Händischer Bescheid ohne Unterschrift ist nichtig
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Folgerechtssätze | |
RV/7101580/2014-RS1 | wie RV/7105160/2015-RS1 Die Behilfenbehörde ist nur dann befugt, über einen Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe zu entscheiden, wenn ihr Gutachten UND Bescheinigung iSd § 8 Abs 6 FLAG 1967 vorliegen (). |
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache des Beschwerdeführers B über die gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen vom , mit welchem der bis zum Mai 1999 rückwirkende Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages gemäß § 8 Abs 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 idF ab BGBl I 60/2013 für die Tochter T vom für den Zeitraum Mai 1999 bis September 2008 zurückgewiesen und ab Oktober 2008 abgewiesen wurde, erhobene Bescheidbeschwerde beschlossen:
1.) Die Bescheidbeschwerde wird zurückgewiesen.
2.) Die Beschwerdevorentscheidung vom wird aufgehoben.
3.) Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Bescheid vom weist das Bundesministerium für Finanzen als adressierende Behörde aus. Einen Hinweis auf das Bescheid ausfertigende Organ enthält der Bescheid nicht. Auf der Rückseite wurde der Bescheid "Für den Vorstand" paraphiert. Der Bescheid enthält keine DVR-Nummer. Der Bescheid wurde am von der Ehefrau des Beschwerdeführers an der Abgabestelle übernommen.
Die Zurückweisung begründete das Bundesministerium für Finanzen als Bescheid erlassende Behörde damit, dass für den Zeitraum Mai 1999 bis September 2008 gemäß § 10 Abs 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 idgF (kurz: FLAG 1967) der Eintritt der Verjährung einer materiellen Erledigung entgegenstehe.
Die Abweisung ab Oktober 2008 erfolgte unter Hinweis auf das ärztliche Gutachten vom , weil in diesem die bis April 1999 rückwirkende Beeinträchtigung wegen Krankheit der Tochter mit nur 30 % festgestellt worden sei, das Gesetz für eine positive Erledigung jedoch zumindest eine Beeinträchtigung von 50 % verlange.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die form- und fristgerechte sowie an das Bundesministerium für Finanzen gerichtete Bescheidbeschwerde vom (Aufgabetag beim Postamt), womit der Bf die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe rückwirkend auf fünf Jahre beantragt und aufgrund der eine neuerliche Begutachtung der Tochter beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (kurz: BASB) in Auftrag gegeben wird. Mit Bescheinigung des BASB wird aufgrund des zweiten ärztlichen Sachverständigengutachtens eine Behinderung von 50 % rückwirkend ab April 1999 festgestellt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab das Finanzamt 4/5/10 der Bescheidbeschwerde teilweise Folge und sprach aus, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben werde. Als Gründe wird auf das zweite ärztliche Sachverständigengutachten verwiesen, weshalb der Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung ab Oktober 2008 bis September 2011 zuerkannt werden könne. Die Begrenzung mit September 2011 wird im angefochtenen Bescheid mit der Beendigung der Berufsausbildung begründet. Im Übrigen bleibe die Zurückweisung aufgrund der Ausführungen im angefochtenen Bescheid aufrecht.
Mit als Berufung gegen die Beschwerdevorentscheidung bezeichnetem Vorlageantrag vom werden die Bescheidaufhebung auch hinsichtlich des Zeitraumes vor Oktober 2008 sowie die laufende Auszahlung des Erhöhungsbetrages wegen erheblicher Behinderung beantragt.
Mit Vorlagebericht vom wird die Bescheidbeschwerde vom Finanzamt 4/5/10 zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vorgelegt und ersucht, der Beschwerde im Sinne der Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung teilweise stattzugeben.
Am erteilt das im Vorlagebericht als Bearbeiter ausgewiesene Organ des Finanzamtes 4/5/10 die telefonische Auskunft, dass beim angefochtenen Bescheid offensichtlich übersehen wurde, das Adrema zu ändern. Die Änderung des Adremas könne im Finanzamt jederzeit händisch vorgenommen werden. Beim angefochtenen Bescheid handle es sich um einen händischen Bescheid, der von einer näher genannten Kollegin paraphiert worden sei. Die Kollegin sei Organ des Finanzamtes 4/5/10, und nicht des Bundesministeriums für Finanzen.
Es wurde erwogen:
Die Bescheidbeschwerde ist form- und fristgerecht, aber unzulässig.
Da der angefochtene Bescheid das Bundesministerium für Finanzen als adressierende Behörde ausweist, ist es nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer die Bescheidbeschwerde an das Bundesministerium für Finanzen adressiert hat.
Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 96 Bundesabgabenordnung (BAO) idgF müssen a lle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, daß die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt.
Gemäß § 13 Satz 1 FLAG 1967 idgF hat über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person z uständige Finanzamt zu entscheiden.
Gemäß § 10 Abs 3 FLAG 1967 idgF werden die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt.
Aufgrund der Aktenlage und des vom BFG durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:
Der angefochtene Bescheid ist ein sog händischer Bescheid und wurde vom Bundesministerium für Finanzen mit der Adresse des sachlich und örtlich zuständigen Finanzamtes 1030 Wien, Marxergasse 4, erlassen. Das diesen Bescheid ausfertigende Organ gehört nicht dem Personalstand des Bundesministeriums für Finanzen, sondern jenem des Finanzamtes 4/5/10 an. Der Bescheid trägt nicht die Unterschrift, sondern das Organ hat den angefochtenen Bescheid lediglich mit seiner Paraphe versehen. Schließlich weist der Bescheid keine DVR-Nummer aus und er wurde nicht von der BRZ-GmbH versendet.
Beweiswürdigung:
Obige Sachverhaltsfeststellung ergab sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der telefonischen Auskunft des Finanzamtes 4/5/10 vom .
Rechtliche Beurteilung:
Der angefochtene Bescheid weist das Bundesministerium für Finanzen als adressierende Behörde aus, weshalb das Bundesministerium für Finanzen als Amtspartei im Beschwerdeverfahren anzusehen ist (§ 265 Abs 5 BAO). Nach rein objektiven Gesichtspunkten ist sohin das Bundesministerium für Finanzen die Bescheid erlassende Behörde. Dass es sich offenbar um ein Versehen des ausfertigenden Organs, das der rechtlich zuständigen Beihilfenbehörde angehört, gehandelt hat, vermag daran nichts zu ändern. Unerheblich - wenn auch unverständlich - ist dabei weiters, dass das Bundesministerium für Finanzen an der im Bescheid ausgewiesenen Adresse 1030 Wien, Marxergasse 4, keinen Standort unterhält.
Da § 13 Satz 1 FLAG 1967 das Wohnsitzfinanzamt der antragstellenden Person als zuständige Abgabenbehörde für Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe bestimmt, ist das Bundesministerium für Finanzen sachlich unzuständige Behörde. Die Erlassung eines Bescheides durch die sachlich unzuständige Behörde belastet den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Der Bescheid wurde zwar – wie heute mangels anderer Sachausstattung der Abgabenbehörde gar nicht mehr anders möglich – am PC erstellt, doch wurde der PC im konkreten Fall lediglich lokal wie eine Schreibmaschine verwendet und der Bescheid über den Drucker ausgedruckt und von der Behörde, nicht von der BRZ-GmbH versendet. Es liegt daher ein händischer Bescheid vor. In das Bild als bloß händischer Bescheid fügt sich auch ein, dass der Bescheid keine DVR-Nummer aufweist, auch wenn das nach § 25 Abs 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) nicht erforderlich ist (Ritz, BAO4, § 96, Tz 6 mwN).
Da also ein händischer Bescheid vorliegt, greift die Genehmigungsfiktion des § 96 letzter Satz BAO nicht Platz (Ritz, BAO4, § 96, Tz 10). Für einen händischen Bescheid bedurfte er der Unterschrift eines für die Behörde zeichnungsbefugten Organs; eine Paraphe (Handzeichen) ist keine Unterschrift (Ritz, BAO4, § 96, Tz 4 mwN; ; ) und reicht nicht aus. Fehlt einem händischen Bescheid die Unterschrift, liegt ein Nichtbescheid vor. Alternativ ist deshalb von einem Nichtbescheid auszugehen, weil aus der Sicht des Bundesministeriums für Finanzen ein diesem nicht zugehöriges Organ den Bescheid ausgefertigt hat, sondern eines, das dem Finanzamt 4/5/10 zugehört.
Dass über die Bescheidbeschwerde das Wohnsitzfinanzamt als sachlich zuständige Beihilfenbehörde entschieden hat, bewirkt keine Heilung des angefochtenen Bescheides. Die Beschwerdevorentscheidung bedingt zwar einen in Beschwerde gezogenen Bescheid, kann aber rechtlich für sich allein als eigenständiger Bescheid bestehen.
Zum Spruch der Beschwerdevorentscheidung ist auszuführen, dass der Spruch die Willenserklärung der Behörde ist. Der normative (rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende) Inhalt muss sich aus der Formulierung der Erledigung ergeben (vgl , ZfVB 1989/1/250; , 2004/16/0098). Zu beachten ist, dass Erledigungen ohne Spruch (somit ohne normativen Inhalt) keine Bescheide sind ().
Der Spruch der Beschwerdevorentscheidung ist nicht klar und muss anhand der Begründung ausgelegt werden, weil eine bloß teilweise Stattgabe mit der gänzlichen Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht korrespondieren kann. Die Begründungsausführungen im drittletzten Absatz der Begründung sind zeitlich nicht bestimmt und ergeben sich nicht unmittelbar aus dem Bescheidspruch. Fraglich ist daher, ob der unbestimmte Spruch der Beschwerdevorentscheidung anhand der Bescheidbegründung bestimmbar ist.
Nach den Ausführungen der Bescheidbegründung wollte das Finanzamt 4/5/10 offenbar den angefochtenen Bescheid
für den Zeitraum Mai 1999 bis September 2008 bestätigen (Zurückweisung des Antrages wegen Verjährung),
für den Zeitraum Oktober 2008 bis September 2011 aufheben (Stattgabe des Antrages; Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs 5 und & FLAG 1967 für Erhöhungsbetrag für erhebliche Behinderung) sowie
für den Zeitraum ab Oktober 2011 wiederum bestätigen, (Abweisung des Antrages, weil auch im zweiten ärztlichen Sachverständigengutachten und in der Bescheinigung des BASB ausgeführt wird, dass die Tochter voraussichtlich nicht außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen).
Dem steht der eindeutige Wortlaut des Bescheidspruches entgegen, wonach der angefochtene "Bescheid aufgehoben wird". Da die Aufhebung in zeitlicher Hinsicht nicht näher bestimmt wird, spricht die Beschwerdevorentscheidung die gänzliche Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus. Lediglich aus der Formulierung "Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben" kommt eine Widersprüchlichkeit des Spruches zum Ausdruck. Das normative Element im Bescheidspruch ist im gegenständlichen Fall die Aufhebung, nicht jedoch die teilweise Stattgabe der Beschwerde, weil sich aus der Stattgabe für sich allein nicht ergibt, was mit dem angefochtenen Bescheid zu geschehen hat (Aufhebung, Abänderung, in welcher Hinsicht etc). Aus dem Spruch der Beschwerdevorentscheidung ergibt sich nicht, dass der angefochtene Bescheid in bestimmten Zeiträumen bestätigt, also nicht aufgehoben wird.
D arüber hinaus wird zum eigentlichen Beschwerdebegehren, den Erhöhungsbetrag für eine erhebliche Behinderung aufgrund eines im Oktober 2013 gestellten Antrages rückwirkend von Mai 1999 an sowie laufend, gemeint offenbar ab Oktober 2011, zu gewähren, bemerkt, dass dem erstgenannten Begehren der eindeutige Gesetzeswortlaut des § 10 Abs 3 FLAG 1967 entgegensteht. § 10 Abs 3 FLAG 1967 räumt der Beihilfenbehörde bei der Rückwirkung kein Ermessen (keinen Spielraum) ein, sondern das Gesetz begrenzt eine rückwirkende Beantragung mit maximal fünf Jahren. Gemäß Artikel 18 Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist eine Behörde an das Gesetz gebunden, was bedeutet, dass die Beihilfenbehörde den Wortlaut des § 10 Abs 3 FLAG 1967 zwingend einzuhalten hatte. Der Antrag wurde im Oktober 2013 bei der sachlich zuständigen Behörde eingebracht, sodass sich bei einer Rückrechnung von fünf Jahren der Oktober 2008 ergibt. Dass Bescheinigung des BASB und ärztliches Sachverständigengutachten den Eintritt der Behinderung mit April 1999 festgestellt haben, ist eine medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes der Tochter und hat keinen Einfluss auf die Gesetzeslage. Dass die Auszahlung des Erhöhungsbetrages für eine erhebliche Behinderung mit September 2011 begrenzt wurde, liegt darin begründet, dass die Tochter zu der Zeit die Schulausbildung beendet war.
Zum zweitgenannten Begehren ist zu bemerken, ein weiterer Anspruch auf den Erhöhungsbetrag (offenbar gemeint ab Oktober 2011) vom Finanzamt 4/5/10 in der Beschwerdevorentscheidung deshalb verneint wurde, weil auch im zweiten ärztlichen Sachverständigengutachten und in der Bescheinigung des BASB ausgeführt wird, dass die Tochter voraussichtlich nicht außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Im Übrigen ist die Behilfenbehörde nur dann befugt, über einen Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe zu entscheiden, wenn ihr Gutachten UND Bescheinigung iSd § 8 Abs 6 FLAG 1967 vorliegen (). Sie muss daher ihren Bescheid auf beide Urkunden stützen und beide Urkunden dem Beihilfenwerber bekannt geben (vgl ).
In der Folge wird das Finanzamt 4/5/10 als sachlich zuständige Beihilfenbehörde über den Anrag vom (ein zweites Mal) zu entscheiden haben. Die Absprache über den Antrag durch die sachlich zuständige Beihilfenbehörde ist als neue Rechtssache anzusehen, der dieser Beschluss nicht entgegensteht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn er von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Falllösung, bei einem händischen Bescheid die Paraphe als nicht ausreichend anzusehen und von einem Nichtbescheid auszugehen (§ 96 BAO, § 18 Abs 4 AVG), folgt der Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofs (; ), weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 13 Satz 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 25 Abs. 1 DSG 2000, Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101580.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at