage nicht mehr als eine Stunde, nicht als außergewöhnlich Belastung anerkannt wurden.
Mit dem Erkenntnis vom , RV/2100642/2015, wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerden des Bf. gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom über die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2011 und gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 vom als unbegründet ab.
Mit dem Bescheid vom verfügte das Finanzamt Oststeiermark infolge Beschwerdeerledigung den Ablauf für die dem Bf. für die Einkommensteuer 2011 und 2012 bewilligte Aussetzung der Einhebung.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde vom ersuchte der Bf. um Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2011 und 2012, da dem Bundesfinanzgericht falsche Fahrpläne für die Strecke übermittelt worden seien. Angesichts der Arbeitszeit seines Sohnes gebe es keine Verkehrsverbindung mit einer Fahrzeit unter einer Stunde. Der Bf. ersuche, ihm die außergewöhnliche Belastung zu genehmigen. Er ersuche gemäß § 212a BAO um Aussetzung der Einhebung des ausstehenden Betrages bis zur Erledigung seiner Beschwerde.
Mit der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Oststeiermark vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Da über die Beschwerden des Bf. gegen die Einkommensteuer 2011 und 2012 mit dem Erkenntnis des BFG, RV/2100642/2015, rechtskräftig entschieden worden sei, sei gemäß der zwingenden Bestimmung des § 212a Abs. 5 BAO der Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu verfügen gewesen.
Dem Bf. wurde informativ mitgeteilt, dass über die in der Beschwerde vom eingebrachten Wiederaufnahmsanträge eine gesonderte Entscheidung ergehen werde. Eine Aussetzung der Einhebung von Abgaben sei in diesem Fall aber nicht möglich.
Im Schriftsatz vom beantragte der Bf. die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
Der Spruch der Beschwerdevorentscheidung sei unrichtig. Er ersuche gemäß § 212a BAO um Aussetzung der Einhebung des ausstehenden Betrages bis zur Erledigung seines Vorlageantrages durch das Bundesfinanzgericht.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
§ 212a Abs. 5 BAO lautet:
Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.
Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen (§ 212) als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.
Vorweg ist festzuhalten, dass Gegenstand dieser Entscheidung die Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 2011 und 2012 gemäß § 212a BAO ist .
Nach der Aktenlage hat das Bundesfinanzgericht mit der oben zitierten Entscheidung RV/2100642/2015 rechtskräftig über die Beschwerden des Bf. gegen den Wiederaufnahmebescheid betreffend die Einkommensteuer 2011 vom und gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 vom rechtskräftig entschieden.
Wie das Finanzamt in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom richtig ausführt, war daher gemäß der Bestimmung des § 212a Abs. 5 lit. b BAO der Ablauf der Aussetzung der Einhebung zwingend zu verfügen. Dies erfolgte mit der Erlassung des Bescheides vom über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der gesetzlichen Anordnung, anlässlich der Erlassung einer das Berufungsverfahren (nunmehr Beschwerdeverfahren) abschließenden Erledigung den Ablauf einer bewilligten Aussetzung der Einhebung zu verfügen, im zeitlichen Nahebereich der Erlassung der das Berufungsverfahren (nunmehr Beschwerdeverfahren) abschließenden Erledigung nachzukommen () .
Der mit einer Aussetzung der Einhebung verbundene Zahlungsaufschub endet mit einer das Beschwerdeverfahren abschließenden Verfügung des Ablaufs der Aussetzung (siehe dazu ).
Eine Aussetzung der Einhebung ist daher nur so lange bewilligt, als nicht auf Grund der gesetzlichen Voraussetzungen der Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu verfügen ist. Gerade diese Voraussetzungen zur Verfügung des Ablaufes waren im vorliegenden Fall gegeben. Der angefochtene Bescheid wurde daher gesetzeskonform erlassen.
Ein Eingehen auf den Einwand des Bf., der Spruch der Beschwerdevorentscheidung sei unrichtig, erübrigt sich, weil mit der rechtzeitigen Einbringung eines Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde wiederum als unerledigt gilt.
Hinsichtlich der neuerlichen Ansuchen in der Beschwerde und im Vorlageantrag, eine Aussetzung der Einhebung zu gewähren, ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens nicht die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung, sondern der Ablauf einer bereits bewilligten Aussetzung der Einhebung ist. Der Ablauf der Aussetzung der Einhebung ist ungeachtet der Frage zwingend zu verfügen, ob gegebenenfalls die Voraussetzungen für eine neuerliche Aussetzung der Einhebung über Antrag vorliegen (vgl. ).
Die Einhebung einer Abgabe ist im Übrigen von der Abgabenbehörde und nicht vom Bundesfinanzgericht auszusetzen, weshalb eine Erörterung dieses Vorbringens ebenfalls unterbleiben kann.
Zulässigkeit einer Revision
Im Hinblick auf die im Erkenntnis zitierte, zur Verfügung des Ablaufs der Aussetzung der Einbringung gemäß § 212a BAO ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Revision nicht zulässig.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.2100766.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at