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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 31.03.2016, RV/7101115/2015

Antrag auf Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) ist abzuweisen, wenn die zugrundeliegende Beschwerde in der Hauptsache bereits erledigt wurde.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden V den Richter Ri und die weiteren Senatsmitglieder Reinhold Haring und Mag. (FH) Oliver Bruckner im Beisein der Schriftführerin Diana Engelmaier in der Beschwerdesache Bf, AdresseBf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr.*, betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO in nichtöffentlicher Sitzung vom zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Gebührenbescheid vom , ErfNr.* , wurde gegenüber dem Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf genannt) gemäß § 24 Abs. 3 VwGG eine Gebühr in Höhe von € 240,00 und gemäß § 9 Abs.1 GebG eine Gebührenerhöhung in Höhe von € 120,00 vorgeschrieben.

Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde vom wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom abgewiesen; auch der gleichzeitig eingebrachte Aussetzungsantrag wurde abgewiesen, da der Zahlungsaufschub anlässlich einer über die Berufung ergehenden Erledigung endet (siehe § 212a Abs. 5 BAO).

Nach dem am eingebrachten Vorlageantrag in der Gebührensache wurde am der verfahrensgegenständliche Aussetzungsantrag gemäß § 212a BAO gestellt, der mit Bescheid abgewiesen wurde, da die Beschwerde in der Gebührensache selbst wenig erfolgversprechend wäre.

Gegen diesen Abweisungsbescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom , mit welcher dieser in seinem gesamten Umfang bekämpft wird.

Zur Begründung wird ausgeführt, die Erstbehörde weise den Aussetzungsantrag allein mit der lapidaren Formulierung ab, die Beschwerde vom gegen den Bescheid vom erscheine wenig erfolgversprechend. Eine konkrete inhaltliche Begründung, weshalb eine geringe Erfolgsaussicht bestehe, fehle zur Gänze. Das Gegenteil treffe zu: Einerseits habe der Bf, wie im Verwaltungsverfahren längst durch einen konkreten Zahlungsbeleg nachgewiesen, den Betrag von € 240,00 bereits am bezahlt. Andererseits dürfe ein Erhöhungsbetrag generell nicht mehr bestimmt werden, wenn die Gebühr von € 2 40,00 zwar etwas verspätet, aber doch noch längst vor Erlassung des Erhöhungsbescheides vom nachweislich bezahlt worden sei, was hier zutreffe. Hinzu komme, dass die Möglichkeit zur Aussetzung nach § 212a BAO selbst bei (ausschließlicher) Geltendmachung von Normbedenken bestehe (vgl hierzu etwa Ritz, BAO 4. Auflage, Rz 10 zu § 212a, mwN). Der Bf habe in der Beschwerde vom konkrete Normenbedenken in Bezug auf § 9 Abs. 1 GebAG 1957 releviert. Darauf sei die Erstbehörde i m nun angefochtenen Bescheid überhaupt nicht eingegangen. Die letztgenannte Bestimmung entspreche nach dem Ziel und dem Zweck exakt der Bestimmung des § 31 Abs. 1 GGG in der bis zum geltenden Fassung. Der Erhöhungsbetrag habe sich an den Mehrkosten zu orientieren, nicht an der Höhe des ursprünglich zu entrichten gewesenen Gebührenbetrags. Daher erweise sich im Falle einer berechtigten Gebührenerhöhung ein Maximal- und Fixbetrag von € 20,00 (nicht aber 50 % der ursprünglich zu entrichtenden Gebühr) als gerechtfertigt.

Es werde daher die sofortige Vorlage der gesamten Beschwerde vom ohne Beschwerdevorentscheidung, die  Entscheidung durch den Senat (nicht Einzelrichter) sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach rechtzeitiger Ladung des Bf beantragt.

Beantragt werde die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO hinsichtlich des Gesamtbetrags von € 360,00 bis zur Rechtskraft der Sachentscheidung über die Beschwerde vom gegen den Bescheid vom .

Entsprechend dem Antrag des Bf legte die Abgabenbehörde die gegenständliche Beschwerde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen.

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Gemäß § 212a Abs. 4 BAO sind die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet unter anderem mit einem anlässlich einer (eines) über die Beschwerde in der Hauptsache ergehenden Beschwerdevorentscheidung oder Erkenntnisses zu verfügenden Ablauf der Aussetzung.

Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde gegen die der beantragten Aussetzung der Einhebung zugrundeliegenden Gebührensache mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7100047/2015, erledigt.

Da mit diesem Erkenntnis vom das Beschwerdeverfahren betreffend Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG und Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG abschließend im Sinn des § 212a Abs. 5 BAO erledigt wurde (vgl. Ritz, BAO5, § 212a, Tz 28), ist im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung über den Aussetzungsantrag keine Beschwerde mehr anhängig, von deren Ausgang die Höhe der Gebühr bzw. Gebührenerhöhung abhing.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt die Aussetzung einer Abgabenschuld nicht mehr in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag eine Berufung (Beschwerde), von deren Erledigung die Höhe einer Abgabe abhing, nicht mehr anhängig ist (vgl. z.B ).

Eine Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen des Bf betreffend Erfolgsaussichten der Beschwerde konnte deswegen (und auch nach inhaltlich abweisender Beschwerdeerledigung) unterbleiben.

Zum Antrag des Bf auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist zu bemerken, dass der Bf durch das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () zwar in seinem aus § 284 Abs. 1 BAO erfließenden Verfahrensrecht verletzt wird. Auf Grund des zu beachtenden Gebotes der Verwaltungsökonomie (vgl. Ritz, ÖStZ 1996, 70) wurde jedoch in Hinblick darauf, dass nach den vorstehenden Ausführungen ausgeschlossen werden kann, dass er bei Vermeidung dieses Mangels (Durchführung einer mündlichen Verhandlung) zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständliche Fall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da sich die Lösung eindeutig und unmittelbar aus dem Gesetz (§ 212a BAO) ergibt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101115.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at