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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.05.2016, RV/7100413/2016

Gebührenpflichtige Eingabe betreffend Anerkennung einer Fotovoltaikanlage als Ökostromanlage

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/7100413/2016-RS1
wie RV/3293-W/07-RS1
Die Entrichtung von Stempelgebühren nach dem GebG1957 auf Grund eines Bescheides des Finanzamtes stellt keine vorschriftsmäßige Entrichtung im Sinne des §9 Abs.1 GebG dar. Wenn die gegenständlichen Gebühren nicht auf die nach §13 Abs.4 GebG iV mit §3 Abs.2 GebG vorgesehene Art entrichtet werden, so ist die Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet. Ermessen besteht hie bei keines. Die Gebührenerhöhung stellt eine objektive Säumnisfolge dar, bei der subjektive Momente wie ein Verschulden des Gebührenschuldners keine Rolle spielen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. R in der Beschwerdesache Bf, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ERFNR 1234 Team 13 betreffend Gebühren und Erhöhung zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Auf Grund einer Notionierung durch den Magistrat der Stadt Wien setzte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel Wien gegenüber dem Bf. mit Gebührenbescheid und Bescheid über eine Gebührenerhöhung vom für eine Eingabe beim Magistrat der Stadt Wien MA x betreffend Elektrizitätswirtschaft vom gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG eine Gebühr von insgesamt € 14,30 und eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG von € 7,15 fest. Begründend wurde ausgeführt, dass die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wendet der Beschwerdeführer ein, den Bescheid des Magistrates genau gelesen zu haben. Aus der im Antrag eher zu überfliegenden Information, welche mit Zahlungsinfo tituliert gewesen sei, sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dass es sich hier um eine Zahlungsaufforderung gehandelt habe. Es wäre zumindest ein Erlagschein beizulegen gewesen. Die Textangabe - aus ökologischen Gründen - sei leicht zu übersehen. Der Beschwerdeführer habe in diesem Verfahren mehrere Schreiben und Bescheide mehrerer MAs erhalten, wo stets ein Zahlschein beigelegt worden sei. Zudem habe er Abgaben bisher immer pünktlich entrichtet. Diese Form der Zahlungsaufforderung sei jedoch irreführend und leicht zu übersehen. Er ersucht um Nachsicht der Strafe in Höhe von 50%.

Mit Ersuchen gemäß § 158 BAO forderte das Finanzamt den Magistrat (MA64) um Übersendung der der Befundaufnahme zugrunde liegenden Schrift auf. Weiters wurde die Bekanntgabe der das Verfahren abschließenden Erledigung sowie der Zeitpunkt der Zustellung dieser Erledigung angefragt.

Zum Einwand des Beschwerdeführers, im Verfahren nicht auf die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühren hingewiesen worden zu sein gab das Amt der Wiener Landesregierung, MA 64 am folgende Stellungnahme ab:
"Der Bescheidadressat wurde explizit unter Hinweis Nr. 3) des Bescheides des Amtes der Wiener Landesregierung vom auf die entstandene Gebührenschuld in Höhe von EUR 14,30 hingewiesen. Ebenso findet sich die Aufforderung zur Bezahlung dieses Betrages auf dem dem Bescheid beigelegten Gebührenblatt, welches mit folgendem Text auf die entstandene Gebührenschuld von EUR 14,30 hinweist.
Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen mittels des beiliegenden Zahlscheines einzuzahlen. Bitte beachten Sie, dass wir für den Fall, dass die Gebühren nicht vollständig entrichtet werden, gesetzlich verpflichtet sind, den Akt dem Finanzamt zu übermitteln, wodurch sich die Gebührenschuld erhöht. Auf die Beilegung eines Zahlscheines wird aus ökologischen Gründen verzichtet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die entstandene Gebührenschuld dadurch entfällt."

Aus dem Akt des Amtes der Wiener Landesregierung MA64 geht die Anzeige des Beschwerdeführers vom betreffend Errichtung einer Fotovoltaikanlage in Wien hervor. Mit Bescheid vom (zugestellt am ) wurde die Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie als Ökostromanlage anerkannt. Unter Hinweise wurde in diesem Bescheid angeführt, dass in dem in der Zahlungsinformation angeführten Betrag Gebühren iHv EUR 14,30 nach dem GebG enthalten sind. Der Zahlungsinformation ist der Empfänger, IBAN, BIC sowie der Hinweis, dass dieser Aussendung aus ökonomischen Gründen kein Zahlschein beiliege, zu entnehmen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Laut Magistrat der Stadt Wien sei explizit auf die entstandene Gebührenschuld iHv EUR 14,30 hingewiesen worden. Der Verzicht auf Beilegung eines Zahlscheines bedeute nicht den Entfall der Gebührenschuld.

Im Vorlageantrag verwies der Beschwerdeführer auf den Erhalt von mehreren Bescheiden seitens der genehmigenden Behörden im Zuge der von ihm angestrebten Errichtung einer Ökostromanlage. Den diesen Bescheiden beigelegten Zahlungsaufforderungen in Form von Erlagscheinen sei die Verpflichtung zur Gebührenentrichtung klar zu entnehmen gewesen. Das nebulose Beiblatt zum Bescheid sei von ihm nicht als eine Art Erlagschein wahrgenommen worden. Der Beschwerdeführer ging davon aus, eine Zahlungsaufforderung extra zu erhalten. Die Begründung betreffend den Verzicht auf Beilage eines Zahlscheines aus ökologischen Gründen könne er nicht nachvollziehen. Stünde der Verwaltungsspargedanke tatsächlich im Vordergrund wäre es sinnvoll, bei Förderungen keine Gebühren einzuheben bzw. diese gleich bei der Förderzusage und Auszahlung in Abzug zu bringen. Der Beschwerdeführer verweist auf die Gepflogenheiten im privaten und öffentlichen Geschäftsverkehr, wonach es bei Übersehen der erforderlichen Zahlung üblich sei, die erste Mahnung ohne Zusatzkosten vorzuschreiben. Das Finanzamt würde sich durch eine lächerliche Handlung enttäuschend auszeichnen. Die Beschwerde werde dem Finanzminister schriftlich zur Kenntnis gebracht werden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 idgF beträgt die feste Gebühr bei Eingaben von Privatpersonen (juristische und natürliche Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich rechtlichen Wirkungsbereiches, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, 14,30 Euro.

Auf Grund des § 1 GebG unterliegen den Gebühren im Sinne des Gebührengesetztes ua. Schriften und Amtshandlungen nach Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitt des GebG.

Unter Schriften im Sinne des § 1 sind die in den Tarifbestimmungen (§ 14) angeführten Eingaben und Beilagen, amtlichen Ausfertigungen, Protokolle, Rechnungen und Zeugnisse zu verstehen (§ 10 GebG).

Nach § 11 Abs 1 Z 1 GebG entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.

Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GebG ist zur Entrichtung der festen Gebühren bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen derjenige verpflichtet (= Gebührenschuldner), in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird.

Die festen Gebühren sind durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein mittels Bankautomat oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose Zahlungsformen zu entrichten. Die zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im Bezug habenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten § 203 BAO und § 241 Abs.2 und Abs.3 BAO sinngemäß. (§ 3 Abs.2 Z 1 GebG)

Die Organe der Gebietskörperschaften sind verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übersenden. Die näheren Bestimmungen über die Befundaufnahme werden durch Verordnung getroffen ( § 34 Abs. 1 GebG ).

Kommt daher der Gebührenschuldner der Verpflichtung zur Entrichtung der, ihm von der zuständigen Behörde auf die vorgesehene Weise mitgeteilten, Gebührenschuld nicht nach, so hat die Behörde dem Finanzamt einen Befund zu übersenden, welches über die Gebührenschuld abzusprechen hat.

Eine Eingabe ist also ein schriftliches Anbringen, wodurch ein bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungskreises veranlasst werden soll (vgl. ).

Unter Privatperson sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechtes zu verstehen, sofern sie nicht im Rahmen ihres öffentlichrechtlichen Wirkungskreises tätig sind (GebR Rz 287).

Gebietskörperschaften im Sinne des § 14 TP 6 sind der Bund die Länder und die Gemeinden. Organe der Gebietskörperschaften sind die Behörden und Ämter und die diese vertretenden Amtspersonen des Bundes, der Länder, der Gemeinden sowie die Gemeindeverbände nach Art.116a B-VG (GebR Rz 288).

Zum öffentlich rechtlichen Wirkungskreis einer Gebietskörperschaft zählen nur jene Angelegenheiten, Tätigkeiten und Aufgaben, denen sich die Gebietskörperschaft aufgrund öffentlich-rechtlicher Normen nicht entziehen kann (vgl. ).

Dem letzten Satz des § 3 Abs.2 GebG ist zu entnehmen, dass die festen Gebühren (zunächst) durch den Gebührenschuldner mittels der angeführten Entrichtungsarten zu entrichten sind, und die Abgabenbehörde einen Abgabenbescheid gemäß § 203 BAO nur dann zu erlassen hat, wenn sich herausstellt, dass die Entrichtung nicht vorschriftsmäßig erfolgte.

Nicht vorschriftsmäßig entrichtet ist eine Gebühr dann, wenn sie im Zeitpunkt des Entstehens einer Gebührenschuld oder innerhalb der von der Behörde eingeräumten Zahlungsfrist nicht auf eine der gesetzlich zulässigen Arten gemäß § 3 Abs.2 GebG entrichtet wurde ( Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Rechts- und Stempelgebühren § 3 Rz 4).

Nach § 3 Abs.2 Z 1 gilt der § 203 BAO sinngemäß für die festen Gebühren, die durch Barzahlung, durch Einzahlung mittels Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere Bargeldlose Zahlungsformen zu entrichten sind (Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar3.überarbeitete Auflage, § 203 Rz 5).

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer vom Amt der Wiener Landesregierung (MA 64) gleichzeitig mit der abschließenden Erledigung (Bescheid vom ) aufgefordert, die Gebühr in Höhe von EUR 14,30 binnen einer Frist von 2 Wochen an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass im Fall der Nichtentrichtung der Gebühr eine Meldung an das zuständige Finanzamt zu erfolgen hat. Aus der Zahlungsinformation geht hervor, dass aus ökonomischen Gründen kein Zahlschein beigelegt wurde. Dem Beschwerdeführer wurden gleichzeitig die erforderlichen Angaben für das Internet-Banking bekannt gegeben.

Da innerhalb dieser Frist keine Entrichtung der Gebühr an den Magistrat der Stadt Wien erfolgte, war die Behörde gemäß § 34 Abs. 1 GebG verpflichtet einen Befund aufzunehmen und diesen an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel Wien - als für die Gebührenerhebung sachlich zuständige Abgabenbehörde - zu übersenden.

Dass es sich bei der gegenständlichen Eingabe um eine solche im Sinne des § 14 TP 6 Abs. GebG handelt, ist unbestritten. Die Gebührenschuld ist somit gemäß §§ 11 Abs.1 und 13 Abs.1 Z1 GebG für den Beschwerdeführer mit Zustellung des Bescheides am  entstanden. Die Nichtbeilage eines Zahlscheines vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern zumal das Amt der Wiener Landesregierung die Höhe und die Entrichtungsart der zu entrichtenden Gebühr entsprechend bekannt gegeben hat.

Gemäß § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist. Die Nichtentrichtung der Gebühr zum Fälligkeitszeitpunkt ist unbestritten und liegt damit die Voraussetzung für die Erlassung eines Abgabenbescheides nach § 203 BAO als einen Akt der Abgabenbemessung vor (vgl. 501/77 ua.).

Festsetzung der Gebührenerhöhung:

Wird eine nicht vorschriftsmäßig entrichtete feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so ist nach § 9 Abs. 1 GebGzwingend eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben.

Der nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 zu verhängende Mehrbetrag ist keine Strafe, sondern als objektive Säumnisfolge eine akzessorisch zur Gebühr hinzutretende Gebührenerhöhung, die vom Bestand der Hauptschuld abhängig ist (). Es handelt sich somit um eine zwingende (objektive) Rechtsfolge der nicht vorschriftsgemäß entrichteten Eingabengebühr.

Der nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 zu verhängende Mehrbetrag ist keine Strafe, sondern als objektive Säumnisfolge eine akzessorisch zur Gebühr hinzutretende Gebührenerhöhung, die vom Bestand der Hauptschuld abhängig ist ().

Gemäß Art. 18 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Das Bundesfinanzgericht hat somit bei der Entscheidung der vorliegenden Beschwerdefälle die aufrecht im Rechtsbestand stehende Bestimmung des § 9 Abs. 1 GebG anzuwenden. Nach der Judikatur des VfGH ist eine verschuldensunabhängige Säumnisfolge verfassungskonform, wenn die Gebühr "vergleichsweise niedrig ist und auf Grund klar erkennbarer Tatbestände geschuldet wird" (vgl. dazu G 8-11/86, VfSlg 10.812/1986; ). In Anbetracht der an sich geringen Höhe der Eingabengebühren kann auch keineswegs gesagt werden, dass die Erhöhung über eine pauschale Abgeltung des durch die Nichtentrichtung der Gebühr entstandenen Verwaltungsmehraufwandes hinausgeht.

Aus den aufgezeigten Gründen erfolgten- in Folge des Einlangens des von der zuständigen Behörde zu Recht aufgenommenen Befundes- mit dem bekämpften Bescheid sowohl die Festsetzung der Gebühr gemäß § 14 TP 6 Abs.1 GebG 1957 als auch die Festsetzung der Gebührenerhöhung zu Recht.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die getroffene Entscheidung entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ua. mit weiteren Nachweisen).

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 34 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 11 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7100413.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at