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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.04.2016, RV/3100167/2016

Absolvierung des Freiwilligen Umweltschutzjahres ist keine Berufsausbildung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache A, Adr , gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom , SV-Nr, betreffend Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe für den Zeitraum Juli bis September 2014
zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Antrag (Beih 1) vom begehrte A (= Beschwerdeführerin, Bf) für die Tochter B, geb. , die Zuerkennung der Familienbeihilfe ab dem , da diese bis zum das "Freiwillige Umweltschutzjahr" (im Weiteren kurz: FUSJ) absolviere. Dazu wurde eine Bestätigung vom der Jugend-Umwelt-Plattform JUMP (als Träger) vorgelegt, wonach die Tochter in der Zeit vom bis einschließlich das FUSJ gemäß Freiwilligengesetz (in der Fassung BGBl I Nr. 17/2012) in der Einsatzstelle " XY" absolviert.

Das Finanzamt hat daraufhin mit Bescheid vom , SV-Nr, den Antrag der Bf für den Zeitraum Juli bis September 2014 abgewiesen. Begründend wurde nach Darlegung ua. der Bestimmung nach § 2 Abs. 1 lit b FLAG ausgeführt:
Da sich die Tochter in dem betreffenden Zeitraum - di. zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn des FUSJ - nicht in Berufsausbildung befunden habe, bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird eingewendet, die Tochter habe im Juni 2014 die Matura abgelegt und befinde sich seit Oktober 2014 im FUSJ. Dieses sei einer Lehrausbildung ähnlich und werde auch in Punkt 9. der diesbezüglichen Vereinbarung von einem "Ausbildungsverhältnis" ausgegangen; die Vereinbarung mit der JUMP wurde vorgelegt. Es widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz, wenn zwar zwischen Matura und Zivildienst/Bundesheer die Familienbeihilfe bezahlt werde, nicht jedoch in der Zeit zwischen Matura und Freiwilligenjahr. Dieses sei aber einer Lehr- und Ausbildungszeit gleichzusetzen; es werde ja auch für das Freiwilligenjahr selbst die Familienbeihilfe gezahlt.

Die abweisende Beschwerdevorentscheidung wurde im Wesentlichen dahin begründet, dass entgegen der Ansicht der Bf aufgrund der konkreten Regelung im Gesetz in § 2 Abs. 1 lit e FLAG (nur) für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung die Familienbeihilfe zu gewähren sei. Ein solcher Sachverhalt liege gegenständlich nicht vor und könne deshalb nicht verglichen werden. Nach der VwGH-Rechtsprechung handle es sich bei dem FUSJ um keine Berufsausbildung. Die Zuerkennung der Familienbeihilfe für die Zeit der Absolvierung des FUSJ ab Oktober 2014 sei dagegen unstrittig.

Im Vorlageantrag wurde nach Wiederholung des bisherigen Vorbringens auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung erwidert, es werde für den Zeitraum zwischen der Matura und dem Beginn des Präsenz- bzw. Zivildienstes die Familienbeihilfe sehr wohl bezahlt, wenn nach dem Präsenz- bzw. Zivildienst zum frühestmöglichen Zeitpunkt die Ausbildung fortgeführt werde (zB Studium), obwohl dies nicht ausdrücklich im FLAG so geregelt sei. Die Tochter studiere seit Oktober 2015. Vorgelegt wurde das Abschlusszertifikat der JUMP vom zu dem betr. Lehrgang ("Berufsorientierung und Umweltprojektmanagement").

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtsgrundlagen

§ 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG), BGBl 1967/376 in der im Streitzeitraum geltenden Fassung lautet auszugsweise wie folgt:

"(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ...

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist ...

d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
...
l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am
aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes,
      BGBl. I Nr. 17/2012,
cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des
      Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des
      Europäischen Parlaments und des Rates vom über die
      Einführung des Programms "Jugend in Aktion" im Zeitraum 2007 - 2013."

Auszüge aus dem Freiwilligengesetz:
§ 1 (1) Dieses Bundesgesetz regelt Rahmenbedingungen für formelle freiwillige Tätigkeiten im Interesse der Allgemeinheit mit der Zielsetzung, solche Tätigkeiten zu unterstützen und die Teilnahme zu fördern. Damit sollen der Zusammenhalt zwischen den sozialen Gruppen, den Generationen und Kulturen sowie die gesellschaftliche und soziale Verantwortung gestärkt werden ...

§ 2 Förderung von freiwilligem Engagement ...
(2) Freiwilliges Engagement liegt vor, wenn natürliche Personen
1. freiwillig Leistungen für andere,
2. in einem organisatorischen Rahmen,
3. unentgeltlich,
4. mit dem Zweck der Förderung der Allgemeinheit oder aus vorwiegend sozialen
    Motiven und
5. ohne dass dies in Erwerbsabsicht, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen einer Berufsausbildung erfolgt, erbringen. Als freiwilliges Engagement gelten auch Maßnahmen zur persönlichen und fachlichen Aus- und Fortbildung, die für die Freiwilligenorganisation und Umsetzung der freiwilligen Tätigkeit erforderlich sind. Weiters gilt als freiwilliges Engagement auch die Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst im Rahmen des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG.

§ 23 Freiwilliges Umweltschutzjahr
Das Freiwillige Umweltschutzjahr gehört zu den besonderen Formen des freiwilligen Engagements, ist im Interesse des Gemeinwohls und kann nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses absolviert werden. Ziele des Freiwilligen Umweltschutzjahres sind insbesondere die Vertiefung von schulischer Vorbildung, das Kennenlernen der Arbeit in der Einsatzstelle, die Persönlichkeitsentwicklung, die Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für Berufsfelder im Umwelt-, Natur- und Klimaschutz, die Berufsorientierung, die Stärkung der Kompetenzen im Umwelt- Natur- und Klimaschutzbereich und die Förderung des Engagements für Umweltschutz der Teilnehmer/innen.

Sachverhalt

Im vorliegenden Beschwerdefall steht außer Streit, dass die Tochter der Bf die Reifeprüfung im Juni 2014 abgelegt und vom bis am Freiwilligen Umweltschutzjahr teilgenommen hat. Unstrittig ist ferner, dass die Organisation Jugend-Umwelt-Plattform JUMP mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Träger des Freiwilligen Umweltschutzjahres anerkannt wurde.

Rechtlich folgt daraus:

Strittig ist ausschließlich, ob der Bf für ihre Tochter für den Zeitraum zwischen Ablegung der Reifeprüfung und Beginn des Freiwilligen Umweltschutzjahres die Familienbeihilfe zusteht.

Nachdem der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der diesbezüglichen Beschwerde (B 1552/2012) abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hatte, hat der VwGH im Erkenntnis vom , 2013/16/0153, zu einem nahezu identen Sachverhalt – nämlich Reifeprüfung im Juni 2012, Beginn des freiwilligen Sozialjahres im Oktober 2012, strittiger Zeitraum Juli bis September 2012 – auszugsweise Folgendes dargelegt und wie folgt entschieden (Anm.: Hervorhebungen durch das BFG):

"… In dem die Beschwerde ergänzenden Schriftsatz vom … erachtet sich die Beschwerdeführerin im Recht verletzt, für ihre Tochter für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn eines freiwilligen Sozialjahres Familienbeihilfe gewährt zu erhalten.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 - FLAG haben Personen unter näher angeführten Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden.

Mit dem Gesetz über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer - GAFB, BGBI. I Nr. 30/1998, wurde in § 2 Abs. 1 lit. d FLAG der Ausdruck "Präsenzdienst" durch den Ausdruck "Präsenz- oder Ausbildungsdienst" und in § 2 Abs. 1 lit. e leg. cit. der Ausdruck "Präsenz- oder Zivildienstes" durch den Ausdruck "Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes" ersetzt.

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBI. I Nr. 111/2010, wurde§ 2 Abs. 1 lit. d FLAG geändert und lautet nunmehr:
"§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach
Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,"

Die Materialien zum Budgetbegleitgesetz 2011 (EB RV 981 BlgNR, 24. GP, 223f) erläutern dazu, dass die Familienbeihilfe nach dem Erreichen der Volljährigkeit grundsätzlich nur bis zum Abschluss einer Berufsausbildung gewährt werden soll. Bisher sei auch durch drei Monate nach Abschluss der Berufsausbildung die Familienbeihilfe weitergewährt worden. Aus Gründen der Budgetkonsolidierung solle diese Leistungsgewährung entfallen. Damit während der Zeit zwischen einer Schulausbildung und einer weiterführenden Ausbildung familienbeihilfenrechtlich keine Lücke entstehe, sei eine ergänzende Regelung im FLAG aufzunehmen. Durch diese Regelung solle insbesondere die Zeit zwischen der Matura und dem frühestmöglichen Beginn eines Studiums abgedeckt werden, zumal die Eltern im Regelfall weiterhin unterhaltspflichtig seien.

Mit dem Bundesgesetz BGBI. I Nr. 17/2012 wurde dem § 2 Abs. 1 FLAG folgende lit. l angefügt:
"l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am
aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBI. INr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBL I
      Nr. 17/2012,
cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des
     Freiwilligengesetzes, BGBL I Nr. 17/2012,
dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des 
     Europäischen Parlaments und des Rates vom über die
     Einführung des Programms 'Jugend in Aktion' im Zeitraum 2007 bis 2013."
Diese Änderung trat mit in Kraft (§ 55 Abs. 19 lit. a FLAG).

Die Materialien (EB RV 1634 BlgNR, 24. GP) erläutern dazu, dass nach dem FLAG die Familienbeihilfe für volljährige Kinder nur dann gewährt werde, wenn sie sich in Berufsausbildung befänden. Da es sich bei der Absolvierung des freiwilligen Sozialjahres, des freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes und des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland aber um keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG handle, werde eine Sonderregelung geschaffen, um die Gewährung der Familienbeihilfe sicherzustellen.

Die Anspruchsberechtigung der Bf für Zeiten, in denen ihre Tochter in Schulausbildung stand (bis einschließlich Juni 2012) und in der ihre Tochter das freiwillige Sozialjahr leistete (ab Oktober 2012), steht außer Streit.
Für den Zeitraum zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn des freiwilligen Sozialjahres, sohin für den Zeitraum der Monate Juli, August und September 2012 räumt die Beschwerdeführerin ein, dass keine ausdrückliche gesetzliche Regelung getroffen worden sei, wonach für diesen Zeitraum Familienbeihilfe zustünde. Daraus könne aber entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht geschlossen werden, dass für diese Zeit kein Anspruch auf Bezug von Familienbeihilfe bestünde. Dies wäre ein Wertungswiderspruch zu den sonstigen "Unterbrechungstatbeständen" Präsenz- oder Zivildienst. Im Fall der Unterbrechung durch Ableistung von Präsenz- oder Zivildienst sei ausdrücklich geregelt, dass für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn der Absolvierung von Präsenz- oder Zivildienst Anspruch auf Bezug von Familienbeihilfe bestünde, wenn in weiterer Folge eine weitere Berufsausbildung folge, obwohl für die Ableistungszeiten selbst kein Anspruch bestünde. Im Fall der Ausbildungsunterbrechung durch Absolvierung eines freiwilligen Sozialjahres wäre es gleichheitswidrig, für die Zeit zwischen Ausbildungsabschluss und Beginn des Sozialjahres keine Familienbeihilfe zuzuerkennen.

Eine ausdrückliche Regelung enthält das FLAG in seinem § 2 Abs. 1 lit. e für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und der nachfolgenden Berufsausbildung.

Die von der Beschwerdeführerin gesehene ausdrückliche Regelung, dass für die Zeit zwischen Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes Anspruch auf Bezug von Familienbeihilfe bestünde, hat nie bestanden. Lediglich bis zur Änderung des § 2 FLAG durch das Budgetbegleitgesetz 2011 bestand nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG in der Fassung vor dieser Änderung ein Anspruch auf Familienbeihilfe für den Zeitraum von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung. Ob nach Abschluss der Berufsausbildung ein Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst, eine weitere Berufsausbildung oder eine tatsächliche Berufsausübung stattfand, war für diesen Anspruch nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG unerheblich. Dies führte praktisch zu einem Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn nach Abschluss einer Berufsausbildung etwa durch die Reifeprüfung im Juni eines Jahres ein Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst etwa im Oktober desselben Jahres begonnen wurde.

Mit der ausdrücklich durch die Zwecke der Budgetkonsolidierung begründeten Abschaffung eines derartigen Anspruches wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 als eingeschränkter Ersatz ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung eingeführt (§ 2 Abs. 1 lit. d FLAG idF des Budgetbegleitgesetzes 2011). Diese Bestimmung regelt aber nach dem eindeutigen Wortlaut den Zeitraum zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung. Der Zeitraum zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes ist davon ausdrücklich nicht erfasst.

Daher kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Vergleich zum Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst nichts für sich gewinnen. Wenn somit der Gesetzgeber mit dem Bundesgesetz BGBI. I Nr. 17/2012 einen Familienbeihilfenanspruch für den Zeitraum eines freiwilligen Sozialjahres eingeführt hat, ohne einen Anspruch auf Familienbeihilfe für den Zeitraum zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem Beginn des freiwilligen Sozialjahres festzulegen, so hat der Gesetzgeber gerade damit den Zeitraum zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes einerseits oder dem Beginn eines freiwilligen Sozialjahres andererseits in gleicher Weise behandelt, nämlich dass für diesen Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.

Eine planwidrige Lücke, die durch Analogie zu schließen wäre, wonach der Anspruch auf Familienbeihilfe für den Zeitraum zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn des freiwilligen Sozialjahres so wie für den Zeitraum zwischen Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung bestünde, besteht nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht.

Die Beschwerde zeigt daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen."

Das Höchstgericht hat damit eindeutig klargestellt, dass für den Zeitraum zwischen Beendigung der Schulausbildung und dem Beginn des Freiwilligenjahres/FUSJ kein Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit d FLAG 1967 besteht.

Entgegen dem Vorbringen der Bf ist laut VwGH in den ausdrücklichen Bestimmungen des FLAG auch weder eine Gesetzeslücke zu erblicken noch liegt eine – wie die Bf vermeint – "Gleichheitswidrigkeit" vor, wenn nämlich der Gesetzgeber gerade den Zeitraum zwischen dem Abschluss der Schulausbildung (zB Reifeprüfung) und dem Beginn eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes einerseits sowie dem Beginn eines freiwilligen Sozialjahres (FUSJ) andererseits in völlig gleicher Weise behandelt und in beiden Fällen für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf Familienbeihilfe zugesteht. Aus dem von der Bf begehrten Vergleich zum Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst ist daher für die Beschwerde nichts zu gewinnen.
In diesem Zusammenhalt ist weiters auch nicht außer Acht zu lassen, dass oben dargelegter Beschwerdefall zunächst, offenkundig wegen dem Einwand eines Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot, an den VfGH herangetragen worden war, dieser allerdings kein verfassungsmäßig gewährleistetes Recht verletzt sah, wenn er die Behandlung der Beschwerde überhaupt abgelehnt hat.

Zu dem Einwand der Bf, das Freiwillige Umweltschutzjahr sei als Berufsausbildung anzusehen, ist auf die vom VwGH zitierten Gesetzesmaterialien zu § 2 Abs. 1 lit l FLAG 1967 zu verweisen, denen zufolge es sich bei der Absolvierung des freiwilligen Sozialjahres, des freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes und des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland dezidiert um keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG handelt. Im gegenteiligen Fall, wenn also der Gesetzgeber der Meinung gewesen wäre, es läge eine Berufsausbildung iSd FLAG vor, wäre vielmehr die Einfügung der lit l zur Gänze entbehrlich gewesen.

Vom BFG wird durchaus anerkannt, dass die Absolvierung des FUSJ sicher sozial wünschenswert ist und daraus gewonnene Erfahrungen für die weitere Lebensplanung wertvoll sein können, was allerdings an oben dargestellter, geltender Rechtslage nichts zu ändern vermag.

In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage konnte daher der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein und war spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt. Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt nicht vor, weil durch die oben wiedergegebene Judikatur des VwGH bereits klargestellt wurde, dass ein Freiwilliges Umweltschutzjahr keine Berufsausbildung iSd FLAG darstellt und damit für den Zeitraum zwischen der Beendigung der Schulausbildung und dem Beginn des FUSJ kein Anspruch auf Familienbeihilfe zusteht. Die behauptete "Gleichheitswidrigkeit" wurde vom VwGH ebenfalls widerlegt. Eine Revision ist daher nicht zulässig.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.3100167.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at