Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.05.2016, RV/6100274/2016

Ende der Berufsusbildung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri. in der Beschwerdesache A., Adr., gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom , betreffend Abweisung des Antrags auf Familienbeihilfe ab September 2015 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin beantragte am Familienbeihilfe ab September 2015 für ihre Tochter B. B., geb. am Datum.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt Salzburg-Stadt den Antrag mit der Begründung, die Tochter der Beschwerdeführerin habe ihre Berufsausbildung am beendet und daher keinen Anspruch auf Familienbeihilfen, ab.

In der Bescheidbeschwerde vom brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihre Tochter zu 90% behindert und daher außer Stande sei, sich selbst zu versorgen. Sie bekomme Pflegegeld. Ihre Lehrzeit bei der Behindertenorganisation D. habe sie mit beendet, ohne jedoch die Lehrabschlussprüfung bestanden zu haben. Sie sei beim AMS Salzburg gemeldet, könne aber erst dann eine Arbeit finden, wenn sie die Lehrabschlussprüfung bestanden habe.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Tochter sei am Datum2 zur Lehrabschlussprüfung angetreten, habe diese aber nicht bestanden.
Laut Gutachten des Sozialministeriumservice vom sei bei B. eine Behinderung von 90% festgestellt worden. Da eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht vorliege und B. keine weitere Berufsausbildung  mache, bestehe ab September 2015 kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Im Vorlageantrag vom brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihre Tochter erwerbsunfähig sei und sie daher ein neuerliches ärztliches Gutachten beantrage.


Sachverhaltsfeststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:

Die am Datum geborene Tochter der Beschwerdeführerin, B. B., hat bis zum eine Lehre absolviert, wobei sie am Datum2 zur Lehrabschlussprüfung angetreten ist, diese aber nicht bestanden hat.

B. B. wurde sowohl am als auch am beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, BASB Landesstelle Salzburg, untersucht. Dabei wurde festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung bei 90% liegt, B. jedoch voraussichtlich nicht dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.


Rechtslage:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist, Anspruch auf Familienbeihilfe.

Nach § 10 Abs. 2 zweiter Satz FLAG 1967 erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ab­lauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungs­grund hinzukommt.

§ 14 Berufsausbildungsgesetz (BAG) lautet:

(1) Das Lehrverhältnis endet mit Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit.

(2) Vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit endet das Lehrverhältnis, wenn ...

e) der Lehrling die Lehrabschlussprüfung erfolgreich ablegt, wobei die Endigung des Lehrver­hältnisses mit Ablauf der Woche, in der die Prüfung abgelegt wird, eintritt.

Die Tochter der Beschwerdeführerin ist am Datum2 zur Lehrabschlußprüfung angetreten, hat diese jedoch nicht bestanden. Am hat sie ihre Lehre beendet. Eine weitere Berufsausbildung nach Abschluß der Lehre wurde nicht angeschlossen.

Da in den vorliegenden ärztlichen Gutachten bescheinigt wird, dass B. B. nicht dauernd erwerbsunfähig ist, besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe nur unter der Voraussetzung, dass sie eine Berufsausbildung absolviert.

Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes sind, wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Salzburg-Stadt ausgeführt, praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt wird, eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zur Ablegung von Prüfungen. Die Ausbildung muss zielstrebig betrieben werden und die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen. Ein Antreten zu den Prüfungsterminen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes hat zu erfolgen.

B. B. ist seit Ende ihrer Lehrzeit nicht mehr in Berufsausbildung sondern beim AMS als arbeitssuchend gemeldet. Auch wenn die Tochter der Beschwerdeführerin beabsichtigt, erneut zur Lehrabschlußprüfung anzutreten, liegt ab September 2015 keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vor.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.
 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Dass ab September 2015 kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht ergibt sich unmittelbar aus dem klaren und daher insoweit nicht auslegungsbedürftigen Gesetzeswortlaut. Die gegenständliche Beschwerde ist daher nicht von der Lösung einer grundsätzlichen Rechtsfrage abhängig, eine ordentliche Revision ist demnach nicht zulässig.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.6100274.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at