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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.05.2016, RV/1100193/2016

Anfechtbarkeit eines von einem Feststellungsbescheid abgeleiteten Bescheides

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in den Beschwerdesachen des Bf, Gde, Adr, gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch, Reichsstraße 154, 6800 Feldkirch, vom betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2011 bis 2013 zu Recht erkannt:

Die Beschwerden hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2011 bis 2013 werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) bezog in den Streitjahren ua. auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Beteiligung an der mit Gesellschaftsvertrag vom xx gegründeten G (in der Folge: KG) mit Sitz in Gde. (Geschäftsanschrift: Plz Gde.,  Adr.).
Lt. Firmenbucheintragung vom xxx kam es in weiterer Folge zu einer Vermögensübernahme gemäß § 142 UGB durch den Mitgesellschafter F; die Gesellschaft wurde aufgelöst.

Die Einkünfte aus dieser Beteiligung wurden gemäß § 188 BAO einheitlich und gesondert festgestellt, wobei der Anteil des Bf. mit 20.912,80 € (2011), mit 15.413,30 € (2012) und mit 4.214,87 € (2013) festgesetzt wurde (vgl. die diesbezüglichen Feststellungsbescheide vom 15. bzw. ). Den im Spruch bezeichneten Einkommensteuerbescheiden wurden diese anteiligen gemeinschaftlichen Einkünfte zugrunde gelegt.

Mit Schreiben vom wurde Beschwerde gegen diese Einkommensteuerbescheide 2011, 2012 und 2013 jeweils vom erhoben und Folgendes ausgeführt:
Laut G (siehe Beilage) sollte ich Einkunfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2011 in der Höhe von 20.912,80 Euro, für das Jahr 2012 in der Höhe von 15.413,30 Euro und für das Jahr 2013 in der Höhe von 4.214,87 Euro erhalten haben. Dem ist aber leider nicht so:
Ich habe von der
G 2011, 2012, 2013 (siehe Beilage Einkommensnachweis Sparkasse Bank) nur 7.910,50 Euro, 10.074 Euro bzw. 4.583,60 Euro erhalten.
Bitte berücksichtigen Sie noch die SVA Versicherung, wo ich 2011 noch 2.445,93 Euro, 2012 noch 1.235,84 Euro, 2013 noch 1.140,98 Euro bezahlen musste. …
Daher bitte ich Sie, die Zahlungen, die
G angegeben hat, zu prüfen.“

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom wies das Finanzamt die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2011, 2012 und 2013 jeweils vom mit folgender Begründung als unbegründet ab:
§ 252 BAO normiert: Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Die angeführten Beschwerdegründe richten sich ausschließlich gegen die im Feststellungsbescheid betr. die G getroffenen Feststellungen und können nur im Beschwerdeverfahren gegen den Einkünftefeststellungsbescheid dieser Gesellschaft berücksichtigt werden. Dazu gehören auch die im Feststellungsverfahren als Sonderbetriebsausgabe zu berücksichtigenden Sozialversicherungsbeiträge.“

Mit Schreiben vom begehrte der Bf., die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Am legte das Finanzamt die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
 

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerden erwogen:
 

Folgender Sachverhalt steht unstrittig fest:
Der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) bezog in den Streitjahren ua. auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Beteiligung an der mit Gesellschaftsvertrag vom xx gegründeten G (in der Folge: KG) mit Sitz in Gde. (Geschäftsanschrift: Plz Gde., Adr.).
Lt. Firmenbucheintragung vom xxx kam es in weiterer Folge zu einer Vermögensübernahme gemäß § 142 UGB durch den Mitgesellschafter F; die Gesellschaft wurde aufgelöst.

Die Einkünfte aus dieser Beteiligung wurden gemäß § 188 BAO einheitlich und gesondert festgestellt, wobei der Anteil des Bf. mit 20.912,80 € (2011), mit 15.413,30 € (2012) und mit 4.214,87 € (2013) festgesetzt wurde (vgl. die diesbezüglichen Feststellungsbescheide vom 15. bzw. ). Den im Spruch bezeichneten Einkommensteuerbescheiden wurden diese anteiligen gemeinschaftlichen Einkünfte zugrunde gelegt.

Dieser Sachverhalt gründet sich auf den im Akt des Bf. befindlichen Unterlagen.

Rechtlich ergibt sich dazu Folgendes:
Gemäß § 188 Abs. 1 BAO werden ua. Einkünfte aus Gewerbebetrieb einheitlich und gesondert festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind. Gegenstand der Feststellung ist gemäß Abs. 3 auch die Verteilung des festgestellten Betrages auf die Teilhaber.
Zweck der Feststellung von Einkünften ist es, die Grundlagen für die Besteuerung in einer Weise zu ermitteln, die ein gleich­artiges Ergebnis für alle Beteiligten gewährleistet und die Abführung von Parallel­verfahren in den Abgaben­verfahren der Beteiligten vermeidet. Gegebenenfalls sind unterschiedliche persönliche Verhältnisse einzelner Beteiligter zu berücksichtigen.
Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO haben als Spruchelemente neben dem Bescheidadressaten jedenfalls die Art und Höhe der gemeinschaftlichen Einkünfte, den Feststellungszeitraum, die Namen der Beteiligten und die Höhe ihrer Anteile am gemeinschaftlichen Ergebnis zu enthalten. Gegebenenfalls sind in einem solchen Bescheid auch die mit der Aufgabe von Beteiligungen an einer Personengesellschaft zusammenhängenden Erfolge (Veräußerungsgewinne oder -verluste) zu erfassen. Weiters ist auch darüber abzusprechen, ob Einkunftsteile begünstigten Steuersätzen (insbesondere gemäß § 37 EStG 1988) unterliegen oder ob Verlustanteile vortragsfähig sind.
Alle Feststellungen, welche die gemeinschaftlich erzielten Einkünfte betreffen, sollen im Feststellungs­bescheid mit Bindungswirkung für die Abgaben­bescheide der Teilhaber getroffen werden, weil abgaben­rechtlich relevante Feststellungen zweckmäßigerweise in jenem Verfahren zu treffen sind, in dem der maßgebende Sachverhalt mit dem geringsten Verwaltungsaufwand ermittelt werden kann.
Sonder­aufwendungen, wie Sonderwerbungs­kosten oder Sonderbetriebsausgaben (wie zB Sozialversicherungsbeiträge des Gesellschafters) sind im Feststellungs­verfahren zu berücksichtigen. Werden solche Beträge im Feststellungs­bescheid nicht erfasst, so können sie nicht im abgeleiteten Bescheid (etwa im Einkommen­steuerbescheid des Gesellschafters) berücksichtigt werden (vgl. Ritz, BAO5, § 188 Tzen 1 und 9 ff, und die dort angeführten Judikate).

Gemäß § 192 BAO werden in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist. Im den Gesellschafter betreffenden Einkommensteuerverfahren besteht somit eine gesetzliche Bindung an die im Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO getroffenen Feststellungen (vgl. Ritz, BAO5, § 192 Tz 3, und die dort angeführten Judikate). Im Falle der nachträglichen Abänderung des Feststellungsbescheides ist ein von diesem abgeleiteter Bescheid nach § 295 Abs. 1 BAO von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen.

Im Sinne dieses aus der Bundesabgabenordnung hervorgehenden Systems von Grundlagenbescheiden und davon abgeleiteten Bescheiden kann gemäß § 252 Abs. 1 BAO ein Bescheid, dem Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Das Beschwerderecht gegen abgeleitete Bescheide ist damit insoweit eingeschränkt, als Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen mit Erfolg nur in dem den Grundlagenbescheid betreffenden Verfahren vorgebracht werden können. Die Anfechtung eines Steuerbescheides, welche lediglich mit Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit eines dem Steuerbescheid zugrunde liegenden Feststellungsbescheides begründet ist, ist in der Sache abzuweisen (vgl. Ritz, BAO5, § 252 Tz 3; ; ; ).

Bei den vom Bf. bekämpften Einkommensteuerbescheiden für das Jahr 2011, 2012 und 2013 handelt es sich jeweils ohne Zweifel um vom jeweiligen Feststellungsbescheid für die Jahre 2011, 2012 und 2013 gemäß § 188 BAO abgeleitete Bescheide, wobei in den entsprechenden Feststellungsbescheiden vom 15. bzw.  ua. die Höhe des auf den Bf. entfallenden Gewinnanteiles mit 20.912,80 € (2011), 15.413,30 € (2012) und 4.214,87 € (2013) festgestellt wurde.
Folglich konnten aber die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2011, 2012 und 2013 vom mit den gegen die Höhe der Beteiligungseinkünfte und mit den auf die zu berücksichtigenden Sozialversicherungsbeiträge (diese stellten unbestrittenermaßen Sonderbetriebsausgaben dar, die wie oben bereits ausgeführt worden ist, im Feststellungs­verfahren zu berücksichtigen gewesen wären) gerichteten Einwendungen nicht mit Aussicht auf Erfolg bekämpft werden (vgl. dazu auch die diesbezüglichen - in den Vorlageanträgen vom unwidersprochen gebliebenen - Ausführungen in den Beschwerdevorentscheidungen vom ).

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Anfechtung eines Steuerbescheides, welcher lediglich mit Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit eines dem Steuerbescheid zugrunde liegenden Feststellungsbescheides begründet ist, in der Sache abzuweisen (vgl. , mwN). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird durch das vorliegende Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes somit nicht berührt, eine (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 295 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 252 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.1100193.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at