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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.05.2016, RV/7500252/2016

Einspruch muss Strafverfügung nicht bezeichnen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7500252/2016-RS1
Da ein Einspruch iSd § 49 VStG 1991 die angefochtene Strafverfügung - anders als Bescheidbeschwerden iSd § 9 Abs 1 Z 1 VerwaltungsgerichtsverfahrensgesetzVwGVG, § 250 Abs 1 lit a Bundesabgabenordnung - BAO den angefochtenen Bescheid - nicht bezeichnen muss, kann die Bezeichnung der Anonymverfügung im Einspruch nicht zu Lasten der Bf ausgelegt werden. Es bestehen ha daher keine Bedenken, wenn die belBeh den Einspruch der zugehörigen Strafverfügung zugeordnet hat. Wesentlich ist, dass der Parteiwille hinreichend zum Ausdruck kommt. Durch die Angabe der Anonymverfügung im Einspruch hat die Bf ihre Vewaltungsstrafsache hinreichend bestimmt. Wie im Strafrecht sind auch im Verwaltungsstrafrecht Rechtsschutznormen weit auszulegen.
RV/7500252/2016-RS2
Ein Anbringen gilt nur dann als eingebracht, wenn es bei der Behörde auch tatsächlich einlangt, und die Partei trägt auch die Gefahr des Verlustes einer Eingabe (). Die Gefahr des Verlustes einer übersandten Eingabe trifft den Einschreiter (vgl ; mwN).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Verwaltungsstrafsache gegen die Beschuldigte B, betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung über die Bescheidbeschwerde der Beschuldigten vom  gegen den Bescheid des Magistrat der Stadt Wien, MA 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA 67-PA-4711, mit dem diese den Einspruch der Beschuldigten wegen Verspätung zurückgewiesen hat, zu Recht erkannt:

1. Die Bescheidbeschwerde wird gemäß § 50 VerwaltungsgerichtsverfahrensgesetzVwGVG idgF abgewiesen.

2. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

3. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde (belBeh) den von der Beschwerdeführerin (Bf) gegen die Strafverfügung vom zur Zahl MA 67-PA-4711, womit über die Bf wegen Übertretung des § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung eine Geldstrafe von EUR 105,00 im Nichteinbringungsfalle ein Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 22 Stunden verhängt wurde, erhobenen Einspruch gemäß § 49 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) wegen Verspätung zurückgewiesen.

Dem angefochtenen Bescheid liegt folgendes Verwaltungsgeschehen zu Grunde:

Der Bf ist die Anonymverfügung vom , GZ 4712, über Euro 48,00 wegen Übertretung des § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in 1020 Wien, Ybsstraße 32, um 9:55 Uhr zugestellt worden. Die Bf hat die Geldstrafe nicht einbezahlt.

Aufgrund von 11 Vorstrafen iZm dem Parkometerabgaberecht wird für obiges Vergehen seitens der belBeh mit Strafverfügung vom die Geldstrafe mit € 105,00 sowie für den Nichteinbringungsfall die Ersatzfreiheitsstrafe mit 22 Stunden bemessen. Die Strafverfügung wird ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt und innerhalb der Abholfrist von der Bf nicht behoben.

Mit E-Mail vom , gerichtet an "MA 67 Anonymverfügung; MA 67 Post" mit dem Betreff "EINSPRUCH - OM/AN: 4712 MA 67 - W-4713" folgenden Inhalts erhebt die Bf folgenden Einspruch:

"Ich [Name und Geburtsdatum der Bf] erhebe gegen die mich betreffende Anonymverfügung mit der
Geschäftszahl OM/AN: 4712
PN: 4714
Datum:
Ort: Adresse Wien
Behördliche Kennzeichen:W-4713

Einspruch."

Begründet wird der Einspruch damit, dass die Bf als diplomierte Krankenschwester im extramularen Bereich im Besitz einer Parkkarte und daher von der Parkometerabgabe befreit sei. Die Parkkarte wird als Anhang zur E-Mail übermittelt.

Mit Schriftsatz vom leitet die belBeh ein Vorhalteverfahren zur Frage der Verspätung des Einspruchs ein, wogegen sich die Bf m it E-Mail vom wie folgt rechtfertigt:

"Wie telefonisch besprochen sende ich Ihnen diese E-Mail. Bezugnehmend auf meine Parkstrafe mir der Aktenzahl MA 67 PA 4711 möchte Ihnen meine Begründung der von Ihnen angenommen zusätzlich eingebrachten Einspruchs. Ich habe nach Erhalt ihres 1. Schreiben gleich via Post mittels einen Brief und Briefmarke meinen Einspruch und die Kopie meiner Parkkarte welche ich ihm Rahmen meiner Tätigkeit als diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester im extramuralen Bereich bei der X besitze zukommen lassen. Als ich nochmals ein Schreiben von Ihnen bekam habe ich telefonisch mich erkundigt wieso und da sagte mir ihr Mitarbeiter sie meine Post mit meinem Einspruch und fertig Kopie meiner Parkkarte nicht erhalten ich solle beides nochmal per Mail senden welches ja von Ihnen bestätigt empfangen wurde nur anhand der zuvor genannten zu spät eingelangt wie sie mir gestern mitteilten. Wäre meine Post angekommen hätte ich meinen Einspruch fristgerecht abgegeben leider ist dies nicht geschehen."

In ihrer per E-Mail erhobenen Bescheidbeschwerde trägt die Bf Folgendes vor:

"Ich [Name und Geburtsort und - datum der Bf] erhebe Einspruch gegen ihren Bescheid mit dem Kennzeichen MA 67-PA-4711. Wir in den vorigen Mails und mehren Telefonaten habe ich gegen die Parkometerabgabe Strafe Einspruch eingelegt. Via Brief welcher anscheinend nicht angekommen was ich telefonisch und per Mail bekannt gegeben habe jedoch wie sie schreiben außerhalb der von Ihnen gesetzten Frist da ich aber nicht wusste das mein Brief nicht angekommen ist sonst hätte ich früher agiert.

Ich bin Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester im extramuralen Bereich bei der X. Daher bin ich auch im Besitz welches ich ihnen als Fotokopie per Mail und per Brief damals zukommen habe einer gültigen Parkkarte welche mich berechtigt ohne Parkschein zu parken. Daher bin ich sehr schockiert das sie meine damalige Beschwerde welche mich einiges an Zeit gekostet hat wegen einigen Telefonaten mit ihrer Abteilung und verfassen von Brief und Mail nicht akzeptieren sondern ablehnen. Ich arbeite im öffentlichen Dienst im Gesundheitswesen als diplomierte Gesundheits und Krankenschwester welches mir da ihre Mitarbeiter mein Schild übersehen mir meine Arbeit erschweren und mir daher zusätzlich Arbeit machen in dem ich seit Oktober bei ihnen Beschwerde einreiche.

Ich habe ihnen mehrmals eine Fotokopie meiner gültigen Parkkarte sowie einen Brief und E‑Mail zukommen lassen daher bitte ich sie jetzt nochmals meine Beschwerde anzunehmen und meine Strafe für nichtig zu erklären da es mir ja mit meiner gültigen Parkkarte erlaubt ist ohne Parkschein zu parken und ich daher keine verkehrswidirge Haltung begangen habe.

Ebenso habe ich ihnen nach Erhalt ihres aktuellen Schreibens (welches ich am 11. Jänner erhalten habe) gleich am 13. Jänner ihnen dieses Schreiben was ich ihnen jetzt bzw. heute per Mail auch sende sowie ich bringe ihnen an die in ihrem Schreiben genannte Adresse ebenfalls dieses Schreiben persönlich am hin und hoffe inständig das ich mit dann somit mit 3x maligen Ausführung und auf 3 verschiedenen Wege dieses für mich geklärt hat."

Es wurde erwogen:

Die Bescheidbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Rechtsgrundlagen:

Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist gemäß § 49 Abs 2 VStG 1991 das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist gemäß § 49 Abs 3 VStG 1991 die Strafverfügung zu vollstrecken.

Gemäß § 49a Abs 6 VStG 1991 ist die Anonymverfügung keine Verfolgungshandlung. Gegen sie ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie wird gegenstandslos, wenn nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) erfolgt. Ist die Anonymverfügung gegenstandslos geworden, so hat die Behörde den Sachverhalt möglichst zu klären und Nachforschungen nach dem unbekannten Täter einzuleiten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

Gemäß § 17 Abs 1 ZustG (Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente; Zustellgesetz) ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

Gemäß § 17 Abs 2 ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. [...] Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Gemäß § 17 Abs 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Sachverhalt

Die belBeh hat die Strafverfügung vom mit Rückschein zugestellt. Die Bf ist am Tag des Zustellversuchs an der Abgabenstelle nicht angetroffen worden, sodass die Strafverfügung am hinterlegt wurde. Am beginnt die Abholfrist zu laufen. Die Strafverfügung, die die Bf innerhalb der Abholfrist nicht behoben hat, hat eine richtige und vollständige Rechtsmittelbelehrung enthalten.

Beweiswürdigung:

Das Bundesfinanzgericht sieht es als erwiesen an, dass der mit E-Mail vom gegen die Strafverfügung erhobene und aktenkundige Einspruch nicht rechtzeitig erhoben wurde. Die Sachverhaltsfeststellung ergibt sich schlüssig aus dem vorgelgten Verwaltungsakt und wird von der Bf in keinem ihrer Schriftsätze bestritten.

rechtliche Beurteilung:

1.) zu einem nicht aktenkundigen im Postweg erhobenen Einspruch:

Ein Anbringen gilt nur dann als eingebracht, wenn es bei der Behörde auch tatsächlich einlangt, und die Partei trägt auch die Gefahr des Verlustes einer Eingabe (). Die Gefahr des Verlustes einer übersandten Eingabe trifft den Einschreiter (vgl ; mwN).

Soweit die Bf daher vorträgt, schon vor dem aktenkundigen, mit E-Mail vom erhobenen Einspruch einen schriftlichen Einspruch zur Post ("mit Brief und Briefmarke") gegeben zu haben, so ist dazu zusagen, dass sie die Gefahr zu tragen hatte, dass der Einspruch bei der Behörde rechtzeitig einlangt. Im Übrigen wird auf diese Rechtsfolge in der Rechtsmittelbelehrung unter "bitte beachten Sie" ausdrücklich hingewiesen.

2.) zum Inhalt des Einspruchs:

Da ein Einspruch iSd § 49 VStG 1991 die angefochtene Strafverfügung - anders als Bescheidbeschwerden iSd § 9 Abs 1 Z 1 VerwaltungsgerichtsverfahrensgesetzVwGVG , § 250 Abs 1 lit a Bundesabgabenordnung - BAO den angefochtenen Bescheid - nicht bezeichnen muss, kann die Bezeichnung der Anonymverfügung im Einspruch nicht zu Lasten der Bf ausgelegt werden. Es bestehen ha daher keine Bedenken, wenn die belBeh den Einspruch der zugehörigen Strafverfügung zugeordnet hat. Wesentlich ist, dass der Parteiwille hinreichend zum Ausdruck kommt. Durch die Angabe der Anonymverfügung im Einspruch hat die Bf ihre Vewaltungsstrafsache hinreichend bestimmt. Wie im Strafrecht sind auch im Verwaltungsstrafrecht Rechtsschutznormen weit auszulegen.

3.) zur Verspätung des Einspruchs:

Laut Sachverhalt war der als Tag des Beginns der Abholfrist bestimmt. Damit begann an diesem Tag die 2-wöchige Einspruchsfrist des § 49 Abs 1 VStG 1991 zu laufen und endete folglich am . Sohin ist der Einspruch vom nicht rechtzeitig und die Zurückweisung durch die belBeh erfolgte zu Recht.

Da der Einspruch nicht rechtzeitig erhoben worden ist, ist gemäß § 49 Abs 3 VStG 1991 die Strafverfügung vollstreckbar geworden. Unten stehender Hinweis ist zu beachten.

4.) zur Parkkarte:

Die Sache des Verfahrens wird vom Spruch des angefochtenen Bescheides bestimmt. Spruch des gegenständlich angefochtenen Bescheides ist hier die Zurückweisung des Einspruchs vom  infolge Verspätung. Ein Zurückweisungsbescheid ist eine bloße Formalentscheidung.  In diesem Fall kommt es nicht zur rechtlichen Auseinandersetzung mit materiellen Einwendungen. Hätte die belBeh die Verspätung zu Unrecht angenommen, so wäre der Zurückweisungsbescheid aufzuheben gewesen.

Eine Auseinandersetzung mit der Sachverhaltsfrage, ob die Bf ihre Parkkarte ordnungsgemäß hinter der Windschutzscheibe angebracht hat, wie sie vorträgt, oder ob die Parkkarte dort nicht lag, wie das Foto des Kontrollorgans zeigt, hätte NUR DANN erfolgen können, WENN der Einspruch gegen die Strafverfügung RECHTZEITIG erhoben worden wäre.

5. Kosten des Beschwerdeverfahrens:

Da mit diesem Erkenntnis nicht ein Straferkenntnis bestätigt wird, fallen gemäß § 52 VwGVG keine Kosten des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens an. 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

WICHTIGER HINWEIS:

Eine rechtskräftig gewordene Strafverfügung ist vollstreckbar (s. oben Punkt 3). Bei Zahlungsverzug müssen Sie damit rechnen, dass der Betrag zwangsweise eingetrieben wird und im Fall der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.

Bitte verwenden Sie zur Überweisung der offenen Geldstrafe von Euro 105,00 folgende Angaben:

Empfänger: MA 6 - BA 32

IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207

BIC: BK AU AT WW

Verwendungszweck: MA 67-PA-4711 (ACHTUNG: NICHT IM FELD ZAHLUNGSREFERENZ EINTRAGEN!!!)

Bei Fragen zum Zahlungsvorgang wenden Sie sich an die Magistratsabteilung 6 - Buchhaltungsabteilung 32; E-Mail: kanzlei-b32@ma06.wien.gv.at.

Zur Zulässigkeit der Revision

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision wegen Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist, ist für die Bf sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 6 Z 1 B-VG nicht zulässig.

Für die belangte Behörde ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 49a Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 49a Abs. 6 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 25a Abs. 4 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 49 Abs. 3 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 17 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 49 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7500252.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at