Zimmervermietung - Höhe der pauschalen Werbungskosten? Fruchtgenussberechtigte samt Veräußerungs- und Belastungsverbot - Wirtschaftliche Eigentümerin?
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze | |
RV/1100144/2016-RS1 | Verwaltungs- und Nutzungsrechte, insbesondere ein Fruchtgenussrecht, rechtfertigen nicht, die Sache, an der solche Rechte bestehen, dem Berechtigten zuzurechnen. Auch eine Kombination eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes mit einem (mit entsprechenden Erhaltungsverpflichtungen verbundenen) Fruchtgenussrecht vermag für sich noch kein vom zivilrechtlichen Eigentum abweichendes wirtschaftliches Eigentum an der Liegenschaft zu begründen. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. W in der Beschwerdesache der Bf., Gde X, B-Straße-xx, vertreten durch XY, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater, Gde X, T-Straße-xy, gegen die Bescheide des Finanzamtes Y, Gd Y, S-Straße-yy, vertreten durch Dr. R, vom betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2011 bis 2014 zu Recht erkannt :
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: Bf.) hat in den Streitjahren 2011 bis 2014 in ihren elektronisch eingereichten Einkommensteuererklärungen (samt Beilagen) neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch aus dem Betrieb einer Frühstückspension ("Gästehaus Bf"; Vermietung von drei Doppelzimmern sowie einem Einzelzimmer) in Gde X, B-Straße-xx, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt. Die aus dieser Zimmervermietung resultierenden Einnahmenüberschüsse (2011: 12.499,40 €; 2012: 10.196,50 €, 2013: 10.704,10 €; 2014: 9.665,06 €) ermittelte sie, indem - unter Bezugnahme auf EStR 2000, Rz 5435 - von den erzielten Mieteinnahmen pauschale Werbungskosten in Höhe von 50% abgezogen wurden.
Mit " Übergabsvertrag" vom übertrug die Bf. ihren Hälfteanteil an der 605 m2 großen Liegenschaft (Grundbuchkörper) EZ xyz, GB xxxxx X, bestehend aus den Grundstücken zz und . yxy samt darauf befindlichem Haus " Gde X, B-Straße-xx" unter lebenslänglicher Zurückbehaltung des Fruchtgenusses unentgeltlich an ihre Kinder D, F und NB. Sämtliche auf diese vertragsgegenständlichen Liegenschaftsanteile und das gegenständliche Gebäude entfallenden Kosten, wie zB für Reparaturen, Instandhaltung, Betriebskosten, Grundsteuer, Feuerversicherung, etc., sind von der Bf. als Fruchtgenussberechtigten zu tragen (§§ 2 und 3 des Vertrages). Nach § 4 des Vertrages gehen Wag und Gefahr sowie der Besitz an den vertragsgegenständlichen Anteilen mit dem Tag der Unterfertigung des Vertrages auf die Erwerber über; vom Tag der Unterfertigung des Vertrages an tragen die Erwerber alle Gefahren an den vertragsgegenständlichen Anteilen. Zugunsten der Bf. wurde gemäß § 5 des Vertrages auch ein (im Grundbuch eingetragenes) Belastungs- und Veräußerungsverbot gemäß § 364c ABGB vereinbart. Die Erwerber verzichten, solange die Bf. lebt, auf das Recht, die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft hinsichtlich der gegenständlichen Liegenschaft zu verlangen (§ 6 des Vertrages).
Mit Einkommensteuerbescheiden vom wurde die Bf. ua. für die Jahre 2011 bis 2014 veranlagt; dabei reduzierte die Abgabenbehörde den bei den Vermietungseinkünften geltend gemachten (pauschalen) Werbungskostenabzug von 50% auf 30% der erzielten Mieteinnahmen und führte dazu Folgendes begründend aus:
" Die Einräumung und Verbücherung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes zugunsten des Fruchtgenussberechtigten begründet alleine kein wirtschaftliches Eigentum des Fruchtnießers. In Anbetracht der zeitlich praktisch unbegrenzten Nutzungsdauer eines Grundstückes können auf Lebenszeit eingeräumte Rechte kein wirtschaftliches Eigentum vermitteln. Für die Frage des wirtschaftlichen Eigentums kommt insbesondere dem Umstand, wer die Chance von Wertsteigerungen bzw. das Risiko von Wertminderungen trägt, besonders Gewicht zu (Rz 124 EStR). Laut Übergabsvertrag (§ 4) ging mit dem Tag der Unterfertigung Wag und Gefahr sowie der Besitz an den vertragsgegenständlichen Anteilen auf die Erwerber über, weshalb die Werbungskosten mit 30% der Einnahmen (Vermietung in einem Gebäude, das nicht im Eigentum des Vermieters steht) zum Ansatz gebracht worden sind (Rz 5435 EStR)."
In den ua. gegen diese Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2011 bis 2014 erhobenen Beschwerden vom wandte sich die steuerliche Vertretung der Bf. gegen die Höhe der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ua. der Jahre 2011 bis 2014, zumal die Veranlagung nicht EStR-konform erfolgt sei, beantragte die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben und die diesbezüglichen Veranlagungen gemäß den eingereichten Steuererklärungen durchzuführen, und führte dazu Folgendes begründend aus:
" a) Zurechnung der vermieteten Liegenschaft - Gebäude
Bis zum (Datum des Übergabevertrages) war Frau Bf zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentümerin der vermieteten Liegenschaft. Ab ist Frau Bf wirtschaftliche Eigentümerin der vermieteten Liegenschaft.
Das Inventar ist nicht Gegenstand des Übergabevertrages. Es befindet sich nach wie vor im zivilrechtlichen Eigentum von Frau Bf.
Der in der Bescheidbegründung angeführte Absatz der EStR 2000 (3. Absatz der Rz 124) bezieht sich auf nackten Grund und Boden ( - betrifft landwirtschaftlichen Grund und Boden).
Der zweite Absatz der Rz 124 erläutert die Zurechnung eines Gebäudes an den Fruchtnießer. Frau Bf ist lt. Rz 124 zweiter Absatz der EStR 2000 wirtschaftliche Eigentümerin des Gebäudes. Ich verweise auf mein Schreiben vom .
b) Ermittlung des Einnahmenüberschusses
Bis zur Veranlagung der Einkommensteuer für das Jahr 2010 bestehen von Seiten des BMF keine Bedenken, wenn im Rahmen der Vermietung von Zimmern mit Frühstück (max. zehn Fremdenbetten) die Werbungskosten mit 50% der Einnahmen (ohne USt und Kurtaxe) geschätzt werden (siehe EStR 2000 Rz 5435 2. Absatz).
Bis zur Veranlagung des Jahres 2010 wird bei der pauschalierten Höhe der Werbungskosten (50%) nicht unterschieden, ob der Vermieter Eigentümer des der Vermietung dienenden Gebäudes ist oder nicht.
Erstmalig bei der Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten des Kalenderjahres 2011 wird die Höhe der pauschalierten Werbungskosten von der Eigentümerstellung des Vermieters abhängig gemacht (Vermieter ist Eigentümer der vermieteten Liegenschaft - 50% Werbungskosten; Vermieter ist nicht Eigentümer der vermieteten Liegenschaft - 30% Werbungskosten).
Da Frau Bf wirtschaftliche Eigentümerin des der Vermietung dienenden Gebäudes ist, sind gemäß EStR Rz 5435 für alle oa. Jahre 50% Werbungskosten in Ansatz zu bringen."
Das Finanzamt wies in der Folge die in Rede stehenden Beschwerden jeweils mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab (vollständigkeitshalber sei an dieser Stelle erwähnt, dass die Beschwerden betreffend Einkommensteuer 2007 bis 2010 mit Bescherdevorentscheidungen vom selben Tag stattgebend erledigt wurden). Dabei ging die Abgabenbehörde ua. davon aus, dass die Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes zu Gunsten der Bf. diese nicht zur wirtschaftlichen Eigentümerin mache [an dieser Stelle wird auf die diesbezüglichen, ausführlichen Überlegungen der Abgabenbehörde in der Bescheidbegründung (Verf67) vom verwiesen].
Mit Schriftsatz vom stellte die steuerliche Vertretung der Bf. Anträge auf Vorlage der gegenständlichen Beschwerden an das Bundesfinanzgericht, womit diese wiederum als unerledigt galten. Begründend verwies die steuerliche Vertretung dabei auf das oben dargelegte Beschwerdevorbringen und brachte in Erwiderung auf die Ausführungen in den Beschwerdevorentscheidungen (Bescheidbegründung) im Wesentlichen Nachstehendes aus:
"" Die Einkünfte aufgrund des Fruchtgenussrechtes werden Frau Bf zugerechnet. Meine Klientin trägt das "Unternehmerrisiko", die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Fruchtgenusses und nimmt (alleinigen) Einfluss auf die Einkünfteerzielung (Vermietung). Da Frau Bf wirtschaftliche Eigentümerin ist, steht ihr auch die AfA-Berechtigung zu. Somit ist der Ansatz der Werbungskosten im Ausmaß von 50% der Einnahmen gerechtfertigt.""
Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt - wie der Bf. mitgeteilt wurde - die im Spruch genannten Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Dabei nahm die Abgabenbehörde wie folgt Stellung:
" Im Zeitraum 2007 bis 2010 wurden bei der Vermietung von nicht mehr als 10 Fremdenbetten (Zimmer mit Frühstück) 50% der erzielten Einnahmen als Werbungskosten in Ansatz gebracht (entsprechend der Verwaltungspraxis). Mit Wartungserlass zu den Einkommensteuerrichtlinien vom kam es zu einer Änderung der Richtlinien, womit eine Änderung der Verwaltungspraxis einherging. Dadurch kam es zu einer Verringerung der anzusetzenden Werbungskosten von 50% der erzielten Einnahmen auf nunmehr 30% der erzielten Einnahmen. Die Änderung der Verwaltungspraxis erfolgte mit Veranlagung 2011."
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat über die Beschwerden erwogen:
Die Aufteilung von Aufwendungen in einen privaten und einkunftsbezogenen Teil kann bei einer Zimmer- bzw. Appartementvermietung schwierig sein. Die Einkommensteuerrichtlinien 2000 lassen deshalb in Anlehnung an die Pauschalregelung bei der Land- und Forstwirtschaft (vgl. § 6 Abs. 2 der LuF-PauschVO 2011) in Rz 5435 aus Vereinfachungszwecken den Ansatz geschätzter Werbungskosten zu, wobei diese Rz mit dem Wartungserlass 2010 geändert wurde.
Danach können im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei einer Vermietung von Zimmern oder Appartements mit Frühstück, bei der die Bettenzahl insgesamt nicht mehr als zehn Fremdenbetten umfasst, die Werbungskosten mit 50% der Einnahmen (ohne USt und Kurtaxe) geschätzt werden.
Ab der Veranlagung 2011 können jedoch im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei solchen Vermietungen in Fällen, in denen das Gebäude nicht im Eigentum des Vermieters (der Vermieter) steht, statt 50% nur noch 30% der Einnahmen (ohne USt und Kurtaxe) als Werbungskosten behandelt werden. In der Differenz ist die AfA-Komponente erfasst, die im Rahmen einer Vermietung, die sich nicht auf (zumindest wirtschaftliches) Eigentum am Mietobjekt gründet, nicht zu berücksichtigen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die AfA für Wirtschaftsgüter, die mit einem Fruchtgenuss belastet sind, nicht dem Fruchtgenussberechtigten (Fruchtnießer), sondern dem zivilrechtlichen Eigentümer zu, es sei denn, dass dem Fruchtnießer die Stellung eines wirtschaftlichen Eigentümers zukommt. Die AfA soll nämlich dem Wertverzehr Rechnung tragen, welchen das Wirtschaftsgut bei seiner Verwendung zur Erzielung von Einkünften erfährt. Dieser Wertverzehr trifft aber den Eigentümer des Wirtschaftsgutes und nicht denjenigen, der wie der Fruchtnießer ein fremdes Wirtschaftsgut zur Einkunftserzielung verwendet, weshalb im Regelfall, wenn nicht besondere vertragliche Gestaltungen dem Fruchtnießer eine eigentümerähnliche Rechtsstellung verschaffen, dem Fruchtnießer die AfA nicht zusteht (vgl. ; ; ; ; zB ; siehe dazu auch Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2015, § 7 Rz 26; Doralt, EStG13, § 7 Tz 15; Zorn in Hofstätter/Reichel, EStG Kommentar, § 16 Abs. 1 Z 8, Tz 4).
Im konkreten Fall gehen die Parteien des finanzgerichtlichen Verfahrens unstrittig davon aus, dass die gegenständliche Zimmervermietung ( Vermietung von drei Doppelzimmern sowie einem Einzelzimmer mit Verabreichung von Frühstück) nur von geringem Ausmaß ist und diesbezügliche Einkünfte daher als solche aus Vermietung und Verpachtung zu behandeln und der Bf. als Fruchtnießerin zuzurechnen sind. Dabei besteht auch kein Streit über die grundsätzliche Berücksichtigung von pauschalen Werbungskosten . Streit besteht im konkreten Fall allein über die Höhe des diesbezüglichen Pauschbetrages (30% oder 50% der erzielten Mieteinnahmen) und damit in Verbindung, ob der übertragene Hälfteanteil an der gegenständlichen Liegenschaft bzw. das gegenständliche Mietobjekt in den Beschwerdejahren im wirtschaftlichen Eigentum der Bf. als Fruchtnießerin stand.
§ 24 Abs. 1 lit. d BAO bestimmt, dass Wirtschaftsgüter demjenigen zuzurechnen sind, der über sie die Herrschaft gleich einem Eigentümer ausübt (wirtschaftliches Eigentum).
Wirtschaftlicher Eigentümer ist in der Regel der zivilrechtliche Eigentümer. Ein vom Zivilrecht abweichendes wirtschaftliches Eigentum wird dann angenommen, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind, nämlich Gebrauch, Verbrauch, Veränderung, Belastung sowie Veräußerung, auszuüben in der Lage ist und wenn er zugleich jeden Dritten (auch den zivilrechtlichen Eigentümer) von der Einwirkung auf die Sache auf Dauer, dh auf die Zeit der möglichen Nutzung, ausschließen kann (negative Befugnis des Eigentumsrechtes). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist anhand des Gesamtbildes der Verhältnisse des jeweiligen Falles festzustellen (vgl. ; ; ; ; ; Doralt/Toifl, EStG14, § 2 Tzen 111 und 113; Jakom/Laudacher EStG, 2015, § 2 Rzen 29 ff).
Nach übereinstimmender Auffassung von Lehre und Rechtsprechung rechtfertigen Verwaltungs- und Nutzungsrechte, insbesondere ein Fruchtgenussrecht, nicht, die Sache, an der solche Rechte bestehen, dem Berechtigten zuzurechnen (vgl. zB ; ; sowie Ritz, BAO5, § 24 Tz 9, und Doralt/Toifl, EStG14, § 2 Tz 114).
Fruchtgenuss (usus fructus; §§ 509 ff ABGB) ist eine Personaldienstbarkeit, welche grundsätzlich mit dem Tod des Fruchtnießers (Fruchtgenussberechtigter, Alteigentümer) erlischt. Dem Fruchtnießer kommt das dingliche Recht zu, eine fremde Sache ohne Einschränkung - aber unter Schonung der Substanz - zu gebrauchen. Dingliche Rechte wirken gegenüber jedermann, also nicht nur gegenüber dem Fruchtgenussbesteller, sondern gegenüber jedem Dritten. Der Fruchtnießer hat die dienende Sache in jenem Zustand zu erhalten, in welchem er sie übernommen hat. Für einen Schaden, welcher ohne sein Verschulden eingetreten ist, haftet er jedoch nicht. Droht aber eine Schädigung der Substanz durch ein pflichtwidriges Verhalten des Fruchtnießers, so hat der Eigentümer einen Anspruch auf Sicherstellung. Diesen Pflichten des Fruchtnießers stehen das Recht, die Sache in Bestand zu geben, gegenüber sowie auch der Anspruch auf den vollen Ertrag aus der Sache. Die Auslagen hat er bis zur Höhe der Erträge zu übernehmen (vgl. dazu Hofmann in Rummel, ABGB3 § 509 ff ABGB; Jakom/Laudacher EStG, 2015, § 2 Rz 43).
Auch eine Kombination eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes mit einem (mit entsprechenden Erhaltungsverpflichtungen verbundenen) Fruchtgenussrecht vermag für sich noch kein vom zivilrechtlichen Eigentum abweichendes wirtschaftliches Eigentum an den Liegenschaften zu begründen (vgl. ; ; ; ; ; zB ; siehe auch Doralt/Toifl, EStG14, § 2 Tz 113; Jakom/Laudacher EStG, 2015, § 2 Rz 44), wobei bloß auf die Lebensdauer des unmittelbar Berechtigten abgestellte Rechte in Anbetracht der Nutzungsdauer von Liegenschaften auch noch nicht für ein vom zivilrechtlichen Eigentum abweichendes wirtschaftliches Eigentum sprechen (vgl. in diesem Zusammenhang nochmals ; ).
Nach Ansicht des Höchstgerichtes ist für die Frage des wirtschaftlichen Eigentums insbesondere auch von Bedeutung, wer die Chance von Wertsteigerungen oder das Risiko von Wertminderungen trägt (vgl. ; ; ).
Dass der Bf. mit dem gegenständlichen Übergabsvertrag vom Befugnisse eingeräumt werden sollten, die über jene einer bloßen Fruchtnießerin hinausgingen und ihr eine eigentümerähnliche Rechtsstellung eingeräumt hätten, lässt sich aus dessen Inhalt nicht ableiten. Mit dem zu Gunsten der Bf. als Fruchtgenussberechtigten vorbehaltenen, bloß auf ihre Lebensdauer abgestellten und im Grundbuch eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbot war zwar eine Beeinträchtigung der Befugnisse der zivilrechtlichen Eigentümer verbunden und war durchaus als ein Indiz für wirtschaftliches Eigentum zu werten, der Bf. war dadurch allerdings nicht die Möglichkeit eingeräumt, mit den gegenständlichen Liegenschaftsanteilen ihrer Kinder einem Eigentümer gleich schalten und walten zu können (vgl. dazu auch ; ). Im gegenständlichen Vertrag wurden keine zusätzlichen Bestimmungen (wie etwa auch ein Bauverbot) aufgenommen, wonach die Bf. ihre Kinder als zivilrechtliche Eigentümer - vergleichbar einem Eigentümer - von der Einwirkung auf die in Rede stehenden Eigentumsanteile bzw. auf das gegenständliche Mietobjekt ausschließen hätte können. Auch hat der steuerliche Vertreter der Bf. trotz entsprechender Beweislast (vgl. ), abgesehen von dem vertraglich vereinbarten, im Grundbuch eingetragenen und - wie oben ausgeführt - für sich allein nicht ausschlaggebenden Belastungs- und Veräußerungsverbot, keine für ein wirtschaftliches Eigentum sprechenden stichhaltigen Umstände bzw. tatsächlichen Gestaltungen aufgezeigt, die zu einem Gesamtbild geführt hätten, dass die Bf. weit mehr als ein Fruchtgenussrecht zugekommen ist. Es wurde lediglich unter Verweis auf das Fruchtgenussrecht und das Belastungs- und Veräußerungsverbot behauptet, dass die Bf. wirtschaftliche Eigentümerin sei.
Im Hinblick auf die Frage, wer die Chance von Wertsteigerungen oder das Risiko von Wertminderungen trägt, war im konkreten Fall zu berücksichtigen, dass die Bf. entsprechenden Überlegungen der Abgabenbehörde, wonach eine solche Chancen- bzw. Risikotragung in Bezug auf die gegenständlichen Liegenschaftsanteile bzw. das gegenständliche Mietobjekt den zivilrechtlichen Eigentümern zukam, nicht entgegen getreten ist. Gerade die Vereinbarungen unter § 4 des in Rede stehenden Übergabsvertrages, wonach Wag und Gefahr sowie der Besitz an den vertragsgegenständlichen Anteilen mit dem Tag der Unterfertigung des Vertrages auf die Erwerber (zivilrechtlichen Eigentümer) übergehen und vom Tag der Unterfertigung des Vertrages an die Erwerber alle Gefahren an den vertragsgegenständlichen Anteilen tragen würden, sprach gegen eine Partizipation an künftig entstehenden Chancen und Risiken durch die Bf. und damit gegen ein wirtschaftliches Eigentum der Bf.
Vor dem Hintergrund der oben aufgezeigten Sach- und Rechtslage war gegenständlich von einem Ausnahmefall, bei dem - über das vorbehaltene Belastungs- und Veräußerungsverbot hinaus - vertragliche Abmachungen und tatsächliche Gestaltungen hinzutreten, die der Fruchtnießerin eine Rechtsposition verliehen, die über die gewöhnliche Stellung eines Fruchtnießers hinausgeht und aufgrund dessen dieser über das Wirtschaftsgut gleich einem Eigentümer schalten und walten kann, nicht auszugehen. Im konkreten Fall ist der Bf. nur ein Teil der positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind, zugekommen. Der Verweis darauf, dass sich das Inventar nach wie vor im zivilrechtlichen Eigentum der Bf. befunden habe, kann an dieser Einschätzung nichts ändern.
Das wirtschaftliche Eigentum an den in Rede stehenden Eigentumsanteilen bzw. am gegenständlichen Mietobjekt ist sohin nicht bei der Bf. verblieben und stand damit die diesbezügliche AfA den (neuen) zivilrechtlichen Eigentümern zu. Der Vorgehensweise der Abgabenbehörde (Reduzierung der pauschalen Werbungskosten von 50% auf 30% der erzielten Mieteinnahmen) war folgedessen beizupflichten. Das gegenständliche Beschwerdebegehren war sohin als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit der Revision:
Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lagen keine Rechtsfragen vor, denen grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen, oben zitierten VwGH-Rechtsprechung beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab.
Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 24 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.1100144.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at