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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.05.2016, RV/7101584/2012

Antrag auf Verlängerung einer Instrumentenflugberechtigung.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache X, vertreten durch Y, gegen die Bescheide des Finanzamtes A vom , Steuernummer, betreffend 1. Gebühren gemäß § 14 TP 2, TP 5 und TP 6 GebG und 2. Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Am langte beim Finanzamt A der amtliche Befund vom samt beiliegender Rechnung vom , betreffend die Nichtentrichtung von Gebühren in Höhe von 124,20 ein. Die Gebühren waren dem Beschwerdeführer (Bf) mit Rechnung Nr. xy, vorgeschrieben worden.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt folgende Gebühren fest:


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1 amtliche Ausfertigung mit insgesamt 1 Bogen gem. §14 TP2 Abs.1 Z1 GebG
77,00 €
1 Beilage mit insgesamt 1 Bogen gem. §14 TP5 Abs.1 GebG
3,60 €
1 Eingabe gem. §14 TP6 Abs.2 GebG
43,60 €
Gebührenerhöhung gem. §9 Abs. 1 GebG
62,10 €
Gesamtbetrag
186,30 €

Fristgerecht wurde Berufung (nunmehr Beschwerde) eingebracht.

Der Beschwerdeführer (Bf) bringt folgendes vor:

"1. Der Berufungswerber ist Inhaber einer Berufspilotenlizenz für Flächenflugzeuge zur Lizenznummer c, ausgestellt von der zuständigen Luftfahrtbehörde, der Z. Im Rahmen dieser Lizenz besitzt der Berufungswerber eine so genannte Klassenberechtigung zum Führen einmotoriger Flugzeuge (im Fachjargon "SEP" - Single Engine Piston - genannt), sowie eine entsprechende Instrumentenflugberechtigung (im Fachjargon "IR" - Instrument Rating - genannt) sowie eine Musterberechtigung für ein Luftfahrzeug des Musters a

2. Für die Verlängerung dieser beiden Berechtigungen ist es erforderlich verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen. Der Berufungswerber hat am durch die Durchführung zweier Überprüfungsflüge mit einem Prüfer (im Fachjargon "FE(A)"- Flight Examiner (Aeroplanes) - genannt) die Verlängerungsvoraussetzungen erfüllt, worauf hin ihm die Z (ohne dass der Berufungswerber dies beantragt hätte) eine neue Lizenz ausgestellt und auf dem Postweg übermittelt hat.

3. In weiterer Folge hat die Z dem Berufungswerber für die Neuausfertigung der Pilotenlizenz mit Rechnung Nr. xy vom einen Betrag von EUR 172,20 (EUR 40,00 an Gebühren nach der ACGV, EUR 124,20 Gebühr gem. Gebührengesetz sowie EUR 8,00 an USt.) in Rechnung gestellt...

....

a. Hinsichtlich der Tarifposten ist auszuführen wie folgt:

a.1. Zu §14 TP2 Abs.1 Z1 GebG

Gegenstand dieser TP sind amtliche Ausfertigungen, mit denen persönliche Berechtigungen erteilt werden.

Voraussetzung für die Gebührenpflicht der amtlichen Ausfertigung nach TP 2 Abs. 1 Z 1 ist die Erteilung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen). Hiebei wird nicht zwischen einmaliger und dauernder Erwerbstätigkeit unterschieden.

Zu den amtlichen Ausfertigungen iSd TP2 sind nur solche Ausfertigungen zu rechnen, die entweder von Gesetzes wegen auszustellen sind oder die auf Betreiben einer Partei von der Behörde ausgestellt werden.

§14 TP2 Abs.1 Z1 GebG setzt daher die Erteilung einer Berechtigung voraus, die auf Antrag oder von Gesetzes wegen auszustellen ist.

Keine dieser Voraussetzungen liegt vor:

- Wie oben bereits ausgeführt war der Berufungswerber bereits Inhaber einer entsprechenden Lizenz samt den beinhaltenden Berechtigungen. Die Z als zuständige Luftfahrtbehörde hat dem Berufungswerber daher keine Lizenz erteilt, sondern nur eine bereits bestehende Lizenz bzw. die darin beinhalteten Berechtigungen verlängert. Für eine solche Verlängerung kann jedoch nicht die Gebühr für die Erteilung "verrechnet" werden.

- Darüber hinaus hat der Berufungswerber nie einen entsprechenden Antrag an die Z gestellt, sondern ist diese völlig aus eigenem tätig geworden, ohne dass dies auch tatsächlich erforderlich gewesen wäre: die einschlägigen materiellen Bestimmungen betreffend die Verlängerung von Berechtigungen im Rahmen von Pilotenlizenzen sehen vor, dass die den Überprüfungsflug durchführenden FE(A) auf der Rückseite der Lizenz bestätigen, dass die Verlängerungsbedingungen erfüllt wurden und das neue Gültigkeitsdatum vermerken (so genanntes "endorsement"). Handlungen der Behörde sind hierfür nicht erforderlich und wurden vom Berufungswerber demgemäß auch nicht beantragt.

- Aber auch das Gesetz sieht eine solche "amtswegige" (Neu-)Ausstellung von Lizenzen anlässlich einer Berechtigungsverlängerung nur in Ausnahmefällen (siehe dazu JAR_FCL 1.025(c)6) vor, welche jedoch allesamt hier gegenständlich nicht vorliegen.

a.2. Zu § 14 TP 5

Wenn nun die Gebühren nach der ACGV nicht anfallen, weil ein behördliches Vorgehen gar nicht erforderlich war, auch nicht beantragt war und auch das Gesetz keine entsprechende Verpflichtung zum "amtswegigen Einschreiten" der Behörde normiert, darüber hinaus der Gebührenschuldner selbst mit der Behörde niemals in Kontakt tritt und demgemäß auch keine Unterlagen an diese übersendet, kann auch keine Beilagengebühr gem. dieser TP anfallen, setzt doch der Begriff der "Beilage" schon semantisch voraus, dass es einen (Haupt-)Antrag" oder Ähnliches gibt, was jedoch im gegenständlichen Fall nicht zutrifft.

a.3. Zu § 14 TP 6 (2) Z1

a.3.1. Zur Eingabengebühr im Allgemeinen:

Unter einer Eingabe ist ein schriftliches Anbringen zu verstehen, wodurch ein bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung innerhalb des gesetzlichen Wirkungsbereiches von der Behörde getroffen werden soll.

Die Eingabe muss hie bei nicht auf die Herbeiführung einer Entscheidung gerichtet sein; es genügt, dass durch die Eingabe eine amtliche Tätigkeit der angerufenen Behörde im Rahmen des ihr zustehenden Wirkungskreises begehrt wird, wie zB die Erteilung einer Auskunft.

Eine gebührenpflichtige Eingabe muss keinen bestimmten Antrag enthalten, wohl aber ein bestimmtes bzw. erkennbares Begehren.

Der Eingabengebühr unterliegen nicht nur Willens-, sondern auch Wissenserklärungen. Nach dem GebG bilden darüber hinaus folgende vier Merkmale die Voraussetzung für die Gebührenpflicht einer Eingabe, die gleichzeitig gegeben sein müssen:

- die Eingabe muss von einer Privatperson (natürliche oder juristische) eingebracht werden;

- die Eingabe muss an ein Organ einer Gebietskörperschaft gerichtet sein;

- die Eingabe muss sich auf Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises der Gebietskörperschaft beziehen;

- die Eingabe muss die Privatinteressen des Einschreiters betreffen.

Die Gebührenschuld entsteht bei Eingaben gem.§ 11 Abs. 1 Z 1 in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird. Ergeht keine schriftliche Erledigung über das Ansuchen, so wird eine Gebührenschuld nicht ausgelöst.

Diese Voraussetzungen liegen allesamt nicht vor: Der Berufungswerber ist mit der Z überhaupt nie in Kontakt getreten und habt auch keinen Antrag an diese gerichtet. Ein allenfalls seitens des FE(A) an die Behörde- zur Dokumentation seiner Tätigkeit- übermitteltes Prüfungsprotokoll kann jedenfalls keine Gebührenschuld  des Berufungswerbers auslösen."

a.3.2. Zur erhöhten Eingabengebühr im Speziellen:

Die erhöhten Eingabengebühren sind sachlich durch das gesteigerte Privatinteresse des Einschreiters gerechtfertigt.

Die erhöhte Eingabengebühr (...) findet ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass bei derartigen Amtshandlungen der Arbeitsaufwand der Behörde größer ist als bei anderen Amtshandlungen, für die die normale Gebühr zu entrichten ist.

Für die erhöhte Gebührenpflicht ist wesentlich, dass die Eingabe auf ein nach außen hin erkennbares behördliches Tätigwerden (Erteilung, Anerkennung, Ernennung, Eintragung) gerichtet ist.

Nur bloße Anzeigen, die materiell nicht auf ein Tätigwerden der Behörde gerichtet sind, unterliegen nicht der erhöhten Eingabengebühr.

Da letzlich - mangels Eingabe - auch keine Eingabengebühr anfallen kann, kann logischerweise auch keine erhöhte Eingabengebühr anfallen.

Darüber hinaus ist - selbst für den Fall, dass die Finanzverwaltung zur Rechtsansicht gelangt, dass die Gebühren gem. den vorstehenden TP zur Recht angewandt wurden - für die Luftfahrtbehörde mit der Verlängerung einer Berufspilotenlizenz bzw. der darin beinhalteten Berechtigungen kein höherer Aufwand verbunden als mit der Verlängerung einer Privatpilotenlizenz bzw. der darin beinhalteten Berechtigungen, weshalb jedenfalls die Verrechnung einer erhöhten Gebühr einer inhaltlichen Rechtfertigung entbehrt.

a.4. Zur Gebührenerhöhung gem. § 9 Abs. 1 GebG

Wie oben ausführlich vorgebracht, erfolgt schon die Festsetzung und Vorschreibung der gegenständlichen Gebühr zu Unrecht. Da den Berufungswerber aus den oben angeführten Gründen keine Gebührenschuld trifft, wurde folglich auch die Gebührenerhöhung gem. § 9 Abs. 1 GebG zu Unrecht festgesetzt."

Der Beschwerdeführer (Bf) beantragt die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Bescheide.

2. Verfahren vor dem Finanzamt

Fristgerecht wurde gegen vorgenannten Bescheid Berufung (nunmehr Beschwerde) eingebracht.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung (nunmehr Beschwerde)  als unbegründet ab. Das Finanzamt führte aus wie folgt:

"Laut Mitteilung der Zwurden dem Berufungswerber mit Rechnung vom Gebühren für die
Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Klassenberechtigung gemäß II. Abschnitt
TP 4a ACGF für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer IFR Berechtigung SE
gemäß II. Anschnitt, TP 4c ACGF und Gebühren nach dem Gebührengesetz in
Rechnung gestellt.

Erhebungen bei der ACG haben ergeben, dass die Gültigkeit einer Lizenz durch die
Gültigkeit der eingetragenen Berechtigung und des erforderlichen
Tauglichkeitszeugnisses bestimmt ist. Mit der neu ausgestellten Lizenz wurden die
darin enthaltenen Berechtigungen „verlängert“, d.h. es wurde vor Ablauf ihrer
Gültigkeit nach Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen die Berechtigung für
einen weiteren Zeitraum „neu erteilt“.

Bei jeder Verlängerung der Berechtigung ist durch die ACG zu prüfen, ob sämtliche
Voraussetzungen für die Erteilung weiter gegeben sind. Die Verlängerung einer
befristet erteilten Berechtigung für Zivilluftfahrer nach § 9 Zivilluftfahrt-
Personalverordnung 2006 (ZLPV 2006) setzt einen entsprechenden Antrag des
„Bewerbers“ an die ACG voraus. Dieser Antrag erfolgt in Form eines Schreibens
betreffend die praktische Prüfung/Befähigungsüberprüfung auf Flugzeugen mit
einem Piloten das sowohl vom Bewerber als auch vom Prüfer (Gutachter der ACG)
unterfertigt wird und binnen drei Tagen an die zuständige Behörde (ACG)
übermittelt wird. Aus der Bezeichnung „Bewerber“ ist zu erkennen, dass dem
Antrag ein bestimmtes Begehren zu Grunde liegt und dass dieser Antrag somit eine gebührenpflichtige Eingabe i.S. des § 14 TP 6 Abs. 2 GebG (Eingabengebühr i.H.v. 43,60 €) darstellt.

Die diesem Schreiben angeschlossene Schrift, die zur Stützung des Begehrens auf
Verlängerung der Berechtigung dient, unterliegt der Beilagengebühr gem. § 14 TP 5
GebG (Gebühr 3,60 € pro Bogen).

Werden die Voraussetzungen für die Verlängerung erfüllt, wird seitens der ACG die
Berechtigung verlängert. Die seitens der ACG erteilte Verlängerung der
Berechtigung unterliegt gem. § 14 TP 2 Abs. 1 Z 1 GebG der Gebühr von 77,00 €
vom ersten Bogen.

Die Gebührenschuld hinsichtlich der Eingabe und Beilage ist mit
Zustellung der Verlängerung der Berechtigung (abschließende Erledigung) an den
Antragsteller entstanden (§ 11 GebG).

Auf Grund der Gebührenpflicht der gegenständlichen Schriften war den Berufungen ein Erfolg zu versagen.
"

Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag vom wurde auf die Begründung in der Berufung (nunmehr Beschwerde) verwiesen.

3. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht

3.1 Übergang der Zuständigkeit vom UFS auf das BFG

Da die gegenständliche Berufung am beim unabhängigen Finanzsenat anhängig war, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 323 Abs. 38 BAO auf das Bundesfinanzgericht übergegangen und ist die Rechtssache als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

3.2 Erwägungen

Streitgegenständlich ist in vorliegendem Fall, ob die von der Z angeforderten Gebühren i.H. von 124,20 € zu Recht angefordert worden sind.

Erhebungen bei der Z haben folgendes Ergebnis gebracht:

Die Z hat hie zu die jeweiligen gebührenpflichtigen Schriften (Eingabe und Beilage sowie abschließende schriftliche Erledigung) in Kopie zu übermittelt, welche der Rechnung Nr. xy vom zugrunde liegen.

Demnach handelt es sich um:

- das ausgefüllte und am vom Piloten als „Bewerber" unterschriebene Formular "Antrag auf Verlängerung der Instrumentenflugberechtigung (IR SEP)" (welches das Protokoll der entsprechenden praktischen Befähigungsüberprüfung auf Flugzeugen mit einem Piloten beinhaltet);  

um dessen eine Beilage (im Umfang von einem Bogen):
- Kopie des für Herrn X damals am ausgestellt gewesenen Tauglichkeitszeugnisses der Klassen 1 und 2 (eine DIN-A-4- Seite);

sowie um die Enderledigung:
- die am neu ausgefertigte (Eintragung der Verlängerung der Gültigkeit der o.e. Berechtigung) Berufspilotenlizenz Nr. c (amtliche Ausfertigung bzw. abschließende schriftliche Erledigung).

Dazu ist folgendes auszuführen:

Der Eingabengebühr nach § 14 TP 6 GebG 1957 unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen. Gemäß § 14 TP 6 Abs. 2 Z 1 GebG - in der hier noch anzuwendenden Fassung - unterliegen der erhöhten Eingabengebühr von 43,60 € Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

Das Gebührengesetz knüpft in § 14 TP 6 die Gebührenpflicht nur an den äußeren formalen Tatbestand der Einbringung einer Eingabe von Privatpersonen an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen (, 85/15/0332, und vom , 91/15/0129 in Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, § 14 TP 6, Rz1ff).

Eine Eingabe ist also ein schriftliches Anbringen, wodurch ein bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungskreises veranlasst werden soll (vgl 288, 289/75, vom , Slg 5122/F, vom , 84/15/0044, vom , 85/15/0300, je vom , 89/15/0099 und 89/15/0033, vom , 90/15/0003, vom , 91/15/0129, vom , 94/16/0057, vom , 2001/16/0174, und vom , 2003/16/0060 in Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, § 14 TP 6, Rz1ff).

Eine gebührenpflichtige Eingabe muss nur ein bestimmtes Begehren, aber keinen bestimmten Antrag enthalten (). Dem Gebührengesetz ist eine strenge Unterscheidung zwischen Eingaben und Anträgen fremd (vgl Slg 3360/F, und vom , 288, 289/75).

Die Eingabe muss nicht auf die Herbeiführung einer Entscheidung gerichtet sein; es genügt, dass durch die Eingabe eine amtliche Tätigkeit der angerufenen Behörde im Rahmen des ihr zustehenden Wirkungskreises begehrt wird ().

Auch unter Ansuchen, Anmeldungen, Anträgen und Gesuchen sind Eingaben zu verstehen, die teils, wenn kein Sondertatbestand (Abs 2, 3 und 5) zum Zug kommt, der einfachen Eingabengebühr unterliegen, teils einer erhöhten Gebühr (Abs 2) und teils keiner (Abs 5 mit Ausnahmen; , Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, § 14 TP 6, Rz1ff).

Eine "Pilotenlizenz" ist gemäß § 29 Abs. 1 Zivilluftfahrtgesetz (LFG) ein zur Betätigung als Zivilluftfahrer erforderlicher Zivilluftfahrt-Personalausweis. Die Lizenz allein verleiht seinem Inhaber keine Rechte oder Befugnisse, dazu bedarf es entsprechender gültiger Berechtigungen, die in die Lizenz einzutragen sind und befristet vergeben werden. Die Verlängerung der Gültigkeit einer Berechtigung erfolgt in einem durch die ZLPV 2006 (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006) geregelten Verwaltungsverfahren durch die zuständige Behörde.

Nach § 9 Abs. 1 ZLPV 2006 hat diese zuständige Behörde die Gültigkeitsdauer auf Antrag zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung weiter gegeben sind und der Bewerber die Voraussetzungen für die Verlängerung nachweist.

Die vorliegende Eingabe erfüllt alle Tatbestandsmerkmale des § 14 TP 6 Abs. 2 Z 1 GebG 1957:

- mit dem schriftlich eingebrachten Antrag vom begehrte der Bf. die Verlängerung der Instrumentenflugberechtigung (IR SEP)

- durch die Z

- im Rahmen der Besorgung behördlicher Aufgaben durch die Z (§ 2 Abs. 1 Austro ControlG)

- die Eingabe lag im privaten Interesse des Bf..

Wie der Verwaltungsgerichtshof ua. im Erkenntnis vom , 96/16/0165, ausgesprochen hat, entspricht es seiner ständigen Rechtsprechung, dass ein privates Interesse dann anzunehmen ist, wenn der Einschreiter bei Erfüllung des gestellten Begehrens irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil erreicht oder zu erreichen hofft. Diese Voraussetzungen sind in vorliegendem Fall gegeben und wurde dem Begehren des Bf durch die entsprechende Entscheidung der Behörde Rechnung getragen.

Selbst wenn das Schriftstück durch eine andere Person, jedoch im Namen aber sicherlich mit Zustimmung des Bewerbers bei der Behörde überreicht wird, liegt dennoch eine gebührenpflichtige Eingabe vor. Der Bf hat das Antragsformular jedenfalls als Bewerber unterschrieben.

Wie das Finanzamt bereits zutreffend ausgeführt hat, ist bei jeder Verlängerung der Berechtigung durch die Z. zu prüfen, ob sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung dieser Berechtigung weiter gegeben sind. Dies setzt einen entsprechenden Antrag des Bewerbers voraus, welcher sowohl von diesem als auch vom Prüfer unterfertigt und binnen drei Tagen an die zuständige Behörde (ACG) übermittelt wird. Werden die Voraussetzung für die Verlängerung erfüllt, wird seitens der ACG die Berechtigung verlängert.

Die Behörde und nicht der Prüfer hat daher festzustellen, ob der Bewerber die Voraussetzungen für die beantragte Verlängerung einer Berechtigung erfüllt (die nicht bei jeder Berechtigung lediglich aus einer bei einem Prüfer positiv absolvierten Befähigungsprüfung besteht), also die weiter vorliegende fachliche Befähigung, sondern auch, ob die Voraussetzungen für die Erteilung (§ 30 Luftfahrtgesetz) weiter gegeben sind (zur Vorgangsweise siehe auch in ähnlich gelagerten Fällen, u.a., , ).

Gemäß § 14 TP 5 Abs.1 GebG - in der hier noch anzuwendenden Fassung - unterliegen Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe beigelegt werden, von jedem Bogen einer festen Gebühr von 3,60 Euro, jedoch nicht mehr als 21,80 Euro je Beilage. Beilagen im Sinne des §14 TP5 GebG sind Schriften, die in der Absicht, eine gebührenpflichtige Eingabe zu stützen, beigelegt oder nachgereicht werden. Das dem Schreiben beizulegende medizinische Tauglichkeitszeugnis dient objektiv jedenfalls der Stützung des Antrages.

Nach § 14 TP 2 Abs. 1 Z 1 GebG in der hier noch anzuwendenden Fassung unterliegen amtliche Ausfertigungen über die Erteilung einer Befugnis oder Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern nicht unten besonders angeführt, vom ersten Bogen einer festen Gebühr in Höhe von 77 Euro.

Der Gebühr unterliegt nach § 14 TP 2 Abs.1 Z 1 GebG ein behördlicher Akt, mit dem eine Befugnis erteilt oder eine Befähigung anerkannt wird; Voraussetzung für die Gebührenpflicht einer solchen Ausfertigung ist dabei weiters, dass sie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit dient.

Im Lichte der vorstehenden rechtlichen Ausführungen handelt es sich bei dem - vom Bf am als Bewerber unterschriebenen - Antrag auf Verlängerung der Instrumentenflugberechtigung um eine gebührenpflichtige Eingabe iSd § 14 TP 6 Abs. 2 GebG.

Dieser Antrag wurde von der ACG im Rahmen ihres öffentlich rechtlichen Wirkungsbereiches am durch die neu  ausgefertigte Berufspilotenlizenz Nr. c abschließend erledigt, womit auch die Voraussetzungen für die Gebührenpflicht nach § 14 TP 2 Abs.1 Z 1 GebG  erfüllt sind.

Ob dabei die - von der ausfertigenden Behörde gewählte - Form der Erledigung sachlich richtig ist, unterliegt nicht der Beurteilung des h.o. Gerichts.

Nach Z 1 des § 11 Abs. 1 GebG idF des Art VI Z 10 AbgÄG 2001, BGBl I 2001/144, entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben, Beilagen und Protokollen iSd § 14 TP 7 Abs 1 Z 1 und 2 GebG grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird (vgl. ).

Die Gebührenschuld entsteht insbesondere bei Eingaben in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren abschließende Erledigung zugestellt wird (§ 11 Z 1 GebG) bzw. bei amtlichen Ausfertigungen mit deren Hinausgabe (§ 11 Z 2 GebG). Kommt der Gebührenschuldner der Verpflichtung zur Entrichtung der ihm von der Behörde auf die im Sinne des § 13 Abs. 4 GebG vorgesehene Weise mitgeteilte Gebühr nicht nach, so hat die Behörde nach den Bestimmungen des § 34 Abs. 1 GebG dem zuständigen Finanzamt einen entsprechenden Befund zu übersenden, welches sodann über die Gebührenschuld bescheidmäßig abzusprechen hat ( , bzw. Fellner, Stempel und Rechtsgebühren, § 11, Tz 5).

Wird eine feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so hat das Finanzamt gemäß § 9 Abs. 1 GebG zwingend eine Erhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (). Die Vorschreibung einer Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde.

Die Beschwerde war daher aus den vorgenannten Gründen als unbegründet abzuweisen.

4. Nichtzulassung der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die getroffene Entscheidung entspricht der ständigen Judikatur des VwGH (siehe die im Erkenntnis umfangreich zitierte Rechtsprechung).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 14 TP 6 Abs. 2 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 2 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 11 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise




§ 9 Abs. 1 ZLPV 2006, Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006, BGBl. II Nr. 205/2006

ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101584.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at