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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.04.2016, RV/7200137/2014

Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/7200137/2014-RS1
wie RV/7200164/2014-RS1
§ 74 Abs. 2 ZollR-DG in der geltenden Fassung knüpft die Anwendung der zehnjährigen Verjährungsfrist u.a. an das Vorliegen hinterzogener Eingangs- oder Ausgangsabgaben. Die Bf. irrt, wenn sie meint, diesbezügliche durch das Strafgericht wahrzunehmende Prüfungen dürfe das Zollamt aufgrund der Gewaltentrennung nicht vornehmen. Ob eine Abgabe als hinterzogen anzusehen ist, ist im Falle von vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgenden Finanzvergehen vielmehr eine Vorfrage, für deren Beantwortung ein rechtskräftiger Schuldausspruch im Finanzstrafverfahren nicht erforderlich ist.

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Be­schwer­desache A-GmbH., Adr, vertreten durch V., Adr1, gegen den Bescheid des Zollamtes Z. vom , Zahl ******/*****/225/2012- x, betreffend Ab­wei­sung des An­trages auf Aus­setzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK,


zu Recht erkannt: 
 

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom teilte das Zollamt Z. der Beschwerdeführerin gemäß Art. 221 Abs. 1 Zollkodex (ZK) mit, dass für sie gemäß Art. 203 Abs. 1 und 3 ZK in Ver­bin­dung mit § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) Ein­gangsabgaben in Höhe von € 1.515,13 EUR an Zoll und €11.629,44 an Ein­fuhr­um­satz­steuer buch­mäßig erfasst worden sind. Gleichzeitig setzte das Zollamt eine Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG in Höhe von € 1.118,71 fest. Die Beschwerdeführerin habe die im Ver­sand­ver­fahren über­nom­me­nen Wa­ren nicht zur Be­stim­mungs­stelle be­fördert, sondern direkt den jeweiligen Wa­ren­emp­fängern zu­gestellt und damit die Waren der zoll­amt­lichen Über­wachung ent­zogen.

Mit Schriftsatz vom erhob die Beschwerdeführerin dagegen Be­scheid­be­schwer­de und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Einhebung nach 212a BAO.

Begründend brachte die Beschwerdeführerin Folgendes vor

"a) Bei allen Sendung die mit „Empfänger direkt vertreten" abgefertigt wurden, muss eine Vollmacht vorliegen, da die Zollbehörden eine Verzollung E/D sonst nicht annehmen können. Diese von Beamten angenommene Codierung ist jedenfalls rechtsverbindlich, woraus sich ergibt, dass keinesfalls Zollabgaben oder Einfuhrumsatzsteuer der Beschwerdeführerin vorgeschrieben werden können.

b) Die Waren wurden vor Auslieferung an den Kunden der Ware der Be­stim­mungs­zoll­stelle gestellt. Die anders lautenden Sachverhaltsfeststellungen im Bescheid sind unrichtig. Auch aus diesen Gründen ist Artikel 203 ZK nicht anwendbar. Un­ab­hängig davon ist für die Anwendung von Artikel 203 Voraussetzung, dass die ein­fuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Über­wachung zur Gänze ent­zo­gen wurde.

c) Die Rechtsansicht, dass jede Einleitung eines Finanzstrafverfahrens dazu führen muss, dass die 10jährige Verjährungsfrist gilt, ist einfach unrichtig. Nicht die Ein­leitung eines Finanzstrafverfahrens führt zu einer Änderung der Ver­jährungs­vor­schriften, sondern von der Logik und der Gesetzessystematik kann dies nur dann gelten, wenn es tatsächlich zu einer Verurteilung gekommen ist. Eine sol­che strafrechtliche Verurteilung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, so­dass nicht davon die Rede sein kann, dass die 10jährige Verjährung gilt.

d) Sämtliche Waren wurden auch wieder ausgeführt oder waren von vornherein wert­los. Bei den Waren handelt es sich im Wesentlichen um Filme, also Film­rol­len, die bestellt wurden, die Filme wurden in Österreich aufgeführt und schließ­lich wieder an den jeweiligen Filmverleih zurück gesandt. Da das Urheberrecht im Zoll­verfahren keine Rolle spielt ist nur der tatsächliche Wert dieser Filmerollen von Bedeutung. Filmrollen haben aber keinen Wert und sind auch unverkäuflich. Die Anwendung des Artikels 29 ZK muss dazu führen, dass der Wert nahezu Null ist. Voraussetzung für die Anwendung dieser Gesetzesstelle ist weiters, dass kei­ne Einschränkungen bezüglich Verwendung und des Gebrauchs der Ware durch den Käufer bestehen. Der Filmleiher, der die Filmrollen importiert hat, konnte na­tür­lich die Filmrollen nicht verkaufen, da dies eine urheberrechtliche Verletzung nach sich ge­zogen hätte. Wenn also nur ein Pro-Forma-Wert für den jeweiligen Film angegeben wurde, so ist dies richtig.

Dieser Schätz- oder Pro-Forma-Wert wird immer franco Grenze erklärt. Es können daher Frachtkosten nicht zur Berechnung des Zolls herangezogen werden, da ein Teil der Fracht bereits im Schätzwert enthalten ist. Auch geht der Gesetzgeber davon aus, dass bei einem Warenwert bis € 150,00 die Hinzurechnungskosten außer Acht gelassen werden, gleichgültig wie hoch sie sind, sind alle Sendungen bis zu diesem Schätzwert zollfrei. Wenn das Zollamt davon ausgeht, dass in fünf Anmeldungen unrichtige Warennummern angegeben wurden und die tatsächlichen Warennummern aufgrund der Warenbezeichnungen in den Rechnungen sowie an Hand vorliegender, technischer Datenblätter ermittelt wurden, so ist dies kein Beweis dafür, dass tatsächlich die Warennummern falsch waren. Eine Überprüfung dieses Sachverhalts ist nur dann möglich, wenn die Waren noch vorhanden sind.

e) Nach wie vor kann die Beschwerdeführerin keine Unterlagen für ihre Be­haup­tun­gen vor­legen, da alle Unterlagen beschlagnahmt wurden. Ohne diese Unterlagen ist jeden­falls die Waffengleichheit zwischen der Beschwerdeführerin und der Zoll­be­hörde in diesem Verfahren nicht gegeben."

Mit Bescheid vom , Zahl ******/*****/225/2012- x, wies das Zollamt den Aussetzungsantrag ab, da seiner Meinung nach weder begründete Zweifel an der Recht­mäßigkeit der angefochtenen Entscheidung, noch An­halts­punkte für einen un­er­setz­baren Schaden vorlägen.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom Beschwerde.

In der Begründung führte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre Be­schwer­de in der Sache selbst aus, dass der Bescheid schon deshalb rechtswidrig sei, weil die Behörde selbst einräume, dass Urheberrechtsgebühren bei der Zoll­wert­er­mittlung unberücksichtigt zu bleiben haben. Die Frachtkosten seien nach besten Wissen und Gewissen erstellt worden. Ein strafbares Verhalten scheide schon deshalb aus, weil die Waren beim Zollamt jedenfalls deklariert worden sind. Der Wert der Filmrollen an sich sei jedenfalls unbedeutend, es gäbe keinen Ein­kaufspreis. Die Filmrollen seien nach dem Abspielen auch wieder ins Ausland trans­feriert worden, sodass kein Schaden entstanden sei. Eine Neuverzollung set­ze voraus, dass Waren verbracht werden, also vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet eingeführt werden und der zollamtlichen Überwachung entzogen wor­den sind. Dies sei im gegenständlichen Fall nicht geschehen, die Waren seien jeden­falls beim Zollamt deklariert worden.

Die Behörde habe erklärt, dass Waffengleichheit bestehen solle. Warum eine Waf­fen­gleich­heit im Verfahren bestehe, wenn die Behörde Be­triebs­prü­fungen durchführe an denen die Be­schwer­de­führerin nicht beteiligt sei, sei un­logisch und entbehre jeder Grundlage. Ein faires Ver­fahren setze vor­aus, dass die Be­schwer­de­führerin ihre Un­ter­lagen zu­rück­be­kom­me und jede Zollanmeldung für sich überprüfen könne.

Gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung vom , Zahl ******/*****/229/2012- x, wurde mit dem mit datierten und am zur Post gegebenen Schriftsatz der Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) gestellt.

Wiederum wurde vorgebracht, dass die Waren nicht direkt zu den je­weiligen Wa­ren­empfängern, sondern zur Bestimmungszollstelle befördert wor­den seien. Selbst wenn der von der Behörde wiedergegebene Sach­ver­halt richtig wäre, können nicht von einer Entziehung der Waren die Rede sein. Die Zollkodex-Durch­führungs­ver­ord­nung gehe davon aus, dass für die Stellung einer Ware beim Zollamt genüge, dass jederzeit eine Be­sich­ti­gung der Ware stattfinden könne. Diese Besichtigung wäre durch die Zoll­be­hörde jeweils möglich gewesen. Wenn tatsächlich die von den Wa­ren­ver­sendern gemachten Wertangaben herangezogen wurden, sei es un­mög­lich, dass tatsächlich noch eine weiter Zollschuld entstehen könne. Die Zoll­belastung entfalle auch, wenn die Ware wieder aus Österreich ex­por­tiert werde.

Die Zollvorschreibung sei auch verjährt. Wenn das Zollamt nun den Standpunkt vertrete, dass Bescheide zurückgenommen würden, falls es zu keiner strafrechtlichen Verurteilung komme, so sei es nicht möglich die Aussetzung der Vollziehung zu verweigern, weil durch den faktischen Zustand, dass die Beschwerdeführerin Zollgebühren zu bezahlen habe, der Ausgang des Strafverfahrens vorweggenommen werde.

Der Hinweis, dass die Beschwerdeführerin bisher eine Akteneinsicht nicht begehrt habe, sei ir­relevant, Die Behörde müsse von sich aus die beschlag­nahmten Un­ter­la­gen her­aus­geben und sei keinesfalls berechtigt Unterlagen länger als nur unbedingt notwendig bei sich zu behalten.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 244 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 302 vom , (ZK) wird die Vollziehung einer angefochtenen Entscheidung durch Ein­le­gung des Rechts­behelfs nicht ausgesetzt .

Die Zollbehörden setzen die Vollziehung der Entscheidung jedoch ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.

Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert zu werden, wenn ein derartige Forderung aufgrund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte.

Nach Art. 245 ZK werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mit­glied­staa­ten erlassen.

Gemäß § 2 Abs.1 ZollR-DG gelten das in § 1 genannte Zollrecht der Union, dieses Bun­des­ge­setz und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes er­gan­genen Ver­ord­nungen sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften [...], soweit sie sich auf Einfuhr- oder Ausfuhr­ab­gaben beziehen [...], weiters in allen nicht vom Zollkodex erfassten unions­rechtlich und inner­staat­lich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des An­wen­dungs­gebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Aus­gangs­ab­gaben) und anderen Geldleistungen, soweit in die­sem Bundesgesetz oder in den be­treffenden Rechts­vor­schrif­ten die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht aus­drück­lich anderes bestimmt ist.

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe un­mit­tel­bar oder mit­telbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde ab­hängt, auf An­trag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit aus­zu­setzen, als eine Nach­for­de­rung unmittelbar oder mittelbar auf einen Be­scheid, der von einem An­bringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grun­de liegt, zu­rück­zu­füh­ren ist, höchstens jedoch im Aus­maß der sich bei einer dem Begehren des abgabepflichtigen Rechnung tra­gen­den Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

In Vollziehung des Art. 244 ZK sind somit die nationalen Bestimmungen des § 212a BAO anzuwenden, soweit der ZK nicht (wie etwa hinsichtlich der Voraussetzungen des § 212a Abs.1 BAO für die Aussetzung der Einhebung) anderes bestimmt (vgl. ).

Die Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK entspricht im Wesentlichen der nationalen Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO, sodass die für diese na­tiona­le Bestimmung geltenden Verfahrensbestimmungen auch bei der Aus­set­zung der Voll­zie­hung anzuwenden sind (vgl. ).

Wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag geprüft werden, so sind darunter die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag durch die Abgabenbehörde zu verstehen, wobei die Aussichten der Beschwerde anhand des Be­schwer­de­vor­bringens zu prüfen sind (vgl. dazu ).

Art. 244 ZK verlangt von der Behörde zunächst die Prüfung, ob einer der beiden Tatbestände für die Aussetzung der Vollziehung (begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der bekämpften Entscheidung und Möglichkeit, dass dem Schuldner ein unersetzbarer Schaden entsteht) erfüllt ist, und räumt der Behörde dabei ein Ermessen nicht ein. Erst wenn die Behörde einen dieser beiden Tatbestände als erfüllt ansieht, stellt sich die Frage, ob eine Sicherheitsleistung ganz oder teilweise gefordert zu werden braucht und ob die Behörde dabei in Ausübung von Ermessen auf die Forderung einer Sicherheitsleistung verzichtet ().

Begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung sind dann anzunehmen, wenn bei der überschlägigen Prüfung der angefochtenen Entscheidung im Verfahren über die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende zutage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatsachen bewirken. Bei der notwendigen Abwägung der im Einzelfall entscheidungsrelevanten Umstände sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Dabei genügt keine bloße vage Erfolgsaussicht. Andererseits müssen auch nicht die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (Witte/Alexander, Zollkodex6, Art. 244, Rz 17 und die dort zitierte Judikatur des EuGH und des BFH).

Begründete Zweifel in einer Rechtsfrage liegen vor, wenn die Rechtslage unklar ist, die Rechtsfrage höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Schrifttum Bedenken gegen die Rechtsauffassung der Zollbehörde oder der Finanzgerichte erhoben wird (Witte/Alexander, aaO, Art. 244, Rz 19).

Begründete Zweifel in tatsächlicher Hinsicht liegen vor, wenn im Bezug auf die im Einzelfall entscheidungserheblichen Tatsachen Unklarheiten bestehen und wenn die von einem Beschwerdeführer behaupteten Rechtsfolgen unter den gegebenen Umständen möglich erscheinen. Die Beurteilung, ob Zweifel in tatsächlicher Hinsicht bestehen, erfolgt aufgrund der vorliegenden Unterlagen und er zur Verfügung stehenden Beweismittel (Witte/Alexander, aaO, Art. 244, Rz 24).

Ein unersetzbarer Schaden ist dann gegeben, wenn einem Beschwerdeführer durch die Vollziehung wirtschaftliche Nachteile drohen, die nicht oder nur schwer wie­der gut­zu­ma­chen sind oder die seine wirtschaftliche Existenz gefährden (Witte/Alexander, aaO, Art. 244, Rz 25).

Bei der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK handelt es sich, wie bei der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO, um eine begünstigende Bestimmung. Der Abgabepflichtige hat daher aus eigenem überzeugend darzulegen, und glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen ().

Die Beschwerdeführerin konnte nicht aus eigenem überzeugend darlegen und/oder glaubhaft machen, dass die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung des Bescheides des Zollamtes Z. vom , Zahl ******/*****/220/2012-x, vorliegen. Sie konnte weder begründete Zweifel in einer Rechtsfrage, noch begründete Zweifel in tatsächlicher Hinsicht darlegen und/oder glaubhaft machen und auch nicht, dass ihr durch die sofortige Vollziehung des Bescheides ein wirtschaftlicher Nachteil drohen könnte, der nicht oder nur schwer wieder gutzumachen wäre oder sie ihn ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährden würde.

Gemäß Art. 37 Abs. 1 Zollkodex (ZK) unterliegen Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, vom Zeitpunkt des Verbringens an der zollamtlichen Überwachung. Sie können nach dem geltenden Recht Zollkontrollen unterzogen werden und bleiben nach Art. 37 Abs. 2 ZK so lange unter zollamtlicher Überwachung, wie es für die Ermittlung ihres zollrechtlichen Status erforderlich ist und, im Fall von Nichtgemeinschaftswaren unbeschadet des Art. 82 Abs.1 bis sie ihren zollrechtlichen Status wechseln, in eine Freizone oder in ein Freilager verbracht, wiederausgeführt oder nach Art. 182 vernichtet oder zerstört werden.

Gemäß Art. 91 Abs. 1 ZK können im externen Versandverfahren Nicht­gemein­schafts­waren zwischen zwei innerhalb des Zollgebietes der Ge­mein­schaft gelegene Orten befördert werden, ohne dass diese Waren Einfuhrabgaben, anderen Abgaben oder handelspolitischen Maßnahmen unterliegen.

Das externe Versandverfahren endet gemäß Art. 92 Abs. 1 ZK, wenn die in dem Verfahren befindlichen Waren und die erforderlichen Dokumente entsprechend den Bestimmungen des betreffenden Verfahrens am Bestimmungsort der dortigen Zollstelle gestellt werden.

Gemäß Art. 92 Abs. 2 ZK erledigen die Zollbehörden das externe Versandverfahren, wenn für sie auf der Grundlage eines Vergleichs der der Abgangszollstelle zur Verfügung stehenden mit den der Bestimmungsstelle zur Verfügung stehenden Angaben ersichtlich ist, dass das Verfahren ordnungsgemäß beendet ist.

Gemäß Art. 203 Abs. 1 ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine ein­fuhr­ab­ga­ben­pflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird, und zwar gemäß Art. 203 Abs. 2 ZK in dem Zeitpunkt, in die Ware der zollamtlichen Über­wa­chung entzogen wird.

Der Begriff der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung ist so zu verstehen, dass er jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlichen Überwachung stehenden Ware und der Durchführung der in Art. 37 ZK vorgesehenen Prüfungen gehindert wird (vgl. EuGH-Urteil Militzer & Münch GmbH, Rs. C-230/06, EU:C:2008:186, Rn 26).

Da die Zollunion eine doppelte Belastung ein und derselben Ware durch Entstehung einer doppelten Zollschuld entgegensteht, ist sicherzustellen, dass die Zollbehörden für Waren, für die aufgrund eines früheren Tatbestands bereits eine Zollschuld entstanden ist, keine zweite Zollschuld entstehen lassen ( Döhler Neuenkirchen GmbH, Rs C-262/10, EU:C:2012:559, Rn 46 und 47).

Allein mit der Behauptung, dass die in Rede stehenden Waren vor ihrer Aus­lie­ferung der Bestimmungsstelle gestellt worden seien, die Fest­stel­lungen des Zoll­amtes somit unrichtig seien, vermag die Beschwerdeführerin die aufgrund von Unterlagen und Zeugen­be­fra­gungen ge­wonnenen Fest­stel­lungen, wonach die in das ex­terne Ver­sandverfahren übergeführten Wa­ren vor ihrer (Wieder-)Ge­stel­lung, An­mel­dung zu einem zulässigen Zoll­verfahren und Überlassung durch die Zollstelle  bereits den Waren­emp­fängern zugestellt worden sind, nicht in Zweifel zu ziehen. Die Einfuhrzollschuld ist dadurch nach Art. 203 ZK wegen Ent­ziehens aus der zoll­amt­lichen Überwachung ent­standen.

Ist eine Eingangsabgabenschuld für eine Ware einmal entstanden, sind nachfolgende Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf diese Ware zollschuldrechtlich grundsätzlich unerheblich. Ein Zollschuld konnte daher nicht mehr durch ihre Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr entstehen, weil bereits zuvor hinsichtlich der nämlichen Waren eine Zollschuld durch ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung entstanden ist (vgl. BFH , VII R 61/03).

Die nachträglichen Zollanmeldungen in den hier zu beurteilenden Fällen konnte daher keine Entstehung der Eingangsabgabenschuld nach Art. 201 ZK durch Annahme dieser Zollanmeldungen mehr be­wir­ken. Die Zoll­an­mel­dun­gen sind ins Leere gegangen.

Damit gehen aber auch die Vorbringen, welche sich offensichtlich auf diese Zoll­an­mel­dun­gen beziehen, insbesondere zur Rechtsverbindlichkeit der erklärten Ver­tre­tung, dem Erfordernis des Entziehens einer Ware aus der zollamtlichen Über­wachung "zur Gänze", ins Leere. Die allfällige spä­tere Wiederausfuhr der Waren ist für das Entstehen der Ein­gangs­ab­ga­ben­schuld nach Art. 203 im Zuge des Verbringens der Waren in das Zoll­gebiet un­er­heblich.

Die Beschwerdeführerin vermag die Rechtmäßigkeit der Entscheidung auch nicht mit ihrem Vorbringen, dass die Filmrollen "keinen Wert " hätten und daher die Angabe eines Pro-Forma-Wertes in den Zollanmeldungen richtig sei, in Zweifel zu ziehen, wenn das Zollamt den Zoll­wert nach Art. 31 ZK ermittelt hat und hierbei auf die von den Warenversendern erklärten Werte und die tatsächlichen Beförderungskosten zu­rück­gegriffen hat. Art. 29 ZK setzt das Vor­liegen eines Transaktionswertes, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Aus­fuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, voraus. Mit dem Hinweis auf Art. 29 ZK widerspricht sich die Beschwerdeführerin daher selbst. Die Un­richtigkeit der vom Zoll­amt der Bemessung der Einfuhrabgaben zugrunde gelegten Wa­ren­num­mern wur­de ebenfalls nicht durch ein substantiiertes Vorbringen aufgezeigt. Warum die Ein­reihung einer Ware in den Zolltarif nur dann möglich sein solle, wenn sie noch vor­han­den ist, wurde nicht nachvollziehbar dargelegt.

Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie auf­grund der Be­schlag­nahme von Unterlagen keine Unterlagen für ihre Behauptungen vorlegen könne und damit zum Ausdruck bringen möchte, dass die Behörde entlastende Unterlagen in ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt habe, hätte sie entsprechende Akteneinsicht nehmen können.  Be­gründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der an­ge­fochtenen Entscheidung vermag sie damit eben­falls nicht aufzuzeigen. Zur noch nicht erfolgten Rückgabe der Unterlagen ist darauf hinzuweisen, dass die Verfahren noch nicht abgeschlossen sind.

Gemäß Art. 221 Abs. 3 erster Satz ZK darf die Mitteilung des Abgabenbetrages an den Zoll­schuld­ner nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Ent­stehens der Zoll­schuld nicht mehr erfolgen. Ist die Zollschuld aufgrund einer Hand­lung entstanden, die zu dem Zeit­punkt, als sie begangen wurde, strafbar war, so kann die Mitteilung nach Absatz 4 des Art. 221 ZK unter den Vor­aussetzungen, die im geltenden Recht festgelegt sind, noch nach Ablauf der Dreijahresfrist nach Ab­satz 3 erfolgen.

Nach § 74 Abs. 2 ZollR-DG beträgt die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Eingangs- und Ausgangsabgaben zehn Jahre, wenn im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen ein ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgendes Fi­nanz­ver­gehen begangen wurde.

Die Feststellung der strafbaren Handlung obliegt der Zollbehörde. Insoweit ist weder die Einleitung eines Strafverfahrens noch eine Verurteilung erforderlich (vgl. EuGH-Urteile " ZF Zefeser", Rs. C-62/06, EU:C:2007:811, Rz 25f; " Gilbert Snauwaert u.a." Rs. C-124/08, und Géry Deschaumes Rs-C-125/08, EU:C:2009:469, Rz 25; eben­so ). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zu­dem klargestellt, dass die Qualifizierung von Handlungen als "Handlungen, die straf­recht­lich verfolgbar sind" durch die Zollbehörde nicht die Feststellung impliziert, dass tat­säch­lich eine Straftat begangen wurde. Diese Qualifizierung erfolgt nur im Rahmen und für die Zwecke eines Ver­wal­tungs­ver­fahrens, das ausschließlich dazu dient, den Zoll­behörden die Korrektur einer falschen oder un­zu­reichen­den Festsetzung der Ein­gangs- oder Ausgangsabgaben zu ermöglichen.

Der Abschlussbericht des Zollamtes Z. als Finanzstrafbehörde vom an die Staatsanwaltschaft Wien enthält u.a. detaillierte Ausführungen, aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse, wobei die verfahrensgegenständliche Vorschreibung der Eingangsabgaben nur einen Teil der Einfuhrvorgänge betrifft, davon auszugehen ist, dass im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Waren die Verwirklichung des Tatbestandes des § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG (in den Fällen des Entziehens aus der zollamtlichen Überwachung) bzw. des § 35 Abs. 2 FinStrG (in den Fällen der unrichtigen Angaben zum Zollwert der eingeführten Waren) erfolgt ist.

Das Bundesfinanzgericht erachtet es aufgrund der besonderen fachspezifischen Zoll­kennt­nisse des Geschäftsführers als erwiesen, dass diesem die Verwirklichung eines straf­recht­lich relevanten Tatbestandes bewusst war und das Vorgehen darauf abzielte, einen wirt­schaftlichen Vorteil zu lukrieren. Dem Geschäftsführer ist vorzuwerfen, dass er die Ver­pflichtung zur (Wieder-)Gestellung der in ein Versandverfahren über­ge­führ­ten Waren vorsätzlich missachtet hat.

Die sachliche Zuständigkeit des Gerichts zur Ahnung des Finanzvergehens ergibt sich daraus, dass insgesamt der strafbestimmende Wertbetrag von € 50.000,00 (§ 53 Abs. 2 FinStrG) über­schrit­ten wird.

Es liegen daher alle Voraussetzungen für die Anwendung der in Art. 221 Abs. 4 ZK in Verbindung mit § 74 Abs. 2 ZollR-DG normierten Zehnjahresfrist vor. Die Verjährung des Abgabenanspruchs konnte die Beschwerdeführerin somit nicht aufzeigen.

Dass durch die sofortige Vollziehung des Bescheides der Beschwerdeführerin ein wirt­schaft­li­cher Nachteil drohen könnte, der nicht oder nur schwer wieder gut­zu­ma­chen wäre oder der sie in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährden würde, wird we­der be­hauptet, noch ergibt sich ein solcher Sachverhalt aus dem Akteninhalt. Die Be­zah­lung der Abgabenschuld für sich allein, stellt keinen nicht wieder­gut­zu­machen­den Scha­den dar.

Da somit weder begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ent­schei­dung be­stehen, noch das Entstehen eines unersetzbaren Schadens durch die Voll­ziehung des Be­scheides aufgezeigt wurde, kommt eine Aussetzung der Voll­zie­hung nicht in Be­tracht.

Zur Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht ist in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung nach Art. 203 ZK und zur Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK iVm § 212a BAO sowie der im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union gefolgt. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7200137.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at