Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag - kein Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet und ständiger Aufenthalt der Kinder im Ausland
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache A.B., vertreten durch die Steuer- und Wirtschaftsberatung GmbH, Ferstelgasse 6/7, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom , betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum September 2007 bis August 2014, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass der Rückforderungszeitraum in Bezug auf den Sohn C.B. auf die Monate Jänner 2009 bis August 2014 und in Bezug auf den Sohn D.B. auf die Monate Jänner 2009 bis Februar 2014 und der Rückforderungsbetrag auf insgesamt € 26.034,80 (€ 18.442,80 Familienbeihilfe und € 7.592,-- Kinderabsetzbetrag) eingeschränkt wird.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Bf bezog im Streitzeitraum für den am xx.2000 geborenen Sohn C.B. von September 2007 bis August 2014 und für den am xx.1996 geborenen Sohn D.B. von September 2007 bis Februar 2014 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag.
Im Zusammenhang mit der Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe im Jahr 2014 (Schreiben der Abgabenbehörde vom ) ersuchte die Abgabenbehörde die Bf eine Schulbestätigung der beiden Kinder vorzulegen.
In Beantwortung dieses Schreibens übermittelte die Bf am Bestätigungen der Dubai International Academy in Dubai, wonach D.B. derzeit das 12. Jahr und C.B. derzeit das 9. Jahr eines insgesamt 13 jährigen Ausbildungsprogrammes absolviert.
In der Folge ersuchte die Abgabenbehörde die Bf mit Schreiben vom um Beantwortung nachstehender Fragen:
"a) Seit wann gehen die Kinder in Dubai in die Schule?
b) Warum gehen die Kinder in Dubai in die Schule?
c) Bei wem wohnen die Kinder in Dubai?"
Diese Fragen beantwortete die Bf wie folgt:
Zu a) "seit 09/2007
zu b) Vater arbeitet in Dubai
zu c) bei den Eltern"
Mit Bescheid vom forderte die Abgabenbehörde von der Bf die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag, die diese für den Sohn D.B. für die Monate September 2007 bis Februar 2014 und für den Sohn C.B. für die Monate September 2007 bis August 2014 bezogen hatte, zurück.
Diese Entscheidung begründete die Abgabenbehörde damit, da die genannten Kinder sich laut Aktenlage seit 09/2007 nicht mehr im Bundesgebiet aufhielten, sei die Familienbeihilfe ab September 2007 rückzufordern. Gemäß § 2 Abs. 1 FLAG hätten Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im österreichischen Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hätten. Gemäß § 33 Abs. 3 EStG stünde Steuerpflichtigen, denen Familienbeihilfe gewährt werde, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Gemäß § 207 BAO verjähre das Recht, den Ersatz zu Unrecht geleisteter oder die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen zu fordern, in fünf Jahren. Soweit die Beihilfe hinterzogen sei, betrage die Verjährungsfrist10 Jahre. Gemäß § 208 Abs. 1 lit. c BAO beginne die Verjährung in diesen Fällen mit dem Ablauf des Jahres, in dem die rückzufordernden Beihilfen geleistet worden seien. Gemäß § 25 FLAG seien Personen, denen Familienbeihilfe gewährt werde, verpflichtet, sämtliche Änderungen der im Familienbeihilfenantrag gemachten Angaben binnen einem Monat dem Wohnfinanzamt zu melden. Diesen Hinweis enthalte auch das Formblatt Beih 1, mit dem die Auszahlung der Familienbeihilfe beantragt werde. Gemäß § 26 FLAG sei zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe zurückzuzahlen. Dies gelte auch für den Kinderabsetzbetrag. Da die Bf und ihre Kinder über keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich verfügten und sie diesen Umstand nicht zeitgerecht gemeldet hätte, obwohl sie von der Meldeverpflichtung hätte wissen müssen, sei die Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen worden. Die Familienbeihilfe sei daher für den Zeitraum ab rückzufordern gewesen.
Gegen diesen Bescheid brachte die Bf im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung mit Schriftsatz vom Beschwerde ein.
In der Rechtsmittelschrift bringt die Bf vor, ihr Ehemann B. halte sich seit einigen Jahren aus beruflichen Gründen einen Teil des Jahres in Dubai auf. Um der Familie zu ermöglichen, dass sie weiterhin beisammen lebe, habe sie sich entschlossen, die beiden Söhne C. und D. ab September 2007 die Schule in Dubai besuchen zu lassen. Die Familie habe jedoch ihren Hauptwohnsitz in Österreich nie aufgegeben. Sie (die Bf) habe sämtliche Schulferien mit den Kindern in Österreich oder ihrem eigenen Heimatland Italien, also auch im EU-Gemeinschaftsgebiet verbracht, sodass man nicht davon ausgehen könne, dass sich die Kinder nicht mehr in Österreich aufgehalten hätten. Zum Nachweis könnte sie Kopien der Reisedokumente vorlegen, aus denen zahlreiche Ein- und Ausreisen in jedem Jahr hervorgingen.
Die Anspruchsgrundlage für die Familienbeihilfe sei § 2 Familienlastenausgleichsgesetz. Nach dieser Bestimmung stehe Familienbeihilfe allen Personen zu, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hätten, was für sie und ihren Ehemann jedenfalls zutreffe. Beide Elternteile und die Kinder seien durchgehend in der A-Gasse gemeldet, die Meldezettel lägen bei. Die Feststellung der Abgabenbehörde, dass die Kinder über keinen Wohnsitz in Österreich verfügten, sei sohin falsch.
§ 5 Abs. 3 FLAG 1967 bestimme, dass kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder bestehe, die sich ständig im Ausland aufhielten. Da sich ihre Kinder regelmäßig im Inland aufhielten, sie kämen mehrmals im Jahr für mehrere Wochen nach Österreich, sei diese Bestimmung nicht anzuwenden.
Die fiskalistische Auslegung des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom erscheine unrichtig, weil der VwGH in der Begründung nicht zwischen dem gewöhnlichen Aufenthalt und dem ständigen Aufenthalt unterscheide. Offensichtlich hätte der Gesetzgeber im Familienlastenausgleichsfonds (gemeint wohl: Familienlastenausgleichsgesetz) einen anderen Maßstab anlegen wollen und hätte nicht die Bestimmungen über den gewöhnlichen Aufenthalt angewendet wissen wollen. Es sei daher im Bereich des FLAG weder auf eine 183-Tage-Regel abzustellen noch auf ein Überwiegen, sondern davon auszugehen, dass - wenn eine österreichische Familie in Österreich eine Wohnung behalte - die Familienbeihilfe auch zustehen solle, selbst wenn die Kinder im Ausland die Schule besuchen sollten. Diese Ansicht werde auch durch den Wortlaut des § 2 FLAG gestärkt, der ja nicht nur auf den gewöhnlichen Aufenthalt, sondern auch auf “einen“ beliebigen Wohnsitz abstelle. Weder habe der Gesetzgeber auf “den" Wohnsitz oder Hauptwohnsitz abgestellt noch auf den gewöhnlichen Aufenthalt eingeschränkt - somit sei die Auslegung des VwGH im zitierten Erkenntnis nicht richtig.
Aus den genannten Gründen sei sie der Meinung, dass die Familienbeihilfe für die beiden Kinder C.B. und D.B. auch für den Zeitraum September 2007 bis auf weiteres zustehe. Da für den Kinderabsetzbetrag die gleichen Anforderungen gälten, stehe auch der Kinderabsetzbetrag für den gleichen Zeitraum zu.
Es werde daher der Antrag gestellt, den Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum September 2007 bis August 2014 bzw. Februar 2014 ersatzlos aufzuheben.
Keinesfalls sei davon auszugehen, dass sie (die Bf) oder ihr Ehemann bewusst oder absichtlich falsche Angaben gemacht hätten oder Änderungen nicht rechtzeitig gemeldet hätten, sodass es zu einer Hinterziehung von Abgaben (Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag) gekommen sei. Sowohl der Gesetzeswortlaut als auch die einschlägigen Informationen auf den offiziellen Websites der Republik Österreich (help, etc.) wiesen darauf hin, dass ein Wohnsitz als Anspruchsgrundlage für die Familienbeihilfe ausreiche. Ihrer subjektiven Ansicht nach bestehe nicht nur ein Wohnsitz, sondern sogar der Mittelpunkt der Lebensinteressen und somit der Hauptwohnsitz der ganzen Familie in Wien. Es habe daher keine Änderung gegeben, die für sie meldepflichtig gewesen wäre. Die fiskalistische Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes müsse ihr nicht bekannt sein, sie habe daher nie am rechtmäßigen Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag gezweifelt. Wenn keine Abgabenhinterziehung vorliege, verjährten die Abgaben innerhalb von fünf Jahren, für die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum September 2007 bis Dezember 2008 sei sohin bereits Verjährung eingetreten.
Es werde daher in eventu den Antrag gestellt, den Bescheid über die Rückforderung dahingehend abzuändern, dass die Rückforderung erst ab Jänner 2009 aufrechterhalten werde.
Dem Rechtsmittelschriftsatz fügte die Bf Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (Ausdruck erfolgte durch den Magistrat Wien MBA f.d. Y Bezirk) vom und bei, wonach sie und die Kinder D.B. und C.B. seit und ihr Ehegatte E.B. seit mit dem Hauptwohnsitz in der A-Gasse1, Wien, gemeldet seien.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab die Abgabenbehörde der Beschwerde keine Folge.
In der Bescheidbegründung wiederholte die Abgabenbehörde ihre Ausführungen, die sie im angefochtenen Bescheid getätigt hatte und fügte ergänzend hinzu, gemäß § 2 Abs. 8 FLAG hätten Personen, die sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz hätten, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet hätten und sich die Kinder ständig im Bundesgebiet aufhielten. Eine Person hätte den Mittelpunkt der Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hätte.
Im gegenständlichen Fall sei unstrittig, dass sich die Bf und ihre Familie aus beruflichen Gründen des Ehemannes überwiegend in Dubai aufhielten und die Kinder seit September 2007 die Schule in Dubai besuchten. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bf liege daher nicht in Österreich - auch die Verbringung der Ferien in Österreich oder Italien bzw. die Beibehaltung einer Wohnung in Wien vermöge daran nichts zu ändern.
Mit Eingabe vom beantragte die Bf die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.
In dieser Eingabe gibt die Bf den Text des Beschwerdeschriftsatzes wortwörtlich wieder, wobei sie diesem einen einzigen neuen Satz, nämlich - dass das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung nicht auf ihre Argumentation eingegangen sei - hinzufügt.
Mit Schreiben vom ersuchte das Bundesfinanzgericht die Bf die Zeiten der Schulferien in Dubai bekannt zu geben.
Weiters hielt das Bundesfinanzgericht mit dem genannten Schreiben den Ausführungen der Bf in ihren Schriftsätzen Folgendes entgegen:
A) Zum Vorbringen der Bf (unter Hinweis auf die dem Rechtsmittelschriftsatz beigefügten Meldezettel), wonach die Familie ihren Hauptwohnsitz in Österreich nie aufgegeben hätte und sie, ihr Ehemann und die Kinder durchgehend in der A-Gasse gemeldet seien:
Aus den im Familienbeihilfenakt befindlichen aktuellen Abfragen aus dem Zentralen Melderegister vom ergebe sich Folgendes:
a) Bf:
Die Bf sei im Streitzeitraum von - und wiederum von - mit einem Hauptwohnsitz in Wien, A-Gasse1, gemeldet gewesen. Im Zeitraum – scheine sie im Zentralen Melderegister nicht auf.
In der Meldeabfrage vom finde sich neben der Angabe “Verzogen nach“ der Vermerk “Vereinigte Arabische Emirate“.
b) Kinder D. und C.B.:
Die beiden Kinder D. und C.B. seien im Streitzeitraum von – mit einem Hauptwohnsitz in Wien, A-Gasse1, gemeldet gewesen. Ab schienen sie im Zentralen Melderegister nicht mehr auf.
c) Ehegatte E.B.:
Der Ehegatte E.B. sei im Streitzeitraum von – mit einem Hauptwohnsitz in Anschrift1, und von – sowie von bis laufend mit einem Hauptwohnsitz in Wien, A-Gasse1, gemeldet gewesen bzw. gemeldet. Im Zeitraum – scheine er im Zentralen Melderegister nicht auf.
B) Zum Vorbringen der Bf, wonach keinesfalls davon auszugehen sei, dass sie bewusst oder absichtlich falsche Angaben gemacht oder Änderungen nicht rechtzeitig gemeldet hätte, sodass es zu einer Hinterziehung von Abgaben (Familienbeihilfe, Kinderabsetzbeträge) gekommen sei und dass sowohl der Gesetzeswortlaut als auch die einschlägigen Informationen auf den offiziellen Webseiten der Republik Österreich (help etc.) darauf hinweisen würden, dass ein Wohnsitz als Anspruchsgrundlage für die Familienbeihilfe ausreiche:
§ 2 Abs. 8 FLAG 1967 sehe vor, dass Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe hätten, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet hätten.
Auf der Website help.gv.at würden unter “Familienbeihilfe – Beantragung“, die “Voraussetzungen“ wie folgt festgehalten werden:
“Einen Anspruch auf Familienbeihilfe haben Eltern,
deren Lebensmittelpunkt sich in Österreich befindet und
deren Kind (auch Adoptiv-, Pflege-, Stief- und Enkelkind) mit ihnen zusammen in einem Haushalt lebt oder für das sie überwiegend Unterhalt leisten, wenn zu keinem Elternteil Haushaltszugehörigkeit besteht.“
Auf der Website des bmfj (Bundesministerium für Familien und Jugend) werde zum Thema Familienbeihilfe unter den “Anspruchsvoraussetzungen für die Familienbeihilfe … der Eltern“ Folgendes angeführt:
“Grundsätzlich haben Eltern unabhängig von der Höhe ihres Einkommens Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreichbefindet (ständiger Aufenthalt) und das Kind mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebt, also sich ebenfalls ständig in Österreich aufhält“.
Darüber hinaus verwies das Bundesfinanzgericht in dem genannten Schreiben auf die Ausführungen der Abgabenbehörde im Vorlagebericht vom , wonach die Familie 2007 dem Kindesvater nach Dubai gefolgt, da dieser dort beschäftigt sei. Der Hauptwohnsitz in Wien (Eigentumswohnung) (= A-Gasse1) sei beibehalten, allerdings seit 2009 vermietet worden und ersuchte dazu um Stellungnahme.
Schließlich ersuchte das Bundesfinanzgericht die Bf um Bekanntgabe, welche Ausbildung sie absolviert und welche berufliche Tätigkeit sie im Verlaufe Ihres Lebens ausgeübt hätte bzw. derzeit ausübte.
Mit Antwortschreiben vom teilte die Bf Folgendes mit:
- Schulferien:
Die beiden Schulen in Dubai (Regent School und Dubai International Academy), die die Söhne besuchten bzw. besucht hätten, hätten im Wesentlichen dieselben Ferienzeiten wie die Schulen in Österreich, mit der einzigen Ausnahme, dass es keine Semesterferien und stattdessen zwei Wochen Osterferien gebe (Karwoche und Osterwoche).
Als Beispiel seien die Ferien der Dubai International Academy im Schuljahr 2015/2016 angeführt:
Schulbeginn:
Winterferien: -
Osterferien: -
Schulschluss:
- Meldestatus:
a) Sie sei der Meinung, dass sie seit in der A-Gasse gemeldet gewesen sei und sich selbst dort nie abgemeldet hätte. Im September 2011 sei sie von der Gebietskrankenkasse in Kenntnis gesetzt worden, dass sie als nicht gemeldet aufscheine und habe sich dann wieder beim Meldeamt angemeldet. Die Abmeldung im Jänner 2016 sei aus persönlichen Gründen erfolgt und stehe mit dem Bezug der Familienbeihilfe in keinem Zusammenhang.
b) Kinder D. und C.B.:
Die beiden Kinder seien laut Meldezettel, der ihr vorliege, seit in der A-Gasse gemeldet, nach ihrem Wissensstand seien sie von dort nie abgemeldet worden. Abweichende Meldedaten seien ihr nicht bekannt.
c) Ehegatte E.B.:
Auch hinsichtlich ihres Ehegatten sei ihr weder bekannt noch bewusst, warum zwischen und keine Meldung im österreichischen zentralen Melderegister aufscheine.
- Hauptwohnsitz:
Da sich abgezeichnet habe, dass ihr Ehemann länger in Dubai beruflich tätig sein würde, habe sie sich entschlossen, die Kinder dort in die Schule zu geben, um den Familienverband aufrecht zu erhalten. Dabei sei von Anfang an weder die lange Dauer geplant noch gesichert gewesen. Der Hauptwohnsitz in Wien ( A-Gasse) sei zunächst beibehalten worden, weil die Familie nicht von einem dauerhaften Aufenthalt in Dubai ausgegangen sei. Als sich herausgestellt habe, dass der Aufenthalt in Dubai doch länger dauern würde, habe sich die Familie dazu entschlossen, die Wohnung in der A-Gasse aus finanziellen Gründen zu vermieten. Für die Aufenthalte in Österreich sei die Wohnung der Schwägerin in Anschrift2, immer zur Verfügung gestanden.
Unbestritten sei, dass der physische Aufenthalt der Familie überwiegend in Dubai gewesen ist, daher hätten die laufenden Betriebskosten der A-Gasse eine beachtliche finanzielle Belastung bedeutet, die durch die Vermietung hätten vermieden werden können. Nichtsdestotrotz sei die Familie immer davon ausgegangen, dass Wien Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt bleiben solle.
- Rechtliche Würdigung:
In § 2 (8) FLAG 1967 sei der Mittelpunkt der Lebensinteressen mit den engeren persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen definiert. Ihre Familie habe zu Dubai keinerlei persönliche Beziehungen, Dubai sei ein arabisches Land mit einer anderen Religion und Kultur und sei ihrer Ansicht nach niemals Lebensmittelpunkt gewesen. Der Aufenthalt dort hätte ausschließlich berufliche Gründe gehabt. Die wirtschaftlichen und persönlichen Beziehungen wichen sohin bei ihrem Ehegatten voneinander ab.
Sie habe in Dubai zeitweise auf Teilzeitbasis bei internationalen Institutionen Italienisch unterrichtet, sie habe sonst immer nur Einkünfte aus Vermietungen in Österreich erzielt und sei von ihrer Familie in Italien finanziell unterstützt worden. Für sie sei daher keine wesentliche wirtschaftliche Beziehung zu Dubai gegeben außer die Berufstätigkeit ihres Mannes.
Aus diesem Grund habe sie subjektiv immer Österreich als Lebensmittelpunkt angesehen, weshalb ihr eine abweichende Rechtsmeinung nicht als Vorsatz vorzuwerfen sei.
Für eine rechtsunkundige Person sei auch der Gesetzestext des § 2 Familienlastenausgleichsgesetzes nicht sehr einsichtig, zumal das FLAG in seinem Abs. 1 regle, dass Personen Anspruch auf Familienbeihilfe hätten, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz hätten. Erst im weiter hinten liegenden Abs. 8 werde der Anspruch auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet eingeschränkt.
Auch zahlreiche Informationen im Internet stellten lediglich auf das Vorhandensein eines Wohnsitzes in Österreich ab bzw. gebe die aktuelle Broschüre des Familienministeriums zur Familienbeihilfe auf Seite 18 die lnformation, dass Familienbeihilfe zustehe, wenn ein Kind unter Umständen im Ausland lebe, die darauf schließen ließen, dass das lediglich zur Berufsausbildung diene.
Als nicht rechtskundigem Steuerpflichtigen sei ihr nicht vorwerfbar, wenn sie zwischen Lebensmittelpunkt, gewöhnlichem Aufenthalt, Wohnsitz, Hauptwohnsitz und anderen Begriffen nicht die von Verwaltung und Judikatur interpretierten Inhalte unterscheiden könne.
Die in der Stellungnahme des Bundesfinanzgerichtes zitierten Internetseiten zeigten zudem den aktuellen Stand der Informationen und nicht die für die Jahre 2009-2014 verfügbaren lnformationen.
Aus den genannten Gründen sei es ihr nicht möglich gewesen zu erkennen, daß ihr für die Jahre ab 2007 keine Familienbeihilfe mehr zustehen soll. Es könne daher keinesfalls von einer vorsätzlichen Verkürzung die Rede sein, weil die subjektive Tatseite jedenfalls nicht gegeben sei.
- Ausbildung/Berufliche Tätigkeit:
Sie habe das Gymnasium mit Matura in Italien abgeschlossen und dann im Rahmen von Fernstudien an der Universität Pisa den Master-Degree und an der Universität Siena den Doktor-Degree erworben. Sie sei als Rezeptionistin und Italienischlehrerin tätig gewesen, in den maßgeblichen Jahren sei sie vor allem Hausfrau und Mutter gewesen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Maßgebend sind im gegenständlichen Fall folgende gesetzliche Bestimmungen:
§ 207 Abs. 4 BAO:
Das Recht, den Ersatz zu Unrecht geleisteter oder die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen zu fordern, sowie das Recht auf Rückforderung zu Unrecht zuerkannter Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen von Abgaben verjährt in fünf Jahren. Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.
§ 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO:
Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre.
§ 208 Abs. 1 lit. c BAO:
Die Verjährung beginnt in den Fällen des § 207 Abs. 4 mit dem Ablauf des Jahres, in dem die rückzufordernden Beihilfen, Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen geleistet wurden.
§ 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967:
Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
§ 2 Abs. 8 FLAG 1967:
Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
§ 5 Abs. 3 FLAG 1967:
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
§ 10 Abs. 2 FLAG 1967:
Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
§ 25 FLAG 1967:
Personen, denen Familienbeihilfe gewährt oder an Steile der anspruchsberechtigten Person ausgezahlt (§ 12) wird, sind verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, bei dem nach § 13 zuständigen Finanzamt zu erfolgen.
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967:
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
§ 33 Abs. 3 EStG 1988:
Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland (ab : ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz) aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
Die Bf wendet sich gegen die Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge mit der Begründung, die in § 2 FLAG 1967 angeführte Voraussetzung, wonach Familienbeihilfe allen Personen zustehe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hätten, treffe auf sie und ihren Ehegatten jedenfalls zu. Sie und ihr Ehegatte sowie die Kinder seien durchgehend in der A-Gasse gemeldet. Auch wenn die Kinder aufgrund der Berufstätigkeit ihres Vaters (= Ehegatte der Bf) seit September 2007 in Dubai die Schule besuchten, hätte die Familie ihren Hauptwohnsitz in Österreich nie aufgegeben. Sie (die Bf) hätte sämtliche Schulferien mit den Kindern in Österreich oder ihrem eigenen Heimatland Italien, also im EU-Gemeinschaftsgebiet verbracht.
Dazu ist Folgendes festzuhalten:
Richtig ist, dass gemäß § 2 Abs. 1 FLAG 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe für minder- bzw. volljährige Kinder solche Personen haben, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet reicht allerdings für den Bezug von Familienbeihilfe noch nicht aus. § 2 Abs. 8 FLAG 1967 fordert darüber hinaus, dass die Personen, die den Anspruch auf Familienbeihilfe für minder- bzw. volljährige Kinder geltend machen, den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Nach der gesetzlichen Definition des § 2 Abs. 8 FLAG 1967 hat eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung betont, kann eine Person zwar mehrere Wohnsitze, jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen iSd § 2 Abs. 8 FLAG 1967 haben. Unter persönlichen Beziehungen sind dabei all jene zu verstehen, die jemanden aus in seiner Person liegenden Gründen, insbesondere auf Grund der Geburt, der Staatszugehörigkeit, des Familienstandes und der Betätigungen religiöser und kultureller Art, an ein bestimmtes Land binden (vgl. , , ). Hinsichtlich des Begriffes "Mittelpunkt der Lebensinteressen" treten nach Auffassung des Höchstgerichtes die der Lebensgestaltung dienenden wirtschaftlichen Beziehungen hinter die persönlichen Bindungen eindeutig zurück. Den wirtschaftlichen Beziehungen kommt nämlich in der Regel eine geringere Bedeutung als den persönlichen Beziehungen zu. Entscheidend ist das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. ).
Bei verheirateten Personen, die einen gemeinsamen Haushalt führen, besteht die stärkste persönliche Beziehung in der Regel zu dem Ort, an dem sie mit ihrer Familie leben (vgl. , ).
Im vorliegenden Fall kann kein Zweifel bestehen, dass Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bf Dubai ist. Dort lebt sie gemeinsam mit ihrer Familie, dort geht ihr Ehegatte einer beruflichen Tätigkeit nach, dort war auch sie – wie sie zugesteht – zeitweise beruflich tätig, dort besuchen die Kinder die Schule. Wie die Bf im Beschwerdeschriftsatz vorbringt, war die berufliche Tätigkeit ihres Ehegatten in Dubai ausschlaggebend dafür, die Kinder die Schule in Dubai absolvieren zu lassen, um der Familie ein weiteres gemeinsames Zusammenleben zu ermöglichen. Dass die Bf die Schulferien mit den Kindern in Österreich oder in ihrem Heimatland Italien verbringt, vermag am Umstand, dass als Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bf Dubai anzusehen ist, nichts zu ändern.
Wenngleich ein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder nur dann gegeben ist, wenn der Anspruchswerber den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet hat und ein Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Bundesgebiet nicht ausreicht, gilt es dennoch – zum Zwecke der Klarstellung – zum Vorbringen der Bf hinsichtlich des Wohnsitzes Folgendes anzumerken:
Nicht richtig ist, dass die Bf, ihr Ehegatte und die Kinder durchgehend in der A-Gasse gemeldet sind und die Familie ihren Hauptwohnsitz in Österreich nie aufgegeben hat. Laut den im Familienbeihilfenakt befindlichen aktuellen Abfragen aus dem Zentralen Melderegister vom war die Bf im Streitzeitraum lediglich von - und erst wieder von - mit einem Hauptwohnsitz in Wien, A-Gasse1, gemeldet. Im Zeitraum – scheint sie im Zentralen Melderegister nicht auf (weder mit Haupt- noch mit Nebenwohnsitz). In der Meldeabfrage vom findet sich neben der Angabe “Verzogen nach“ der Vermerk “Vereinigte Arabische Emirate“. Die beiden Kinder D. und C.B. waren im Streitzeitraum lediglich von – mit einem Hauptwohnsitz in Wien, A-Gasse1, gemeldet. Ab weist das Zentrale Melderegister keinen Wohnsitz mehr für sie aus (weder Haupt- noch Nebenwohnsitz). Der Ehegatte E.B. war im Streitzeitraum lediglich von – mit einem Hauptwohnsitz in Anschrift1, und von – sowie von bis laufend mit einem Hauptwohnsitz in Wien, A-Gasse1, gemeldet. Für den Zeitraum – findet sich im Zentralen Melderegister kein Eintrag über einen Wohnsitz (weder Haupt- noch Nebenwohnsitz).
Wie die Bf über Vorhalt der Daten im Zentralen Melderegister im Antwortschreiben vom mitteilte, habe sie sich von der A-Gasse nicht abgemeldet und seien auch die Kinder von dort nie abgemeldet worden bzw. sei ihr auch hinsichtlich ihres Ehegatten nicht bekannt, weshalb dieser im Zeitraum bis nicht im Zentralen Melderegister aufscheine.
Die vom BFG in dieser Angelegenheit weiter durchgeführten Recherchen haben ergeben, dass der Umstand, dass die angeführten Personen in den genannten Zeiträumen ab 2009 nicht im Zentralen Melderegister aufscheinen, auf amtliche Abmeldungen zurückzuführen sind. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass die von der Bf behauptete durchgehende Meldung in der A-Gasse nicht zutreffend ist.
Was die A-Gasse anlangt, musste die Bf auch im Antwortschreiben vom zugestehen, dass die Wohnung ab 2009 vermietet wurde. Dies erfolgte laut den Aussagen der Bf deshalb, weil die laufenden Betriebskosten eine beachtliche finanzielle Belastung darstellten. Für die Aufenthalte in Österreich sei aber – so die Bf – immer die Wohnung der Schwägerin in Anschrift2, zur Verfügung gestanden.
Abgesehen davon, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder nur dann besteht, wenn der Anspruchswerber den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland hat, setzt die Zuerkennung von Familienbeihilfe gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 auch voraus, dass sich die Kinder nicht ständig im Ausland aufhalten.
Die Bf vertritt in der von ihr erhobenen Beschwerde die Auffassung, die genannte Bestimmung finde im vorliegenden Fall keine Anwendung, da sich die Kinder regelmäßig im Inland aufhielten, also mehrmals im Jahr für mehrere Wochen nach Österreich kämen. Die Auslegung des Begriffes “ständiger Aufenthalt“ unter Heranziehung des Begriffes “gewöhnlicher Aufenthalt gemäß § 26 Abs. 2 BAO“ durch den Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom (gemeint offenbar ) sei unzutreffend und entspräche einer fiskalistischen Vorgangsweise. Da der Gesetzgeber das Wort “ständig“ verwende, habe er offenbar im Familienlastenausgleichsgesetz einen anderen Maßstab anlegen und nicht die Bestimmungen über den gewöhnlichen Aufenthalt angewendet wissen wollen. Es stehe daher für den Fall, dass eine österreichische Familie eine Wohnung in Österreich behalte, die Familienbeihilfe auch dann zu, wenn die Kinder im Ausland die Schule besuchen sollten. Dies ergebe sich auch aus dem Wortlaut des § 2 FLAG 1967, der nicht auf den Wohnsitz iSd Hauptwohnsitzes oder allein auf den gewöhnlichen Aufenthalt, sondern auf “einen“ beliebigen Wohnsitz abstelle.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass § 5 Abs. 3 FLAG 1967 Aussagen über den Aufenthaltsort der Kinder trifft, während die Bestimmung des § 2 Abs. 1 FLAG 1967 den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Personen, die Familienbeihilfe für Kinder geltend machen, zum Gegenstand hat. Wie bereits ausgeführt, reicht für den Bezug von Familienbeihilfe für Kinder ein Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Anspruchswerbers im Bundesgebiet nicht aus, sondern verlangt § 2 Abs. 8 FLAG 1967 zusätzlich den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Anspruchswerbers im Bundesgebiet. Die Ansicht, wonach es sich bei der Auslegung des Begriffes des “Sich-ständig-im-Ausland-Aufhaltens“ durch den Verwaltungsgerichtshof unter Zurückgreifen auf den gewöhnlichen Aufenthalt des § 26 Abs. 2 BAO um eine fiskalistische Interpretation handelt, vermag das Gericht nicht zu teilen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dem Begriff des “Sich-ständig-im-Ausland-Aufhaltens“ in seiner Judikatur, die bis in die 80-Jahre zurückreicht, eingehend befasst und auch entsprechend erläutert, aus welchen Gründen ein derartiges Zurückgreifen bedenkenlos möglich ist. So hat das Höchstgericht in diesem Zusammenhang ausgeführt, nach § 26 Abs. 2 BAO habe jemand den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter Umständen aufhalte, die erkennen ließen, dass er an diesem Ort oder in diesem Lande nicht nur vorübergehend verweile. Wer sich in einem Land unter erkennbaren Umständen aufhalte, dass er dort nicht nur vorübergehend verweile, von dem müsse bei objektiver Betrachtung auch angenommen werden, dass er sich in jenem Land ständig aufhalte (vgl. , ).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2 BAO nach objektiven Kriterien zu erfolgen. Ein Aufenthalt in dem genannten Sinne verlangt grundsätzlich körperliche Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine Person nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann. Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, ist aber – so der Gerichtshof - keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. , ).
Erstreckt sich ein Aufenthalt über einen “längeren Zeitraum“, so liegt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes “jedenfalls“ ein “nicht nur vorübergehendes Verweilen“ vor (vgl. ). Im Erkenntnis vom , 91/13/0175, hat das Höchstgericht einen über zwei Jahre erstreckenden Auslandsaufenthalt von Kindern als ständig iSd § 5 Abs. 3 FLAG 1967 beurteilt. Im Erkenntnis vom , 98/15/0016, war es ein annähernd dreijähriger Auslandsaufenthalt eines Sohnes, den das Höchstgericht als ständig iSd § 5 Abs. 3 FLAG 1967 eingestuft hat. Verbringt das Kind die Ferien in einem anderen Land als jenem des Schulbesuches, so unterbricht dies den ständigen Aufenthalt nicht (vgl. , , ).
Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass sich die Kinder der Bf gemeinsam mit ihr und ihrem Vater (= Ehegatte der Bf) in Dubai aufhalten und dort nach den Angaben der Bf seit September 2007 die Schule (zunächst Regent School und anschließend Dubai International Academy) besuchen. Angesichts des Umstandes, dass dieser Schulbesuch allein schon bis zum Ende des Streitzeitraumes (August 2014) eine Dauer von 7 Jahren (!) umfasst, kann keinesfalls mehr ein bloß vorübergehendes Verweilen in Dubai angenommen werden, sondern ist auf jeden Fall von einem ständigen Aufenthalt in Dubai auszugehen. An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Kinder – wie von der Bf ins Treffen geführt – sämtliche Schulferien in Österreich oder in Italien, ihrem Heimatland verbracht haben. Das Verbringen der Ferien in Österreich und in Italien ist jeweils als vorübergehende Abwesenheit zu beurteilen, wodurch der ständige Aufenthalt der Kinder in Dubai nicht unterbrochen wurde (vgl. , ).
Die Abgabenbehörde ist demnach im Recht, wenn sie Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag rückgefordert hat, dies gilt allerdings nicht für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum, sondern nur für den Zeitraum Jänner 2009 bis August 2014 für den Sohn C. und Jänner 2009 bis Februar 2014 für den Sohn D..
Die Bf gibt in ihrem Antwortschreiben vom den Beginn des Schulbesuches in Dubai mit September 2007 bekannt. In ihrem Antwortschreiben vom teilt sie mit, die beiden Schulen, die die Söhne in Dubai besucht hätten bzw. besuchten (Regent School und Dubai International Academy) hätten im Wesentlichen die gleichen Ferienzeiten wie die Schulen in Österreich, benennt jedoch am Beispiel der Ferien der Dubai International School im Schuljahr 2015/2016 den Schulbeginn bereits mit 31. August. Ab welchem konkreten Zeitpunkt von einem ständigen Aufenthalt der Kinder in Dubai auszugehen ist, der mit Ablauf des Monats zu einem Erlöschen des Familienbeihilfenanspruches geführt hat (§ 10 Abs. 2 FLAG 1967), mag dahingestellt bleiben, ist dies doch für das Ergebnis des gegenständlichen Verfahrens ohne Bedeutung. Ob der Anspruch auf Familienbeihilfe bereits mit Ende August 2007 weggefallen ist oder erst mit Ende September 2007 ist nicht von Relevanz, steht doch einer Rückforderung von Familienbeihilfe für die im angefochtenen Bescheid u.a. erfassten Monate September 2007 bis Dezember 2008 das Hindernis der Verjährung entgegen.
Die Bf bringt in diesem Zusammenhang vor, für den Ansatz der 10-jährigen Verjährungsfrist bestehe kein Raum, sie habe nicht Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag hinterzogen. Sie sei subjektiv immer davon ausgegangen, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich sei. Eine davon abweichende Rechtsansicht könne ihr nicht als vorsätzliches Verhalten angelastet werden. Für eine rechtsunkundige Person sei auch der Gesetzestext nicht sehr einsichtig. So sehe der § 2 in Abs. 1 vor, dass Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz hätten, Anspruch auf Familienbeihilfe hätten. Erst im weiter hinten liegenden Abs. 8 werde diese Aussage dahingehend eingeschränkt, dass ein solcher Anspruch nur dann bestehe, wenn der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet liege. Auch zahlreiche Informationen im Internet stellten lediglich auf das Vorhandensein eines Wohnsitzes in Österreich ab bzw. stehe laut den Angaben in der aktuellen Informationsbroschüre des Familienministeriums zum Thema Familienbeihilfe (Seite 18) Familienbeihilfe zu, wenn ein Kind unter Umständen, die darauf schließen ließen, dass dies lediglich zur Berufsausbildung erfolge, im Ausland lebe. Als nicht rechtskundige Person könne ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie zwischen Lebensmittelpunkt, gewöhnlichem Aufenthalt, Wohnsitz, Hauptwohnsitz und anderen Begriffen nicht die von Verwaltung und Judikatur interpretierten Inhalte unterscheiden könne. Es sei für sie nicht erkennbar gewesen, dass ihr für die Jahre ab 2007 keine Familienbeihilfe zustehen würde. Sie habe am rechtmäßigen Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nie gezweifelt. Für die Annahme einer Hinterziehung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag fehle es jedenfalls an der subjektiven Tatseite.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung dargetan hat, setzt die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, konkrete und nachprüfbare Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus. Dabei ist – so der Gerichtshof - vor allem in Rechnung zu stellen, dass eine Abgabenhinterziehung nicht schon bei einer (objektiven) Abgabenverkürzung vorliegt, sondern Vorsatz als Schuldform erfordert, und eine Abgabenhinterziehung somit erst als erwiesen gelten kann, wenn - in nachprüfbarer Weise - auch der Vorsatz feststeht (vgl. , , , ).
Die maßgebenden Hinterziehungskriterien der Straftatbestände sind von der Abgabenbehörde nachzuweisen (vgl. , , , ).
Die Abgabenhinterziehung erfordert Vorsatz, wobei bedingter Vorsatz genügt.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Demgegenüber handelt fahrlässig, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will (§ 8 Abs. 2 FinStrG).
Wenn die Abgabenbehörde aus den in § 25 FLAG 1967 und im Formblatt Beih 1 enthaltenen Angaben den Rückschluss zieht, die Bf habe die Meldeverpflichtung gekannt, so bedeutet dies noch nicht, dass sie auch Kenntnis davon hatte, dass ihr ab September 2007 (bzw. Oktober 2007) kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr zusteht. Im vorliegenden Fall liegen keine Umstände vor, aus denen mit Erfolg auf ein nachweisbar vorsätzliches Handeln der Bf geschlossen werden kann.
Was der Bf lediglich angelastet werden kann, ist, dass sie fahrlässig gehandelt hat. So hätten der Bf, die nach absolvierter Matura an der Universität Pisa den Master-Degree und an der Universität Siena den Doktor-Degree erworben hat, bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt jedenfalls Zweifel aufkommen müssen, ob ein Anspruch auf Familienbeihilfe noch besteht, wenn die Kinder und sie dem Vater und Ehemann nach Dubai nachfolgen, die Familie dort künftig lebt und die Kinder dort die Schule besuchen. Diese Zweifel hätten sie dazu veranlassen müssen, sich über das Weiterbestehen des Familienbeihilfenanspruches bei der zuständigen Behörde zu erkundigen. Indem sie diese Erkundigung, die ihr nach ihren persönlichen Verhältnissen möglich und nach den Umständen des Falles zuzumuten war, nicht eingeholt hat, ist ihr auf jeden Fall ein fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.
Da ein fahrlässiges Verhalten für die Anwendung der 10-jährigen Verjährungsfrist aber nicht ausreicht, ist eine Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nur für den Zeitraum Jänner 2009 bis August 2014 für den Sohn C. und Jänner 2009 bis Februar 2014 für den Sohn D. möglich.
Zulässigkeit einer Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit Rechtsfragen zu beurteilen waren, folgt das Gericht einer existierenden, einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 25 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 207 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 208 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7100252.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at