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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.06.2015, RV/5101059/2012

Uneinbringlichkeit kann angenommen werden, wenn die Durchsetzung eines abgabenbehördlichen Pfandrechtes unrealistisch erscheint

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache BF, gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom , mit dem der Beschwerdeführer gemäß §§ 9, 80 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin im Ausmaß von 46.541,78 € in Anspruch genommen wurde, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben.

Die Haftungsinanspruchnahme wird auf folgende Abgabenschuldigkeiten eingeschränkt:


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Abgabenart
Zeitraum
Fälligkeit
Betrag
Lohnsteuer
11/10
5.196,66
Dienstgeberbeitrag (DB)
11/10
3.321,28
Zuschlag zum DB
11/10
265,70
Umsatzsteuer
11/10
4.660,36
Lohnsteuer
12/10
5.196,07
Dienstgeberbeitrag (DB)
12/10
1.506,50
Zuschlag zum DB
12/10
120,52
Körperschaftsteuer
01-03/11
429,72
Lohnsteuer
01/11
3.148,55
Dienstgeberbeitrag (DB)
01/11
968,44
Zuschlag zum DB
01/11
77,48
Lohnsteuer
09/10
7.782,65
Dienstgeberbeitrag (DB)
09/10
2.350,18
Zuschlag zum DB
09/10
188,02
Lohnsteuer
02/11
4.274,70
Dienstgeberbeitrag (DB)
02/11
1.454,11
Zuschlag zum DB
02/11
116,33
Dienstgeberbeitrag (DB)
2009
159,30
Lohnsteuer
2009
1.770,02
Zuschlag zum DB
2009
12,74
Lohnsteuer
2010
1.622,52
Zuschlag zum DB
2010
11,68
Dienstgeberbeitrag (DB)
2010
146,03
Summe
 
 
44.779,57

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

A) Insolvenzverfahren der Gesellschaft

Mit Gesellschaftsvertrag vom wurde die primärschuldnerische Firma gegründet, als deren Geschäftsführer ausschließlich der Beschwerdeführer tätig war.

Die Gesellschaft kam ihren abgabenrechtlichen Zahlungspflichten bis zum Herbst 2010 nach. Die letzte Zahlung auf das Abgabenkonto erfolgte mit Wirksamkeit . Die Selbstbemessungsabgaben (Lohnabgaben ab 09/2010 und Umsatzsteuern ab 11/2010) wurden dem Finanzamt in weiterer Folge zwar bekannt gegeben, es erfolgten jedoch keinerlei Zahlungen mehr.

Aufgrund eines am ausgestellten Rückstandsausweises über einen vollstreckbaren Abgabenrückstand in Höhe von 33.508,79 € pfändete das Finanzamt am selben Tag der Primärschuldnerin gegen die Fa. X Bau GmbH zustehende Forderungen (in Höhe des Abgabenrückstandes zuzüglich Kosten von 340,94 €, insgesamt somit 33.849,73 €).

In einer Drittschuldnererklärung vom gab die Fa. X Bau GmbH an, dass sie die gepfändete Forderung "im Prinzip" anerkenne, jedoch der Höhe nach bestreite. Es würden Mängelbehebungen anfallen, deren Höhe noch nicht bekannt sei.

Mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet.

In seinem Bericht vom zur allgemeinen Prüfungstagsatz hielt der Masseverwalter unter anderem fest, dass die Primärschuldnerin im Rahmen einer Globalzession am sämtliche aus dem Betrieb ihres Unternehmens entstandenen und entstehenden Forderungen an die kreditgebende Raiffeisenlandesbank OÖ abgetreten hatte. Hinsichtlich Kundenforderungen der Primärschuldnerin in Höhe von 19.767,93 € sei allerdings vor Konkurseröffnung weder ein entsprechender Zessionsvermerk in den Büchern gesetzt worden, noch wären die Kunden von der Forderungsabtretung verständigt worden. Diese Forderungen wären daher nicht wirksam zediert worden und stünden damit der Insolvenzmasse zu. Einer Forderung der Primärschuldnerin von 6.899,21 € gegen die Fa. X Bau GmbH seien noch nicht abgeschlossene Ersatzmaßnahmen entgegen gehalten worden. Hinsichtlich dieser Forderung bestehe ein Absonderungsrecht zugunsten des Finanzamtes.

In seinem dritten Bericht vom führte der Masseverwalter aus, dass das Absonderungsrecht des Finanzamtes möglicherweise anfechtbar sei. Die Fa. X Bau GmbH habe hinsichtlich der erwähnten Forderung von 6.899,21 € nunmehr Ersatzvornahmen in Höhe von 33.618,95 € eingewendet.

In seinen weiteren Berichten verwies der Masseverwalter auf laufende Vergleichsgespräche mit der Fa. X Bau GmbH, die aber laut Bericht vom letztlich gescheitert sind. Eine gerichtliche Auseinandersetzung mit der Fa. X Bau GmbH berge ein hohes Risiko. Ein gerichtliches Verfahren wäre in wesentlichem Ausmaß vom Befund eines Sachverständigen abhängig. Gleiches gelte für die eingewendeten Gegenforderungen. Angesichts des hohen und de facto nicht kalkulierbaren Risikos sei der Insolvenzverwalter nicht bereit, die Forderungen gerichtlich zu betreiben. Auch die Raiffeisenlandesbank, an welche die von der Primärschuldnerin gelegten Teilrechnungen an die Fa. X Bau GmbH zediert worden seien, habe es im Hinblick auf das Prozesskostenrisiko abgelehnt, die Kosten einer gerichtlichen Geltendmachung der Forderung auch nur teilweise zu übernehmen.

Nach Verteilung einer Quote von nur 1,665288 % an die Konkursgläubiger hob das Landesgericht Linz mit Beschluss vom das Konkursverfahren wieder auf.

Am Abgabenkonto gingen neben der Konkursquote noch geringe Beträge aus der Überrechnung von Haftungsbeträgen im Sinne des § 82a EStG durch das Dienstleistungszentrum der Wiener Gebietskrankenkasse ein, die vom Finanzamt mit der haftungsgegenständlichen Lohnsteuer 11/2010 verrechnet wurden.

B) Haftungsverfahren

In einem Vorhalt vom wies das Finanzamt den Beschwerdeführer darauf hin, dass er seit Geschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen sei. Über deren Vermögen sei am das Konkursverfahren eröffnet worden. Näher aufgegliederte Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt 48.585,85 € wären vor Konkurseröffnung fällig gewesen, seien aber nicht entrichtet worden. Diese Abgabenschuldigkeiten seien, soweit sie nicht durch die Konkursquote entrichtet würden, bei der Gesellschaft uneinbringlich. Er möge darlegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen habe können, dass die Abgaben entrichtet wurden (z.B. Fehlen ausreichender Mittel, Zessionsvereinbarung, Einstellung der Überweisungen durch die Hausbank, Weisungen der Gesellschafter usw.). Die entsprechenden Unterlagen zum Beweis seiner Rechtfertigung wären vorzulegen. Falls vorhandene Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet worden wären, sei dies durch geeignete Unterlagen zu belegen. Schließlich wurde der Beschwerdeführer um Darstellung seiner persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse anhand eines Formblattes (EV 7) ersucht.

Nach mehrmaligem Ersuchen um Verlängerung der Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu diesem Vorhalt wurde mit Eingabe vom lediglich das ausgefüllte Formblatt EV 7 an das Finanzamt übermittelt; eine Stellungnahme zu den übrigen Punkten des Vorhaltes erfolgte nicht. Einem Aktenvermerk vom ist zu entnehmen, dass sich der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim Finanzamt bezüglich einer Abschlagszahlung auf eine allfällige Haftungsschuld erkundig hatte.

In weiterer Folge nahm das Finanzamt den Beschwerdeführer mit Haftungsbescheid vom gemäß §§ 9, 80 BAO für folgende damals aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin in Anspruch:


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Abgabenart
Zeitraum
Fälligkeit
Betrag
Lohnsteuer
11/10
6.288,54
Dienstgeberbeitrag (DB)
11/10
3.377,53
Zuschlag zum DB
11/10
270,20
Umsatzsteuer
11/10
4.739,28
Lohnsteuer
12/10
5.284,06
Dienstgeberbeitrag (DB)
12/10
1.532,01
Zuschlag zum DB
12/10
122,56
Körperschaftsteuer
01-03/11
437,00
Lohnsteuer
01/11
3.201,87
Dienstgeberbeitrag (DB)
01/11
984,84
Zuschlag zum DB
01/11
78,79
Lohnsteuer
09/10
7.914,45
Dienstgeberbeitrag (DB)
09/10
2.389,98
Zuschlag zum DB
09/10
191,20
Lohnsteuer
02/11
4.347,09
Dienstgeberbeitrag (DB)
02/11
1.478,74
Zuschlag zum DB
02/11
118,30
Dienstgeberbeitrag (DB)
2009
162,00
Lohnsteuer
2009
1.800,00
Zuschlag zum DB
2009
12,96
Lohnsteuer
2010
1.650,00
Zuschlag zum DB
2010
11,88
Dienstgeberbeitrag (DB)
2010
148,50
Summe
 
 
46.541,78

In der Begründung führte das Finanzamt im Wesentlichen aus, dass der Geschäftsbetrieb der Gesellschaft im April 2011 eingestellt worden sei. Umsätze wären bis März 2011 getätigt und Löhne bis einschließlich Februar 2011 ausbezahlt worden. Es sei daher davon auszugehen, dass zum Fälligkeitszeitpunkt der haftungsgegenständlichen Abgaben zwar noch Gesellschaftsmittel vorhanden gewesen wären, diese aber nicht zur (anteiligen) Entrichtung der Abgabenschulden verwendet worden seien, weshalb von einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes auszugehen sei. Zum Fragenvorhalt des Finanzamtes seien nur die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers bekannt gegeben worden. Das Fehlen von Gesellschaftsmitten bzw. die Gleichbehandlung der Gläubiger sei nicht dargestellt worden, weshalb von einer schuldhaften Pflichtverletzung auszugehen sei. Hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Lohnsteuern wurde auf die Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG verwiesen. Die Geltendmachung der Haftung sei eine geeignete Maßnahme um den Abgabenausfall zu verhindern. Der Beschwerdeführer beziehe Einkünfte als Geschäftsführer der Fa. Y und werde voraussichtlich noch etliche Jahre am Erwerbsleben teilnehmen können, sodass zumindest ein Teil der Abgabenschuldigkeiten bei ihm einbringlich sein werde.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom Berufung erhoben. Darin führte der Beschwerdeführer lediglich aus:

"Da es zu der Abgabenforderung eine Drittschuldnererklärung der Firma X Baugesellschaft gibt, die bis dato nicht erfüllt wurde und dies jedoch in seiner Schlußfeststellung (teilweise) in Abzug gebracht wird, besteht eine begründet Annahme, dass ein Großteil der Abgabenforderung dadurch getilgt werden kann.

Wie Sie aus dem beiliegenden 8. Bericht des Insolvenzverwalters entnehmen können, sucht auch dieser noch nach einer Möglichkeit die Forderung einzubringen.

Aus den vorgenannten Gründen ersuche ich daher um Aufschub der Forderungsdurchsetzung bis zur Klärung dieser Möglichkeit."

Der Berufung war eine Ablichtung des 8. Berichtes des Masseverwalters vom angeschlossen, aus dem das damalige Bestreben desselben, die weitere Vorgangsweise zur Einbringung der Forderungen gegen die Firma X Bau GmbH mit der Bank und der Finanzprokuratur zu koordinieren, hervorgeht. Auch auf die vom Finanzamt am vorgenommene Forderungspfändung (siehe dazu oben unter Punkt A) wurde hingewiesen.

Ferner wurde die Ablichtung eines Schreibens der Fa. X Bau GmbH an den Masseverwalter vom vorgelegt, in der ebenfalls auf die Forderungspfändung des Finanzamtes, die abgegebene Drittschuldnererklärung, aber auch darauf hingewiesen wurde, dass seitens des Bauherrn laufend Mängel gemeldet würden. Aus der Schlussrechung ergebe sich daher nach Aufstellung der Fa. X Bau GmbH unter Berücksichtigung ihrer Belastungsanzeige Nr. 220/2011 in Höhe von 33.618,95 € keine Restforderung der Primärschuldnerin gegen die Fa. X Bau GmbH, sondern eine Gegenforderung dieser gegenüber der Primärschuldnerin in Höhe von 5.760,48 €.

Am legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am beim Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung anhängig gewesenen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 leg. cit. haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Voraussetzung für die Haftung sind eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.

Die haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen gegen die Primärschuldnerin sind im vorliegenden Fall unstrittig, und resultieren fast ausschließlich aus Selbstbemessungsabgaben (Umsatzsteuern und Lohnabgaben), die von der Gesellschaft dem Finanzamt zwar bekannt gegeben, aber nicht entrichtet wurden.

Unbestritten ist ferner die Tatsache, dass der Beschwerdeführer als alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer im haftungsrelevanten Zeitraum für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft verantwortlich war.

Hinsichtlich der Uneinbringlichkeit der Abgabenforderungen bei der Gesellschaft ist zunächst auf das mittlerweile abgeschlossene Konkursverfahren zu verweisen. Die Konkursgläubiger haben eine Konkursquote von 1,665288 % erhalten, die von den haftungsgegenständlichen Abgaben aliquot in Abzug zu bringen ist (vgl. mit Hinweis auf ; ). Ferner sind die am Abgabenkonto neben der Konkursquote noch eingegangenen geringen Beträge aus der Überrechnung von Haftungsbeträgen im Sinne des § 82a EStG durch das Dienstleistungszentrum der Wiener Gebietskrankenkasse zu berücksichtigen, die vom Finanzamt mit der haftungsgegenständlichen Lohnsteuer 11/2010 verrechnet wurden. Diese hat sich daher durch die Verrechnung der Konkursquote von 6.288,54 € um 104,72 € auf 6.183,82 € und durch die angeführten Überrechnungen weiter auf 5.196,66 € vermindert. Die Haftungsschuld reduziert sich damit insgesamt wie folgt:


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Abgabenart
Zeitraum
Fälligkeit
Haftung alt
Haftung neu
Lohnsteuer
11/10
6.288,54
5.196,66
Dienstgeberbeitrag (DB)
11/10
3.377,53
3.321,28
Zuschlag zum DB
11/10
270,20
265,70
Umsatzsteuer
11/10
4.739,28
4.660,36
Lohnsteuer
12/10
5.284,06
5.196,07
Dienstgeberbeitrag (DB)
12/10
1.532,01
1.506,50
Zuschlag zum DB
12/10
122,56
120,52
Körperschaftsteuer
01-03/11
437,00
429,72
Lohnsteuer
01/11
3.201,87
3.148,55
Dienstgeberbeitrag (DB)
01/11
984,84
968,44
Zuschlag zum DB
01/11
78,79
77,48
Lohnsteuer
09/10
7.914,45
7.782,65
Dienstgeberbeitrag (DB)
09/10
2.389,98
2.350,18
Zuschlag zum DB
09/10
191,20
188,02
Lohnsteuer
02/11
4.347,09
4.274,70
Dienstgeberbeitrag (DB)
02/11
1.478,74
1.454,11
Zuschlag zum DB
02/11
118,30
116,33
Dienstgeberbeitrag (DB)
2009
162,00
159,30
Lohnsteuer
2009
1.800,00
1.770,02
Zuschlag zum DB
2009
12,96
12,74
Lohnsteuer
2010
1.650,00
1.622,52
Zuschlag zum DB
2010
11,88
11,68
Dienstgeberbeitrag (DB)
2010
148,50
146,03
Summe
 
 
46.541,78
44.779,57

Uneinbringlichkeit der Abgaben beim Hauptschuldner liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären (Ritz, BAO, 5. Auflage, § 9 Tz 5 mit Hinweis auf , und ). Auch ist es der Abgabenbehörde nur zumutbar, auf ein im Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides zur Befriedigung der Gläubiger verwertbares Vermögen zu greifen ( und , 97/15/0191).

Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Forderungen der Primärschuldnerin gegen die Drittschuldnerin waren vom Finanzamt vor Konkurseröffnung gepfändet worden. Wie den Berichten des Masseverwalters zu entnehmen ist, bestand seit Aufnahme der Tätigkeit der Gesellschaft im Jahr 2005 eine Generalzession aller Forderungen zugunsten der das Unternehmen finanzierenden Bank. Hinsichtlich der vom Finanzamt gepfändeten Forderungen wurde laut den Berichten des Masseverwalters (mangels Zessionsvermerk) nur ein geringer Teil nicht von der zugunsten der Bank bestehenden Generalzession erfasst; nur hinsichtlich dieses Teiles bestand daher überhaupt ein wirksames Pfandrecht zugunsten des Finanzamtes. Der Masseverwalter hat über einen längeren Zeitraum versucht, die offenen Forderungen der Primärschuldnerin gegenüber der Drittschuldnerin durchzusetzen. Diese Versuche blieben letztlich aber erfolglos. Die Drittschuldnerin wendete erhebliche Gegenforderungen aus Gewährleistungsansprüchen aufgrund von Baumängeln (Ersatzvornahmen in Höhe von 33.618,95 €) ein. Eine gerichtliche Betreibung der Forderungen gegen die Drittschuldnerin hat der Masseverwalter aufgrund des hohen und nicht kalkulierbaren Prozessrisikos abgelehnt; auch die Bank hatte eine Beteiligung an den Prozesskosten abgelehnt. Bei dieser Sachlage war das Finanzamt aber nicht verhalten, vor Geltendmachung der Geschäftsführerhaftung eine Einbringung der gepfändeten Forderungen bei der Drittschuldnerin im Gerichtsweg zu versuchen, sondern durfte im Lichte der oben aufgezeigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einer Uneinbringlichkeit der Abgaben ausgehen, da eine gerichtliche Betreibung der gepfändeten Forderung voraussichtlich erfolglos wäre.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen ist, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO annehmen darf. Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden sind, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten. Dabei ist zu beachten, dass sich der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung auch auf Zahlungen bezieht, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlich sind. Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliegt dem Vertreter. Auf diesem, nicht aber auf der Behörde, lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote. Vermag der Vertreter nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird dieser Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden ( mwN).

Eine Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes wurde trotz entsprechendem Vorhalt durch das Finanzamt weder behauptet noch glaubhaft gemacht. Für eine Verletzung dieses Grundsatzes sprachen schon die unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Finanzamtes im angefochtenen Bescheid, dass von der Gesellschaft noch Umsätze bis März 2011 getätigt und Löhne bis einschließlich Februar 2011 ausbezahlt worden waren, weshalb davon auszugehen sei, dass zum Fälligkeitszeitpunkt der haftungsgegenständlichen Abgaben zwar noch Gesellschaftsmittel vorhanden gewesen wären, diese aber nicht zur (anteiligen) Entrichtung der Abgabenschulden verwendet worden seien. Wie bereits eingangs unter Punkt A) festgestellt, kam die Gesellschaft ihren abgabenrechtlichen Zahlungspflichten nur bis zum Herbst 2010 nach. Die letzte Zahlung auf das Abgabenkonto erfolgte mit Wirksamkeit . Die Selbstbemessungsabgaben (Lohnabgaben ab 09/2010 und Umsatzsteuern ab 11/2010) wurden dem Finanzamt in weiterer Folge nur mehr bekannt gegeben, es erfolgten jedoch keinerlei Zahlungen mehr. Die Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes steht damit fest. Ein Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, wurde nicht erbracht. Das Finanzamt ging daher zutreffend von einer schuldhaften Pflichtverletzung im Sinne des § 9 BAO aus und durfte die Haftung im dargestellten Ausmaß geltend machen.

Im Falle des Vorliegens einer schuldhaften Pflichtverletzung spricht nach der ständigen Rechtsprechung eine Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung (Ritz, a.a.O., § 9 Tz 24 mit Judikaturnachweisen). Es wurden keinerlei Gründe vorgebracht, die Anhaltspunkte für einen Ausschluss des Kausal- bzw. des Rechtswidrigkeitszusammenhanges bieten würden; solche sind auch nicht aktenkundig.

Die Geltendmachung der Haftung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, das sich innerhalb der vom Gesetz aufgezeigten Grenzen (§ 20 BAO) zu halten hat. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff „Billigkeit“ ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff „Zweckmäßigkeit“ die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben mit allen gesetzlich vorgesehenen Mitteln und Möglichkeiten" beizumessen.

Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Der öffentliche Auftrag zur Ergreifung aller Mittel, vollstreckbare Abgaben einzubringen, überwiegt bei einer vorzuwerfenden Pflichtverletzung meist auch allfällige Billigkeitsgründe, die für eine Abstandnahme von der Heranziehung zur Haftung ins Treffen geführt werden. Derartige Billigkeitsgründe wurden weder vorgebracht noch sind solche aus den vorgelegten Akten ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat zwar durch die Vorlage des ausgefüllten Formblattes EV 7 seine – angespannten – wirtschaftlichen Verhältnisse näher dargestellt. Einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.500,00 € wurden (nicht näher aufgegliederte) Lebenshaltungskosten von 2.000,00 € und Sorgepflichten für zwei Kinder gegenübergestellt und auf offene Bankverbindlichkeiten von rund 285.000,00 € verwiesen. Die Haftung gemäß § 9 BAO darf aber keineswegs nur etwa bis zur Höhe der aktuellen Einkünfte bzw. des aktuellen Vermögens des Haftungspflichtigen geltend gemacht werden (; ). Eine Vermögenslosigkeit oder das Fehlen von Einkünften des Haftungspflichtigen steht in keinem Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung (). Diese kann auch dann zweckmäßig sein, wenn die Haftungsschuld im Zeitpunkt der Geltendmachung uneinbringlich ist, da dies nicht ausschließt, dass künftig neu hervorgekommenes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen können (; ). Die wirtschaftliche Lage des Haftungspflichtigen steht für sich allein noch in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung (). Schließlich hat sich der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am beim Finanzamt bezüglich einer allfälligen Abschlagszahlung auf eine Haftungsschuld erkundig. Es ist daher unter Berücksichtigung aller Umstände und auch im Hinblick auf das Alter des Beschwerdeführers (geb. ) sowie die vom Finanzamt ins Treffen geführte voraussichtlich noch längere Erwerbsmöglichkeit nicht von vornherein davon auszugehen, dass die Haftungsschuld zur Gänze und auf Dauer uneinbringlich wäre, weshalb die Geltendmachung der Haftung zweckmäßig war.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, da den im gegenständlichen Verfahren zu klärenden Rechtsfragen keine weiter gehende, einzelfallübergreifende und rechtssystematische Relevanz und damit keine erhebliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukam bzw. die Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der die gegenständliche Entscheidung nicht abweicht, geklärt sind.

Linz, am

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