Parkometerstrafe bei behaupteter Fahrzeugüberlassung an einen Drittstaatsangehörigen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. XX über die Beschwerde des VN1 VN2 NN, geb. am GebDat, vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , Geschäftszahl
MA 67- PA-
741358/3/1, betreffend Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 (Wiener) Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 in Verbindung mit
§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,20 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.
III. Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens ist zusammen mit der Geldstrafe und den Kosten des Beschwerdeverfahrens an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Die D-GmbH als Zulassungsbesitzerin wurde mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, in der Folge kurz Magistrat, aufgefordert, bekannt zu geben, wem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen KFZ-Kennz am um 20:38 Uhr überlassen gehabt habe, sodass es zu diesem Zeitpunkt in Wien 1, Minoritenplatz 6, gestanden sei.
Mit Eingabe vom teilte die D-GmbH dem Magistrat mit, dass sie das Fahrzeug Herrn NN VN1 VN2 , geb. am GebDat , in der Folge mit Bf. bezeichnet, c/o D-GmbH , Straßenbez , PLZ D-Ort , Deutschland, überlassen habe. Das Fahrzeug sei am um 8:01 Uhr abgeholt und am um 17:33 Uhr zurückgegeben worden.
Mit erließ das Magistrat zur Zahl MA 67-PA- ZAHL eine Strafverfügung gegen den Bf. und lastete diesem folgende Verwaltungsübertretung an:
„Sie haben am um 20:38 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1, Minoritenplatz 6, mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen KFZ-Kennz folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.“
Der Bf. habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in der Folge kurz Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit
§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, in der Folge kurz Parkometergesetz.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz werde wegen dieser Verwaltungsübertretung über den Bf. folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in der Höhe von 61,00 Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstraße von 14 Stunden.
Mit Eingabe vom erhob der Bf. gegen die Strafverfügung „Widerspruch“. Eine Begründung ist dieser Eingabe nicht zu entnehmen.
Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom forderte das Magistrat den Bf. zur Rechtfertigung bezüglich des der Strafverfügung zugrunde liegenden Tatbestandes auf. Diese Aufforderung zur Rechtfertigung wurde dem Magistrat als „nicht abgeholt“ retourniert.
In der Folge wurde dem Bf. eine Aufforderung zur Rechtfertigung im Wege der Amtshilfe durch die Bezirksregierung D-Stadt zugestellt.
Mit Schreiben vom gab der Bf. gekannt, der Fahrer des Fahrzeuges zum genannten Zeitpunkt sei Dr. rVN rNN , Moskau, rAdressenbez , gewesen.
Mit Schreiben vom forderte das Magistrat den Bf. zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers auf.
Der Bf. schickte dem Magistrat das Schreiben vom noch einmal und legte überdies das ausgefüllte Lenkerauskunftsformular des Magistrates bei. Betreffend den Lenker wurden im Schreiben und im Formular jeweils kein Geburtsdatum und keine Postleitzahl bei der Adresse angeführt.
Das Magistrat forderte Dr. rVN rNN , rAdressenbez , Moskau, Russland, in russischer Sprache auf, bekannt zu geben, ob er das beanstandete Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt und am Tatort abgestellt habe. Das Schreiben wurde laut internationalem Rückschein ausgehändigt und am mit einer unleserlichen Unterschrift ohne Beifügung eines leserlichen Namens unterfertigt. Eine Beantwortung des Schreibens ist nicht erfolgt.
Mit Aufforderung zur Rechtfertigung des Magistrates vom forderte dieses den Bf. neuerlich zur Rechtfertigung auf. Er wurde aufgefordert, bekannt zu geben, wie lange sich Dr. rNN rVN in Wien aufgehalten, wo diese Person gewohnt habe und zu welchem Zweck dieser das Fahrzeug überlassen wurde. Der Bf. wurde ferner aufgefordert, mitzuteilen, wann bzw. wo er dieser Person das Fahrzeug übergeben und wann er es wieder zurückbekommen habe.
Auch dieses Schreiben wurde von der Post als „nicht abgeholt“ retourniert.
Das Magistrat forderte den Bf. neuerlich zur Rechtfertigung auf und ließ das Schreiben im Wege der Amtshilfe durch die Bezirksregierung D-Stadt zustellen.
Dieses Schreiben beantwortete der Bf. wie folgt:
"Herr Dr. rVN rNN war vom in Wien. Hier ist er beruflichen Verpflichtungen nachgekommen. Wir haben ihm das Fahrzeug am um 17:00 Uhr überlassen und dieses wieder gegen 21:15 Uhr zurückbekommen. Herr NN hat im Hotel Hotelname , öStraßenbez , gewohnt."
Mit Straferkenntnis vom erließ das Magistrat ein Straferkenntnis, in welchem dem Bf. angelastet wurde, er habe am um 20:38 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1, Minoritenplatz 6 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen
KFZ-Kennz
die Verwaltungsübertretung begangen, dass er das Fahrzeug abstellte, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe sei daher fahrlässig verkürzt worden. Dadurch habe der Bf.
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung verletzt. Über den Bf. wurde gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz eine Geldstrafe in Höhe von 61,00 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde dem Bf. ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10,00 Euro auferlegt.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Bf. als Fahrzeuglenker zur Tatzeit Herrn
Dr.
rVN
rNN
,
rAdressbez
, Moskau, Russland bekannt gegeben habe. Ein Schreiben der Behörde an den ausländischen Lenker mit dem Ersuchen um Bekanntgabe, ob er das beanstandete Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt und am Tatort abgestellt habe, sei zwar übernommen, jedoch nicht beantwortet worden. Die neuerliche Aufforderung des Magistrates zur Rechtfertigung sei vom Bf. lediglich damit beantwortet worden, das Fahrzeug sei am um 17:00 Uhr an Herrn
Dr.
rVN
rNN
übergeben und von diesem am selben Tag um 21:15 retourniert worden. Herr Dr.
rVN
rNN
habe sich während seines Wienaufenthaltes im Hotel
Hotelname
aufgehalten. Für die Behauptung, der Bf. habe das Fahrzeug Herrn Dr.
rNN
überlassen, habe er keine geeigneten Beweise angeboten. Den Beschuldigten treffe im Verwaltungsstrafverfahren eine Mitwirkungspflicht. Die Behauptung des Bf., das Lenken des Fahrzeuges einer anderen Person überlassen zu haben, sei unglaubwürdig. Dies lasse darauf schließen, dass der Bf. das Fahrzeug selbst ohne Entrichtung der Parkometerabgabe in der Kurzparkzone abgestellt habe.
Da zum Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre, genüge für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens sei Fahrlässigkeit anzunehmen gewesen.
Bei der Strafbemessung wurde berücksichtigt, dass dem Bf. der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nach dem Wiener Parkometergesetz nicht mehr zu Gute komme.
Die Zustellung durch die Post war nicht möglich, weshalb die Bezirksregierung D-Stadt um Zustellung ersucht wurde.
Die Zustellung erfolgte am .
Dagegen erhob der Bf. Beschwerde. Diese wurde nicht näher begründet.
Der Bf. wurde zur mündlichen Verhandlung für den , 14:00 Uhr geladen. In der Ladung wurde darauf hingewiesen, dass vom Bf. Unterlagen zum Nachweis der Fahrzeugüberlassung und der Anwesenheit des angegebenen Fahrzeuglenkers zum angegebenen Zeitpunkt in Wien im Original vorzulegen seien. Der Bf. wurde darauf hingewiesen, dass - sollte aus wichtigen Gründen eine Teilnahme am Verhandlungstermin nicht möglich sein - der Hinderungsgrund unverzüglich schriftlich oder mit E-Mail unter Beifügung von Bescheinigungsmitteln dem Bundesfinanzgericht bekannt zu geben sei. Über eine allfällige Verschiebung der mündlichen Verhandlung entscheide das Gericht.
Das Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, teilte mit, dass eine Teilnahme an der Verhandlung nicht erfolgen werde.
Mit E-Mail vom teilte der Bf. mit, die Ladung sei am zugestellt worden. In diesem Zusammenhang möchte er um Terminverlegung bitten, da er den Termin an diesem Tage nicht wahrnehmen könne, da er sich „im Ausland auf Dienstreise befinde“. Der Mail waren keine Bescheinigungsmittel beigefügt.
Mit Mail vom wurde dem Bf. mitgeteilt, dass der Mail weder Bescheinigungsmittel beigelegt worden waren noch dargetan worden sei, dass der Termin vor Erhalt der Ladung vereinbart worden sei und warum es nicht möglich sein solle, diesen zu verschieben oder von einer anderen Person im Rahmen des Unternehmens wahrnehmen zu lassen. Der Vertagungsbitte werde daher nicht zugestimmt. Dem Bf. wurde mitgeteilt, er könne die Unterlagen auch per Post schicken und auf die mündliche Verhandlung verzichten. Der Mail wurde das VwGH-Erkenntnis vom , 2001/03/0025 beigefügt.
In der Folge langte beim Bundesfinanzgericht eine schriftliche Eingabe des Bf. vom ein, in welcher dasselbe Vorbringen wie in der E-Mail des Bf. vom erstattet wurde.
Dieser waren ebenfalls keine Bescheinigungsmittel angeschlossen.
Weder die belangte Behörde noch der Bf. sind zur anberaumten mündlichen Verhandlung erschienen. Es wurde der Beschluss verkündet, dass die Verhandlung nicht vertagt wird. Das Beweisverfahren wurde geschlossen.
Zum Ersuchen um Terminverlegung:
Gemäß § 19 Abs. 3 AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
Gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG hindert es weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Fall eines geladenen Parteienvertreters ein Vertagungsansuchen mit der Begründung, dieser habe zur selben Zeit bei einem bestimmten Gericht eine Streitverhandlung zu verrichten, nicht als zwingenden Hinderungsgrund im Sinne des § 19 Abs. 3 AVG angesehen. Eine berufliche Behinderung fällt nur dann unter den Begriff der „sonstigen begründeten Hindernisse“ im Sinne des § 19 Abs. 3 AVG, wenn sie so zwingend ist, dass sie nicht etwa durch entsprechende rechtzeitige Dispositionen beseitigt werden kann ().
Der Bf. hat im gegenständlichen Verfahren lediglich vorgebracht, er könne den Termin nicht wahrnehmen, da er sich „im Ausland auf Dienstreise befinde“. Dieses Vorbringen ist einerseits so unbestimmt, dass es nicht überprüfbar ist, andererseits liegt ein Auslandssachverhalt vor, bei welchem ausschließlich der Bf. in der Lage wäre, diesen soweit darzulegen, dass beurteilt werden könnte, ob tatsächlich ein sonstiges begründetes Hindernis vorliegt. Der Bf. hat jedoch trotz Aufforderung in der Ladung keine Bescheinigungsmittel beigelegt. Es ist daher davon auszugehen, dass kein berechtigter Hinderungsgrund vorliegt.
Der Vertagungsbitte konnte daher nicht entsprochen werden.
Feststellungen:
Aufgrund der durchgeführten Ermittlungen wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Der Bf. hat als Lenker das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennzeichen KFZ-Kennz am in Wien 1, Minoritenplatz 6, abgestellt, wobei dieses nicht mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet war. Der Bf. hat auch keinen elektronischen Parkschein aktiviert. Um 20:38 Uhr wurde dies von einem Organ der Parkraumüberwachung festgestellt. Das Fahrzeug hatte der Bf. zuvor von der D-GmbH ( NAME ) gemietet. Das Fahrzeug war am um 8:01 Uhr übernommen und am um 17:33 Uhr zurück gebracht worden.
Beweiswürdigung:
Der Bf. hat nicht bestritten, das Fahrzeug von der D-GmbH gemietet zu haben, er behauptet jedoch, das Fahrzeug am in der Zeit von 17:00 Uhr bis 21:15 Uhr einem gewissen Dr. rVN rNN überlassen zu haben, welcher in Moskau wohnhaft sei.
Dieses Vorbringen ist nicht glaubhaft.
Die Überlassung von Fahrzeugen gegen Entgelt führt in der Regel dazu, dass entsprechende Einkünfte nachgewiesen werden können. Sowohl im Fall einer entgeltlichen als auch einer unentgeltlichen Überlassung von gemieteten Fahrzeugen an Angehörige von Drittstaaten wird der das Fahrzeug Überlassende sich im eigenen Interesse sowohl die Übernahme als auch die Lenkerberechtigung desjenigen nachweislich bestätigen lassen, der das Fahrzeug übernommen hat. Der Bf. ist Geschäftsführer einer Gesellschaft. Es ist davon auszugehen, dass er derartige Unterlagen im Rahmen seines Unternehmens aufbewahren würde. In diesem Fall hätte er diese vorgelegt, weil sie ein wichtiges Beweismittel zu seiner Entlastung dargestellt hätten. Die Nichtvorlage lässt den Schluss zu, dass keine derartigen Unterlagen angefertigt wurden.
Die Fahrzeugweitergabe außerhalb des Familien- und Freundeskreises ist ohne Einhaltung gewisser Förmlichkeiten so wenig glaubhaft, dass aufgrund der Nichtvorlage entsprechender Unterlagen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die nicht bescheinigte Fahrzeugüberlassung im gegenständlichen Fall nicht stattgefunden hat.
Bei der Weitergabe von Fahrzeugen im Familien- und Freundeskreis wäre eine Bestätigung der betreffenden Personen leicht zu erhalten. Eine derartige Bestätigung wurde jedoch ebenfalls nicht vorgelegt.
Es ist daher als erwiesen anzusehen, dass der Bf. als Lenker des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen KFZ-Kennz dieses am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone an der Adresse Wien 1, Minoritenplatz 6, abgestellt hat, sodass das Fahrzeug um 20:38 Uhr an dieser Stelle geparkt war. Dabei hatte er weder das Fahrzeug mit einem gültigen Parkschein gekennzeichnet noch einen elektronischen Parkschein aktiviert.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung) sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Der Bf. hat als Lenker des Fahrzeuges in diesem weder ordnungsgemäß entwertete Parkscheine angebracht noch elektronische Parkscheine aktiviert. Er hat daher die Parkometerabgabe in objektiver Hinsicht verkürzt.
Gemäß § 4 Abs. 1 des (Wiener) Gesetzes über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006) sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Zur Strafzumessung ist auszuführen, dass gemäß § 19 Abs. 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Bf. sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Bei der Strafbemessung hat das Magistrat berücksichtigt, dass durch das rechtswidrig abgestellte Kraftfahrzeug der Schutzzweck der Norm, nämlich die ordnungsgemäße Entrichtung der Parkometerabgabe und die Rationierung des Parkraumes, in typischer Weise verletzt worden ist. Es besteht nämlich ein öffentliches Interesse an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes. Neben der fiskalischen Seite – der Sicherung von Einnahmen – dienen die nach dem Wiener Parkometergesetz abgeführten Abgabenstrafverfahren im Besonderen auch der Durchsetzung der Parkraumbewirtschaftung (vgl. ). Die Bestimmungen des Wiener Parkometergesetzes dienen nicht primär der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft, sondern der zweckmäßigen Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes (vgl. ).
Der Unrechtsgehalt der Tat kann nicht als geringfügig angesehen werden, weil für die Tatbegehung im Sinne der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung fahrlässiges Verhalten ausreicht.
Es ist weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch den Bf. im konkreten Fall aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat der Bf. keine Angaben gemacht.
Bei der Strafbemessung ist das Magistrat davon ausgegangen, dass dem Bf. der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nach dem Wiener Parkometergesetz zum Tatzeitpunkt nicht mehr zu Gute kam.
Der gesetzliche Strafrahmen des § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sieht eine Geldstrafe von höchstens 365,00 Euro vor.
Für die Tatverwirklichung genügt die fahrlässige Verkürzung. Besondere Erschwerungs- und Milderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden nicht behauptet. Die Tatverwirklichung entspricht dem typischen Tatbild. Besondere Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurden nicht geltend gemacht. Die verhängte Geldstrafe beträgt rund ein Sechstel des Höchstbetrages, ist also als gering anzusehen.
Die Verhängung der Strafe ist nach Ansicht des Gerichtes notwendig, um den Bf. von der Begehung weiterer, gleich gearteter Verwaltungsvergehen abzuhalten und auch, um andere davon abzuhalten, Fahrzeuge unrechtmäßig abzustellen.
Eine Herabsetzung kommt unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe nicht in Betracht.
Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Der Beschwerde konnte daher keine Folge gegeben werden.
Kostenentscheidung:
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
Dem Bf. war daher der Beitrag für das Beschwerdeverfahren in Höhe von 12,20 Euro aufzuerlegen.
Zur Zulässigkeit der Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der darstellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 4 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 45 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 19 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7502103.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at