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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.04.2016, RV/5100745/2015

Erhöhte Familienbeihilfe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache BF, gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom zu VNR001, mit dem der "Antrag vom auf Familienbeihilfe" für das Kind K, VNR002, ab Jänner 2014 abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend präzisiert, dass dieser lautet:

Der Antrag vom auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung wird für das Kind K, VNR002, betreffend den Zeitraum ab Jänner 2014 abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin bezieht für ihren am geborenen Sohn Familienbeihilfe. Mit Fomblatt Beih 3, beim Finanzamt am eingebracht, beantragte sie die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung dieses Kindes ab Jänner 2014. Zur Behinderung bzw. Erkrankung des Kindes wurden im Formblatt keine Angaben gemacht.

Das Finanzamt veranlasste daraufhin eine Untersuchung des Kindes durch einen ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes (nunmehr Sozialministeriumservice). Im ärztlichen Sachverständigengutachten vom wurde festgestellt:

Anamnese:
Zwillingsgeburt. Ein anfänglich diagnostizierter Tumor in der Lunge wurde mit Energetiker behandelt, und ist jetzt nicht mehr vorhanden. KG-Besuch unauffällig. Mit 4 ½ Jahren Entwicklung von Tics (Nase abwischen). Im Herbst Schulbeginn. Mutter war nervlich äußerst angespannt. Am startete ein 7-wöchiger Aufenthalt in Klinik Simbach (psychosomatische Reha). Sehr positive Auswirkung auf K. Jetzt hat er einen neuen Tic. Er schläft in der Nacht durch, nässt nicht mehr ein. Insgesamt ist er weniger betroffen als sein Zwillingsbruder.

Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):
keine

Untersuchungsbefund:
29kg, 120cm. Adipositas. Hyperopie. Unauff. interner Befund.

Status psychicus / Entwicklungsstand:
unauff. Auffassung, Merkfähigkeit und Gedächtnis nicht beeinträchtigt. Konzentration tw. beeinträchtigt. Es bestehen keine Hinweise auf Ängste oder Zwänge.

Relevante vorgelegte Befunde:

2014-01-04 MEOAS (richtig: AMEOS) KLINIKUM INNTAL
sonstige emotionale Störung des Kindesalters

Diagnose(n):
sonstige emotionale Störung des Kindesalters
Richtsatzposition: 030201 Gdb: 030% ICD: F93.8

Rahmensatzbegründung:
abonorme psychosoziale Umstände. Überforderung der Mutter. Im Vergleich zu seinem Zwillingsbruder sind die Störungen geringer ausgeprägt. Normale Intelligenz.

Gesamtgrad der Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
leichtgradige Störung im Sozialverhalten

Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Aufgrund der daraufhin vom Sozialministeriumservice erstellten, diesem Gutachten entsprechenden Bescheinigung wies das Finanzamt den Antrag der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid vom ab, und führte dazu im Spruch aus: "Ihr Antrag vom auf Familienbeihilfe wird abgewiesen für: K, ab Jän. 2014". In der Begründung verwies das Finanzamt auf die Bestimmung des § 8 Abs. 5 FLAG und den vom Sozialministeriumservice mit nur 30 % festgestellten Grad der Behinderung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde vom . Die Beschwerdeführerin führte darin lediglich aus: "Ich erhebe hiermit Einspruch gegen den Abweisungsbescheid für die erhöhte Familienbeihilfe und bitte um neuerliche Begutachtung, da meine finanziellen Aufwendungen für die zusätzliche Betreuung meines Sohnes K beträchtlich sind und sich aus seiner Diagnose ADHD und damit verbundenen Wahrnehmungsstörungen sowie einer emotionalen Störung des Kindesalters begründet sind."

Das Finanzamt veranlasste daraufhin eine neuerliche Untersuchung des Kindes durch das Sozialministeriumservice. Im ärztlichen Sachverständigengutachten vom wird festgestellt:

Anamnese:
Berufung, Vorbefund vom : emotionale Störung des Kindesalters. Schilderung der Mutter: beantragt ab 01/01/2014, Komplementärmedizin, Alleinerzieherin zwei Kinder - Zwilling - wenig Zeit für die Kinder gehabt, viele Probleme, Mann gleich verlassen; Streitereien mit dem Vater; Simbach in Bayern - Psychosomatische Klinik - Kinder und Erwachsene; wieder dort ab in Simbach; 30 Stunden Arbeit, wenig Energie für die Kinder; noch normaler Lehrplan, Lehrerin will Klasse wiederholen lassen, dh. nachträglich Vorschüler; Logopädie, Klettern und Hippotherapie ist geplant - schon in Arbeit; ist noch sehr "babyhaft", kein SPF im Verhalten; K mag die Lehrerin, L mag die Lehrerin; Dr. E in Betreuung regelmäßig bei Dr. E; Buben sollen nächstes Jahr getrennt in verschiedenen Klassen untergebracht werden; alle 2-3 Wochen 5 Stunden beim Vater, dies ist belastend für die Mutter; gesundheitlich geht es dem Knaben sonst gut. Mitteilung der Schule: hat deutliche Fortschritte gemacht; er kann schon besser mit anderen zusammenarbeiten, warten, bis er drankommt und sich an Regeln halten. Seine schulischen Leistungen weisen Stärken und Schwächen auf, er liegt aber im Moment noch durchaus innerhalb der Norm bei normalem Lehrplan. Das selbständige Denken bereitet ihm noch Schwierigkeiten. Es ist möglich, dass er für die Grundstufe 1 drei Jahre brauchen wird. Ein SPF ist kein Thema. Verhaltensprobleme bestehen.

Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):
Ergotherapie, heilpädagog. Voltigieren, Verhaltensmodifikation; wenn möglich ist auch eine Stützkraft für die Schule und den Hort im nächsten Schuljahr wünschenswert; Fortführen der unterstützenden Maßnahmen für die Familie über Jugendhilfe, therapeutische Unterstützung der Mutter ist empfohlen worden.

Untersuchungsbefund:
Guter AEZ, int OB, 30 kg, 126 cm

Status psychicus / Entwicklungsstand:
freundlich, bewusstseinsklar, orientiert, Stimmung indifferent

Relevante vorgelegte Befunde:

2014-06-14 VS WEHRGRABEN, X, Bericht siehe oben

2014-02-13 DR. E, STEYR, emotionale Störung des Kindesalters, Verd. auf Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörung, belastete familiäre Situation bekannt

2014-01-06 AMEOS KLINIKUM INNTAL, SIMMBACH AM INN, sonstige emotionale Störung des Kindesalters F93.8

Diagnose(n):
Emotionale Störung des Kindesalters
Richtsatzposition: 030201 Gdb: 040% ICD: F93.8

Rahmensatzbegründung:
leichte bis mäßige soziale Beeinträchtigung, kein SPF, deutliche familiäre Belastungssituation

Gesamtgrad der Behinderung: 40 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.

Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Aufgrund der daraufhin erstellten, diesem Gutachten entsprechenden Bescheinigung wies das Finanzamt die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab, da nur ein Grad der Behinderung vom 40 % festgestellt worden war.

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung richtet sich der als "Beschwerde" bezeichnete Vorlageantrag vom . Die Beschwerdeführerin wies drauf hin, dass ein neuer Bericht (vom ) über einen Aufenthalt im AMEOS Klinikum vorliege, welcher dem Vorlageantrag angeschlossen wurde. Ferner wurde ein Schreiben der Dr. E vom vorgelegt, in dem diese auf eben diesen Bericht der AMEOS Klinik vom verwiesen hat. Da dieser eine mögliche "Änderung in der Bewertung" (gemeint wohl: Änderung in der Einschätzung des Behinderungsgrades) ergeben könnte, werde um nochmalige Überprüfung des Antrages ersucht.

Das Finanzamt veranlasste daraufhin eine neuerliche Untersuchung des Kindes durch das Bundessozialamt. Im Sachverständigengutachten vom wird ausgeführt.

Anamnese:
Er besucht die 2. Kl. VS.Es sind belastende familiäre Umstände bekannt, Mutter ist alleinerziehend und ebenfalls psychisch belastet.

Derzeitige Beschwerden:
Er hat Tic's, diese variieren. Er hat eine Entwicklungsverzögerung. Er hat schulische Probleme beim Schreiben und in Mathe. Er ist sehr langsam, kann nicht Kopfrechen. Im Sommer fährt er mit seinem Zwillingsbruder und Mutter für 3 Wo in eine psychosomatische Rehaklinik, Chiemsee.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Hippotherapie, Ergotherapie.

Sozialanamnese:
Lebt mit Zwillingsbruder bei alleinerziehender Mutter

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
2014-08-40 AMEOS Klinik lnntal: reaktive Bindungsstörung des Kleinkindesalters.

Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand adipös, Größe: 150,00 cm, Gewicht: 35,00 kg, Status (Kopf / Fußschema) unauff., Gesamtmobilität - Gangbild: unauff., Psycho(patho)logischer Status: unruhig

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Tic-Störung, reaktive Bindungsstörung, verminderte kognitive Leistungsfähigkeit - umschrieben Entwicklungsstörung

Pos. Nr.

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:

GdB liegt vor seit: 02/2015

Nachuntersuchung: in 3 Jahren

Der Beschwerdeführerin wird aufgrund dieses Gutachtens seit Februar 2015 der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe für das Kind gewährt.

Am legte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht die gegenständliche Beschwerde zur Entscheidung vor.

Das Bundesfinanzgericht forderte das Sozialministeriumservice mit Schreiben vom um Ergänzung des Gutachtens vom zur Frage auf, wann der nunmehr mit 50 % festgestellte Grad der Behinderung eingetreten sei. Im Gutachten sei lediglich ausgeführt worden, dass dieser Grad der Behinderung seit 02/2015 vorliege, ohne dies näher zu begründen.

Das Sozialministeriumservice übermittelte dazu am eine berichtigte Stellungnahme der Gutachterin, in der diese ausführte: "Im Sachverständigengutachten vom handelt es sich bei der rückwirkenden Genehmigung um einen Tippfehler. Die Anerkennung ergibt sich ab Untersuchung vom . Es trat eine Verschlechterung auf. Die vorherigen Einstufung waren mit 30 % im 3/2014 und 40 % im 7/2014 eingestuft."

Diese Berichtigung des Gutachtens wurde der Beschwerdeführerin mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom , nachweislich zugestellt am zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. Die Beschwerdeführerin gab dazu innerhalb der mit zwei Wochen ab Zustellung bestimmten Frist keine Stellungnahme ab.

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Aktenteilen, den Eingaben der Beschwerdeführerin und den von ihr vorgelegten Unterlagen, den angeführten Bescheinigungen des Sozialministeriumservice und den Anmerkungen in der Beihilfendatenbank.

Rechtliche Erwägungen

Gemäß § 8 Abs. 1 FLAG bestimmt sich der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe (Grundbetrag) nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.

Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist, um die in § 8 Abs. 4 FLAG angeführten Beträge (Erhöhungsbetrag).

Als erheblich behindert gilt gemäß § 8 Abs. 5 FLAG ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen (§ 8 Abs. 6 FLAG).

Durch die Bestimmung des § 8 Abs. 6 FLAG hat der Gesetzgeber die Frage des Grades der Behinderung und auch die damit in der Regel unmittelbar zusammenhängende Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen ().

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrundeliegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechend waren (z.B. mwN).

Daraus folgt, dass de facto eine Bindung der Beihilfenbehörden an die Feststellungen der im Wege des Bundessozialamtes erstellten Gutachten gegeben ist. Die Tätigkeit der Behörden (bzw. des Bundesfinanzgerichtes) hat sich daher im Wesentlichen auf die Frage zu beschränken, ob die Gutachten als schlüssig anzusehen sind (vgl. Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 29 mwN; ebenso z.B. ; ; ).

In allen drei vorliegenden Gutachten haben die untersuchenden Ärzte Entwicklungseinschränkungen des Kindes festgestellt. Der Grad der Behinderung wurde jedoch zunächst mit nur 30 %, dann mit 40 %, zuletzt mit 50 % bestimmt.

Entwicklungseinschränkungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr werden in der Anlage zur oben zitierten Einschätzungsverordnung unter Punkt 03.02 beschrieben. Erfasst werden dabei umschriebene Entwicklungseinschränkungen des Sprechens und der Sprache, des Kommunikationsvermögens, schulische Fertigkeiten, motorische Funktionen sowie kombinierte umschriebene Entwicklungseinschränkungen und typische Begleiterscheinungen wie emotionale Störungen, Störungen des Sozialverhaltens, ADHS (Aufmerksamkeitsdefizit und Hyperaktivitätsstörung).

Entwicklungsstörungen leichten Grades werden im Unterpunkt erfasst. Ein Grad der Behinderung von 10 bis 20 % liegt vor, wenn keine wesentliche soziale Beeinträchtigung und kein zusätzlicher Unterstützungsbedarf beim Lernen vorliegen. Ein Grad der Behinderung von 30 bis 40 % ist bei einer leichten bis mäßigen sozialen Beeinträchtigung in ein bis zwei Bereichen, beispielsweise Schulausbildung und alltäglichen Tätigkeiten, Freizeitaktivitäten sowie bei Unterstützungsbedarf beim Lernen in Teilbereichen gegeben.

Entwicklungsstörungen mittleren Grade werden dagegen im Unterpunkt erfasst. Diefalls muss eine ernsthafte und durchgängige soziale Beeinträchtigung in ein bis zwei Bereichen, globaler Unterstützungsbedarf beim Lernen, eine kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung vorliegen. Bei einer alleinigen kognitiven Beeinträchtigung liegt ein Grad der Behinderung von 50 bis 60 % vor, bei zusätzlichen motorischen Defiziten ein Grad von 70 bis 80 %.

Im gegenständlichen Fall wurden im ersten Gutachten eine normale Intelligenz und nur leichtgradige Störungen im Sozialverhalten festgestellt. Im zweiten Gutachten wurde in der Anamnese ausgeführt, dass die schulischen Leistungen des Kindes zwar Stärken und Schwächen aufweisen würden, es aber "im Moment" noch durchaus innerhalb der Norm bei normalem Lehrplan liege. Erst im dritten Gutachten wurde eine verminderte kognitive Leistungsfähigkeit (neben der umschriebenen Entwicklungsstörung, der reaktiven Bindungsstörung und der Tic-Störung) festgestellt, die sich insbesondere an schulischen Problemen beim Schreiben und in Mathematik ("sehr langsam, kann nicht Kopfrechnen") zeige. Zutreffend wurde daher in der Stellungnahme des Sozialministeriumservice vom auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Kindes und eine daraus resultierende Einschätzung eines höheren Grades der Behinderung hingewiesen. Schlüssig ist auch die Einschätzung dieses Behinderungsgrades erst ab 3/2015 (Zeitpunkt der neuerlichen - dritten - Untersuchung durch das Sozialministeriumservice). Erst im Zuge dieser Untersuchung wurde die verminderte kognitive Leistungsfähigkeit, die sich in den erwähnten schulischen Problemen zeigt, festgestellt. Im Bericht des AMEOS Klinikums vom finden sich derartige Feststellungen nicht, vielmehr wird dort unter dem Punkt "Aktuelle Symptomatik und auslösende Situation" festgehalten, dass nach dem Bericht der Mutter das Kind "derzeit unauffällig in der Schule" sei und in die zweite Klasse Volksschule komme. Ferner wird unter "Psychischer Befund" festgehalten, dass "keine Störungen des inhaltlichen Denkens, des Ich-Erlebens oder der Wahrnehmung" auffallen würden.

Bei dieser Sachlage kann keine Unschlüssigkeit der Gutachten des Sozialministeriumservice festgestellt werden. Schlüssig begründet wurde auch die Feststellung eines Grades der Behinderung von 50 % erst ab März 2015. Die Gutachten sind daher der gegenständlichen Entscheidung zugrunde zu legen.

Das bedeutet, dass der Beschwerdeführerin erst ab März 2015 der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung dieses Kindes zusteht. Für den beantragten Zeitraum ab Jänner 2014 stand dieser dagegen noch nicht zu, weshalb die dahingehend erhobene Beschwerde abzuweisen war. Der Spruch des angefochtenen Bescheides war jedoch insofern richtig zu stellen bzw. zu präszisieren, dass die Abweisung nur den Erhöhungsbetrag, nicht jedoch (auch) den Grundbetrag an Familienbeihilfe betrifft.

Revisionsbegründung

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage war im gegenständlichen Fall nicht zu klären. Die Bindungswirkung schlüssiger Gutachten des Sozialmininsteriumservice entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Der Frage, ob in einem konkreten Fall die vorliegenden Gutachten schlüssig sind, kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise

Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.5100745.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at