Parkometerabgabe - Verletzung der Auskunftspflicht
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerden des Bf, gegen die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , MA 67-PA-920507/3/6 und MA 67-PA-920508/3/9, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 2 in Verbindung mit § 4 Abs 2 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde zu MA 67-PA-920507/3/6 als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 19,00, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.
Gemäß § 9 Abs 7 VStG haftet die M-KG, für den Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 19,00 zur ungeteilten Hand.
Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde zu MA 67-PA-920508/3/9 insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstraße von € 300,00 auf € 150,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden auf 30 Stunden herabgesetzt wird.
Dementsprechend wird auch der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs 2 VStG auf € 15,00 herabgesetzt.
Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten dieses Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Die Geldstrafen (€ 150,00, € 95,00) sind zusammen mit den Beiträgen zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 15,00, € 10,00) und den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 19,00) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom , Zl. MA 67-PA-745216/3/9, und vom , Zl. MA 67-PA-739753/3/3, forderte die belangte Behörde die Firma M-KG als Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Nr gemäß § 2 des Parkometergesetzes, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, auf, der Behörde binnen zwei Wochen Auskunft darüber zu erteilen, wem sie dieses Fahrzeug am um 17:59 Uhr und am um 21:10 Uhr überlassen gehabt habe, sodass es zu diesem Zeitpunkt in Wien 20, Treustraße geg. 26 bzw Treustraße 22, gestanden sei.
Mit Strafverfügungen vom wurden dem Beschwerdeführer (Bf) Verwaltungsübertretungen nach § 2 Parkometergesetz 2006 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStG angelastet und hierfür Geldstrafen iHv € 95,00 bzw im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden und € 300,00 bzw im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt.
Mit Eingabe vom erhob der Bf Einspruch gegen die Strafverfügungen.
Mit den nunmehr vor dem Bundesfinanzgericht angefochtenen Straferkenntnissen vom wurde der Bf schuldig erkannt, er habe als Verantwortlicher und zur Vertretung der Zulassungsbesitzerin nach außen Berufener, nämlich als unbeschränkt haftender Gesellschafter der M-KG (FNr) den Verlangen des Magistrats vom und , innerhalb von zwei Wochen Auskunft darüber zu geben, wem er das am um 17:59 Uhr in Wien 20, Treustraße gegenüber 26, bzw am um 21:10 Uhr in Wien 20, Treustraße 22 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Nr überlassen gehabt habe, nicht entsprochen, da die Auskunft nicht erteilt worden sei.
Der Bf habe dadurch § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStG 1991 in der geltenden Fassung, verletzt.
Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 wurden gegen den Bf Geldstrafen von € 95,00 und € 300,00, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 20 Stunden und 60 Stunden verhängt.
Zudem wurden Beiträge zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 10,00 und € 30,00 auferlegt.
Die M-KG, mit Sitz in Adr1, hafte für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen berufenen Herrn GJ verhängten Geldstrafen von € 95,00 und € 300,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 10,00 und € 30,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.
Begründet wurden die beiden Straferkenntnisse folgendermaßen:
"Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBI. Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen
Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBI. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBI. Nr. 52/1991 in der geltenden Fassung, ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Gemäß § 9 Abs. 7 leg. cit. haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurden die Aufforderungen zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom und durch Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung am bzw zugestellt. Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am bzw und endete am bzw .
Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde der Behörde keine Auskunft erteilt.
Mittels Strafverfügungen vom wurde Ihnen, als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin, die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet.
In den dagegen erhobenen Einsprüchen vom brachten Sie vor, dass Sie die Lenkerauskunft fristgerecht per Fax erteilen wollten. Jedoch wurde nicht darauf geachtet, die richtige Seite zu senden, weshalb nur die erste Seite ohne die verlangte Lenkerauskunft übermittelt wurde. Weiters gaben Sie den Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges bekannt und legten eine Sendebestätigung vor.
Hierzu wird mitgeteilt, dass im Hinblick auf die Möglichkeiten, das ordnungsgemäße und vollständige Einlangen einer mittels Fax übermittelten Lenkerauskunft bei der empfangenden Stelle (z. B. durch ein kurzes Telefonat mit der empfangenen Behörde) zu überprüfen, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach
eine Eingabe nur dann als eingebracht gilt, wenn sie der Behörde tatsächlich zugekommen ist, wofür die Partei beweispflichtig ist (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 84/17/0068 u. v. a.), wäre Ihnen unter Anwendung der allgemein zu erwartenden prozessualen Vorsicht eine derartige Überprüfung des ordnungsgemäßen und vollständigen Einlangens Ihres mittels Fax übermittelten Lenkerauskunft durchaus zuzumuten gewesen, weshalb Ihnen eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht gelungen und der Ihnen angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen ist.
Die Nichterteilung, bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft ist nach § 134 KFG 1967 in Verbindung mit § 103 Abs. 2 KFG 1967 (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar.
Im Zuge der Verfahren sind somit keine Tatsachen hervorgekommen, welche zu dessen Einstellung führen hätten können, und die Ihnen zur Last gelegte, im Spruch näher ausgeführte Verwaltungsübertretung ist ohne Zweifel als erwiesen anzusehen.
Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann.
Sie brachten keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.
Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
Grundlage für die Bemessung der Strafe gemäß § 19 VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität einer Beeinträchtigung durch die Tat.
Auch bei Annahme ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten sind die nunmehr ausgesprochenen Strafen nicht überhöht, sollen sie doch in ihrer Höhe geeignet sein, Sie von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.
Bei der Strafbemessung war kein Umstand als mildernd, als erschwerend mehrere einschlägige verwaltungsrechtliche Vorstrafen zu werten.
Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu 365 Euro reichenden Strafsatz sowie den Unrechtsgehalt der Tat ist die verhängte Geldstrafe als angemessen zu betrachten.
Der Ausspruch über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ist im § 64 VStG begründet".
In der mit E-Mail vom eingebrachten Beschwerde gegen beide Straferkenntnisse brachte der Bf vor:
"Da wir unserer Spedition den Auftrag gaben, für uns die Lenkerauskünfte zu faxen, wobei der Disponent die falsche Seite durchfaxte. Es handelt sich um einen menschlichen Irrtum, wobei wir die Lenkerauskünfte bereits erteilt haben nochmals. In der heutigen wirtschaftlichen Situation ist es nicht tragbar, so viele Strafen zu übernehmen, und wir ersuchen aus diesem Grund dies zu akzeptieren".
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Dem Erkenntnis wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Der Bf wurde mit Schreiben vom und , zugestellt am bzw durch Hinterlegung, aufgefordert, gemäß § 2 Parkometergesetz binnen zwei Wochen bekannt zu geben, wem er das Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen Nr am um 17:59 Uhr bzw am um 21:10 Uhr überlassen hat. Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist, die am bzw begann und am bzw endete, wurde der Behörde keine Auskunft erteilt.
In beiden Fällen ergibt sich der festgestellte Sachverhalt aus dem Akteninhalt und aus den Angaben des Bf. Dagegen sprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen als erwiesen annehmen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde legen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Parkometergesetz hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () müssen zur Erfüllung der im Wr. ParkometerG festgelegten Pflicht zur Auskunftserteilung Auskünfte jedenfalls den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten und im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung der behördlichen Anfrage erteilt werden. Das Tatbild ist (objektiv) schon dann erfüllt, wenn eine der beiden geforderten Angaben in der Auskunft - also der Name oder die Adresse - unrichtig ist oder der Auskunftspflichtige die Auskunft nicht fristgerecht erteilt.
Die Auskunftspflicht trifft den Auskunftspflichtigen persönlich. Bedient er sich zur Abfassung bzw. Erteilung der Auskunft dritter Personen, so hat er sich von der ordnungsgemäßen Durchführung seines Auftrages zu überzeugen.
Die Bestimmung sieht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () keine bestimmte Form für die Erfüllung der Auskunftspflicht vor. Dem Zulassungsbesitzer stehen damit verschiedene Handlungsalternativen zur Verfügung. Er kann die Auskunft mündlich, schriftlich durch Abgabe in der zuständigen Kanzleistelle, durch Einwurf in einen allenfalls vorhandenen Einlaufkasten, per Post, oder auch fernmündlich erteilen, wobei er sich auch eines Boten oder Bevollmächtigten bedienen kann.
All diesen Handlungsalternativen ist aber gemeinsam, dass die Auskunftspflicht erst dann erfüllt ist, wenn die geschuldete Auskunft auch tatsächlich bei der Behörde einlangt. Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ist der Sitz der anfragenden Behörde. Dort ist die geschuldete Handlung, also die Erteilung der Auskunft vorzunehmen.
Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist der objektive Tatbestand der dem Bf zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht, der Bf hat zumindest fahrlässig gehandelt.
Grundlage für die Bemessung der Strafen ist gemäß § 19 Abs. 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, wobei nach § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind und auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der zeitnahen und inhaltlich richtigen Auskunftserteilung besteht, wem ein Kraftfahrzeug überlassen wurde, um einen allfälligen Strafanspruch gegenüber dem Lenker durchsetzen zu können.
Hinsichtlich der Höhe der Strafe hat es der Bf unterlassen, genauere Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnisse bzw. Sorge- und Unterhaltspflichten zu machen. Es wird daher von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen.
Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu € 365 reichenden Strafsatz sowie den Unrechtsgehalt der Tat ist die zu MA 67-PA-920507/3/6 verhängte Geldstrafe als angemessen und nicht überhöht zu betrachten, zumal die Strafe durch ihre Höhe geeignet sein soll, wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Da zumindest ein Bemühen um eine fristgerechte und korrekte Erteilung der Lenkerauskunft erkennbar war, erscheint trotz des Umstandes, dass dem Bf der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute kommt, eine Herabsetzung der zu MA 67-PA-920508/3/9 verhängten Strafe auf den Betrag von € 150,00 auch aus spezial- und generalpräventiven Gründen vertretbar.
Die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe durch die belangte Behörde entspricht § 16 VStG.
Die Kostenvorschreibung für das verwaltungsbehördliche Strafverfahren entspricht § 64 Abs. 1 und 2 VStG.
Auch der Ausspruch der Haftung der M-KG für die verhängten Geldstrafen und die Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen entspricht dem Gesetz (§ 9 Abs. 7 VStG).
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Dieser Beitrag ist gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen.
Da die verhängte Geldstrafe zu MA 67-PA-920507/3/6 € 95,00 beträgt, war der Kostenbeitrag mit € 19,00 zu bemessen.
Der Kostenbeitrag fließt gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG dem Bund als jener Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Bundesfinanzgerichtes zu tragen hat.
Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens ( zu MA 67-PA-920508/3/9) dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Vollstreckung
Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs. 2 BFGG in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen (vgl. Wanke/Unger, § 25 BFGG Anm. 6).
Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich ).
Zahlung
Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 19,00) ist zusammen mit der Geldstrafe (€ 95,00, € 150,00) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 10,00, € 15,00) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den obenangeführten Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.
Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7501218.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at