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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.09.2014, RV/2100704/2012

Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe ab 1.2.2011

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache des Bf., vertreten durch Baumgartner & Grienschgl GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Elisabethstraße 40, 8010 Graz, gegen den Bescheid des FA Graz-Stadt vom betreffend Energieabgabenvergütung für das Jahr 2011 zu Recht erkannt:

Der - als Beschwerde zu erledigenden - Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die Vergütung (von Energieabgaben) nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz wird mit € 129,31 festgesetzt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.), er betreibt ein Hotel-Restaurant, beantragte für das Streitjahr eine Vergütung von Energieabgaben iHv. insgesamt € 1.551,74.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Finanzamt diesen Antrag unter Hinweis auf die Bestimmung des § 2 Abs. 1 EnAbgVergG idF. Budgetbegleitgesetz 2011 ab.

Die dagegen erhobene Berufung wird allein damit begründet, dass der ab normierte Ausschluss von Dienstleistungsbetrieben von der Energieabgabenvergütung als verfassungswidrig einzustufen sei.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

§ 2 Abs. 1 EAVG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, normiert:

Ein Anspruch auf Vergütung besteht nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht und soweit sie nicht die in § 1 Abs. 3 genannten Energieträger oder Wärme (Dampf oder Warmwasser), die aus den in § 1 Abs. 3 genannten Energieträgern erzeugt wurde, liefern.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , B 321/12, die Beschwerde einer Hotelbetreiberin gegen die Versagung der Vergütung von Energieabgaben abgewiesen, da die Einschränkung der Abgabenvergütung auf Produktionsbetriebe und der Ausschluss von Dienstleistungsbetrieben durch das Budgetbegleitgesetz 2011 im Hinblick auf die typischerweise unterschiedliche Wettbewerbssituation sachlich gerechtfertigt sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die vom Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene Beschwerde betreffend Energieabgabenvergütung für den Zeitraum März 2010 bis Februar 2011 eines Hotelbetriebes mit Erkenntnis vom , 2013/15/0066, Nachstehendes zu Recht erkannt:

Durch die Neufassung des § 2 Abs. 1 EAVG mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde der Anspruch auf Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe eingeschränkt. Es wurden sohin Dienstleistungsbetriebe, denen für frühere Zeiträume auch ein Vergütungsanspruch zugestanden ist, von der Vergütung ausgeschlossen.

Gemäß § 4 Abs. 7 EAVG ist das Inkrafttreten der Neufassung des § 2 Abs. 1 leg. cit. von der (beihilfenrechtlichen) „Genehmigung durch die Europäische Kommission“ abhängig.

Im Erkenntnis vom , 2012/17/0175, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass für den Monat Jänner 2011 die vom Gesetzgeber für das Inkrafttreten vorausgesetzte Genehmigung nicht vorgelegen ist, sodass § 2 Abs. 1 EAVG in der einschränkenden Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 für diesen Kalendermonat nicht zur Anwendung gelangt.

Im Erkenntnis vom , 2012/17/0469, hat der Verwaltungsgerichtshof sodann ausgesprochen, dass die in Rede stehende Genehmigung ab Februar 2011 vorliegt. Er hat daher zu Recht erkannt, dass die durch das Budgetbegleitgesetz 2011 vorgenommene Neufassung des § 2 Abs. 1 EAVG (Ausschluss der Dienstleistungsbetriebe) mit Februar 2011 in Kraft getreten ist und solcherart Dienstleistungsbetrieben ab Februar 2011 kein Vergütungsanspruch zusteht. Aus den in diesem Erkenntnis vom angeführten Gründen (...) ergibt sich auch für den gegenständlichen Fall, dass die beschwerdeführende Partei durch die Versagung der Energieabgabenvergütung für Februar 2011 nicht in ihren Rechten verletzt ist.

Aus den im hg. Erkenntnis vom , 2012/17/0175, dargelegten Ausführungen folgt allerdings, dass die belangte Behörde die Rechtslage insofern verkannt hat, als sie bereits für den Monat Jänner 2011 die Anwendbarkeit des § 2 Abs. 1 EAVG in der einschränkenden Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 angenommen hat und aus diesem Grund für Jänner 2011 das Bestehen eines Anspruches auf Energieabgabenvergütung versagt hat.“

Auf Grund der angeführten Judikatur war dem Rechtsmittel insoweit (teilweise) Folge zu geben, als die auf den Monat Jänner 2011 entfallende Vergütung zu gewähren war. Der Betrag wurde im Einvernehmen mit dem Bf. im Schätzungswege in Höhe eines Zwölftels des Jahresbetrages angesetzt.

Zur Zulässigkeit einer Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Erkenntnis konnte sich auf die ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen (zB ; ; ; und ).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.2100704.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at