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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.04.2016, RV/5100598/2016

Relax-Sessel und Matratze, die zur Gesundheitsvorsorge dienen, sind keine Hilfsmittel

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin A in der Beschwerdesache B , gegen den Bescheid des Finanzamts Braunau Ried Schärding vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben.

2014

zu versteuerndes Einkommen: 65.967,71 €

Einkommensteuer:                  24.068,62 €

festgesetzte Einkommensteuer:-2.733,00 €

Abgabengutschrift:                      702,00 €

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der nunmehrige Bf machte anlässlich seiner Einkommensteuerveranlagung 2014 ua nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung nach der VO über außergewöhnliche Belastungen geltend, die zum teil (iHv 1.962,46 €) anerkannt wurden.

In einer dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine orthopädisch angepasste Matratze, ein körperangepasster verstellbarer Drehstuhl und ein orthopädisch angepasster PKW-Fahrersitz für die einigermaßen schmerzreduzierte Erledigung der täglichen Lebensbedürfnisse unbedingt erforderlich sei.

Das Finanzamt gab der Beschwerde teilweise statt, indem es zusätzlich 1.404,00 € (Anschaffungskosten des oa PKW-Fahrersitzes) aus oa Titel anerkannte. – Nicht anerkannt wurden die Kosten für a) die orthopädische Matratze, da sie vor der ärztlichen Verordnung vom am gekauft wurde und b) das am gekaufte Sitzmöbel, da es sich um einen handelsüblichen Entspannungsstuhl und nicht um eine orthopädisch geformte Sitzgelegenheit (wie ärztlich verordnet) handelt.

In einem rechtzeitig gestellten Vorlageantrag wurde iW ausgeführt, dass die oa ärztliche Verordnung vom durch seinen behandelnden Orthopäden anlässlich einer Schmerzbehandlung „nicht zutreffen dürfte, da keine Kostenübernahme durch Krankenkasse oder Versicherung gegeben ist“. – Die orthopädische Matratze sei nach Vermessung und Adaptierungsanweisungen eines Facharztes für physikalische Medizin bestellt und angezahlt worden; die spätere Restzahlung erfolgte nach Lieferung und Installation durch die Herstellerfirma. Seine Größe und Materialunverträglichkeit erforderten die Anforderung von Bezügen aus Reinleinen. –Lt.Empfehlung der Abteilung für konservative Orthopädie Speising (Sammlung körpergerechter Sitzgelegenheiten) ergab sich als einzige Alternative der in Norwegen produzierte Drehstuhl. Nach Adaptierung entsprechend seiner übernormalen Körpergröße, den geschädigten Lenden- und Nackenwirbeln, Hüftprothesen re, li sowie op-notwendiger rechter Schulter entspreche diese Sitzgelegenheit den speziellen orthopädischen Erfordernissen.

Nach Vorhalt an den behandelnden Arzt für Unfallchirurgie und Arbeitsmedizin wurden dessen Verordnungen vom betreffend ergonomische Matratze, orthopädisch geformte Sitzmöglichkeit und ergonomischer PKW-Fahrersitz vorgelegt.

Aus dem Akteninhalt ist weiters die Rechnung eines Möbelhauses (Vertragsabschluss ) über ein Fauteuil mit Hocker und Erhöhungsring einer in Magazinen, Zeitungen und TV beworbenen Marke, die entstressende Freizeitmöbel herstellt, ersichtlich. – Aus einer Rechnung vom ergibt sich, dass der Bf in einem „Gesundheitshaus“ eine Komfortmatratze mit 2,5 cm Latex-Bezug und Kaschmirkastenbezug sowie ein Kopfkissen gekauft hatte. Der Matratzenkern besteht aus 24 Stützstempeln, festem 12 cm-Basiskern und fester 5 cm Avocado-Oberschicht. Auf der Rechnung vermerkt ist, dass der Ankauf offenkundig von einem Arzt (nicht der behandelnde) „empfohlen wurde wegen Unfall und daraus führender Behinderung, wegen Halswirbelbruch“. Aus einem beigelegten Prospekt ergibt sich, dass im Rahmen des Gesundheitsvorsorgeprojekts ein Liegesimulator kostenfrei zur Verfügung steht, aufgrund des Testergebnisses kann man die abgestimmte Matratze anfertigen lassen; sie ist dauerhaft wirksam, auch wenn körperliche Veränderungen eine geänderte Stützwirkung erforderlich machen.

Im Akteninhalt befindet sich noch die Rechnung vom einer Leinenweberei über Spannleintücher und Kissen sowie ein Lieferschein (Bestelldatum ) eines extraleichten Oberbettes 140 x 200 cm.

Aus einer Rechnung eines Autohauses ist der Einbau vom eines orthopädischen Fahrersitzes mit Sitzverlängerung in den PKW des Bf

ersichtlich.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 4 der VO außergewöhnliche Belastungen, BGBl 303/1996 idF BGBl II 430/2010 sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel … im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.

Lt. Jakom/Baldauf EStG 2015 § 35 TZ 25 ff sind Hilfsmittel in diesem Sinne nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Gegenstände oder Vorrichtungen, die geeignet sind, Funktionen fehlender oder unzulängliche Körperteile zu übernehmen (etwa Prothese) oder mit der Behinderung verbundene Beeinträchtigungen zu mildern oder zu beseitigen. Zu diesen Hilfsmitteln gehören lt. ständiger Rechtsprechung (ua RV/0652-G/11) Vorrichtungen an einem KFZ, die nicht unmittelbar seinem Betrieb dienen: es erscheint in diesem Zusammenhang durchaus angemessen, den orthopädischen Fahrersitz mit Sitzverlängerung als Hilfsmittel im oa Sinne zur Milderung der beschriebenen, aufgrund der Krankheiten des Bf eingetretenen Behinderungen zu qualifizieren und – wie bereits in der BVE – die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten als nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung nach der VO über außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen.

Lt. ständiger Rechtsprechung sind Hilfsmittel im oa Sinne Einrichtungsgegenstände, die auch oder ausschließlich für Behinderte konzipiert sind (wie ua Krankenbetten mit Hydraulikanlage) – ein Gut ist dann kein Hilfsmittel mehr, wenn es sich von einem handelsüblichen Gebrauchsgegenstand nicht unterscheidet und für jeden nutzbar ist (wie ua ergonomische Sitzmöbel, ).

Angewendet auf den beschwerdegegenständlichen Sachverhalt bedeutet dies, dass sowohl die Anschaffungskosten der Matratze, des Bettkastens und in diesem Zusammenhang erworbene Kopfkissen, Leinenbezüge und Oberbetten sowie des Sitzmöbels nicht wie beantragt anzuerkennen sind:

Weder Matratze noch Sitzmöbel entsprechen einer ärztlichen Verordnung im Sinne einer orthopädischen Hilfe (wie der oa.Fahrersitz), sondern wurde die Matratze aufgrund einer ärztlichen Empfehlung angeschafft (übrigens vor der entsprechenden Verordnung des behandelnden Arztes) und ist das Sitzmöbel kein auf den individuellen orthopädischen Bedarf des Bf zugeschnittenes Möbel, sondern ist es ein im üblichen Möbelhandel erhältliches Relaxmöbel für jedermann. Wenn der Bf woa ausführt, dass lt.Empfehlung der Abteilung für Konservative Orthopädie Speising/Wien das oa Sitzmöbel „die einzige Alternative“ sei und sie seinen speziellen orthopädischen Erfordernissen entspreche, kann diese (nicht belegte) Auskunft eine fachärztliche Verordnung nicht ersetzen, sondern ergibt sich daraus vielmehr, dass ein individuell hergestelltes Sitzmöbel (wie etwa ausgestattet mit angepasster orthopädischer Sitz-und/oder Rückenschale) nicht erforderlich ist, sondern durchaus mit einem von jedermann zu benutzendem Relaxmöbel (selbstverständlich angepasst an Körpergröße, Beinlänge etc) das Auslangen gefunden werden kann, um bequem und möglichst schmerzfrei zu sitzen. – Selbiges ist auszuführen zur beschwerdegegenständlichen Matratze, die ohne belegter fachärztlicher Verordnung angekauft wurde und lt.Prospekt im Rahmen eines Gesundheitsvorsorge-projekts mittels Liegesimulator angefertigt wird, die gesundheitliche Wirkung auch dann noch wirkt, wenn nach Jahren der Benützung körperliche Veränderungen eine geänderte Stützwirkung erforderlich machen: daraus ist zu entnehmen, dass die Matratze ein zwar hochqualitatives Produkt im Rahmen der Gesundheitsvorsorge ist, doch nicht geeignet ist als Hilfsmittel zur individuellen orthopädischen Heilbehandlung im Sinne des Normzweckes der anzuwendenden Verordnung.

Es ist hinsichtlich Sitzmöbel und Matratze sowie sämtlicher in diesem Zusammenhang erfolgter Ankäufe (wie Kissen, Bezüge, Oberbett uä) anzuführen, dass es durchaus glaubhaft ist, dass diese Produkte aufgrund ihrer hohen Qualität (die nicht zuletzt gewährleistet ist durch ein enges Angebot im Sektor der Wellnessprodukte) die Lebensqualität des Bf wesentlich positiv beeinflussen, doch würde dies auch der Fall sein, wenn entsprechende körperliche Einschränkungen nicht vorlägen. Diese Artikel sind als für jedermann nutzbar zu qualifizieren, der eine gesunde, komfortable und seinen Bedürfnissen entsprechende Lebensweise herstellen will. Sie stellen jedoch kein speziell für den Einzelfall hergestelltes Hilfsmittel dar, das eine körperliche Beeinträchtigung mildert und für einen anderen nicht nutzbar ist.

Es ist weiters darauf hinzuweisen, dass allein der Umstand der körperlichen Übergrösse kein krankhaftes Merkmal darstellt und in diesem Zusammenhang erfolgte Ankäufe diverser Artikel per se keine außergewöhnliche Belastung darstellen.

Es war in der Folge spruchgemäß zu entscheiden.

Eine Revision an den VwGH ist nicht zulässig. Gem. Art 133 Abs.4 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes Revision erhoben werden, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn eine Rechtsprechung des VwGH fehlt.

Das gegenständliche Erkenntnis gründet auf der Rechtsprechung zu Hilfsmitteln iSd § 4 der oa VO. Eine Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
Schlagworte
Relax-Sessel
Matratze
Gesundheitsvorsorge
kein Hilfsmittel
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.5100598.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at