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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.05.2016, RV/7101794/2012

Rückerstattungsantrag für entrichtete Gebühren im Verfahren hinsichtlich der Verlängerung einer Pilotenlizenz.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache des X, gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom , Steuernummer, betreffend Antrag um Rückzahlung von Gebühren gemäß § 241 BAO hinsichtlich Eingaben nach § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 und Beilagen nach § 14 TP 5 Abs. 1 GebG 1957 vom , eingebracht am , zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

Mit Schreiben vom 123, eingebracht am , stellte der Berufungswerber (nunmehr Beschwerdeführer) (Bf) einen "Rückforderungsantrag gem. § 241 (3) BAO", um Rückerstattung von Gebühren in Höhe von insgesamt 44,20 Euro und legte Kopien der alten Pilotenlizenz, der neuen - von der Y ausgestellten - Pilotenlizenz, der Lehrberechtigung des Antragstellers, des Tauglichkeitszeugnisses des Antragstellers, der Bestätigung hinsichtlich der geleisteten Gebühren und des Bescheiderstellungsantrages an die Y GmbH bei.

Der steuerliche Vertreter des Bf legte folgenden Sachverhalt dar:

"1. Unser Mandant ist Inhaber einer Berufspilotenlizenz für a zur Lizenznummer b, ausgestellt von der zuständigen Luftfahrtbehörde, der Y Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH. Im Rahmen dieser Lizenz besitzt unser Mandant eine so genannte Klassenberechtigung zum Führen einmotoriger Flugzeuge (im Fachjargon "SEP" - Single Engine Piston - genannt) sowie eine entsprechende Instrumentenflugberechtigung (im Fachjargon "IR" - Instrument Rating - genannt. Weiters verfügt unser Mandant über eine Lehrberechtigung FI(A)-Flight sowie über eine Bescheinigung der Sprachkompetenz Englisch Level 5.

2. Für die Verlängerung dieser Berechtigung ist es erforderlich verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen. Unser Mandant hat die Verlängerungsvoraussetzungen insbesondere durch die Durchführung eines Überprüfungsfluges mit einem Prüfer (im Fachjargon "FE(A)"- Flight Examiner (Aeroplanes) - genannt) erfüllt, worauf hin ihm die Y GmbH (ohne dass er dies beantragt hätte) die diesem Antrag in Kopie beiliegenden neuen Lizenzen ausgestellt und auf dem Postweg übermittelt hat.

3. Datiert mit 456 hat unser Mandant in weiterer Folge von der Y GmbH eine Rechnung erhalten, die einerseits Gebühren nach der einschlägigen Gebührenverordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und andererseits Gebühren nach dem Gebührengesetz ausweist.

4. Informativ darf ich mitteilen, dass unser Mandant hinsichtlich der Gebühren nach der ACGV einen Antrag an die Y GmbH auf Bescheidausstellung iSd § 3 Abs. 2 ACGV gerichtet hat, weil er beabsichtigt, diese Gebührenvorschreibung im Rechtsmittelweg zu bekämpfen (siehe auch den diesem Antrag beiliegenden Antrag an die Y GmbH).

5. Hinsichtlich der Gebühren nach dem Gebührengesetz verweisen wir darauf, dass unser Mandant zur Vermeidung einer Gebührenerhöhung gem. § 9 Abs. 3 GebG diese am 789 einbezahlt hat.

6. Der hiermit hinsichtlich dieser von unserem Mandanten bezahlten Gebühren gestellte Rückforderungsantrag gem. § 281 Abs. 2 BAO (Anm.: gemeint offensichtlich § 241 Abs. 2 BAO) wird begründet wie folgt:

a. Nachstehende Gebühren wurden vorgeschrieben:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
TP 6 (1) (Eingabengebühr 2x EUR 14,30)
EUR 28,60
TP 5 (Beilagengebühr, 4 x EUR 3,90)
EUR 15,60
Gesamtgebühren
EUR 44,20

b. Hinsichtlich dieser Tarifposten ist auszuführen wie folgt:

b.1. Zu § 14 TP 2 Abs. 1 Z 1 GebG

Gegenstand dieser TP sind amtliche Ausfertigungen, mit denen persönliche Berechtigungen erteilt werden.

Voraussetzung für die Gebührenpflicht der amtlichen Ausfertigungen nach TP 2 Abs. 1 Z 1 ist die Erteilung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen). Hiebei wird nicht zwischen einmaliger und dauernder Erwerbstätigkeit unterschieden.

Zu den amtlichen Ausfertigungen iSd der TP 2 sind nur solche Ausfertigungen zu rechnen, die entweder von Gesetzes wegen auszustellen sind oder die auf Betreiben einer Partei von der Behörde ausgestellt werden.

§ 14 TP 2 Abs. 1 Z 1 GebG setzt die Erteilung einer Berechtigung voraus, die auf Antrag oder von Gesetztes wegen auszustellen ist.

Keine dieser Voraussetzungen liegt vor:

Wie oben bereits ausgeführt, war unser Mandant bereits Inhaber einer entsprechenden Lizenz samt den beinhalteten Berechtigungen. Die Y GmbH als zuständige Luftfahrtbehörde hat unserem Mandanten daher keine Lizenz erteilt, sondern nur eine bereits bestehende Lizenz bzw. die darin beinhalteten Berechtigungen verlängert. Für eine solche Verlängerung kann jedoch nicht die Gebühr für die Erteilung "verrechnet" werden.

Darüber hinaus hat unser Mandant nie einen entsprechenden Antrag an die Y GmbH gestellt, sondern ist diese völlig aus eigenem tätig geworden, ohne dass dies auch tatsächlich erforderlich gewesen wäre: die einschlägigen materiellen Bestimmungen betreffend die Verlängerung von Berechtigungen im Rahmen von Pilotenlizenzen sehen vor, dass die den Überprüfungsflug durchführenden FE(A) auf der Rückseite der Lizenz bestätigen, dass die Verlängerungsbedingungen erfüllt wurden und das neue Gültigkeitsdatum vermerken (so genanntes „endorsement“). Handlungen der Behörde sind hie für nicht erforderlich und hat unser Mandant diese demgemäß auch nicht beantragt. Aber auch das Gesetz sieht eine solche „amtswegige“ (Neu-)Ausstellung von Lizenzen anlässlich einer Berechtigungsverlängerung nur in Ausnahmefällen (siehe dazu JAR-FCL 1.025(c)5) vor, welche jedoch allesamt hier gegenständlich nicht vorliegen.

Es wird diesbezüglich auch auf den in Kopie beiliegenden Antrag an die Y GmbH verwiesen und das dortige materielle Vorbringen auch zum Vorbringen des nunmehr gegenständlichen Antrages gem. § 281 Abs. 2 BAO (Anm.: gemeint offensichtlich § 241 Abs. 2 BAO) erhoben.

b.2. Zu § 14 TP 5 (1)

Wenn nun die Gebühren nach der ACGV nicht anfallen, weil ein behördliches Vorgehen gar nicht erforderlich war, auch nicht beantragt war und auch das Gesetz keine entsprechende Verpflichtung zum "amtswegigen Einschreiten" der Behörde normiert, darüber hinaus der Gebührenschuldner selbst mit der Behörde niemals in Kontakt tritt und demgemäß auch keine Unterlagen an diese übersendet, kann auch keine Beilagengebühr gem. dieser TP anfallen, setzt doch der Begriff der "Beilage" schon semantisch voraus, dass es einen (Haupt-)Antrag" oder Ähnliches gibt, was jedoch im gegenständlichen Fall nicht zutrifft.

Darüber hinaus ist das Verrechnen der 3-fachen Beilagengebühr nicht rechtmäßig; die Y GmbH verlangt (unter nahezu absurder Berufung auf die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes) bei der Verlängerung einer Berechtigung auch die Vorlage des medizinischen Tauglichkeitszeugnisses. Erstens ist dieses nicht erforderlich, um die Berechtigung zu verlängern und zweitens befindet sich die Y ohnehin im Besitz desselben (aber nur in einer anderen Abteilung, weshalb man angeblich darauf aus datenschutzrechtlichen Gründen keinen Zugriff hätte). Durch diese (neue) Vorgangsweise der Y GmbH wird die Beilagengebühr im Verhältnis zum Altverfahren verdreifacht.

b.3. Zu § 14 TP 6 (2) Z 1

Unter einer Eingabe ist ein schriftliches Anbringen zu verstehen, wodurch ein bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung innerhalb des gesetzlichen Wirkungsbereiches von der Behörde getroffen werden soll.

Die Eingabe muss hie bei nicht auf die Herbeiführung einer Entscheidung gerichtet sein; es genügt, dass durch die Eingabe eine amtliche Tätigkeit der angerufenen Behörde im Rahmen des ihr zustehenden Wirkungskreises begehrt wird, wie zB die Erteilung einer Auskunft.

Eine gebührenpflichtige Eingabe muss keinen bestimmten Antrag enthalten, wohl aber ein bestimmtes bzw. erkennbares Begehren.

Der Eingabengebühr unterliegen nicht nur Willens-, sondern auch Wissenserklärungen. Nach dem GebG bilden darüber hinaus folgende vier Merkmale die Voraussetzung für die Gebührenpflicht einer Eingabe, die gleichzeitig gegeben sein müssen:

a) die Eingabe muss von einer Privatperson (natürliche oder juristische) eingebracht werden;

b) die Eingabe muss an ein Organ einer Gebietskörperschaft gerichtet sein;

c) die Eingabe muss sich auf Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises der Gebietskörperschaft beziehen;

d) die Eingabe muss die Privatinteressen des Einschreiters betreffen.

Die Gebührenschuld entsteht bei Eingaben gem.§ 11 Abs. 1 Z 1 in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird. Ergeht keine schriftliche Erledigung über das Ansuchen, so wird eine Gebührenschuld nicht ausgelöst.

An all diesen Voraussetzungen mangelt es: unser Mandant ist mit der Y GmbH überhaupt nie in Kontakt getreten und hat auch keinen Antrag an diese gerichtet. Ein allenfalls seitens des FE(A) an die Behörde- zur Dokumentation seiner Tätigkeit- übermitteltes Prüfungsprotokoll kann jedenfalls keine Gebührenschuld unseres Mandanten auslösen."

Der Beschwerdeführer (Bf) beantragte die Rückerstattung der geleisteten Gebühren, in eventu die Ausstellung eines im Rechtsmittelweg bekämpfbaren Bescheides.

2. Verfahren vor dem Finanzamt

Mit Vorhalt vom hat das Finanzamt folgende Fragen gestellt:

"Ergänzungspunkte:

Lt. Ihrem Rückerstattungsantrag (samt Beilagen) wurde Ihnen seitens der Z am 456 eine Rechnung für Gebühren sowohl nach der Y Gebührenverordnung als auch für Gebühren nach dem Gebührengesetz  (Anm.: restlich fehlt).
1) Es wird um Übersendung einer Kopie der Rechung Nr.xy d. Y GMBH ersucht.
2) Im Rückerstattungsantrag betr. 44,20 € f. Gebühren nach dem Gebührengesetz
wird unter Pkt. II 6 a. bekanntgegeben, dass 2 x 14,30 € (einfache Eingaben -
gebühr § 14 TP 6 Abs.1 GebG) und 4 x 3,90 € (Beilagengebühr) vorgeschrieben
wurden.
Unter Pkt. II 6 b.1. (amtliche Ausfertigung gem. § 14 TP 2 Abs. 1 Z 1 GebG‚ feste
Gebühr vom ersten Bogen 83,60 €) u. b.3 (erhöhte Eingabengebühr gem. § 14 TP 6
Abs.2 GebG 47,30 €) wurde ins Treffen geführt, dass weder die Voraussetzungen
für die Gebührenpflicht nach § 14 TP 2 Abs. 1 Z 1 GebG noch nach § 14 TP 6 Abs.2 GebG vorliegen.
Wurde zusätzlich zu der lt. Ihren Angaben entrichteten Gebühr von 44,20 € die
Eingabengebühr v. 47,30 € nach § 14 TP 6 Abs.2 GebG, bzw. die Gebühr für amtl.
Ausfertigungen vom ersten Bogen feste Gebühr 83,60 € seitens der Y
angefordert? Wenn ja, bitte um Übersendung d. entsprechenden Rechnung."

Im Zuge der Ermittlungen durch das Finanzamt legte der Bf mit Schreiben vom 321 eine Kopie der Rechnung Nr. xy der Y vor und ergänzte sein Vorbringen wie folgt:

"Wie im Ersuchen um Ergänzung vom 654 richtig dargestellt, richtet sich der Rückerstattungsantrag auf eine "einfache" Eingabengebühr (2x) gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG, wohingegen in der Begründung (Punkt II. 6 b.3.) ausschließlich auf die erhöhte Eingabengebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 2 Z 1 GebG Bezug genommen wird.

Hiezu ist auszuführen, dass es sich offensichtlich in der Überschrift zu Punkt II. 6 b.3. um ein Falschzitat handelt und es statt "zu § 14 TP 6 (2) Z 1" richtigerweise "zu § 14 TP 6 (1)" lauten müsste.

Die übrigen Ausführungen im Schriftsatz vom 123 können jedoch unverändert als Begründung des Rückforderungsantrages gemäß § 241 (3) BAO angesehen werden."

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag um Rückerstattung von zu viel entrichteten Gebühren "für die Verlängerung der Pilotenlizenz für einmotorige Kolbenflugzeuge (SEP) und der Lehrberechtigung" als unbegründet ab.

Das Finanzamt führte aus wie folgt:

"Begründung:

Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 Gebührengesetz (GebG) in der geltenden Fassung unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von 14,30 €.

Der Prüfer sendet das für die Dokumentation des abgenommenen Überprüfungsfluges vorgesehene Formular, das seine Unterschrift und die des Piloten trägt, an die Y z die nach Überprüfung des (weiteren) Vorliegens der für die Erteilung erforderlichen Voraussetzungen eine neue Lizenz ausstellt, in der die "verlängerte" Berechtigung eingetragen wird. Diese Lizenz wird dem Piloten zugesandt und ersetzt seine bisherige Berechtigung, die durch die Neuausstellung und das Auslaufen der eingetragenen befristeten Berechtigung(en) ihre Gültigkeit verliert.

Das für die Dokumentation des abgenommenen Überprufungsfluges vorgesehene Formular weist alle Merkmale einer gebührenpflichtigen Eingabe i.S. d. § 14 TP 6 Abs. 1 GebG auf und unterliegt daher der Gebühr von 14,30 € je erforderlicher Verlängerung (Pilotenlizenz u. Lehrberechtigung). Die zur Unterstützung der Verlängerung vorgelegten Beilagen unterliegen der Beilagengebühr gem. § 14 TP 5 GebG (vorliegendenfalls 4x3,90€).

Nach § 11 GebG entsteht die Gebührenschuld u.a. bei Eingaben und Beilagen im Zeitpunkt der Zustellung der das Verfahren in einer lnstanz abschließenden schriftlichen Erledigung. Die Gebührenschuld ist mit Zustellung der Pilotenlizenz sowie d. Lehrberechtigung entstanden. Da das Gebührengesetz sieht keine Regelung vor, wonach die Gebührenschuld bei Vorliegen bestimmter Sachverhalte wieder aufgehoben wird, wird der gegenständliche Antrag abgewiesen."

Fristgerecht wurde gegen vorgenannten Bescheid Berufung (nunmehr Beschwerde) eingebracht.

Der Berufungswerber, nunmehr Beschwerdeführer (Bf), verweist auf die Begründung im Rückforderungsantrag und bringt im Wesentlichen folgendes vor, wobei auch auf § 14 TP 2 Abs. 1 Z 1 GebG Bezug genommen wird:

§ 14 TP 2 Abs. 1 Z 1 GebG setze die Erteilung einer Berechtigung voraus, die auf Antrag oder von Gesetzes wegen auszustellen sei. Keine dieser Voraussetzungen liege vor.

Wie bereits im Rückforderungsantrag ausgeführt, sei der Bf bereits Inhaber einer entsprechenden Lizenz samt den beinhalteten Berechtigungen gewesen. Die Y habe ihm daher keine Lizenz erteilt, sondern nur eine bereits bestehende Lizenz verlängert. Für eine solche Verlängerung könne jedoch nicht die Gebühr für die Erteilung verrechnet werden.

Darüber hinaus habe der Bf nie einen entsprechenden Antrag an die Y GmbH gestellt, sondern sei diese völlig aus eigenem tätig geworden, ohne dass dies auch tatsächlich erforderlich gewesen wäre: die einschlägigen materiellen Bestimmungen betreffend die Verlängerung von Berechtigungen im Rahmen von Pilotenlizenzen würden vorsehen, dass die den Überprüfungsflug durchführenden FE(A) auf der Rückseite der Lizenz bestätigten, dass die Verlängerungsbedingungen erfüllt würden und das neue Gültigkeitsdatum vermerkten (so genanntes "endorsement"). Handlungen der Behörde seien hie für nicht erforderlich und habe der Bf diese demgemäß auch nicht beantragt. Aber auch das Gesetz sehe eine solche „amtswegige“ (Neu-)Ausstellung von Lizenzen anlässlich einer Berechtigungsverlängerung nur in Ausnahmefällen (siehe dazu JAR-FCL 1.025(c)) vor, welche jedoch allesamt hier gegenständlich nicht vorliegen würden.

Zu § 14 TP 5 GebG führt der Bf aus, wenn nun die Gebühren nach der ACGV nicht anfielen, weil ein behördliches Vorgehen gar nicht erforderlich gewesen sei, auch nicht beantragt gewesen wäre und auch das Gesetz keine entsprechende Verpflichtung zum "amtswegigen Einschreiten" der Behörde normiere, darüber hinaus der Gebührenschuldner selbst mit der Behörde niemals in Kontakt trete und demgemäß auch keine Unterlagen an diese übersende, könne auch keine Beilagengebühr gemäß dieser TP anfallen, setze doch der Begriff der "Beilage" schon semantisch voraus, dass es einen (Haupt-)Antrag oder Ähnliches gebe, was jedoch im gegenständlichen Fall nicht zutreffe.

Darüber hinaus sei das Verrechnen der 3-fachen Beilagengebühr nicht rechtmäßig. Die Y GmbH verlange bei der Verlängerung einer Berechtigung auch die Vorlage des medizinischen Tauglichkeitszeugnisses. Erstens sei dieses nicht erforderlich um die Berechtigung zu verlängern und zweitens befinde sich die Y ohnehin im Besitz desselben, allerdings in einer anderen Abteilung, weshalb man darauf aus datenschutzrechtlichen Gründen keinen Zugriff habe. Durch diese Vorgangsweise der Y GmbH werde die Beilagengebühr im Verhältnis zu Altverfahren verdreifacht.

Es könne nicht am Bf liegen, eine solche ihm rechtswidrig abverlangte Beilage, in deren Besitz sich die Behörde ohnedies befinde, nicht vorzulegen und zu riskieren, dass seine Lizenz bzw. Berechtigung nicht verlängert werde. Für rechtswidrig abverlangte Beilagen könne jedoch keine Gebührenschuld entstehen.

Die Gebührenschuld entstehe bei Eingaben gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 GebG in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt werde. Ergehe keine schriftliche Erledigung über das Ansuchen, so werde eine Gebührenschuld nicht ausgelöst.

Der Bf sei mit der Y GmbH überhaupt nie in Kontakt getreten und habe auch keinen Antrag an diese gerichtet. Ein allenfalls seitens des FE(H) an die Behörde -zur Dokumentation seiner Tätigkeit- übermitteltes Prüfungsprotokoll könne jedenfalls keine Gebührenschuld auslösen.

3. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht

3.1 Übergang der Zuständigkeit vom UFS auf das BFG

Da die gegenständliche Berufung am beim unabhängigen Finanzsenat anhängig war, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 323 Abs. 38 BAO auf das Bundesfinanzgericht übergegangen und ist die Rechtssache als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

3.2 Erwägungen

Streitgegenständlich ist in vorliegendem Fall, ob die von der Y z. (g) angeforderten Gebühren i.H. von 44,20 € für Eingaben gem. § 14 TP 6 Abs. 1 GebG und Beilagen gem. § 14 TP 5 Abs. 1 GebG zu Recht angefordert worden sind.

Erhebungen bei der Y haben folgendes Ergebnis gebracht:

Die z. ( Z) hat hiezu die jeweiligen Eingaben und Beilagen in Kopie zu übermittelt, welche der Rechnung Nr. xy. vom 456 zugrunde liegen.

Demnach handelt es sich im Einzelnen um die (tatsächlich vorliegenden insgesamt) drei Anträge (von denen irrtümlicher Weise nur zwei Eingaben in Rechnung gestellt worden sind):

- das ausgefüllte und am c unterschriebene Formular "Antrag auf Verlängerung einer Klassenberechtigung" (welches das Protokoll der entsprechenden praktischen Befähigungsüberprüfung beinhaltet);

- den handschriftlichen Antrag vom d „Application for proficiency Ievel 6“ - Bescheinigung der Sprachkompetenz Level 5 (Englisch)

- das ausgefüllte und am e (auch vom Bewerber mit-) unterschriebene Formular "Prüfungsprotokoll / Befähigungsüberprüfung für den "Erwerb" (richtig: die Verlängerung der Gültigkeit) einer Lehrberechtigung für Flugausbildung";

sowie um deren vier Beilagen (im Umfang von insgesamt vier Bögen):

- das ausgefüllte und am d unterschriebene Formular „Antrag gemäß § 119a ZLPV 2006“ (welches das Protokoll des entsprechenden "Language Proficiency Tests" beinhaltet; (2 zusammenhängend beschriebene DlN-A-4-Seiten);

- die Bestätigung "Result of Language Proficiency Test" vom d (1 beschriebene DIN-A-4-Seite);

- Kopie des am f von Z ausgestellten Tauglichkeitszeugnisses der Klassen 1 und 2 (1 beschriebene DIN-A-4-Seite);

- die ausgefüllte und am h unterschriebene Zeugnis „Certification Instructor Refresher Seminar“ (1 beschriebene DIN-A-4-Seite).

Vorweg darf ausgeführt werden, dass eine Gebühr nach § 14 TP 2 Abs. 1 Z 1 GebG nicht Gegenstand des Rückerstattungsantrages und somit "Sache" ist. Angefordert wurden offensichtlich lediglich Eingabegebühren gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG (Eingaben) und gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG (Beilagen).

§ 241 BAO lautet:

"1) Wurde eine Abgabe zu Unrecht zwangsweise eingebracht, so ist der zu Unrecht entrichtete Betrag über Antrag zurückzuzahlen.

(2) Wurden Wertzeichen (Stempelmarken) in der Absicht verwendet, eine Abgabe zu entrichten, so ist der entrichtete Betrag, soweit eine Abgabenschuld nicht besteht, von der zur Erhebung der Abgabe zuständigen Abgabenbehörde auf Antrag zurückzuzahlen.

(3) Anträge nach Abs. 1 und 2 können bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem der Betrag zu Unrecht entrichtet wurde."

Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 (GebG) in der Fassung des BGBl. I Nr. 76/2011, unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von 14,30 Euro.

Gemäß § 14 TP 6 Abs. 2 Z 1 GebG unterliegen Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit der erhöhten Eingabengebühr von 47,30 Euro.

Das Gebührengesetz knüpft in § 14 TP 6 die Gebührenpflicht nur an den äußeren formalen Tatbestand der Einbringung einer Eingabe von Privatpersonen an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen (, 85/15/0332, und vom , 91/15/0129 in Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, § 14 TP 6, Rz1ff).

Eine Eingabe ist also ein schriftliches Anbringen, wodurch ein bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungskreises veranlasst werden soll (vgl 288, 289/75, vom , Slg 5122/F, vom , 84/15/0044, vom , 85/15/0300, je vom , 89/15/0099 und 89/15/0033, vom , 90/15/0003, vom , 91/15/0129, vom , 94/16/0057, vom , 2001/16/0174, und vom , 2003/16/0060 in Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, § 14 TP 6, Rz1ff).

Eine gebührenpflichtige Eingabe muss nur ein bestimmtes Begehren, aber keinen bestimmten Antrag enthalten (). Dem Gebührengesetz ist eine strenge Unterscheidung zwischen Eingaben und Anträgen fremd (vgl Slg 3360/F, und vom , 288, 289/75).

Die Eingabe muss nicht auf die Herbeiführung einer Entscheidung gerichtet sein; es genügt, dass durch die Eingabe eine amtliche Tätigkeit der angerufenen Behörde im Rahmen des ihr zustehenden Wirkungskreises begehrt wird ().

Auch unter Ansuchen, Anmeldungen, Anträgen und Gesuchen sind Eingaben zu verstehen, die teils, wenn kein Sondertatbestand (Abs 2, 3 und 5) zum Zug kommt, der einfachen Eingabengebühr unterliegen, teils einer erhöhten Gebühr (Abs 2) und teils keiner (Abs. 5 mit Ausnahmen; , Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, § 14 TP 6, Rz1ff).

Die vorliegende Eingabe erfüllt alle Tatbestandsmerkmale des § 14 TP 6 GebG 1957:

- mit den schriftlich eingebrachten Anträgen s.o. begehrte der Bf.:

1. die Verlängerung seiner Berufspilotenlizenz für a zur Lizenznummer b und

2. die Verlängerung seiner Lehrberechtigung

3. die Bescheinigung der Sprachkompetenz

- durch die Y Z.

- im Rahmen der Besorgung behördlicher Aufgaben durch die Y (§ 2 Abs. 1 Austro ControlG)

- die Eingaben lagen im privaten Interesse des Bf..

Wobei eine Eingabe irrtümlich nicht erfasst worden ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof ua. im Erkenntnis vom , 96/16/0165, ausgesprochen hat, entspricht es seiner ständigen Rechtsprechung, dass ein privates Interesse dann anzunehmen ist, wenn der Einschreiter bei Erfüllung des gestellten Begehrens irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil erreicht oder zu erreichen hofft. Diese Voraussetzungen sind in vorliegendem Fall gegeben und wurde dem Begehren des Bf durch die entsprechende Entscheidung der Behörde Rechnung getragen.

Selbst wenn das Schriftstück durch eine andere Person, jedoch im Namen aber sicherlich mit Zustimmung des Bewerbers bei der Behörde überreicht wird, liegt dennoch eine gebührenpflichtige Eingabe vor. Der Bf hat die Anträg jedenfalls als Bewerber (mit-)unterschrieben.

Bei jeder Verlängerung der Berechtigung durch die Y z (g) ist zu prüfen, ob sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung dieser Berechtigung weiter gegeben sind. Dies setzt einen entsprechenden Antrag des Bewerbers voraus, welcher sowohl von diesem als auch vom Prüfer unterfertigt und an die zuständige Behörde (g) übermittelt wird. Werden die Voraussetzung für die Verlängerung erfüllt, wird seitens der g die Berechtigung verlängert.

Wie das Finanzamt bereits ausgeführt hat, stellt die g nach Überprüfung des (weiteren) Vorliegens der für die Erteilung erforderlichen Voraussetzungen eine neue Lizenz aus, in der die "verlängerte"Berechtigung eingetragen wird. Diese Lizenz wird dem Piloten zugesandt und ersetzt seine bisherige Berechtigung, die durch die Neuausstellung und das Auslaufen der eingetragenen befristeten Berechtigung(en) ihre Gültigkeit verliert.

Das Procedere der Neuausstellung der Lizenz anstelle der Vornahme eines Vermerkes in der "alten" Lizenz verhindert nicht die Gebührenpflicht im Verfahren für Eingaben und Beilagen.

Die Frage, ob die Gebühr nicht nach § 14 TP 6 Abs. 2 Z 1 GebG anzufordern gewesen wäre ist nicht Gegenstand vorliegenden Rückerstattungsantrages.

Gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG unterliegen Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe beigelegt werden, von jedem Bogen einer festen Gebühr von 3,90 Euro, jedoch nicht mehr als 21,80 Euro je Beilage. Beilagen im Sinne des § 14 TP5 GebG sind Schriften, die in der Absicht, eine gebührenpflichtige Eingabe zu stützen, beigelegt oder nachgereicht werden.

Die o.a. den Eingaben angeschlossenen Schriften, die der Stützung des jeweiligen Begehrens dienen, unterliegen daher der Beilagengebühr gem. § 14 TP 5 GebG.

Die Gebührenschuld hinsichtlich der Eingaben und Beilagen ist mit Zustellung der, das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehenden jeweils abschließenden Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen entstanden (§ 11 GebG).

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

4. Nichtzulassung der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die getroffene Entscheidung entspricht der ständigen Judikatur des VwGH (siehe die im Erkenntnis umfangreich zitierte Rechtsprechung).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 241 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 14 TP 5 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 11 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise



ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101794.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at