Familienbeihilfeanspruch für die Zeit zwischen Beendigung eines Studiums und Beginn eines weiteren Studiums
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Ri. in der Beschwerdesache der Bf., Adr1 , gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom , betreffend Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Beträgen an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für das Kind PA, SV-Nr. Nr-GebDat, betreffend den Zeitraum August und September 2013 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Inhalt des Verwaltungsaktes/Verfahrensgang
1. Rückforderungsbescheid vom :
Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt von der Beschwerdeführerin (Bf.) „zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (FB) und Kinderabsetzbetrag (KAB)“ für das Kind PA (PA), SV.Nr. Nr-GebDat
, betreffend den Zeitraum August und September 2013 im Gesamtbetrag von 422,20€ (305,40€ an FB und 116,80€ an KAB) zurück. Zur Begründung führte das Finanzamt in diesem Bescheid u.a. aus, dass FB gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) nur dann zustehe, wenn sich das Kind in Berufsausbildung befinde. Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne der besagten gesetzlichen Bestimmung seien ein praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung gerichtetes Wissen vermittelt werde, sowie eine angemessene Unterrichtsdauer und die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung.
2. Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den Rückforderungsbescheid:
Mit Eingabe des rechtlichen Vertreters vom erhob die Bf. gegen den unter I.1 angeführten Bescheid rechtzeitig Berufung (welche nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist) und führte darin in Wesentlichen aus:
Nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 bestehe seit Anspruch auf FB für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn einer weiteren Berufsausbildung.
3. Sonstiger Akteninhalt:
Aus einem im Finanzamtsakt befindlichen Ausdruck des Abgabeninformationssystems (AIS) geht hervor, dass die Tochter der Bf. PA im Juli 2013 den Bachelorstudiengang „Radiologietechnologie“ (Erststudium) an der Fachhochschule
FH abgeschlossen hat (Bachelorprüfungszeugnis vom ). Laut dieser AIS-Abfrage hat das besagte Kind im Wintersemester (WS) 2011/2012 an der Universität
U
das „Bachelorstudium Mathematik“ (Zweitstudium) begonnen.
4. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht (BFG)
Nach Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat (UFS) richtete das BFG (in dessen Zuständigkeit die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung übergegangen ist) an die Bf. am ein Ergänzungsersuchen mit folgenden Inhalt:
„Strittig ist in diesem Verfahren die Rückforderung der Familienbeihilfe (FB) und des Kinderabsetzbetrages (KAB) für ihr Kind PA….. betreffend die Monate August und September 2013.
Nach den vom Finanzamt dem Bundesfinanzgericht (BFG) vorgelegten Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Ihr Kind PA hat das Bachelorstudium „Radiologietechnologie“ an der Fachhochschule
FH
im Juli 2013 erfolgreich abgeschlossen (Prüfungszeugnis vom ).
Im Wintersemester 2013/14 begann ihre Tochter PA ein weiteres Studium an der Universität
U
, nämlich das Studium der Mathematik. Nach dem Universitätsgesetz 2002 (BGBl. I Nr. 120/2002; § 52) ist der Beginn eines Wintersemesters (WS) jeweils der 1. Oktober eines Jahres (siehe ebenso die Internet-Information der Uni
U
unter: http://www.uni-
salzburg
.at/fileadmin/multimedia/Internationale%20Beziehungen/Einteilung_des_Studienjahres_2013-2014.pdf , wonach der Semester- und Lehrveranstaltungsbeginn für das WS 2013/14 der war).
Sie werden ersucht bekannt zu geben, ob diese Sachverhaltsfeststellungen aus ihrer Sicht zutreffend sind bzw. ob Sie dazu Berichtigungen/Ergänzungen anbringen wollen.
Zur rechtlichen Beurteilung
Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung lautet:
„(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben
a) ………
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. ………………“
Im § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 in der bis geltenden Fassung war folgende Regelung enthalten:
„(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben
…………..
d) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten“
Mit Geltung ab (Budgetbegleitgesetz [BudBG] 2011, BGBl. I 2010/111) lautet die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 wie folgt:
„(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben
…………..
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.“
Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass das von ihrer Tochter bis Juli 2013 absolvierte Radiologietechnologie-Studium eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 darstellte und Sie damit für dieses Kind bis Juli 2013 einen Anspruch auf FB und KAB auf Grundlage dieser gesetzlichen Bestimmung hatten.
Mit Beginn des WS 2013/14 – demnach ab Oktober 2013 - betrieb ihre Tochter ein weiteres Studium (das Studium der Mathematik an der Uni
U
), sie befand sich daher ab Oktober 2013 wieder in einer Berufsausbildung im Sinne der gesetzlichen Bestimmung des 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967. Im strittigen Zeitraum August und September 2013 absolvierte ihre Tochter PA hingegen keine Berufsausbildung (Studium) im Sinne des FLAG 1967, sodass für sie betreffend diese beiden Monate der FB-Anspruch nicht auf § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 gestützt werden kann.
Sie argumentieren in der Berufung, dass für den strittigen Zeitraum ein FB-Anspruch auf Grund der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 bestanden hat. Mit der Änderung dieser soeben angeführten gesetzlichen Bestimmung durch das BudBG 2011 wurde die zuvor bestehende generelle dreimonatige Verlängerung des FB-Anspruches nach Abschluss einer Berufsausbildung beseitigt. Durch diese bis Februar 2011 geltende Regelung sollte nach den Erläuterungen 312 der Beilage zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates (XV. GP – ) dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Kinder oft unmittelbar nach der Berufsausbildung ihre Berufstätigkeit noch nicht aufnehmen können.
Nach dem ab März 2011 geltenden Wortlaut des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 in der Fassung des BudBG 2011 besteht ein FB-Anspruch für volljährige Kinder die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginne einer weiteren Berufsausbildung, sofern diese zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.
Die Erläuternden Bemerkungen (zu GP XXIV, RV 981, Z 4 und 5 zu §§ 2 Abs.1 lit. d und 6 Abs. 2 lit. b) begründen den Wegfall der Weitergewährung der FB für jeweils drei Monate nach jedem Abschluss einer Berufsausbildung mit Gründen der Budgetkonsolidierung. Damit aber während der Zeit zwischen dem Ende der Schulausbildung und dem Beginn einer weiterführenden Ausbildung familienbeihilfenrechtlich keine Lücke entsteht, wurde
§ 2 Abs. 1 lit. d in neuer Fassung in das FLAG aufgenommen. Durch diese Regelung sollte insbesondere die Zeit zwischen der Reifeprüfung und dem frühestmöglichen Beginn eines Studiums abgedeckt werden.
Eine "Schulausbildung" stellt einen besonderen Fall einer "Berufsausbildung" dar. Der Gesetzgeber wollte - dies zeigen auch die Erläuternden Bemerkungen - den bis dahin nach jedem Abschluss einer Berufsausbildung bestehenden Anspruch auf FB für jeweils drei Monate beseitigt und durch einen Anspruch auf FB nur für die Zeit zwischen dem Abschluss der "Schulausbildung" und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung (nicht mehr auf drei Monate beschränkt) ersetzt (siehe auch die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates [UFS) , RV/0534-G/12). Mit dem Begriff „Abschluss der Schulausbildung“ (und nicht „einer Schulausbildung“) in der lit. d des § 2 Abs. 1 FLAG 1967 brachte der Gesetzgeber zum Ausdruck dass dieser Verlängerungstatbestand nur einmal im Laufe von verschiedenen Phasen der gesamten Berufsausbildung gewährt werden kann. Damit ist jedoch offensichtlich nicht der Abschluss eines „Studiums“ gemeint, weil sonst etwa zwischen der Ablegung der Reifeprüfung und dem Beginn eines Studiums keine FB zustünde (ebenso Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes [BFG] , RV/7103029/2014 und im Ergebnis Hebenstreit in Csaszar/Lenneis/Wanke, Kommentar zum FLAG, § 2 Rz 130).
Auch nach der Rechtsprechung des UFS und des BFG ist die Absolvierung eines Studiums keine „Schulausbildung“ im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmung (siehe die bereits zitierten Entscheidungen sowie und ).
Sie beanspruchen FB für die Zeit zwischen der Beendigung eines Studiums ihrer Tochter (nicht einer "Schulausbildung" iSd § 2 Abs. 1 lit d FLAG 1967), nämlich des Studiums der Radiologietechnologie, und dem Beginn eines weiteren Studiums (Studium der Mathematik). Für diesen Zeitraum hat aber der Gesetzgeber – wie aufgezeigt - keinen Beihilfenanspruch mehr vorgesehen, sodass ihrer Beschwerde voraussichtlich nicht stattgegeben werden kann.
Es steht ihnen frei, zu diesen Ausführungen innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen.“
Die Bf. gab zum angeführten Ergänzungsersuchen des BFG vom7.12.2015 keine Stellungnahme ab.
II. Über die Beschwerde wurde erwogen
1. Streitpunkt
Strittig ist der Anspruch der Bf. auf FB und KAB für ihre Tochter PA betreffend den Zeitraum August und September 2013.
Das Finanzamt forderte die FB und den KAB für den besagten Zeitraum mit der sinngemäßen Begründung zurück, im Zeitraum zwischen der Beendigung einer Berufsausbildung (Erststudium, das PA im Juli 2013 abgeschlossen hat) und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung (Zweitstudium ab dem WS 2013/14, somit ab Oktober 2013) keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vorliege, die Bf. im Streitzeitraum daher keinen Anspruch auf FB (und KAB) für PA habe.
Die Bf. argumentiert dagegen, dass ihre Tochter nach dem Abschluss Erststudiums im Juli 2013 infolge des Beginnes eines weiteren Studiums zum frühestmöglichen Zeitpunkt (mit Beginn des WS 2013/14) auf Grundlage der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 für die Monate August und September 201 sehr wohl Anspruch auf FB (und KAB) für ihre Tochter PA habe..
2. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt
Der Sachverhalt ist unstrittig und geht aus der obigen Darstellung des Verwaltungsgeschehens hervor:
Im Juli 2013 (Prüfungszeugnis vom ) hat die Tochter der Bf. PA den „Bachelorstudiengang Radiologietechnologie“ beendet.
Sie hat in der Folge mit Beginn des WS 2013/14 ein weiteres Studium, nämlich das Bachelorstudium der Mathematik begonnen. Nach dem Universitätsgesetz (§ 52) beginnt ein WS jeweils am ersten Oktober eines Jahres. Der Beginn des weiteren Studiums (der weiteren Berufsausbildung) der PA war somit der Oktober 2013.
3. Rechtsgrundlage und rechtliche Würdigung
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen und die dazu von der Rechtsprechung des UFS und des BFG entwickelten rechtlichen Grundsätze sowie die rechtliche Beurteilung des im Beschwerdefall maßgelblichen Sachverhaltes (siehe oben P. II.2) im Lichte dieser Rechtsprechung, hat das erkennende Gericht bereits ausführlich im Ergänzungsersuchen vom dargestellt (sh. oben P. I.4). Zur Vermeidung von Wiederholungen darf deshalb auf diese Ausführungen verwiesen werden.
Zusammen gefasst ergibt sich daraus, dass für den Zeitraum zwischen dem Abschluss eines Studiums (= Beendigung einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967) und dem Beginn eines weiteren Studiums (einer weiteren Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967) – entgegen der Auffassung der Bf. - ein Anspruch auf FB (und KAB) nicht auf die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 gestützt werden kann.
Der Beschwerde konnte aus diesen Gründen kein Erfolg beschieden sein.
5. Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall insoweit vor, als die Frage, ob (auch) ein Hochschulstudium als Schulausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit d FLAG 1967 angesehen werden kann, in der Judikatur des VwGH bislang noch nicht behandelt wurde.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Berufsausbildung Schulausbildung Studium weiteres Studium |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.5100001.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at