Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.04.2016, RV/5100091/2013

Haushaltszugehörigkeit bzw. überwiegende Kostentragung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. gegen den Bescheid des FA Y vom , betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für K1, für die Zeit von Jänner 2010 bis Dezember 2012 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben.

Der Bescheid wird für die Zeit von Jänner 2010 bis Dezember 2010 sowie für die Monate Mai und Juni 2012 aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt hat mit Bescheid vom den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für die volljährige Tochter des Beschwerdeführers für den Zeitraum Jänner 2010 bis Dezember 2012 unter Hinweis auf § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 abgewiesen. Trotz Aufforderung seien keine Unterlagen nachgereicht worden, aus denen die überwiegende Kostentragung der Lebenskosten der Tochter ersichtlich seien.

Die Berufung vom wird wie folgt begründet.

"Meine Tochter ist Autistin, großjährig, jahrelang falsch behandelt
worden. Sie ist außerstande für sich selbst zu sorgen (Behinderung
50-80%), weil sie sehr schnell überfordert ist.
Wenn meine Tochter arbeitet, ist sie nicht in der Lage auch noch
einen Haushalt zu führen. Sie lebt bei uns in der Str.,
erhält Essen und Trinken, Wäsche gewaschen, hat ihr eigenes
Zimmer mit Bett, und jegliche anfallenden Bedürfnisse werden
geregelt, damit sie nicht wieder in die Psychiatrie muß. Eine Pension
hat die PVA verweigert. Das AMS hat sie aus der Betreuung
geschmissen. Ja, sie hat die Nutzung einer Wohnung geschenkt
bekommen, in die sie sich stundenweise zurückziehen kann, aber es
dort auch nicht aushält. Der Magistrat (Mindestsicherung) wollte Ihr
die Nutzung der Wohnung wegnehmen.
Sie wurde gezwungen eine Arbeit anzunehmen.
Meine Tochter war 2010 geringfügig beschäftigt, Pflegegeld vom
Land, und keine Familienbeihilfe, die wurde Ihr von ihrer Abteilung
gestrichen weil sie zu viel verdient hatte. Diese Überforderung am
Arbeitsplatz brachte ihr 2009 ein Jahr Krankenstand incl. 5 Monate
geschlossene Abteilung = Drogenrausch auf Rezept !!
Damit meine Tochter Arbeiten kann braucht sie ein Auto, schon der
Treibstoff macht monatlich über 100 Euro aus.
Meine Frau hat eine Pension von 203 Euro, weil sie für die Kinder
daheim geblieben ist.
Und jetzt behaupten Sie, das Finanzamt, wo alle Daten aufliegen, dass nicht ersichtlich ist wer für alle Kosten aufkommt.
Mit meinem Einkommen versorge ich seit 1980 meine Familie. 
So auch 2010, 2011 und 2012. Es ist ganz klar, dass ich als Vater
überwiegend für den Unterhalt meiner Tochter aufkomme und das
auch weiterhin tun werde, oder sagen Sie mir wer meine Tochter
unterstützt, bzw. dass sie mit dem Einkommen auskommen kann.
Ja, ich habe einen Fehler gemacht, als ich den Antrag zurückzog,
und für K1a einen eigenen Antrag abgab, das wird nicht mehr
vorkommen.
Ich bin geneigt den Akt dem Anwalt zu übergeben, denn scheinbar
Bin ich nicht qualifiziert genug eine zustehende Familienbeihilfe zu
erlangen. Wir als Eltern sorgen für unsere Tochter K1a,
überwiegend. Sonst niemand!"

Der Akt wurde in der Folge der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt.

Am fand ein Erörterungstermin statt.
Niederschriftlich wurde Folgendes festgehalten.

"Zur Antragstellung der Tochter kam es auf Empfehlung des FA. Die Wohnung in der X, besitzt die Tochter. Die Tochter ist in der eigenen Wohnung gemeldet. In der elterlichen Wohnung hatte sie ein Zimmer zur Verfügung. Von der damals elterlichen Wohnung in der XXX ist die Wohnung der Tochter ca. einen Kilometer entfernt. 2009 befand sich die Tochter vier Monate in einer Klinik, anschließend auf Reha. 2010 war sie durchgehend in der elterlichen Wohnung. In dieser Zeit erfolgte die gesamte Verpflegung durch die Eltern. 2011 und 2012 war die Tochter teils in der elterlichen Wohnung, teils in der eigenen. Ein Überwiegen des Aufenthaltes kann nicht festgestellt werden. Essen wurde in der elterlichen Wohnung eingenommen. Das Wäschewaschen erfolgte durch die Mutter. Die Tochter war von September 2010 bis Februar 2012 als Tierpflegerin in XX beschäftigt und anschließend auch wieder als Tierpflegerin bei der Firma "YY". Pflegegeld wurde im Beschwerdezeitraum bezogen. Ein Nachweis bezüglich Pflegegeld sowie eine Beschäftigungsliste werden nachgereicht. Die Besorgung von Lebensmitteln und anderer Einkäufe erfolgte immer durch die Eltern. Die Unterhaltskosten der Tochter können auch nicht schätzungsweise bekannt gegeben werden. Es besteht Einvernehmen darüber, diesbezüglich die Regelbedarfssätze für ein Kind in diesem Alter heranzuziehen. Die Einkünfte der Tochter für die Zeit der Tätigkeit in XX werden vom FA nachgewiesen. Die Einkünfte für die Zeit bei der Firma "YY" werden vom Bf nachgereicht. Der Bf erklärt, dass sein Einkommen für die Familie verwendet wurde. Dividiert man diesen Betrag durch die Anzahl der Familienmitglieder mit einem entsprechendem Abschlag, weil die Tochter etwas weniger verbrauchte, ergibt sich eine monatliche Unterhaltsleistung des Bf für seine Tochter K1a iHv Euro 500,00 monatlich im gesamtem Beschwerdezeitraum."

In weiterer Folge wurden die entsprechenden Nachweise nachgereicht.

Auf Grund eines Gutachtens des Sozialministeriumsservice ist unbestritten, dass die Tochter des Beschwerdeführers erwerbsunfähig ist und dass die Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 21. Lebensjahr bestanden hat.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Es wird von folgendem Sachverhalt ausgegangen.

Die Tochter des Beschwerdeführers ist erwerbsunfähig. Die Erwerbsunfähigkeit ist bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetreten. Sie ist Autistin und hielt sich im Beschwerdezeitraum auch in der ihr gehörenden Wohnung auf. Das Finanzamt ging davon aus, dass keine Zugehörigkeit zum Haushalt der Tochter mehr vorlag; ebenso keine überwiegenden Tragung der Unterhaltskosten durch den Beschwerdeführer.
Der Beschwerdeführer geht jedoch davon aus, dass sich die Eltern ständig um die Tochter gesorgt hätten und er auch die Unterhaltskosten getragen habe.

Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der im Berufungszeitraum geltenden Fassung haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unter anderem

a) für minderjährige Kinder,

b) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr (24. Lebensjahr ab ) noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden.

Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 1967 dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn

a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,

b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,

c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).

Die Haushaltszugehörigkeit eines Kindes setzt daher nicht nur eine einheitliche Wirtschaftsführung voraus, sondern auch, dass das Kind eine Wohnung mit der anspruchswerbenden Person tatsächlich teilt.

Auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der Niederschrift vom geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass es glaubhaft ist, dass die Tochter des Beschwerdeführers im Jahr 2010 bei den Eltern haushaltszugehörig war, weil sie auf Grund ihres Aufenthaltes in der Klinik und der anschließenden Reha im Jahr 2009 anschließend gar nicht in der Lage war, alleine in ihrer Wohnung zu leben und für sich zu sorgen.
In den Jahren 2011 und 2012 hielt sich die Tochter des Beschwerdeführers teils in der eigenen Wohnung, teils in der elterlichen Wohnung auf, wobei ein Überwiegen des Aufenthaltes nicht festgestellt werden kann. 

Es ist für diese Jahre daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Unterhaltskosten der Tochter überwiegend getragen hat.

Um beurteilen zu können, wer die Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend trägt, sind zunächst die tatsächlichen Kosten, die für den Unterhalt des Kindes aufgewendet werden, zu ermitteln. Zu den Unterhaltskosten gehören alle Kosten zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes entsprechend § 140 ABGB, also insbesondere die Kosten der Nahrung, der Bekleidung, der Wohnung mit Licht und Heizung, der Körperpflege, der ärztlichen Behandlung, der Heilmittel und der Pflege in Krankheitsfällen, einer Erholungsreise, des Unterrichtes und der Berufsausbildung, der Befriedigung angemessener geistiger Bedürfnisse und Unterhaltungen und vieles mehr. Diese Kosten sind grundsätzlich unter Mitwirkung des Familienbeihilfenwerbers konkret zu ermitteln.

Ob eine Person die Unterhaltskosen für ein Kind überwiegend trägt, hängt einerseits von der Höhe der gesamten Unterhaltskosten für das Kind in einem bestimmten Zeitraum und andererseits von der Höhe der in diesem Zeitraum von dieser Person tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge ab. Ohne Feststellung der gesamten Unterhaltskosten für ein Kind ist daher lediglich auf Grund der erbrachten Unterhaltsleistungen - sofern sich diese nicht auf Grund ihrer geringen Höhe als absolut ungenügend erweisen - die Beurteilung, ob überwiegende Kostentragung vorliegt, nicht denkbar ().

Im vorliegenden Beschwerdefall gab der Beschwerdeführer niederschriftlich an, dass die Höhe der gesamten Unterhaltskosten seiner Tochter auch nicht schätzungsweise bekannt gegeben werden könnten.

Wie oben angeführt ist aber eine Beurteilung, ob überwiegende Kostentragung vorliegt, ohne Feststellung der gesamten Unterhaltskosten für ein Kind nicht möglich.

Niederschriftlich wurde daher vereinbart, von Unterhaltskosten der Tochter des Beschwerdeführers in Höhe des Regelbedarfssatzes ausgehen.
Dieser betrug für die Altersgruppe 19 - 28 Jahre:
Jänner 2011 bis Juni 2011: Euro 501,00
Juli 2011 bis Juni 2012: Euro 217,00
Juli 2012 bis Dezember 2012: Euro 528,00.

Da die Tochter des Beschwerdeführers im Jahr 2011 bereits über 30 Jahre als war, kamen für das Bundesfinanzgericht auch die Ausgleichszulagenrichtsätze in Betracht.
Diese betrugen für Alleinstehende
im Jahr 2011: Euro 793,40
im Jahr 2012: Euro 814,82.

Zu beachten ist hierbei § 2 Abs. 6 FLAG 1967.
"Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch das Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei der Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht."

Die Tochter bezog laut Angaben des Beschwerdeführers in den beiden Jahren ein Pflegegeld in Höhe von Euro 284,30 monatlich, welches steuerfrei ist. Zieht man diesen Betrag von den fiktiven Unterhaltskosten von Euro 793, 40 im Jahr 2011 ab, verbleibt ein Betrag von Euro 509,10. Die Hälfte dieses Betrages ergibt Euro 254,55.
Die Einkünfte der Tochter überstiegen jedoch monatlich diesen Betrag, weshalb von einer überwiegenden Tragung der Unterhaltskosten der Tochter durch den Beschwerdeführer nicht ausgegangen werden kann.
Dabei wurden die bezogenen Leistungen der Tochter vom Arbeitsmarktservice und der Gebietskrankenkasse noch gar nicht berücksichtigt.

Im Jahr 2012 ist in den Monaten Jänner bis April und Juli bis Dezember auf Grund der teilweise auch steuerfreien Bezüge davon auszugehen, dass sie selbst überwiegend für ihren Unterhalt sorgen konnte.
In den Monaten Mai und Juni lag jedoch eine überwiegende Tragung der Unterhaltskosten der Tochter durch den Beschwerdeführer vor. 

Zusammengefasst ergibt sich somit ein Anspruch des Beschwerdeführers auf die Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe für die Zeiträume Jänner bis Dezember 2010 sowie Mai und Juni 2012.

Aus den angeführten Gründen war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Dieses Erkenntnis weicht nicht von der bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.5100091.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at