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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.03.2016, RV/5100942/2015

1. Werbungskosten einer Lehrerin 2. Nachversteuerung rückgezahlter Versicherungsprämien

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/5100942/2015-RS1
Wie aus dem klaren Gesetzeswortlaut (§ 3 Abs. 1 Z 15 EStG 1988) hervorgeht, sind nur dann rückgezahlte Versicherungsprämien nicht nachzuversteuern, wenn sie bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses ausbezahlt wurden. Nachdem eine Karenzierung die Rückkehr in das Dienstverhältnis offen lässt, ist eine Karenzierung keiner Beendigung des Dienstverhältnisses gleichzustellen. Die während der Karenzierung rückgezahlten Prämien sind demnach gemäß § 67 EStG nachzuversteuern.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer in der Beschwerdesache Bf, gegen den Bescheid des Finanzamtes vom (St.Nr.: xxx), betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2012 zu Recht erkannt: 

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Einkommensteuerbescheid 2012 vom 13.  Februar 2014 wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2012 erklärungsgemäß festgesetzt.

Mit Eingabe vom wurde Beschwerde gegen den Bescheid vom eingereicht.
Die Beschwerdeführerin hätte die Kinderbetreuungskosten irrtümlich nicht eingetragen. Es werde um Berücksichtigung dieser Ausgaben ersucht.
In der beigefügten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2012 beantragte die Beschwerdeführerin (Lehrerin, Volksschulpädagogin) unter anderem die Berücksichtigung folgender Aufwendungen (Werbungskosten):
 < Arbeitsmittel (KZ 719): 1.085,17 €
 < Fachliteratur (KZ 720): 306,48 €
 < Fortbildung (KZ 722): 65,00 €
 < Sonstige Werbungskosten (KZ 724): 240,00 €
GESAMTSUMME: 1.696,65 €
Weiters wurden der Kinderfreibetrag sowie Ausgaben für Kinderbetreuung (742,35 €) angeführt.

Mit Schreiben vom wurde seitens des Finanzamtes dargestellt, dass die geltend gemachten Werbungskosten zum überwiegenden Teil Ausgaben des täglichen Lebens seien und somit gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig seien.
Aufwendungen für Fachbücher seien als Werbungskosten absetzbar. Bücher von allgemeinem Interesse (Kinderbücher, Romane) würden nicht dazuzählen.
Aus beiliegender Aufstellung sei ersichtlich, dass Werbungskosten in Höhe von 330,60 € zu berücksichtigen seien.
Es werde um Stellungnahme hierzu ersucht.
Kinderbetreuungskosten würden in Höhe von 699,45 € berücksichtigt werden können. Die Differenz auf die beantragten Kosten von 742,35 € sei nicht im Jahr 2012 bezahlt worden.

In einem Telefonat am gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass die Veranlagung so erledigt werden könne (Aktenvermerk im Akt des Finanzamtes).

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Bescheid vom abgeändert.
Werbungskosten wurden in Höhe von 330,60 € berücksichtigt, sowie Kinderbetreuungskosten in Höhe von 699,45 €.
Begründend wurde auf das durchgeführte Vorhalteverfahrens verwiesen.

Mit Eingabe vom wurde Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid vom (Vorlageantrag) eingereicht.
1.) Gemäß Einkommensteuerbescheid hätte die Beschwerdeführerin ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 1.825,00 € vom Land der OÖ. Landesregierung erhalten. Sie sei jedoch seit 9/2011 beim Amt der NÖ. Landesregierung angestellt und hätte 2012 keine Einkünfte von der OÖ. Landesregierung erhalten.

2.) Mangels Betriebsmittelausstattung durch den Schulbetreiber würde die Beschwerdeführerin zunächst notwendige Schulmittel mit dem privaten Einkommen kaufen und in Folge über die Einkommensteuerveranlagung zumindest eine Berücksichtigung des Grenzsteuersatzes (43,2143%) begehren, sodass immer noch weit mehr als die Hälfte vom privaten Einkommen zu tragen sei. Die angegebenen Sachmittel würden (ausgenommen Adventkalender) in vollem Umfang dem Unterricht zu Gute kommen und nicht der Lebensführung.

Liste:


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Taschenbuch
6,12
Fachliteratur
Otto der Bücherbär
15,41
Fachliteratur
Ravensburgermittel doppelt
90,70
 
Yakari, Buch
7,99
Fachliteratur
Kinderbrockhaus
8,20
Fachliteratur
Kater mit Goldenen Pfoten
6,65
Fachliteratur
Nick Nase
7,20
Fachliteratur
Märchen der Meerjungfrau
17,50
Fachliteratur
Die Olchis
68
Fachliteratur
Schriftband 60%
34,18
Druckerpatrone
Die Olchis
14,10
Fachliteratur
Beschriftung
16,45
Büro
Papier
2,99
Büro
Bücher Libro
36,28
Fachliteratur
Großes Buch der Schule
5,20
Fachliteratur
Peterson und Findus
9,20
Fachliteratur
Bildungshörbücher
50,26
Fachliteratur
PaMina Heftteil
21,00
Kopiervorlage
SUMME
417,52
 

Insgesamt werde ersucht, Werbungskosten in Höhe von 748,12 € zu berücksichtigen (330,60 € bisher berücksichtigt + bisher noch nicht berücksichtigte Kosten gemäß Liste: 417,52 €).

Es sei auch schwer verständlich, dass trotz der bisherigen Anrechnung von Werbungskosten sowie Kinderbetreuungskosten von über 1.000,00 € eine Nachzahlung zustande komme.

Mit Schreiben vom gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie seit für das Amt der NÖ. Landesregierung als Lehrerin tätig sei. Davor sei sie in dieser Funktion in Oberösterreich tätig gewesen. Bis inklusive September 2011 hätte sie die Maßnahme zur Zukunftssicherung (über die Anstellung in Oberösterreich) in Anspruch genommen und monatlich 73-Mal 25,00 € einbezahlt. Nach dem Wechsel des Dienstgebers hätte sie mit diese Zahlungen wieder aufgenommen. Eine Übernahme der bisherigen Einzahlungen (im Rucksackprinzip) sei nicht möglich gewesen und so sei der „Pensionsrückkauf“ zwangsverordnet worden. Infolge sei der Betrag von 1.825,00 € ausbezahlt worden und darüber hinaus eine Vorschreibung zur Entrichtung von Lohnsteuer in Höhe von 255,79 €. Diese sei einbezahlt worden und im Bescheid auch als anrechenbare Lohnsteuer berücksichtigt worden. Gemäß Lohnsteuerrichtlinie 2002 zu Zukunftssicherungsmaßnahmen (§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG) Rz 81b würden Versicherungsprämien, die vor Ablauf der Mindestlaufzeit zurückgekauft würden, gemäß § 67 Abs. 10 EStG versteuert werden. Jedoch würde die Versteuerung unterbleiben, wenn der Rückkauf oder die Rückvergütung bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgen würde. Wie aus den Unterlagen ersichtlich, hätte der Arbeitgeberwechsel im September 2011 stattgefunden, die (erzwungene) Kündigung der Zukunftssicherung jedoch erst 2012. Aus diesem Grund würde es sich hierbei nicht um ein zu versteuerndes Einkommen handeln.

Mit Vorlagebericht vom wurde gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben vom wurde die Beschwerdeführerin seitens des nunmehr zuständigen Richters aufgefordert, die nunmehr beantragten Aufwendungen (v.a. Literatur) durch Vorlage der Deckblätter, Inhaltsangaben, etc. genauer nachzuweisen. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass tatsächlich eine private Verwendungsmöglichkeit ausgeschlossen werden müsse, um eine Berücksichtigung zu ermöglichen.

Im Antwortschreiben (Eingang ) übermittelte die Beschwerdeführerin eine weitere Sachverhaltsdarstellung sowie ausgewählte Kopien von Büchern und Rechnungen.
Aufgrund der greifenden Sparmaßnahmen an der Schule, hätte die Beschwerdeführerin viele Materialien, Unterlagen und Fachliteratur privat angeschafft. Bei Seminaren und Fortbildungen hätte es immer wieder Literaturempfehlungen gegeben, die sie sich selbst angeschafft hätte. Außerdem würde sie auch Studentinnen und Studenten in Ausbildung betreuen und daher viel Literatur zu deren Entwicklungsförderung für die neuesten Methoden brauchen. Von Seiten der Schulbehörde sei insbesondere zuletzt immer mehr eingespart worden.
Die Beschwerdeführerin hätte die Fortbildungsveranstaltung „Qualitätszirkel Erstlesen“ besucht; dort seien eine Fülle an Vorlesebücher, Bilderbücher, … vorgestellt und für den Unterricht empfohlen worden. Danach hätte sie sich viele Bücher gekauft, die sie im Unterricht einsetzen würde.
Weiters würde sie den Musikschwerpunkt „Kindermusical“ und „Singspiel“ betreuen, weshalb sie auch Noten- und Musikhefte benötigen würde.
Trotzdem diese Fachliteratur ausschließlich für den Unterricht verwendet würde, würde sie letztendlich trotz Geltendmachung über die Werbungskosten grob zwei Drittel privat bezahlen, da die Rückerstattung lediglich den Grenzsteuersatz ausmachen würde.
Würde dieses private Engagement dazu führen, dass sie bei der Finanz in Misskredit gebracht werde, so werde sie künftig davon Abstand nehmen müssen.
Es könne jedenfalls versichert werden, dass die Beschwerdeführerin außerhalb der Schule für die eingereichten Lehrmittel keine Verwendung finden würde.

Im Bescheid für 2012 seien Beträge aus der Tätigkeit als Lehrerin in Oberösterreich (zwangsweise Rückvergütung Zukunftssicherung durch die oebv) in vollem Umfang versteuert worden.
Gemäß Rz 81b seien diese Rückzahlungen steuerfrei, wenn sie in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsplatzwechsel liegen würden. Zum Zeitpunkt der Rückzahlung sei noch eine Karenzierung (für das Dienstverhältnis in Oberösterreich) vorgelegen; die Beschwerdeführerin hätte aber bereits in vollem Umfang in Niederösterreich gearbeitet und auch ihren Wohnsitz dorthin verlegt. Es sei auch der Wunsch gewesen, die Einzahlung (aus OÖ-Zeiten in NÖ) fortzuführen. Dies sei jedoch laut oöbv nicht möglich gewesen. In diesem Zeitraum hätte sie aus dem neuen Dienstverhältnis heraus nicht in die Zukunftssicherung einzahlen können, da noch eine Karenzierung vorgelegen sei. Ebenso sei die Einzahlung aus dem Titel des Karenzierungsverhältnisses mit dem Land OÖ heraus nicht möglich gewesen. Der einzige Lösungsvorschlag der oöbv sei daher gewesen, die Rückvergütung der bisherigen einbezahlten Mittel aus dem Dienstverhältnis in OÖ herbeizuführen und in der Folge die Möglichkeit zu haben, aufgrund des Dienstverhältnissens in NÖ wieder mit Einzahlungen zu beginnen.
Die Beschwerdeführerin hätte also einen neuen Arbeitgeber und entschieden ab sofort unter dem neuen Dienstverhältnis in NÖ die Zukunftssicherung zu nutzen. Dennoch werde in dem Bescheid unterstellt, dass die Rückvergütung ohne Dienstgeberwechsel durchgeführt und so der volle Betrag versteuert worden sei. Es werde bezweifelt, dass dies in der Gestaltung der Zukunftssicherung und dabei insbesondere in Rz 81b beabsichtigt gewesen sei.

Beigefügt wurden diesem Schreiben Kopien von Rechnungen und Deckblättern.

In einem Auskunftsersuchen gemäß § 143 BAO wurde der zuständige Landesschulrat ersucht, die näheren Umstände hinsichtlich der Aufgabe der Dienststelle in OÖ näher darzustellen.

Im Antwortschreiben vom wurden diesbezüglich folgende Informationen übermittelt:
 < Schreiben des Landesschulrates OÖ vom an die Beschwerdeführerin, dass das Ansuchen vom hinsichtlich Karenzurlaub von bis zur Kenntnis genommen werde.
„Über Ihr Ansuchen vom gewährt Ihnen der Landesschulrat für Oberösterreich für die Zeit vom bis einen Karenzurlaub unter Entfall der Bezüge.
Rechtsgrundlage:
§ 29 b Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 - VBG, BGBI. Nr. 86/1948 i.d.g.F.
Die Zeit des Karenzurlaubes ist im Sinne des § 29 c Abs. 1 leg.cit. für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. …“

< Schreiben vom der Beschwerdeführerin an den Bezirksschulrat, in welchem um einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses mit Ablauf ersucht werde.

 < Schreiben vom hinsichtlich der Bewilligung der Auflösung des Dienstverhältnisses.
„Der Landesschulrat für Oberösterreich nimmt Ihre mit Schreiben vom beantragte einverständliche Lösung lhres Dienstverhältnisses gemäß § 30 Abs. 1 Ziffer 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 - VBG, BGBl. Nr. 86/1948 i.d.g.F., mit Ablauf des zur Kenntnis. …“

ENTSCHEIDUNG

A) Dem Erkenntnis wurde folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin ist als Lehrerin an einer Volksschule tätig und hat ihrer Ansicht nach notwendige Schulmittel aus dem privaten Einkommen gekauft. Bei den gekauften Schulmitteln handelt es sich im weitaus überwiegenden Teil um Bücher (vor allem Kinderbücher). Weiters aber auch um sonstige Mittel wie Stifte, Kleber, Uhu, Papier, Drucker, etc..
Das Finanzamt hat einen Teil der Aufwendungen berücksichtigt. Jene Aufwendungen welche auch im privaten Bereich Verwendung finden könnten, wurden den nicht abzugsfähigen Aufwendungen des § 20 EStG 1988 zugerechnet.
Die Beschwerdeführerin ist auch Mutter eines mj. Kindes.

Zum Ergänzungsschreiben vom ist anzumerken, dass das Finanzamt bereits einzelne Aufwendungen berücksichtigt hat:
 - Kreativer Kunstunterricht (99,52 €)
 - Taschenrechner (19,80 €)

Im September 2011 hat die Beschwerdeführerin die Schule gewechselt – neuer Arbeitgeber ist nunmehr das Land Niederösterreich.
In diesem Zusammenhang hat sie sich in Oberösterreich karenzieren lassen – laufende Bezüge hat sie seitens des oberösterreichischen Arbeitgebers seit September 2011 nicht mehr bezogen. Schließlich hat sie per dieses Dienstverhältnis beendet.

Am wurde von der Beschwerdeführerin der Rückkauf des Versicherungsvertrages vorgenommen, welcher als Zukunftssicherungsmaßnahme steuerfrei bedient wurde. Eine Übernahme in das neue Dienstverhältnis sei nach Angabe der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen.
Unstrittig ist, dass die geforderte Behaltefrist dieses Vertrages zur steuerfreien Behandlung der Beiträge nicht erfüllt wurde (§ 3 Abs. 1 Z 15 EStG 1988).

Nach Auskunft des Landesschulrates für Oberösterreich hat die Beschwerdeführerin ihr zunächst karenziertes Dienstverhältnis mit Schreiben vom gekündigt. In weiterer Folge wurde das Dienstverhältnis mit Datum tatsächlich beendet.

B) Rechtliche Würdigung:

1.) Werbungskosten:

Gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abzugsfähig, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Aus der genannten Norm ergibt sich das sogenannte Aufteilungsverbot, welches darin besteht, dass Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassungsmöglichkeit nicht abzugsfähig sind (vgl. ).

In diesem Spannungsfeld befinden sich Aufwendungen welche also grundsätzlich der privaten Lebensführung zugerechnet werden könnten, aber in weiterer Folge auch dem Beruf des Steuerpflichtigen dienen können.
Durch dieses Abzugsverbot solle vermieden werden, dass Steuerpflichtige auf Grund der Eigenschaft ihres Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen können (vgl. ; ). Eine Regelung der zufolge Aufwendungen der Lebensführung nur bei jenen Steuerpflichtigen berücksichtigt werden könnten, bei denen die Möglichkeit einer Veranlassung durch die Einkünfteerzielung gegeben ist, würde gegen den Gleichheitssatz verstoßen. Bei Aufwendungen, die in den Kreis der privaten Lebensführung fallen, muss ein strenger Maßstab angelegt werden (vgl. ).
Aus Gründen der Steuergerechtigkeit gilt hier ein allgemeines Aufteilungsverbot. Soweit sich also Aufwendungen nicht einwandfrei (vgl. ) trennen lassen, ist der gesamte Betrag nicht abzugsfähig.

Durch diese strenge Bestimmung soll vermieden werden, dass Aufwendungen (z.B. Kinderbücher) durch eine bestimmte Berufsgruppe als steuermindernd geltend gemacht werden können, nur weil allenfalls eine berufliche Verwendungsmöglichkeit besteht, eine andere Berufsgruppe diesen Zusammenhang allerdings nicht herstellen kann.

Die hier strittigen Aufwendungen sind vorwiegend dem Bereich der Literatur zuzurechnen. Die Beschwerdeführerin ist als Lehrerin natürlich auch beruflich mit diesen Bereichen konfrontiert und es ist durchaus glaubhaft, dass derartige Aufwendungen auch tatsächlich im Beruf verwendet werden. Es ist aber auch nicht zweifelsfrei auszuschließen, dass diese Literatur auch im privaten Umfeld Verwendung finden könnte; anzumerken ist hierzu, dass die Beschwerdeführerin auch Mutter eines mj. Kindes ist.
Ein derartiger zweifelsfreier Ausschluss wäre aber die Grundvoraussetzung für eine unzweifelhafte Zuordnung zur ausschließlich beruflichen Verwendung.

Anzumerken ist hierzu, dass auch bereits das Finanzamt in Zweifelsfällen eher eine Zuordnung zum beruflichen Bereich vorgenommen hat (z. B. Kunstunterricht, div. Materialien).

In der Beschwerdevorentscheidung vom berücksichtigte das Finanzamt Werbungskosten in Höhe von 330,60 €.

In der Eingabe vom (Vorlageantrag) listete die Beschwerdeführerin weitere Aufwendungen im Ausmaß von 417,52 € auf.

Hierzu ist anzumerken, dass hier auch Aufwendungen enthalten sind, welche das Finanzamt bereits berücksichtigt hat.
So hat das Finanzamt zum Beispiel die Aufwendungen „kreativer Kunstunterricht“ (99,52 €) bzw. den Taschenrechner (19,80 €) bereits in der Beschwerdevorentscheidung berücksichtigt.

Zu den weiteren Aufwendungen ist Folgendes anzuführen:

 < Ravensburgermittel (90,70 €):
Diese seien lt. Beschwerdeführerin doppelt angekauft worden.
Trotz unmissverständlicher Aufforderung des zuständigen Richters im Schreiben von sämtliche Aufwendungen klar nachzuweisen, wurde dieser Sachverhalt nicht nachgewiesen. Eine Berücksichtigung ist unter diesen Umständen nicht möglich, da diese Aufwendungen keinesfalls eine private Verwendungsmöglichkeit ausschließen (Spielzeug).

Hinsichtlich der Schriftbänder ist richtigerweise, analog zu bereits berücksichtigten ähnlichen Aufwendungen, ebenfalls eine Berücksichtigung unter Abzug eines Privatanteiles von 40% vorzunehmen.

Das erkennende Gericht kommt also zu dem Ergebnis, dass noch weitere Aufwendungen klar dem beruflichen Bereich der Beschwerdeführerin zuzurechnen sind:
 - Tapetenkleister: 5,49 €
 - Schriftband: 34,18 € (40% PA berücksichtigt)
 - Beschriftungsgerät: 10,79 € (40% PA)
 - Beschriftungsbänder: 5,75 € (40% PA)
 - PaMina: 103,33 € (*)
(*) lt. Beschreibung handelt es sich hierbei um Unterlagen speziell für den Grundschulunterricht.

Unter Berücksichtigung der bereits vom Finanzamt berücksichtigten Werbungskosten (330,60 €) ergibt sich nunmehr ein Betrag von 490,14 € welcher unzweifelhaft der beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist.

2.) Steuerpflicht Rückkauf Versicherungsvertrag:

Die Beschwerdeführerin hat am den hier strittigen Versicherungsvertrag gekündigt. Die Beiträge zu dieser Versicherung wurden vom Arbeitgeber (Land OÖ) als steuerfrei gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 behandelt.

Laut Information des damaligen Arbeitgebers (Land OÖ) wurde das Dienstverhältnis mit Datum tatsächlich aufgelöst (Kündigungsschreiben vom ; Kenntnisnahme des Landesschulrates vom ).

Gemäß § 67 Abs. 10 EStG 1988 sind sonstige Bezüge, die nicht unter Abs. 1 bis 8 fallen, wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen.

§ 3 Abs. 1 Z 15 EStG 1988 (4. Teilstrich) bestimmt, dass bei Rückkauf oder sonstiger Rückvergütung von Versicherungsprämien, der Arbeitgeber die steuerfrei belassenen Beträge als sonstigen Bezug gemäß § 67 Abs. 10 zu versteuern hat, es sei denn, der Rückkauf oder die Vergütung erfolgt bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses.

Gemäß dieser gesetzlichen Bestimmung gibt es also keinen Ermessensspielraum hinsichtlich der Besteuerung der durch den getätigten Rückkauf erhaltenen Beträge. Die Bestimmung zielt klar darauf ab, dass die Kündigung unmittelbar bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgen muss, um eine Besteuerung zu vermeiden.

Tatsächlich erfolgte allerdings zuerst eine Karenzierung und erst mit Schreiben vom wurde um einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses ersucht.
Nachdem bei einer Karenzierung die Rückkehr in das bestehende Dienstverhältnis jedenfalls noch möglich ist, ist die Karenzierung keinesfalls einer Kündigung gleichzustellen – auch nicht bei Entfall der Bezüge.
Nicht der Arbeitgeberwechsel ist relevant, sondern das Ende des Dienstverhältnisses.
Die Rückvergütung der Versicherungsprämien erfolgte also klar vor und nicht bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
Somit hat eine Besteuerung und der Bestimmung des § 67 Abs. 10 EStG 1988 zu erfolgen.

C) Revision:

Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit der Frage unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für Bücher und Zeitschriften eines AHS Lehrers (einer AHS-Lehrerin) abzugsfähige Werbungskosten darstellen, hat sich der Veraltungsgerichtshof, wie den im Erkenntnis zitierten Enzscheidungen zu entnehmen ist, bereits mehrfach auseinandergesetzt.
Ebenso entspricht die Besteuerung der rückvergüteten Versicherungsprämien klar der gesetzlichen Bestimmung.

Linz, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at