Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK
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RV/7200137/2014-RS1 | wie RV/7200164/2014-RS1 § 74 Abs. 2 ZollR-DG in der geltenden Fassung knüpft die Anwendung der zehnjährigen Verjährungsfrist u.a. an das Vorliegen hinterzogener Eingangs- oder Ausgangsabgaben. Die Bf. irrt, wenn sie meint, diesbezügliche durch das Strafgericht wahrzunehmende Prüfungen dürfe das Zollamt aufgrund der Gewaltentrennung nicht vornehmen. Ob eine Abgabe als hinterzogen anzusehen ist, ist im Falle von vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgenden Finanzvergehen vielmehr eine Vorfrage, für deren Beantwortung ein rechtskräftiger Schuldausspruch im Finanzstrafverfahren nicht erforderlich ist. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache A-GmbH., Adr, vertreten durch V., Adr1, gegen den Bescheid des Zollamtes Z. vom , Zahl ******/*****/225/2012- x, betreffend Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK,
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom teilte das Zollamt Z. der Beschwerdeführerin gemäß Art. 221 Abs. 1 Zollkodex (ZK) mit, dass für sie gemäß Art. 203 Abs. 1 und 3 ZK in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) Eingangsabgaben in Höhe von € 1.515,13 EUR an Zoll und €11.629,44 an Einfuhrumsatzsteuer buchmäßig erfasst worden sind. Gleichzeitig setzte das Zollamt eine Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG in Höhe von € 1.118,71 fest. Die Beschwerdeführerin habe die im Versandverfahren übernommenen Waren nicht zur Bestimmungsstelle befördert, sondern direkt den jeweiligen Warenempfängern zugestellt und damit die Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen.
Mit Schriftsatz vom erhob die Beschwerdeführerin dagegen Bescheidbeschwerde und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Einhebung nach 212a BAO.
Begründend brachte die Beschwerdeführerin Folgendes vor
"a) Bei allen Sendung die mit „Empfänger direkt vertreten" abgefertigt wurden, muss eine Vollmacht vorliegen, da die Zollbehörden eine Verzollung E/D sonst nicht annehmen können. Diese von Beamten angenommene Codierung ist jedenfalls rechtsverbindlich, woraus sich ergibt, dass keinesfalls Zollabgaben oder Einfuhrumsatzsteuer der Beschwerdeführerin vorgeschrieben werden können.
b) Die Waren wurden vor Auslieferung an den Kunden der Ware der Bestimmungszollstelle gestellt. Die anders lautenden Sachverhaltsfeststellungen im Bescheid sind unrichtig. Auch aus diesen Gründen ist Artikel 203 ZK nicht anwendbar. Unabhängig davon ist für die Anwendung von Artikel 203 Voraussetzung, dass die einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung zur Gänze entzogen wurde.
c) Die Rechtsansicht, dass jede Einleitung eines Finanzstrafverfahrens dazu führen muss, dass die 10jährige Verjährungsfrist gilt, ist einfach unrichtig. Nicht die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens führt zu einer Änderung der Verjährungsvorschriften, sondern von der Logik und der Gesetzessystematik kann dies nur dann gelten, wenn es tatsächlich zu einer Verurteilung gekommen ist. Eine solche strafrechtliche Verurteilung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, sodass nicht davon die Rede sein kann, dass die 10jährige Verjährung gilt.
d) Sämtliche Waren wurden auch wieder ausgeführt oder waren von vornherein wertlos. Bei den Waren handelt es sich im Wesentlichen um Filme, also Filmrollen, die bestellt wurden, die Filme wurden in Österreich aufgeführt und schließlich wieder an den jeweiligen Filmverleih zurück gesandt. Da das Urheberrecht im Zollverfahren keine Rolle spielt ist nur der tatsächliche Wert dieser Filmerollen von Bedeutung. Filmrollen haben aber keinen Wert und sind auch unverkäuflich. Die Anwendung des Artikels 29 ZK muss dazu führen, dass der Wert nahezu Null ist. Voraussetzung für die Anwendung dieser Gesetzesstelle ist weiters, dass keine Einschränkungen bezüglich Verwendung und des Gebrauchs der Ware durch den Käufer bestehen. Der Filmleiher, der die Filmrollen importiert hat, konnte natürlich die Filmrollen nicht verkaufen, da dies eine urheberrechtliche Verletzung nach sich gezogen hätte. Wenn also nur ein Pro-Forma-Wert für den jeweiligen Film angegeben wurde, so ist dies richtig.
Dieser Schätz- oder Pro-Forma-Wert wird immer franco Grenze erklärt. Es können daher Frachtkosten nicht zur Berechnung des Zolls herangezogen werden, da ein Teil der Fracht bereits im Schätzwert enthalten ist. Auch geht der Gesetzgeber davon aus, dass bei einem Warenwert bis € 150,00 die Hinzurechnungskosten außer Acht gelassen werden, gleichgültig wie hoch sie sind, sind alle Sendungen bis zu diesem Schätzwert zollfrei. Wenn das Zollamt davon ausgeht, dass in fünf Anmeldungen unrichtige Warennummern angegeben wurden und die tatsächlichen Warennummern aufgrund der Warenbezeichnungen in den Rechnungen sowie an Hand vorliegender, technischer Datenblätter ermittelt wurden, so ist dies kein Beweis dafür, dass tatsächlich die Warennummern falsch waren. Eine Überprüfung dieses Sachverhalts ist nur dann möglich, wenn die Waren noch vorhanden sind.
e) Nach wie vor kann die Beschwerdeführerin keine Unterlagen für ihre Behauptungen vorlegen, da alle Unterlagen beschlagnahmt wurden. Ohne diese Unterlagen ist jedenfalls die Waffengleichheit zwischen der Beschwerdeführerin und der Zollbehörde in diesem Verfahren nicht gegeben."
Mit Bescheid vom , Zahl ******/*****/225/2012- x, wies das Zollamt den Aussetzungsantrag ab, da seiner Meinung nach weder begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung, noch Anhaltspunkte für einen unersetzbaren Schaden vorlägen.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom Beschwerde.
In der Begründung führte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre Beschwerde in der Sache selbst aus, dass der Bescheid schon deshalb rechtswidrig sei, weil die Behörde selbst einräume, dass Urheberrechtsgebühren bei der Zollwertermittlung unberücksichtigt zu bleiben haben. Die Frachtkosten seien nach besten Wissen und Gewissen erstellt worden. Ein strafbares Verhalten scheide schon deshalb aus, weil die Waren beim Zollamt jedenfalls deklariert worden sind. Der Wert der Filmrollen an sich sei jedenfalls unbedeutend, es gäbe keinen Einkaufspreis. Die Filmrollen seien nach dem Abspielen auch wieder ins Ausland transferiert worden, sodass kein Schaden entstanden sei. Eine Neuverzollung setze voraus, dass Waren verbracht werden, also vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet eingeführt werden und der zollamtlichen Überwachung entzogen worden sind. Dies sei im gegenständlichen Fall nicht geschehen, die Waren seien jedenfalls beim Zollamt deklariert worden.
Die Behörde habe erklärt, dass Waffengleichheit bestehen solle. Warum eine Waffengleichheit im Verfahren bestehe, wenn die Behörde Betriebsprüfungen durchführe an denen die Beschwerdeführerin nicht beteiligt sei, sei unlogisch und entbehre jeder Grundlage. Ein faires Verfahren setze voraus, dass die Beschwerdeführerin ihre Unterlagen zurückbekomme und jede Zollanmeldung für sich überprüfen könne.
Gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung vom , Zahl ******/*****/229/2012- x, wurde mit dem mit datierten und am zur Post gegebenen Schriftsatz der Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) gestellt.
Wiederum wurde vorgebracht, dass die Waren nicht direkt zu den jeweiligen Warenempfängern, sondern zur Bestimmungszollstelle befördert worden seien. Selbst wenn der von der Behörde wiedergegebene Sachverhalt richtig wäre, können nicht von einer Entziehung der Waren die Rede sein. Die Zollkodex-Durchführungsverordnung gehe davon aus, dass für die Stellung einer Ware beim Zollamt genüge, dass jederzeit eine Besichtigung der Ware stattfinden könne. Diese Besichtigung wäre durch die Zollbehörde jeweils möglich gewesen. Wenn tatsächlich die von den Warenversendern gemachten Wertangaben herangezogen wurden, sei es unmöglich, dass tatsächlich noch eine weiter Zollschuld entstehen könne. Die Zollbelastung entfalle auch, wenn die Ware wieder aus Österreich exportiert werde.
Die Zollvorschreibung sei auch verjährt. Wenn das Zollamt nun den Standpunkt vertrete, dass Bescheide zurückgenommen würden, falls es zu keiner strafrechtlichen Verurteilung komme, so sei es nicht möglich die Aussetzung der Vollziehung zu verweigern, weil durch den faktischen Zustand, dass die Beschwerdeführerin Zollgebühren zu bezahlen habe, der Ausgang des Strafverfahrens vorweggenommen werde.
Der Hinweis, dass die Beschwerdeführerin bisher eine Akteneinsicht nicht begehrt habe, sei irrelevant, Die Behörde müsse von sich aus die beschlagnahmten Unterlagen herausgeben und sei keinesfalls berechtigt Unterlagen länger als nur unbedingt notwendig bei sich zu behalten.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 244 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 302 vom , (ZK) wird die Vollziehung einer angefochtenen Entscheidung durch Einlegung des Rechtsbehelfs nicht ausgesetzt .
Die Zollbehörden setzen die Vollziehung der Entscheidung jedoch ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert zu werden, wenn ein derartige Forderung aufgrund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte.
Nach Art. 245 ZK werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen.
Gemäß § 2 Abs.1 ZollR-DG gelten das in § 1 genannte Zollrecht der Union, dieses Bundesgesetz und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften [...], soweit sie sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben beziehen [...], weiters in allen nicht vom Zollkodex erfassten unionsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
In Vollziehung des Art. 244 ZK sind somit die nationalen Bestimmungen des § 212a BAO anzuwenden, soweit der ZK nicht (wie etwa hinsichtlich der Voraussetzungen des § 212a Abs.1 BAO für die Aussetzung der Einhebung) anderes bestimmt (vgl. ).
Die Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK entspricht im Wesentlichen der nationalen Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO, sodass die für diese nationale Bestimmung geltenden Verfahrensbestimmungen auch bei der Aussetzung der Vollziehung anzuwenden sind (vgl. ).
Wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag geprüft werden, so sind darunter die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag durch die Abgabenbehörde zu verstehen, wobei die Aussichten der Beschwerde anhand des Beschwerdevorbringens zu prüfen sind (vgl. dazu ).
Art. 244 ZK verlangt von der Behörde zunächst die Prüfung, ob einer der beiden Tatbestände für die Aussetzung der Vollziehung (begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der bekämpften Entscheidung und Möglichkeit, dass dem Schuldner ein unersetzbarer Schaden entsteht) erfüllt ist, und räumt der Behörde dabei ein Ermessen nicht ein. Erst wenn die Behörde einen dieser beiden Tatbestände als erfüllt ansieht, stellt sich die Frage, ob eine Sicherheitsleistung ganz oder teilweise gefordert zu werden braucht und ob die Behörde dabei in Ausübung von Ermessen auf die Forderung einer Sicherheitsleistung verzichtet ().
Begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung sind dann anzunehmen, wenn bei der überschlägigen Prüfung der angefochtenen Entscheidung im Verfahren über die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende zutage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatsachen bewirken. Bei der notwendigen Abwägung der im Einzelfall entscheidungsrelevanten Umstände sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Dabei genügt keine bloße vage Erfolgsaussicht. Andererseits müssen auch nicht die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (Witte/Alexander, Zollkodex6, Art. 244, Rz 17 und die dort zitierte Judikatur des EuGH und des BFH).
Begründete Zweifel in einer Rechtsfrage liegen vor, wenn die Rechtslage unklar ist, die Rechtsfrage höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Schrifttum Bedenken gegen die Rechtsauffassung der Zollbehörde oder der Finanzgerichte erhoben wird (Witte/Alexander, aaO, Art. 244, Rz 19).
Begründete Zweifel in tatsächlicher Hinsicht liegen vor, wenn im Bezug auf die im Einzelfall entscheidungserheblichen Tatsachen Unklarheiten bestehen und wenn die von einem Beschwerdeführer behaupteten Rechtsfolgen unter den gegebenen Umständen möglich erscheinen. Die Beurteilung, ob Zweifel in tatsächlicher Hinsicht bestehen, erfolgt aufgrund der vorliegenden Unterlagen und er zur Verfügung stehenden Beweismittel (Witte/Alexander, aaO, Art. 244, Rz 24).
Ein unersetzbarer Schaden ist dann gegeben, wenn einem Beschwerdeführer durch die Vollziehung wirtschaftliche Nachteile drohen, die nicht oder nur schwer wieder gutzumachen sind oder die seine wirtschaftliche Existenz gefährden (Witte/Alexander, aaO, Art. 244, Rz 25).
Bei der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK handelt es sich, wie bei der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO, um eine begünstigende Bestimmung. Der Abgabepflichtige hat daher aus eigenem überzeugend darzulegen, und glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen ().
Die Beschwerdeführerin konnte nicht aus eigenem überzeugend darlegen und/oder glaubhaft machen, dass die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung des Bescheides des Zollamtes Z. vom , Zahl ******/*****/220/2012-x, vorliegen. Sie konnte weder begründete Zweifel in einer Rechtsfrage, noch begründete Zweifel in tatsächlicher Hinsicht darlegen und/oder glaubhaft machen und auch nicht, dass ihr durch die sofortige Vollziehung des Bescheides ein wirtschaftlicher Nachteil drohen könnte, der nicht oder nur schwer wieder gutzumachen wäre oder sie ihn ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährden würde.
Gemäß Art. 37 Abs. 1 Zollkodex (ZK) unterliegen Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, vom Zeitpunkt des Verbringens an der zollamtlichen Überwachung. Sie können nach dem geltenden Recht Zollkontrollen unterzogen werden und bleiben nach Art. 37 Abs. 2 ZK so lange unter zollamtlicher Überwachung, wie es für die Ermittlung ihres zollrechtlichen Status erforderlich ist und, im Fall von Nichtgemeinschaftswaren unbeschadet des Art. 82 Abs.1 bis sie ihren zollrechtlichen Status wechseln, in eine Freizone oder in ein Freilager verbracht, wiederausgeführt oder nach Art. 182 vernichtet oder zerstört werden.
Gemäß Art. 91 Abs. 1 ZK können im externen Versandverfahren Nichtgemeinschaftswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft gelegene Orten befördert werden, ohne dass diese Waren Einfuhrabgaben, anderen Abgaben oder handelspolitischen Maßnahmen unterliegen.
Das externe Versandverfahren endet gemäß Art. 92 Abs. 1 ZK, wenn die in dem Verfahren befindlichen Waren und die erforderlichen Dokumente entsprechend den Bestimmungen des betreffenden Verfahrens am Bestimmungsort der dortigen Zollstelle gestellt werden.
Gemäß Art. 92 Abs. 2 ZK erledigen die Zollbehörden das externe Versandverfahren, wenn für sie auf der Grundlage eines Vergleichs der der Abgangszollstelle zur Verfügung stehenden mit den der Bestimmungsstelle zur Verfügung stehenden Angaben ersichtlich ist, dass das Verfahren ordnungsgemäß beendet ist.
Gemäß Art. 203 Abs. 1 ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird, und zwar gemäß Art. 203 Abs. 2 ZK in dem Zeitpunkt, in die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.
Der Begriff der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung ist so zu verstehen, dass er jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlichen Überwachung stehenden Ware und der Durchführung der in Art. 37 ZK vorgesehenen Prüfungen gehindert wird (vgl. EuGH-Urteil Militzer & Münch GmbH, Rs. C-230/06, EU:C:2008:186, Rn 26).
Da die Zollunion eine doppelte Belastung ein und derselben Ware durch Entstehung einer doppelten Zollschuld entgegensteht, ist sicherzustellen, dass die Zollbehörden für Waren, für die aufgrund eines früheren Tatbestands bereits eine Zollschuld entstanden ist, keine zweite Zollschuld entstehen lassen ( Döhler Neuenkirchen GmbH, Rs C-262/10, EU:C:2012:559, Rn 46 und 47).
Allein mit der Behauptung, dass die in Rede stehenden Waren vor ihrer Auslieferung der Bestimmungsstelle gestellt worden seien, die Feststellungen des Zollamtes somit unrichtig seien, vermag die Beschwerdeführerin die aufgrund von Unterlagen und Zeugenbefragungen gewonnenen Feststellungen, wonach die in das externe Versandverfahren übergeführten Waren vor ihrer (Wieder-)Gestellung, Anmeldung zu einem zulässigen Zollverfahren und Überlassung durch die Zollstelle bereits den Warenempfängern zugestellt worden sind, nicht in Zweifel zu ziehen. Die Einfuhrzollschuld ist dadurch nach Art. 203 ZK wegen Entziehens aus der zollamtlichen Überwachung entstanden.
Ist eine Eingangsabgabenschuld für eine Ware einmal entstanden, sind nachfolgende Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf diese Ware zollschuldrechtlich grundsätzlich unerheblich. Ein Zollschuld konnte daher nicht mehr durch ihre Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr entstehen, weil bereits zuvor hinsichtlich der nämlichen Waren eine Zollschuld durch ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung entstanden ist (vgl. BFH , VII R 61/03).
Die nachträglichen Zollanmeldungen in den hier zu beurteilenden Fällen konnte daher keine Entstehung der Eingangsabgabenschuld nach Art. 201 ZK durch Annahme dieser Zollanmeldungen mehr bewirken. Die Zollanmeldungen sind ins Leere gegangen.
Damit gehen aber auch die Vorbringen, welche sich offensichtlich auf diese Zollanmeldungen beziehen, insbesondere zur Rechtsverbindlichkeit der erklärten Vertretung, dem Erfordernis des Entziehens einer Ware aus der zollamtlichen Überwachung "zur Gänze", ins Leere. Die allfällige spätere Wiederausfuhr der Waren ist für das Entstehen der Eingangsabgabenschuld nach Art. 203 im Zuge des Verbringens der Waren in das Zollgebiet unerheblich.
Die Beschwerdeführerin vermag die Rechtmäßigkeit der Entscheidung auch nicht mit ihrem Vorbringen, dass die Filmrollen "keinen Wert " hätten und daher die Angabe eines Pro-Forma-Wertes in den Zollanmeldungen richtig sei, in Zweifel zu ziehen, wenn das Zollamt den Zollwert nach Art. 31 ZK ermittelt hat und hierbei auf die von den Warenversendern erklärten Werte und die tatsächlichen Beförderungskosten zurückgegriffen hat. Art. 29 ZK setzt das Vorliegen eines Transaktionswertes, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, voraus. Mit dem Hinweis auf Art. 29 ZK widerspricht sich die Beschwerdeführerin daher selbst. Die Unrichtigkeit der vom Zollamt der Bemessung der Einfuhrabgaben zugrunde gelegten Warennummern wurde ebenfalls nicht durch ein substantiiertes Vorbringen aufgezeigt. Warum die Einreihung einer Ware in den Zolltarif nur dann möglich sein solle, wenn sie noch vorhanden ist, wurde nicht nachvollziehbar dargelegt.
Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie aufgrund der Beschlagnahme von Unterlagen keine Unterlagen für ihre Behauptungen vorlegen könne und damit zum Ausdruck bringen möchte, dass die Behörde entlastende Unterlagen in ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt habe, hätte sie entsprechende Akteneinsicht nehmen können. Begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung vermag sie damit ebenfalls nicht aufzuzeigen. Zur noch nicht erfolgten Rückgabe der Unterlagen ist darauf hinzuweisen, dass die Verfahren noch nicht abgeschlossen sind.
Gemäß Art. 221 Abs. 3 erster Satz ZK darf die Mitteilung des Abgabenbetrages an den Zollschuldner nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen. Ist die Zollschuld aufgrund einer Handlung entstanden, die zu dem Zeitpunkt, als sie begangen wurde, strafbar war, so kann die Mitteilung nach Absatz 4 des Art. 221 ZK unter den Voraussetzungen, die im geltenden Recht festgelegt sind, noch nach Ablauf der Dreijahresfrist nach Absatz 3 erfolgen.
Nach § 74 Abs. 2 ZollR-DG beträgt die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Eingangs- und Ausgangsabgaben zehn Jahre, wenn im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen ein ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgendes Finanzvergehen begangen wurde.
Die Feststellung der strafbaren Handlung obliegt der Zollbehörde. Insoweit ist weder die Einleitung eines Strafverfahrens noch eine Verurteilung erforderlich (vgl. EuGH-Urteile " ZF Zefeser", Rs. C-62/06, EU:C:2007:811, Rz 25f; " Gilbert Snauwaert u.a." Rs. C-124/08, und Géry Deschaumes Rs-C-125/08, EU:C:2009:469, Rz 25; ebenso ). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zudem klargestellt, dass die Qualifizierung von Handlungen als "Handlungen, die strafrechtlich verfolgbar sind" durch die Zollbehörde nicht die Feststellung impliziert, dass tatsächlich eine Straftat begangen wurde. Diese Qualifizierung erfolgt nur im Rahmen und für die Zwecke eines Verwaltungsverfahrens, das ausschließlich dazu dient, den Zollbehörden die Korrektur einer falschen oder unzureichenden Festsetzung der Eingangs- oder Ausgangsabgaben zu ermöglichen.
Der Abschlussbericht des Zollamtes Z. als Finanzstrafbehörde vom an die Staatsanwaltschaft Wien enthält u.a. detaillierte Ausführungen, aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse, wobei die verfahrensgegenständliche Vorschreibung der Eingangsabgaben nur einen Teil der Einfuhrvorgänge betrifft, davon auszugehen ist, dass im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Waren die Verwirklichung des Tatbestandes des § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG (in den Fällen des Entziehens aus der zollamtlichen Überwachung) bzw. des § 35 Abs. 2 FinStrG (in den Fällen der unrichtigen Angaben zum Zollwert der eingeführten Waren) erfolgt ist.
Das Bundesfinanzgericht erachtet es aufgrund der besonderen fachspezifischen Zollkenntnisse des Geschäftsführers als erwiesen, dass diesem die Verwirklichung eines strafrechtlich relevanten Tatbestandes bewusst war und das Vorgehen darauf abzielte, einen wirtschaftlichen Vorteil zu lukrieren. Dem Geschäftsführer ist vorzuwerfen, dass er die Verpflichtung zur (Wieder-)Gestellung der in ein Versandverfahren übergeführten Waren vorsätzlich missachtet hat.
Die sachliche Zuständigkeit des Gerichts zur Ahnung des Finanzvergehens ergibt sich daraus, dass insgesamt der strafbestimmende Wertbetrag von € 50.000,00 (§ 53 Abs. 2 FinStrG) überschritten wird.
Es liegen daher alle Voraussetzungen für die Anwendung der in Art. 221 Abs. 4 ZK in Verbindung mit § 74 Abs. 2 ZollR-DG normierten Zehnjahresfrist vor. Die Verjährung des Abgabenanspruchs konnte die Beschwerdeführerin somit nicht aufzeigen.
Dass durch die sofortige Vollziehung des Bescheides der Beschwerdeführerin ein wirtschaftlicher Nachteil drohen könnte, der nicht oder nur schwer wieder gutzumachen wäre oder der sie in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährden würde, wird weder behauptet, noch ergibt sich ein solcher Sachverhalt aus dem Akteninhalt. Die Bezahlung der Abgabenschuld für sich allein, stellt keinen nicht wiedergutzumachenden Schaden dar.
Da somit weder begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen, noch das Entstehen eines unersetzbaren Schadens durch die Vollziehung des Bescheides aufgezeigt wurde, kommt eine Aussetzung der Vollziehung nicht in Betracht.
Zur Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht ist in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung nach Art. 203 ZK und zur Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK iVm § 212a BAO sowie der im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union gefolgt. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7200137.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at