1. Studienreise mit Mischprogramm - keine Werbungskosten auch wenn dafür ECTS-Punkte vergeben werden. 2. Messebesuch (CeBIT) stellt keinen Fortbildungsaufwand dar - Mischprogramm
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer in der Beschwerdesache Bf, gegen den Bescheid des Finanzamtes vom (St.Nr.: xxx), betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert (im Sinne der Beschwerdevorentscheidung vom ).
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem angeschlossenen Berechnungsblatt (Kopie Beschwerdevorentscheidung) zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Einkommensteuerbescheid 2013 vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2013 unter Berücksichtigung des Werbungskostenpauschales sowie Sonderausgabenpauschales festgesetzt.
Mit Eingabe vom wurde Beschwerde gegen diesen Einkommensteuerbescheid eingereicht.
Darin wurden unter anderem folgende hier streitgegenständliche Werbungskosten beantragt:
< Arbeitsmittel: 866,85 €
< Reisekosten: 2.747,10 €
< Fortbildungs-Ausbildungskosten: 1.576,51 €
Kosten der Studienreise (Hamburg – Kopenhagen – Malmö): 1.576,51 €
Darin enthalten sind die Reisekosten (Zug; Flug; Diäten; Eintrittsgelder).
Kosten des Messebesuchs Hannover (CeBIT) und Baumesse Salzburg: 1.019,30 €.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Bescheid vom geändert.
< Werbungskosten: 1.771,50 €
< Sonderausgaben (1/4): 730,00 €
< Kirchenbeitrag: 62,08 €
< Kinderfreibeträge: 264,00 €
Begründend wurde angeführt, dass die Aufwendungen für den Computer und die restlichen Arbeitsmittel anhand der vorgelegten Belege in Höhe von 281,30 € berücksichtigt worden seien.
Die Reisekosten – Studium – hätten in der Höhe von 1.490,20 € steuerlich berücksichtigt werden können.
Aufwendungen für Besuche von Messen würden Kosten der privaten Lebensführung darstellen, da Messen und Ausstellungen auch für Nichtangehörige bestimmter Berufsgruppen von allgemeinem Interesse seien. Diese Aktivitäten seien nach der Auffassung der Behörde nicht notwendig zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Die Studienreisen, die Besichtigung von Städten und Baulichkeiten dienen, seien keine Werbungskosten, da solche Reisen von vielen kulturell interessierten Personen regelmäßig unternommen werden würden und typischerweise dem Bereich der privaten Lebensführung zuzurechnen seien.
Die Aufwendungen für den Grabstein seien in erster Linie von den Nachlassaktiva zu decken, würden somit keine außergewöhnliche Belastung darstellen.
Mit Eingabe vom wurde abermals Beschwerde gegen die Einkommensteuer 2013 eingereicht (Vorlageantrag):
1. Das Finanzamt würde Aufwendungen für Besuche von Messen als Kosten der privaten Lebensführung darstellen, da Messen auch für Nichtangehörige bestimmter Berufsgruppen von allgemeinem Interesse seien.
Die Messe in Hannover sei aber für die Bachelorarbeit nötig gewesen:
„Disposition: Sind Breitbandanschlüsse im dünnbesiedelten Voralpenbereich in Österreich wirtschaftlich realisierbar?
Förderungsoptionen von privaten KMU in der Kommunikationsbranche oder Bewertung von Kommunikationssystemen.“
2. Die Studienreise sei benotet worden und würde aus der Sicht des Studiums eine Pflichtveranstaltung darstellen (siehe Lehrplan).
Es seien einige Vorträge besucht und die Anwesenheit mehrmals kontrolliert worden.
< Lehrplan: Auslandsaufenthalt im 6. Semester (SWS: 4; ECTS: 6).
< Studienreise 2013 Hamburg – Kopenhagen – Malmö (5. Juli bis ):
Im Folgenden folgt eine stichwortartige Widergabe aus dem vorgelegten Reiseprogramm:
- 5. Juli:
Stadtbesichtigung Hamburg (16:45 – 19:00):
2-stündiger Stadtspaziergang durch Hamburg; danach ist die Aufgabe gestellt, die Stadt und ihre Sehenswürdigkeiten in individuellen Kleingruppen zu besichtigen.
- 6. Juli:
Hafenrundfahrt & Hafencity (8:45 – 13:00):
2-stündige Hafenrundfahrt auf einer Barkasse; 2 Stunden Besichtigung Hafencity zu Fuß
- 7. Juli:
Frei oder Wahlprogramm Elbphilharmonie (17:15 – 19:00):
Besichtigung der Baustelle der Elbphilharmonie
- 8. Juli:
IBA (9:15 – 13:00):
Internationale Bauausstellung in Hamburg; Überblick am Elbinselmodell; mit Reisebus zu den verschiedenen Projekten
ECE Shopping Center (16:45 – 19:00) - Themen des Fachvortrages:
Vorstellung und Entwicklung des Shopping-Center Marktes
Neue Trends bei Shopping-Centern
Genehmigungsprozesse für Shopping-Center
Aufgaben Center Management
Zukünftige Herausforderungen bei der Gestaltung von Shopping-Centern
Nach dem Vortrag besteht die Möglichkeit sich ein Shopping-Center noch eigenständig anzuschauen.
– 9. Juli:
Projektpräsentation Elbphilharmonie (für alle die nicht bei der Baustellenbesichtigung waren 10:15 – 12:00):
Vortrag über die Projektentwicklung; Besichtigung des 1:10 Akustik-Modells; Rundgang durch die HafenCity.
- 10. Juli:
Stadtführung Kopenhagen (8:50 – 12:00):
Erkundung der Stadt mit dem Bus und zu Fuß mit persönlichem Reiseführer; Überblick über die wichtigsten Sehenswürdigkeiten (eignet sich hervorragend als Einführung für Besucher, die zum ersten Mal in der Stadt sind); farbenfrohes Kanalviertel; Nationalmuseum; Schloss Christiansborg.
Der restliche Tag steht zur Besichtigung weiterer Sehenswürdigkeiten je nach Interesse zur Verfügung.
- 11. Juli:
Malmö (8:30 – 14:30):
Stadtführung mit Schwerpunkt moderne Architektur; vor allem Region Västra Hamen/West Harbour; Informationen zur Öresundbrücke; in der freien Zeit eigenständige Stadtbesichtigung
- 12. Juli:
Orestrad Kopenhagen:
Besichtigung der Concerthall und Stadtteil Orestrad – Begleitung durch Fachpersonal/Architekten.
- 13. Juli:
Carlsberg Brauerei (14:45 – 17:00):
Besichtigung der Carlsberg Brauerei samt Keller; anschließend Verkostung
- 14. Juli:
Rückreise
Aufgaben/Vorbereitung für diese Reise seitens der Schule:
Vorbereitung in Gruppen zu folgenden Themen im Umfang von 3-5 Seiten (Text) und Gesamtumfang mit Bildern etc. max. 8 Seiten (Erstellung vor der Reise 1. Juli und Austausch mit den übrigen Schülern). Zur erfolgreichen Teilnahme an der Studienreise müssen diese Texte abgegeben werden. Darüber hinaus ist die Anwesenheit verpflichtend. Werden diese Kriterien nicht erfüllt, ist eine umfangreiche Kompensationsarbeit anzufertigen.
Aufgaben:
< Hamburg – Stadtentwicklung und Stadtplanung
< Hafen Hamburg – Daten, Aufbau, Besonderheiten, …
< Elbphilharmonie – Projektbeschreibung, Probleme
< Internationale Bauausstellung Hamburg – IBA
< ECE Shopping Center
< Kopenhagen – Stadtentwicklung und Stadtplanung
< Malmö – Stadtentwicklung und Stadtplanung
< Immobilienmarkt – aktuelle Situation, Preisentwicklung, Eigentümerstrukturen Malmö
< Immobilienmarkt – aktuelle Situation, Preisentwicklung, Eigentümerstrukturen Kopenhagen
< Immobilienmarkt – aktuelle Situation, Preisentwicklung, Eigentümerstrukturen Hamburg
Als Beitrag ist von jedem ein Betrag von 180,35 € für Führungen und Eintrittsgeldern zu bezahlen.
Mit Vorlagebericht vom wurde gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
ENTSCHEIDUNG
A) Dem Erkenntnis wurde folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer absolvierte die Fachhochschule in Kufstein – mit Schwerpunkt „Facility Management und Immobilienwirtschaft" (Bachelor of Arts in Business – B.A.).
Das Thema der Bachelorarbeit: Wirtschaftliche Realisierbarkeit von Breitbandanschlüssen im dünn besiedelten Voralpenbereich Österreichs.
Im Rahmen dieser Ausbildung sind nunmehr lt. Vorlageantrag folgende Aufwendungen strittig:
< Besuch der CeBIT in Hannover (Messe)
< Studienreise Hamburg – Kopenhagen – Malmö
Die Inhalte der Studienreise sind obigen Ausführungen zu entnehmen.
Die Teilnahme an dieser Studienreise war grundsätzlich verpflichtend. Es hätte aber auch eine umfangreiche Kompensationsarbeit angefertigt werden können
Der Messebesuch war lt. Angaben des Beschwerdeführers für die Erstellung seiner Bachelorarbeit nötig („Wirtschaftliche Realisierbarkeit von Breitbandanschlüssen im dünn besiedelten Voralpenbereich Österreichs“).
B) Rechtliche Würdigung
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß Z 10 leg.cit. sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
Gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:
…
2. Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Genau in dieses Spannungsfeld fallen die streitgegenständlichen Aufwendungen.
Einerseits dienen die Besuche und Reiseerfahrungen sicherlich auch dem beruflichen Fortkommen des Beschwerdeführers, andererseits kann ein gewisser Zusammenhang (auch) mit der privaten Lebensführung nicht ausgeschlossen werden.
Die gesetzliche Bestimmung des § 20 zielt aber ganz konkret darauf ab, dass es nicht auf die berufliche Tätigkeit eines Steuerpflichtigen ankommen darf, allenfalls auch Aufwendungen für private Interessen nur deshalb steuerlich geltend machen zu können, weil eben eine bestimmte Tätigkeit/Ausbildung ausgeübt wird.
Auch die ständige Rechtsprechung hat sich hierzu schon klar geäußert und strenge Kriterien für eine allfällige Berücksichtigung herausgearbeitet:
Z 2 lit. a enthält als wesentlichste Aussage ein Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen. Es soll vermieden werden, dass Steuerpflichtige auf Grund der Eigenschaft ihres Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen können (vgl. Tonträger; , 2001/13/0241 Konzertkarten; , 2000/13/0156 Literatur). Eine Regelung, der zufolge Aufwendungen der Lebensführung nur bei jenen Steuerpflichtigen berücksichtigt werden könnten, bei denen die Möglichkeit einer Veranlassung durch die Einkünfteerzielung gegeben ist, würde gegen den Gleichheitssatz verstoßen (vgl. , verfassungskonforme Interpretation der §§ 4 Abs. 4 und 16). Bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen (können), muss ein strenger Maßstab angelegt werden (vgl. ).
Soweit sich Aufwendungen nicht „einwandfrei“ () in private und berufliche Bereiche trennen lassen, ist der gesamte Betrag nicht abzugsfähig. Dies trifft bei einer doppelten bzw. überlappenden Veranlassung regelmäßig zu, bei einer - trennbaren - zeitlichen Abfolge zwischen betrieblicher/beruflicher Veranlassung einerseits und privater Veranlassung andererseits wird der betriebliche/berufliche Anteil als abzugsfähig angesehen.
Anwendungsfälle der streitgegenständlichen Art (Reisen, Messebesuche) fallen jedenfalls in diesen „Mischbereich“ (Studienreisen etc. mit Mischprogramm vgl. ).
Seitens des Verwaltungsgerichtshofes erfolgte eine Änderung der Rechtsprechung nur im Fall einer klaren und einwandfreien Trennbarkeit von betrieblich/beruflich wie privat veranlassten Reiseabschnitten.
Die berufliche Veranlassung eines Aufwandes bedarf gerade dann einer sorgfältigen Prüfung, wenn Aufwendungen vergleichbarer Art häufig auch in der Privatsphäre anfallen (vgl. ).
Wer typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungskosten geltend macht, hat von sich aus nachzuweisen, dass sie – entgegen allgemeinen Lebenserfahrung – (nahezu) ausschließlich die berufliche Sphäre betreffen (vgl. ).
< 1. Planung und Durchführung der Reise würden entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise erfolgen, die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lasse.
< 2. Die Reise müsse nach Planung und Durchführung die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete berufliche Verwertung gestatten würden.
< 3. Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssten derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehrten.
< 4. Andere allgemein interessierende Programmpunkte dürften zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet werde.
1.) Studienreise Hamburg – Kopenhagen – Malmö:
Es ist auch keine zwingende Anerkennung gegeben, wenn Aufwendungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften geleistet werden (vgl. ).
Auch wenn die Teilnahme an der Studienreise verpflichtend war, so ist eine Berücksichtigung bei allfälliger Kollision mit (möglichen) Privatinteressen nicht möglich.
Wenn man sich die tatsächlichen Programminhalte vor Augen hält (siehe oben in der Darstellung des Verfahrens), so ist kein einziger Tag dabei, an welchem nicht auch private Interessensmöglichkeiten vorhanden waren.
Tag 1: Stadtbesichtigung Hamburg:
Auch wenn der Beschwerdeführer diese Stadtbesichtigung mit den Augen eines Studenten wahrgenommen hat, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass nicht auch andere Touristen ein ähnliches Programm absolviert hätten. Es liegt hier also zweifelsfrei allenfalls ein Mischprogramm ohne Trennungsmöglichkeit von privaten und beruflichen Interessen vor.
Tag 2: Hafenrundfahrt & Hafencity:
Hier gilt dieselbe Beurteilung wie bei Tag 1.
Tag 3: Elbphilharmonie:
Die Elbphilharmonie ist eines der (künftigen) Wahrzeichen dieser Stadt. Es wird kaum einen Stadtbesucher geben, der dieses Bauwerk nicht besichtigen wird.
Tag 4: IBA & Shopping Center:
Dieser Tag wäre noch am ehesten den beruflichen Interessen des Beschwerdeführers zuzurechnen. Aber dass nicht auch (private) Stadtbesucher von diesen Programmpunkten angezogen werden könnten, ist auch hier nicht auszuschließen.
Tag 5: Projektpräsentation Elbphilharmonie:
siehe Tag 3
Tag 6: Stadtführung Kopenhagen:
Siehe Tag 1
Tag 7: Malmö:
Siehe Tag 1
Tag 8: Orestrad Kopenhagen:
siehe Tag 1
Tag 9: Carlsberg Brauerei:
Dieser Programmpunkt ist zweifelsfrei ausschließlich dem Privatbereich zuzurechnen. Eine berufliche Notwendigkeit dieses Programmpunktes wurde auch vom Beschwerdeführer nicht dargestellt.
Gesamtbetrachtet kann man also dieser Reise keinesfalls eine ausschließliche berufliche Veranlassung und berufliche Inhalte unterstellen. Es ist auch keine lehrplanmäßig Organisation zu erkennen, genauso wenig wie ein klares Überwiegen (allenfalls auch in zeitlicher Hinsicht) der ausschließlich berufsbezogenen Inhalte. Glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer tatsächlich auch für seine berufliche Tätigkeit von dieser Reise profitiert hat, doch steht einer steuerlichen Berücksichtigung derartiger Aufwendungen die gesetzliche Bestimmung des § 20 ganz klar und einwandfrei dagegen. Auch eine zumindest teilweise Anerkennung ist aufgrund der Programminhalte nicht möglich.
2.) Messebesuch Hannover CeBIT:
Oben angeführte gesetzliche Bestimmungen gelten auch für diesen Aufwand. Auch wenn der Beschwerdeführer bei diesem Besuch einen klaren Zusammenhang mit dem Verfassen seiner Diplomarbeit sieht, so ist dennoch eine Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob einerseits eine klare Notwendigkeit gegeben war, dass also das Verfassen der Diplomarbeit ohne diesen Besuch nicht möglich gewesen wäre und andererseits, ob nicht auch für andere Personen, außer der Berufsgruppe des Beschwerdeführers, Anziehungspunkte für einen Besuch dieser Messe vorhanden sind.
Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Ein Zusammenhang der Bildungsmaßnahme mit der konkret ausgeübten Tätigkeit ist dann gegeben, wenn die erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen dieser Tätigkeiten verwertet werden können (vgl. Doralt, EStG13, § 16 Tz. 203/4/1).
Demgegenüber dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Lässt sich eine Veranlassung durch die Erwerbssphäre nach Ausschöpfung der im Einzelfall angezeigten Ermittlungsmaßnahmen und der gebotenen Mitwirkung des Steuerpflichtigen nicht feststellen, ist die Abziehbarkeit der Aufwendungen insgesamt nicht gegeben (vgl. ).
Die CeBIT ist laut der veranstaltenden Deutsche Messe AG "die weltweit größte Messe zur Darstellung digitaler Lösungen aus der Informations- und Kommunikationstechnik für die Arbeits- und Lebenswelt".
Aus „http://www.heise.de/thema/CeBIT“:
Begonnen hat die Computer-Show als "Halle 1" innerhalb der ebenfalls weltweit bedeutenden "Hannover Messe". Seit 1986 veranstaltet die Messegesellschaft im März die CeBIT - was für "Centrum der Büro- und Informationstechnik" steht - und im April die Hannover Messe Industrie.
Unbestritten ist, dass es auch bei der CeBIT einen Anteil an Besuchern gibt, die diese aus privaten Gründen besuchen (vgl. http://de. Wikipedia.rog/wiki/CeBIT: CeBIT 2006: Sonderschau "Digital Living"; bei dieser wurden Lifestyleprodukte der Unterhaltungselektronik von rund 100 Teilnehmern vorgestellt.
CeBIT 2007: eines der Schwerpunktthemen war das mobile Internet, darüber hinaus bestand hohes Interesse an Navigationslösungen mittels GPS.
CeBIT 2008: eines der Schwerpunktthemen war Green IT; erfolgreich war auch der Versuch, weibliche Besucher am Weltfrauentag auf das Gelände zu locken.
„Die CeBIT 2013 öffnet vom 5. bis 9. März in Hannover ihre Tore. Das Leitmotiv 2013 heißt Shareconomics: das Teilen und gemeinsame Nutzen von Wissen, Kompetenzen und Kontakten als auch von Dokumenten, Infrastrukturen, Produkten und Dienstleistungen als neue Formen der Zusammenarbeit. Weitere große Trends auf der CeBIT 2013 sind die Themen Mobility, Cloud, Big Data, Social Business und das Internet der Dinge. Partnerland der CeBIT 2013 ist Polen“ (aus: http://www.t-online.de/digital/id_61849976/cebit-2013-termine-und-preise-im-ueberblick.html).
„Auf der Messe präsentieren sich knapp 4.100 Unternehmen aus 70 Ländern. Traditionell ist der erste Messetag dem Fachpublikum und Journalisten vorbehalten. Ab Dienstag können dann auch alle anderen Technikinteressierten die Messe besuchen und die insgesamt 17 verschiedenen Hallen durchstreifen. Unter den Ausstellern befinden sich auch 200 internationale Start-up-Unternehmen mit kreativen Ideen für die Zukunft.
Shareconomy
Das diesjährige Motto der CeBIT ist Shareconomy. Das Motto beschreibt das Teilen und gemeinsame Nutzen von Daten, Wissen, Ressourcen und Infrastruktur. Konkrete Beispiele, die das Leitthema der Messe aufgreifen, sind beispielsweise Carsharing- oder Bikesharing-Dienste für Großstädte.
Weitere etwas abstraktere Themen, die auf der Messe behandelt werden, sind unter anderem das sogenannte Internet der Dinge, mobile Cloud-Anwendungen und weitere neue Geschäftsmodelle rund um das Internet.
Für Hardwarefans dürfte vor allem Microsoft mit seinem Tablet-PC Surface Pro interessant sein. Das Unternehmen will diesen auf der CeBIT zum ersten Mal offiziell in Deutschland zeigen. Bisher ist das Gerät nur in Kanada und den USA erhältlich“ (aus: http://www.netzwelt.de/news/95329-cebit-2013-it-messe-startet-hannover.html).
Der Beschwerdeführer besuchte diese Messe am 8. und 9. März – es waren also Tage, an denen alle Interessierten Zutritt hatten (nicht nur Fachpublikum und Journalisten).
Nach den Angaben des Beschwerdeführers war der Besuch im Zusammenhang mit der Erstellung seiner Bachelorarbeit nötig. Dass einzelne Informationen bzw. Erkenntnisse aus diesem Besuche für die Verfassung der Bachelorarbeit jedenfalls von Vorteil und dienlich waren, wird seitens des erkennenden Richters keinesfalls in Zweifel gezogen. Dass aber an diesen zwei Tagen beinahe ausschließlich Themen in Bezug auf die angeführte Bachelorarbeit (Breitbandanschlüsse) angeboten worden wären, wurde selbst vom Beschwerdeführer nicht behauptet und lässt sich auch aus den Recherchen im Internet nicht herauslesen.
Aufgrund des umfassenden Angebotes (cloud-Anwendungen, hardwarefans, …) steht für den Richter allerdings auch fest, dass der Besuch dieser Veranstaltung in gleicher Weise mit der (künftigen) Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen kann und das Gericht nicht in der Lage ist, zu prüfen, ob die Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Besuch dieser Veranstaltung durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass bei Bildungsmaßnahmen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage ist, zu prüfen, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst worden sind, die Behörde diese nicht schon deshalb als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anerkennen darf, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung im Gegensatz zur privaten Veranlassung ().
Der Beschwerdeführer hat in seinem Vorlageantrag zwar angeführt, dass die Messe für die Bachelorarbeit nötig war, es wurde allerdings nicht zweifelsfrei dargestellt, dass eine Erstellung ohne diesen Besuch nicht auch möglich gewesen wäre.
Bei derartigen Veranstaltungen besteht sicherlich die Möglichkeit, sich einen Überblick über Neuigkeiten zu verschaffen, die geforderte unzweifelhafte Notwendigkeit wird dadurch aber nicht klar begründet.
In diesem Zusammenhang ist auf die in der Judikatur zur Abzugsfähigkeit als Werbungskosten von Aufwendungen in Zusammenhang mit Messebesuchen der CeBIT oder der IFABO vertretene Auffassung (vgl. ; und ) zu verweisen. So hat der Verwaltungsgerichtshof in dem o.a. Erkenntnis ausgeführt, dass der berufliche Zusammenhang des Messebesuches im Grunde der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nichts an der Zuordnung des Besuches einer derartigen Messe zum Bereich der Lebensführung ändert, insbesondere wenn feststeht, dass auch ein privates Interesse an der im Rahmen der Messeveranstaltung gebotenen Information vorliegt bzw. zumindest vorliegen könnte. .
Im Sinne dieser Ausführungen war der Steuerfestsetzung im Sinne der Berufungsvorentscheidung zu folgen.
C) Revision:
Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Aufgrund der klaren gesetzlichen Regelung (§ 20) und der einheitlichen Rechtsprechung (u.a. ; . ) war einer ordentlichen Revisionsmöglichkeit nicht zuzustimmen.
Linz, am
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.5101321.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at