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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.05.2016, RV/7500918/2014

Vollstreckungsverfügung- Parkometer

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. R. über die Beschwerden der Mag. Bf., Adresse, vom , gegen

1. die Vollstreckungsverfügung des Magistrats der Stadt Wien, MA 6 - Rechnungs- und Abgabenwesen, vom  Zahlungsreferenznummer aaa (Strafverfügung vom , GZ. MA 67-PA- xxx) sowie gegen

2. die Vollstreckungsverfügung des Magistrats der Stadt Wien, MA 6 - Rechnungs- und Abgabenwesen, vom Zahlungsreferenznummer xxxx (Strafverfügung vom , GZ. MA 67-PA- xx),

zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Vollstreckungsverfügungen bleiben unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

1. Mit Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien, MA 67, vom , MA 67-PA-xxx, wurde der Beschwerdeführerin (Bf.) angelastet, am um 17:08 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 14, Gasse, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen A. abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Die Bf. habe dadurch die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt, weshalb über sie gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von 60 Euro verhängt bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden festgesetzt wurde.

Diese Strafverfügung vom wurde laut Zustellnachweis am durch Hinterlegung mit Rsa-Schreiben zugestellt und blieb unbekämpft. Die Geldstrafe wurde ebenfalls nicht bezahlt.

Mit der Vollstreckungsverfügung des Magistrats der Stadt Wien, MA 6 - Rechnungs- und Abgabenwesen, Buchhaltungsabteilung 32, Zahlungsreferenz aaa, vom wurde die Zwangsvollstreckung zur Einbringung des Betrages von 60 Euro gemäß §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) verfügt und eine Zahlungsfrist bis gesetzt.

Die Bf. richtete am ein Scheiben an den Magistrat der Stadt Wien, MA 6 – Rechnungs- und Abgabenwesen, und teilte darin im Wesentlichen mit, dass das auf sie zugelassene Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen A. im fraglichen Zeitpunkt von ihrem Ehegatten GR, gelenkt worden sei. Ihr Mann hätte ihr den Vorfall verschwiegen und auch die nachfolgende Post (Auskunftsersuchen, Strafverfügungen, etc.) unterschlagen. Gegen ihren Mann würden in Österreich wegen verschiedener Vermögensdelikte derzeit Ermittlungsverfahren verschiedener Polizeistellen laufen und ihr Mann habe sich daher Anfang Jänner 2014 nach Mexiko abgesetzt, wo er sich nach vorliegenden Informationen nach wie vor aufhalte. Bei seiner Flucht aus Österreich habe ihr Mann einen richtiggehenden "Sauhaufen" zurückgelassen, darunter Berge ungeöffneter Briefe und behördlicher Schriftstücke. Ihr seien diese Dokumente bis dahin nicht bekannt gewesen, weil er sie in seinem Büro versteckt hatte. Im Zuge der Übersiedlung des Büros ihres Gattens sei von den Übersiedlern versehentlich die Kiste mit den Unterlagen in das Kellerabteil geräumt worden und die Kiste sei erst "letztes Wochenende ()" wieder aufgetaucht. Erst zu diesem Zeitpunkt hätte sie die gegenständlichen Vollstreckungsverfügungen gefunden. Dementsprechend hätte sie auch nicht früher bekannt geben können, dass das Fahrzeug im fraglichen Zeitpunkt von ihrem Gatten gelenkt worden sei.

Da sie aufgrund des für sie unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses, dass GR ihre Behördenschriftstücke versteckte, sowie der fehlerhaften Verräumung des Übersiedlungskartons durch die Übersiedlungsarbeiter unverschuldet nicht vor dem von dem gegenständlichen Vorfall Kenntnis erlangt habe, stelle sie für den Fall eines Fristversäumnisses der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und teilte gleichzeitig mit, dass ihr Fahrzeug im fraglichen Zeitpunkt von GR gelenkt worden sei. Sie biete Ihre Einvernahme an. 

Mit Schreiben vom legte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 65, die Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung dem Bundesfinanzgericht vor.

2) Mit Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien, MA 67, vom , MA 67-PA-xx, wurde der Beschwerdeführerin (Bf.) angelastet, am um 12:26 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 5, Grüngasse 27, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen A. abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Die Bf. habe dadurch die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt, weshalb über sie gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von 60 Euro verhängt bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden festgesetzt wurde.

Die Strafverfügung vom wurde mittels Rsa zugestellt und nachweislich am von der Bf. übernommen und blieb unbekämpft. Die Geldstrafe wurde ebenfalls nicht bezahlt.

Mit der Vollstreckungsverfügung des Magistrats der Stadt Wien, MA 6 - Rechnungs- und Abgabenwesen, Buchhaltungsabteilung 32, Zahlungsreferenz xxxx, vom wurde die Zwangsvollstreckung zur Einbringung des Betrages von 60 Euro gemäß §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) verfügt und eine Zahlungsfrist bis gesetzt.

Gegen die Vollstreckungsverfügung richtet sich das am eingebrachte Scheiben an den Magistrat der Stadt Wien, MA 6 – Rechnungs- und Abgabenwesen, mit dem oa. Text (wie gegen die oa. 1. Strafverfügung).

Mit Schreiben vom legte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 65, die Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung dem Bundesfinanzgericht vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Mit den rechtskräftig gewordenen Strafverfügungen vom  und vom , mit welchen wegen des Abstellens eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Entrichtung der nach dem Parkometergesetz zu entrichtenden Abgabe über die Bf. eine Verwaltungsstrafe in Höhe von jeweils Euro 60,00 verhängt wurde, liegen entsprechende Titelbescheide vor.
Seitens der Bf. wurde die bis dato vorgeschriebene Verwaltungsstrafe nicht bezahlt.

Die Strafverfügungen wurden von der Bf. nicht angefochten. Das Beschwerdevorbringen, wonach nicht die Bf., sondern ihr Gatte der Lenker des Kfz gewesen sei, ist aufgrund der Rechtskraft der Strafverfügungen nicht mehr von Belang.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 10 Abs 2 VVG (Verwaltungsvollstreckungsgesetz) idgF konnte die Beschwerde gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassenen  Vollstreckungsverfügung nur ergriffen werden, wenn

1. die Vollstreckung unzulässig war oder

2. die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmte oder

3. die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel mit Gesetz nicht zugelassen waren oder mit § 2 im Widerspruch standen.

Wann eine Vollstreckung unzulässig ist, ist im VVG nicht näher ausgeführt. Aus dem Zusammenhalt der Vorschriften des VVG ergibt sich, dass der Beschwerdegrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung dann gegeben ist, wenn der Verpflichtete behauptet, dass die Voraussetzungen für eine Vollstreckung nicht gegeben sind. Voraussetzung für eine Vollstreckung ist, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (). Die Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung – darunter versteht man alle unmittelbar der Vollstreckung des Titelbescheides dienenden, auf Grund des VVG ergehenden Bescheide – kann nicht auf Einwendungen gegen die Gesetzmäßigkeit des vollstreckbaren Bescheides gestützt werden und es kann im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nicht mehr die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Bescheides (des Titelbescheides) aufgerollt werden ().

Im gegenständlichen Fall bilden die Strafverfügungen vom und vom , mit denen ein konkreter Leistungsbefehl - nämlich die Bezahlung einer Geldstrafe über Euro 60,00 gegenüber der Bf. verhängt wurde, die Titelbescheide der angefochtenen Vollstreckungsverfügungen.

Die Strafverfügungen wurden von der Bf. nicht angefochten.

Mit den rechtskräftig gewordenen Strafverfügungen liegen entsprechende Titelbescheide vor, seitens der Bf. wurde bis dato die vorgeschriebenen Verwaltungsstrafe nicht bezahlt.

Die Bf. ficht die Vollstreckungsverfügen mit der Begründung an, dass ihr Ehegatte das auf sie zugelassenen Kraftfahrzeug zu den fraglichen Zeitpunkt gelenkt habe und ihr die nachfolgende Post (Auskunftsersuchen, Strafverfügungen, etc.) verschwiegen hätte und sie aus diesem Grund erst zu spät davon Kenntnis erfahren hätte.

Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit des (zu vollstreckenden) Titelbescheides nicht mehr aufgerollt werden kann, weshalb auch eine gegen eine Vollstreckungsverfügung eingebrachte Beschwerde nicht mehr auf Einwendungen gegen die Gesetzmäßigkeit des vollstreckbaren Bescheides gestützt werden kann (vgl. ).

Nach der Aktenlage steht fest, dass die angeführten Strafverfügungen des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung , gegenüber der Verpflichteten rechtswirksam geworden sind, sie sind von dieser nicht angefochten worden, und dass die Verpflichtete innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen ist, weswegen sich die Vollstreckung des offenen Betrages der mit diesen Strafverfügung verhängten Geldstrafen als zulässig erweist.

Da die vorliegenden Beschwerden somit keine Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Vollstreckungsverfügungen aufzuzeigen vermochten, erfolgte die Vollstreckung der verhängten Strafe daher zu Recht und die Beschwerden waren abzuweisen.

Über den Antrag auf Wiedereinsetzung liegt kein Bescheid vor, der angefochten ist und dessen Beschwerde dem BFG vorgelegt worden ist.
Eine Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag fällt nicht in die Zuständigkeit des Bundesfinanzgericht.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 10 Abs. 2 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
§ 50 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7500918.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at