Abweisung eines Antrags auf Erlass eines Abrechnungsbescheides
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri. in der Beschwerdesache A., Adr., vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Ralph Vetter, Dr. Andreas Fritsch, Kaiser-Franz-Josef-Str 4, 6890 Lustenau, gegen den Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom , Zahl/04/2014, betreffend Abrechnungsbescheid zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer die Erlassung eines Abrechnungsbescheides.
Der Antrag wurde mit Bescheid vom , Zl. Zahl/04/2014, abgewiesen. Begründend führte das Zollamt aus, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Abrechnungsbescheides nicht vorlägen. Im Antrag seien weder Meinungsverschiedenheiten betreffend Verrechnung von Gutschriften, Bestand oder Erlöschen von Zahlungsverpflichtungen etc. ins Treffen geführt, noch sei eine anderweitige Begründung vorgebracht worden.
Mit Schriftsatz vom wurde frist- und formgerecht Bescheidbeschwerde erhoben. Die gegenständlichen Beträge in der Rückstandsaufgliederung vom seien der Höhe nach bestritten. Weiters habe er auch sowohl gegen die grundsätzliche Vorschreibung der angeführten Beträge als auch der Höhe nach Beschwerde zu GZ Zahl*/06/2014 eingebracht.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zahl: Zahl/05/2014, wies das Zollamt die Beschwerde mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe nicht die Gebarungsakte in Frage gestellt, sondern die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung an sich bekämpft, als unbegründet ab.
Dagegen richtet sich der vorliegende Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht vom .
Rechtliche Erwägungen:
Gemäß § 77 Abs. 4 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) ist dem Zollschuldner der Gesamtrückstand an Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, an Nebenansprüchen sowie an sonstigen Abgaben und dessen Zusammensetzung von der Zollstelle, die für die Einhebung zuständig ist, zum 1. Oktober eines jeden Jahres mitzuteilen (Rückstandsaufgliederung).
§ 77 Abs. 5 ZollR-DG: Besteht zwischen dem Zollschuldner und der Zollstelle eine Meinungsverschiedenheit in bezug auf die Höhe des Rückstandes oder in bezug auf dessen Zusammensetzung, so kann der Zollschuldner innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Rückstandsaufgliederung einen Abrechnungsbescheid gemäß § 216 BAO beantragen.
Abs. 6 leg. cit: Wird ein Antrag auf Abrechnungsbescheid gemäß Abs. 5 nicht gestellt, so gilt die Rückstandsaufgliederung sowohl der Höhe als auch der Zusammensetzung nach als unbestritten (Rückstands-Saldoanerkenntnis).
Gemäß § 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.
Wie das Zollamt zutreffend ausgeführt hat ist das Abrechnungsverfahren seinem Wesen und möglichen Inhalt nach ein Feststellungsbescheid der Klarheit zu schaffen hat, durch welche Verrechnungvorgänge und Tilgungstatbestände das Erlöschen einer bestimmten Zahlungsverpflichtung bewirkt wurde. Im Abrechnungsbescheid sind umstrittene abgabenrechtliche Gebarungsakte schlechthin zu klären, nicht jedoch die Rechtsmäßigkeit der Abgabenfestsetzung zu prüfen (vgl. ua. ).
Da der Beschwerdeführer nicht die Gebarungsakte in Frage gestellt, sondern durch den Verweis auf die anhängige Beschwerde die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung an sich bekämpft hat, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Dass das Abrechnungsverfahren keine (weitere) Möglichkeit darstellt, die Rechtmäßigkeit einer Abgabenfestsetzung zu prüfen, ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes und der (in der Entscheidung zitierten) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 77 Abs. 5 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.1200015.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at