Einwendungen gegen Art- bzw. Wert des Grundstücks bei einem Zurechnungsfortschreibungsbescheid
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, Adresse, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom betreffend Zurechnungsfortschreibung zum zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Laut Beschluss des Bezirksgerichtes A vom , GZ. xy, wurde dem Beschwerdeführer (kurz: Bf) die Liegenschaft Grundbuch 1 B, EZ 2, als Meistbietendem im Zwangsversteigerungsverfahren zugeschlagen.
Mit Feststellungsbescheid zum hat das Finanzamt eine Zurechnungsfortschreibung gemäß § 21 Abs. 4 BewG 1955 für den Grundbesitz Betriebsgrundstück, bewertet als gemischt genutztes Grundstück, an den neuen Eigentümer vorgenommen.
Fristgerecht wurde Berufung erhoben und vorgebracht, dass die Einheitswerte nicht nur ab total falsch und zu hoch sind, sondern es müssten diese für die beiden Grundstücke 3 und 4 amtswegig und rückwirkend ab berichtigt werden. Außerdem seien im Jahr 2008 oder 2009 von beiden Grundstücken mehrere Quadratmeter an das öffentliche Gut für Rad- und Fußgängerweg abgetrennt worden. Dies sei ebenfalls bei der Bewertung zu berücksichtigen.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung ab und begründete dies damit, dass bei einer Zurechnungsfortschreibung nur die festgestellten Eigentumsverhältnisse und nicht die Höhe des Einheitswertes angefochten werden könnten. Das Berufungsschreiben werde aber als Antrag auf Wertfortschreibung behandelt.
Mit gleichem Datum wurde vom Finanzamt unter Bezugnahme auf das (Berufungs-)Schreiben vom eine Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes (Formular BG 30) mit dem Ersuchen versendet, dieses ausgefüllt zu retournieren.
Innerhalb offener Frist wurde gegen die Berufungsvorentscheidung Berufung erhoben und die Reduzierung und Berichtigung des Einheitswertes ab beantragt. Wie aus der Beilage (Schreiben des Vorbesitzers vom ) hervorgehe, sei das Tischlereigewerbe seit amtlich gelöscht, weshalb es seither keine gemischte Nutzung gebe und wegen der Grundstücksabtretungen würde die Grundfläche nicht mehr 1.380 m² betragen.
Das Finanzamt legte die Berufung und den entsprechenden Verwaltungsakt an den Unabhängigen Finanzsenat vor.
Gemäß § 323 Abs. 38 1. Satz Bundesabgabenordnung (kurz: BAO) idF FVwGG 2012, BGBl I Nr. 14/2013, sind die am bei dem Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden iSd Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Fortschreibungen des Einheitswertes dienen der Berücksichtigung von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die seit der letzten Einheitswertfeststellung eingetreten sind, oder der Fehlerberichtigung (zB ).
Die Zurechnungsfortschreibung setzt die Änderung der steuerlichen Zurechnung (§ 24 BAO) des Bewertungsgegenstandes bzw. eines Anteiles hieran voraus.
Gemäß § 21 Abs. 4 BewG sind allen Fortschreibungen, einschließlich der Fortschreibungen auf Grund einer Änderung der steuerlichen Zurechnung des Bewertungsgegenstandes (Zurechnungsfortschreibung), die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres zugrunde zu legen, das auf die Änderung folgt (Fortschreibungszeitpunkt).
Dem ist im vorliegenden Fall mit der steuerlichen Zurechnung (spätestens) ab Rechnung getragen worden (Zuschlag und Anmerkung der Erteilung des Zuschlags an den Bf im Grundbuch, jeweils im Jahr 2010).
Nach § 193 Abs. 1 zweiter Satz (idF BGBl 1980/151) tritt der dem Fortschreibungsbescheid zu Grunde liegende Bescheid über den Einheitswert mit Wirkung ab dem Fortschreibungszeitpunkt insoweit außer Kraft, als der Fortschreibungsbescheid von dem zugrunde liegenden Bescheid in seiner zuletzt maßgeblichen Fassung abweicht. Daraus ergibt sich eine eingeschränkte Anfechtungsmöglichkeit ("Teilrechtskraft") des Fortschreibungsbescheides; so ist zB ein Zurechnungsfortschreibungsbescheid nur hinsichtlich der Zurechnung, nicht aber hinsichtlich der Art und des Wertes des Bewertungsgegenstandes anfechtbar (vgl. Ritz, BAO5, § 193 Tz 8, unter Hinweis auf das Erkenntnis des ; zB -I/08, und vom , RV/0553-W/13).
Der Spruch des Zurechnungsfortschreibungsbescheides erschöpft sich wesensmäßig in einer Änderung der Zurechnung des Bewertungsgegenstandes an einen anderen Eigentümer als nach dem früher maßgeblichen Einheitswertbescheid (vgl. ).
Der Spruch des Bescheides bezieht sich somit auf die (anteilsmäßige) Zurechnung und nicht auf die Höhe des Einheitswertes. Dementsprechend kann nach dem Erkenntnis des , im Zurechnungsfortschreibungsbescheid nur das Novum, nämlich die Feststellung über die steuerliche Zurechnung, nicht aber die aus dem bisherigen Bescheid übernommene Feststellung über den Wert und über die Art des neu zugerechneten Bewertungsgegenstandes, bekämpft werden (vgl. Twaroch-Wittmann-Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz, Anm. 6 zu § 21 Abs. 1;
Die gegenständliche Beschwerde richtet sich nicht gegen die Zurechnung an den Bf, sondern ausschließlich gegen den Wert des Grundbesitzes und gegen die Einordnung als Betriebsgrundstück.
Damit ist aber das Schicksal der Beschwerde entschieden.
Aus der oben dargestellten Rechtslage ergibt sich, dass eben nur das Novum, nämlich die Feststellung über die steuerliche Zurechnung, nicht aber die aus dem bisherigen Bescheid übernommene Feststellung über den Wert und die Art des dem Bf neu zugerechneten Grundstücks, bekämpft werden kann.
Gemäß § 193 Abs. 2 erster Satz BAO besteht die Möglichkeit, auf Antrag einen Fortschreibungsbescheid zu erlassen.
Wie bereits oben erwähnt, hat das Finanzamt die gegenständliche Berufung auch als Wertfortschreibungsantrag gewertet und ein entsprechendes Verfahren in die Wege geleitet.
Eine Änderungsmöglichkeit hinsichtlich der Art bzw. des Wertes des Steuergegenstandes besteht allenfalls im Rahmen dieses Antragsverfahrens.
Der angefochtene Bescheid entspricht daher der Rechtslage, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen diese Entscheidung eine (ordentliche) Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zB Erkenntnis vom , 84/15/0030) folgt.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 21 Abs. 4 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 § 193 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | -I/08 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.6100199.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at