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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 18.04.2016, RV/5100077/2016

verspäteter Vorlageantrag über FinanzOnline

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf, Adr, vertreten durch Günther-Johann Klinger, Schulstraße 11 Tür 1, 4716 Hofkirchen an der Trattnach, gegen die Bescheide des Finanzamtes FA vom , StNr. xy, betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2014 beschlossen:

Der Vorlageantrag vom wird als verspätet zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Der Abgabepflichtige Bf, nunmehriger Beschwerdeführer, =Bf., hat am über Finanzonline eine Beschwerde gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2014 eingebracht.
Das zuständige Finanzamt FA (FA) hat die Beschwerde mit gesonderten Beschwerdevorentscheidungen vom als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. 

Dagegen richtet sich der gegenständliche Vorlageantrag vom , worin der Bf. einleitend ausführt, die Beschwerdevorentscheidungen vom seien bei ihm am eingelangt.
Zur Begründung weist der Bf. darauf hin, dass der letzte Tag der Beschwerdefrist ein Sonntag gewesen sei, sodass die Einreichung seiner Beschwerde am Montag den rechtzeitig gewesen sei. Überdies beantragt der Bf. die Entscheidung durch den Senat im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.

Nachdem die Beschwerdevorentscheidungen des FA lt. Signatur der Bescheide am ergangen sind, lt. Vorbringen des Bf. ihm jedoch erst am zugestellt wurden, hat das FA zur Verifizierung der Angabe des Steuerberaters zum Zustellzeitpunkt im Dienstweg ersucht, "zu ermitteln, wann die mit datierten Beschwerdevorentscheidungen in die Databox des steuerlichen Vertreters eingestellt wurden."  
Mit Mail vom hat daraufhin das Produktmanagement-BV mitgeteilt, lt. IT-Abteilung sei die Zustellung in die Databox am erfolgt.  

Das FA hat dem BFG am den Vorlageantrag mit der Stellungnahme übermittelt, dass nach Ansicht des FA die Zurückweisung der Beschwerde vom zwar tatsächlich zu Unrecht erfolgt sei, der Vorlageantrag aber zunächst als verspätet zurückzuweisen sei; erst danach könne sich das FA nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Verfahrenstitel mit der Rechtswidrigkeit der Beschwerdevorentscheidungen befassen.

Am hat der Bf. seinen Vorlageantrag vom unter der Bedingung zurückgezogen, dass auch das FA seinen Bescheid aufhebt. Gleichzeitig hat der Bf. auch den Antrag auf Entscheidung durch den Senat in mündlicher Verhandlung zurückgezogen. 

Rechtslage

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerde­vorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Nach Abs. 4 lit. e der Bestimmung ist § 260 Abs. 1 BAO (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentschei­dung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Nach § 245 Abs. 1 erster Satz BAO beträgt die Beschwerde­frist einen Monat.

Gemäß § 108 BAO wird bei der Berechnung der Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der für den Beginn der Frist maßgebende Tag nicht mitgerechnet (Abs. 1).
Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates (Abs. 2).
Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (Abs. 3).

Erwägungen

Vorangestellt sei, dass die Zurücknahmeerklärung des Bf. unbeachtlich ist, weil der Bf. seinen Vorlageantrag vom nur unter der Bedingung einer Bescheidaufhebung durch das GA zurückgezogen hat. Die bedingte Zurücknahme eines Rechtsmittels ist aber wirkungslos (Ritz, BAO5 § 256 Tz 7).

Ein Vorlageantrag ist mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes  (§ 278) zurückzuweisen, wenn er nicht fristge­recht eingebracht wurde (§ 264 Abs. 4 lit. e iVm. § 260 Abs. 1 BAO). Die Frist für die Einbringung eines Vorlageantrages beträgt einen Monat ab Bekanntgabe, das ist die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung.

Die Wirksamkeit einer Erledigung (somit deren rechtliche Existenz) setzt grundsätzlich voraus, dass sie dem Adressaten bekannt gegeben wird. Nach § 97 Abs. 3 BAO kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, dass sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, dass die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung im Sinn des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999. 

Das BMF hat die Verordnungsermächtigung des § 97 Abs. 3 BAO umgesetzt durch die FinanzOnline-Verordnung 2006. Der Bf. war steuerlich vertreten und hat das FA daher seit vielen Jahren im Sinne des § 5b Abs. 1 FinanzOnline-Verordnung 2006  die Zustellung sämtlicher Bescheide in die Databox des Zustellungsbevollmächtigten des Bf. elektronisch vorgenommen.

Nach § 98 Abs. 2, erster Satz BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Der Fristenlauf bei der elektronischen Zustellung beginnt automatisch mit dem Eingang der Zustellung der Erledigung in die Databox. 

Im gegenständlichen Beschwerdefall gelten somit die Beschwerdevorentscheidungen vom  mit dem Einlangen in der Data-Box des steuerlichen Vertreters in FINANZOnline, am gleichen Tag als zugestellt und endet die Rechtsmittelfrist von einem Monat daher am Montag den . Der Vorlageantrag des Bf. wurde jedoch erst am Freitag den per Telefax und über FinanzOnline eingebracht.

Nach der Aktenlage war daher der Vorlageantrag vom gegen die am zugestellten Beschwerdevorentscheidungen als verspätet zu beurteilen. Gemäß § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht. Angemerkt sei noch, dass der Bf. seinen Antrag auf Entscheidung durch den Senat im mündlicher Verhandlung mit Schreiben vom zurückgezogen hat.

Der Vorlageantrag war daher als verspätet zurückzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzungen treffen im Beschwerdefall nicht zu, sodass dieser Entscheidung  keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.5100077.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at